... Arzt muss anwesend sein ...
Hallo,
nur zur Klärung der Auffassung, dass ein Arzt anwesend sein muss.
Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass ein Arzt anwesend sein muss, aber dazu reicht es aus, dass er im Krisenfall schnell zur Verfügung steht. Es spricht also nichts dagegen, dass der Arzt im Nebenraum ein Nickerchen macht, während in den anderen Räumen die Aufnahmen hergestellt werden.
Insofern lässt sich erst im Kriesenfall beurteilen, ob der Arzt so anwesend gewesen ist, wie es juristisch gefordert wird.
Zur Aufklärungspflicht:
Über die Behandlung muss vorab aufgeklärt werden und es muss die Einwilligung zur Behandlung des Patienten eingeholt werden. Die Aufklärung ist notwendig, weil nur so der Patient eine Entscheidung treffen kann, ob er der Behandlung zustimmt oder nicht (Selbstbestimmungsrecht). Dabei sind Bestrahlungen, aber auch Spritzen, ohne Zustimmung des Patienten a) grobe Behandlungsfehler und b) Körperverletzung.
Es ist hinreichend normiert, dass ein Facharzt selbst über seine Befunde und Diagnosen aufklären MUSS, soweit er dazu beauftragt wurde.
Wurde aber vom überweisenden Kollegen lediglich eine Befunderhebung beauftragt, so DARF ER NICHT aufklären, dass ist dann alleinige Aufgabe des Arztes, der den Patienten überwiesen hatte.
Erst wenn der überweisende Arzt auch um eine Stellungnahme oder Therapieempfehlung bittet, dann darf der diagnostizierende Facharzt auch eigenen Interpretationen abliefern. Und dann unterliegt er auch der Aufklärungspflicht bezüglich seiner Diagnosen, Befunde und Therpaieempfehlungen.
Steht also auf der Überweisung nur "Rö. Humerus" oder so, dann kann man von dem Radiologen keine Aufklärung erwarten.
Schreibt der Radiloge dagegen einen Bericht, dann kann man davon ausgehen, dass es auch etwas zu berichten gibt.
Macht er dies ohne Auftrag ist das wieder ein anderer Aspekt. Und eine Aufklärung über Berichte einfordern, die selbst "nicht legal" erstellt wurden, kann man, soweit ich weiß, nur indem man eine Kopie der Patientenakte einfordert. Aber eine (ebenso nichte beauftragte) Aufklärung zu dem nicht beauftragten Bericht kann man wohl nicht einfordern.
Ich hoffe die Ausführungen helfen ein wenig, um zu wissen wann man was einfordern kann und um zu beruteilen von welchem Behandler man was erwarten kann.
Auf jeden Fall lehrt es, dass man sich vorab die Überweisungen anschauen (KOPIEREN?) sollte, damit man hinterher nachweisen kann, welche Ansprüche man hat/hätte.
Grüße
oohpss