Hallo Paul Otto
http://www.rechtsanwaeltin-ingrid-claas.de/html/2108_berufskrankheit__-_aktuel.html
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Sie haben die Berufskrankheit 2108 . [/SIZE]
[SIZE=+1]BSG stärkt die Rechte der Wirbelsäulenerkrankten der Berufskrankeit 2108:[/SIZE]
[SIZE=+1]Am 30. 10. 2007 hat das BSG[/SIZE][SIZE=+1] eine für den Kläger ungünstige Entscheidung des LSG Baden-Württemberg aufgehoben, in der es um die Anerkennung der Berufskrankheit 2108 ging.
Der Kläger war Maler und Stukkateur. 1998 erlitt er einen Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich. Die BG lehnte die Anerkennung der Berufskrankheit aus medizinischen Gründen ab. Die Klage war nur in der ersten Instanz erfolgreich. In der zweiten Instanz wurden die arbeitstechnischen Voraussetzungen unter Berufung auf das Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell verneint. [/SIZE]
[SIZE=+1]Nach den Berechnungen der BG [/SIZE][SIZE=+1]lag bei dem Kläger nur ein Belastungswert von 14,8 x 106 Nh vor, das waren 59,2 vH des Wertes der nach dem MDD als belastend angesehen wurde. Der Kläger war der Auffassung bei einer Unterschreitung der kritischen Gesamtbelastungsdosis um weniger als 50 vH könne nicht ohne weiteres auf die fehlende Kausalität zwischen den versicherten schädigenden Einwirkungen und der Krankheit geschlossen werden. Der Kläger meinte, er sei tatsächlich einer sehr viel höheren Belastung ausgesetzt gewesen. [/SIZE]
[SIZE=+1]Das BSG hat das MDD in modifizierter Form[/SIZE][SIZE=+1] als geeignete Arbeitsgrundlage für die Bestimmung der Belastungsdosis angesehen.
Es hat allerdings unter Beachtung der neuen Deutschen Wirbelsäulenstudie den Aussagewert des MDD relativiert. Danach kann auch unterhalb des Orientierungswertes ein erhöhtes Risiko für bandscheibenbedingte Erkrankungen bestehen. Eine bestimmte Mindesttagesdosis darf nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen
nicht mehr verlangt werden. Da kein besseres Alternativmodell zur Verfügung steht, hat der Senat die Richtwerte halbiert und die arbeitstechnischen Voraussetzungen beim Kläger bejaht. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass die Berufskrankheitentatbestände dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen müssen. [/SIZE]
[SIZE=+1]Grundsätzlich ist damit zu rechnen,[/SIZE][SIZE=+1] dass viele Fälle, die in der Vergangenheit abgelehnt wurden,
neu aufgerollt werden müssen. Bei einem Vortrag in Wiesbaden am 31. 10. 2007 zum Thema 2108 wurde festgestellt, dass 50 % aller Fälle wegen Fehlen der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt wurden. Hier besteht konkreter Handlungsbedarf.
Die Problematik beginnt in der vollständigen Erfassung der Einzelbelastungen, die häufig in viele Einzelschritte zu teilen und einzeln aufzulisten sind. Hier fehlen oft wichtige Positionen, die dann zur Ablehnung führen. Neu sind in der Deutschen Wirbelsäulenstudie die verschiedenen Belastungsmodelle, die bei Verschleiss oder Bandscheibenvorfall zur Anwendung kommen können, in der Praxis aber noch nicht getestet sind.
Für die medizinischen Voraussetzungen kann das neue Konsensmodell herangezogen werden, das den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, bzw. den kleinsten
gemeinsamen Nenner der verschiedenen Theorierichtungen widerspiegelt.[/SIZE]
viel erfolg
[SIZE=+1]vg natascha
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