So nun geht es ein paar Zeilen weiter.
Der Vorsitzende Richter Dr. W. Kainz meinte zunächst der § 8 und 9 SGV II arbeiten gegeneinander, Lath-Wort fällt mir gerade nicht ein.
Jeder Unfall mit seinen Folgen muss separat beurteilt werden, vermischen geht nicht, man sollte es mal drauf ankommen lassen,
denn dazu gibt es noch kein BSG Urteil.
Durch den Vergleich könnte jetzt Unfallfolgen bei der vorhanden BK 2103 untergebracht werden.
Weiteres nach dem Schriftlichen.
Der Beklagten Vertreter GF in Augsburg war über den Vorschlag zum Vergleich nicht so recht angetan, da meinte der
Vorsitzende Richter man könnte das auch ein wenig von der anderen Seite betrachten und brachte mehrmals mit
Betonung den § 44 SGB X ins Spiel, insofern könnte der Kläger bei keinem für ihn zutreffenden Ergebnis, ständig neue
Überprüfunganträge einreichen und somit die ETEM und ggf. das Gericht besetzen.
Kostet im Endeffekt vermutlich auch mehr an Geld und genervte Mitarbeiter, das wollen wir hier doch vermeiden.
So wurde zu meiner Zufriedenheit dann der Vergleich aufgesetzt der sinngemäße Äpfel und Birnen vermischt und mit einem
Vorspann auch bei Prüfung der Sachlage für den Zustimmer keinen Probleme machen dürfte.
Ich habe damit auch ein paar Verpflichtungen aufmischt genommen, z.b. keinen VS Antrag (nur bei Kopf unter dem Arm).
Damit kann ich aktuell gut leben, denn die Behandlungen werden jetzt auch von der BG übernommen.
Fortsetzung demnächst, bin immer noch körperlich am Limit trotz der vielen genommen zusätzlichen Medikamente.