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Urteil ohne Entscheidungsgründe

Hallo @Aroma,

Vielen Dank für Deinen Hinweis. Zum Glück hast Du jetzt für Dich nachgefragt.

Vg beutlers
 
5. Wenn . . . Du gutgläubig und ahnungslos auf Dein vollständiges Urteil wartest, dann hast Du verloren, denn das Urteil ist nach den 5 Monaten bestandskräftig geworden.
Wenn das Sozialgericht nicht rechtzeitig ein schriftliches Urteil ausfertigt und zustellen lässt, könnte die Besorgnis bestehen, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Das da (zuerst) gegebene Rechtsmittel ist die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG.

Wer den zweiten Schritt vor dem ersten macht, stolpert meist . . .
 
Hallo Ihr Alle,
heute möchte ich Euch berichten, was aus meinem "Urteil ohne Entscheidungsgründe" geworden ist.
Ihr erinnert Euch vielleicht. Ich hatte am 8. Oktober 2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht..
Das SG wies meine Klage ab. Das habe ich über das Protokoll, die Niederschrift, erfahren.
Dort heißt es "die Klage wird abgewiesen". Mit der Verkündung der Urteilsformel wird das Urteil wirksam und die Frist für die Berufung läuft. Die Berufungsfrist beträgt maximal 5 Monate nach § 517 ZVO. Wird sie überschritten wird das Urteil rechtskräftig. Auch davon hatte ich schon berichtet.

Nach dem 8. Oktober 2021 habe ich dann monatelang auf das vollständig abgefasste Urteil gewartet. Am 16. Februar 2022 habe ich dann beim Landessozialgericht Berufung und auch Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Mein RA war untätig gebleiben. Ich habe mich von ihm getrennt.

Das LSG hat bei der Beklagten, der Unfallkasse , nachgefragt, ob auch ihr noch kein vollständig abgefasstes Urteil vorläge. Das hat sie bestätigt. Ich habe dann eine Frist von 8 Wochen für die Berufungsbegründung bekommen.

Als Begründung habe ich das Urteil ohne Entscheidungsgründe benannt. Das ist ein absoluter "Revisionsgrund" und Verfahrensfehler angeführt.

Beim SG habe ich auch auf Euren Rat hin nachgefragt, wann ich mit einem vollständigen Urteil rechnen könnte.
Es hieß demnächst.

Ihr erinnert Euch, am 8. Oktober 2021 wurde das Urteil verkündet, 5 Monate weiter wäre dann der 8. März 2022. An diesem Tag wäre die Berufungsfrist nach § 517 ZPO abgelaufen.
Am 5. März, das war ein Samstag, wurde mir das Urteil zugestellt. Das SG hat mir also nur einen Werktag (Montag den 7. März 2022) vor Ablauf der Berufungsfrist das Urteil zustellen lassen und hat eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach ich für die Berufung noch 1 Monat Zeit habe.

Hätte ich mich darauf verlassen, dann wäre am 8. März 2022 das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Ich hätte in der gleichen Sache nicht mehr klagen können. Das SG hat in seinem Urteil alle drei Anspuchsgrundlagen (Anerkennung Arbeitsunfall, Anerkennung Unfallfolgen, Anerkennung Amtspflichtverletzung) abgewiesen, ohne medizinisches Gutachten, ohne Beweiswürdigung der eidesstattlichen Versicherungen zum Versicherungsfall.

Mich treibt die bange Frage um, ob ich nach Fristversäumnis für immer alle meine Ansprüche verloren hätte? Denn man kann nur einmal in ein und derselben Sache klagen. Auch die Klagemöglichkeit vor den ordentlichen Gerichten wegen Amtspflichtverletzung wäre verloren gegangen.

Wegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das LSG an mich gewandt und vorgeschlagen diese zurückzunehmen. Es entstünden mir keine Nachteile. Ich hätte ja auch die Berufung eingereicht, die auch statthaft ist. Ich habe die NZB zurückgenommen. Das LSG hat aber auch geschrieben, das üblicherweise das Urteil im Nachgang schriftlich verfasst wird.

Ich bin von dieser Vorgehensweise des SG zutiefst erschüttert. Kein juristischer Laie kennt die Berufungsfrist nach § 517 ZPO. Dem LSG habe ich
geschrieben, dass ich in alledem eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das SG sehe.

Grüße Aroma
 
Hallo @Aroma,

ich hatte dir schon auf Seite 2/Post #13 geraten, dass du (zunächst) als weitere Handlung Berufung einlegen sollst.

Um deine Frage im drittletzten Absatz (#51)zu beantworten:
Ja - es hätte tatsächlich passieren können, dass du durch nicht rechtzeitige Einlegung des (statthaften) Rechtsbehelfs der Berufung deine Ansprüche verlierst.

Warum du meine Posts ignorierst, kannst letztendlich nur du selbst beantworten.

Ich drücke dir die Daumen für dein weiteres (Berufungs-) Verfahren.

Gruß MM
 
Hallo Meanmaschine,
ich habe alle Seiten durchgeschaut aber von Dir keinen Beitrag gefunden. Es tut mir leid, dass Du den Eindruck hast, ich hätte Dich ignoriert
Gruß Aroma
 
Hallo @Aroma,
ich kann dich zwar verstehen, aber du denkst jetzt schon viel zu weit. Momentan bist du - offensichtlich - noch im Primär-Rechtsschutzverfahren. Darauf solltest du dich (zunächst) konzentrieren und die entsprechenden Rechtsbehelfe (Berufung!!) einlegen.
Leider beantwortest du keine Fragen. Ohne die Informationen, was in deinem Verwaltungs(vor-)verfahren von der BG bereits anerkannt (Arbeitsunfall, Unfallfolgen, resultierende Funktionsstörungen, Verletztengeld, MdE usw.) wurde, kann ich dir leider nicht weiter helfen.
Viel Glück und Erfolg
Gruß MM
Hier ist er noch einmal ;)


Hallo Meanmaschine,
ich habe alle Seiten durchgeschaut aber von Dir keinen Beitrag gefunden. Es tut mir leid, dass Du den Eindruck hast, ich hätte Dich ignoriert
Gruß Aroma
Hallo @Aroma,

du musst dich nicht entschuldigen ;)
Ich gehöre zu den "Guten" und helfe - neben meiner journalistischen Hauptaufgabe - auch dir gerne wo ich kann und dafür Zeit finde.

Grüße MM
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Meanmaschine,
jetzt habe ich es mit dem Zitat verstanden.
Also, ich klage nicht im vorläufigen Rechtschutz. Zum Unfallzeitpunkz 1993 wurde ein Verwaltungsverfahren durchgeführt. Nach einem Jahr wurde meine Akte geschlossen. Ich habe nie einen Bescheid erhalten, nach der 13ten Woche keine Verletztenrente erhalten, auch nach der 26ten Woche nicht und dann mit einer gutachterlichen Stellungnahme "keine primären Unfallfolgen" die Akte zugemacht. Von dieser gutachterlichen Stellungnahme habe ich auch nichts erfahren.

Meine Akte wurde von der heutigen Unfallkasse bis zur Unkenntlichkeit manipuliert. Aus der Regressakte fehlen von 18 Seiten 17 Seiten und aus der Leistungsakte fehlen von 26 Seiten 15 Seiten. Das damalige Geschehen habe ich anhand der Rechtsvorschriften "RVO" SGB I, SGB X, Reha-Angleichungsgesetz und Abkommen Ärzte/UV-Träger rekonstruieren können.

Dabei konnte ich der Unfallkasse bzw. der damaligen Ausführungsbehörde für die gesetzliche Unfallversicherung mindestens 15 Rechtsverstöße, Amtspflichtverletzungen nachweisen. Ich habe sie detailiert für das Sozialgericht aufgelistet.

Und nun kann sich jeder vorstellen, dass ich als besonders krasser Altfall, der die UK möglicherweise ein Haufen Geld kosten könnte, weil die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich wäre, auch durch das Sozialgericht gemieden wurde. Da es einen so eklatanten Fall wie meinen bisher noch nicht gab, gibt es auch nur wenig Rechtsprechnung des Bundessozialgerichts dazu. Die Umstände, Handlungen die vorliegen müssten hat das Bundessozialgericht aber beschrieben, bestimmt. Sie treffen auf meinen Fall zu.

Über die 5 Monatsfrist, hätte ich sie versäumt, wäre mir der Weg verschlossen worden. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass ein SG den § 517 ZPO nicht kennt.

Und mein Fall ist auch politisch brisant. Denn ich war wohl kein Einzelfall. Mir hatte man nach Ablauf der 13ten Woche (Anspruch auf Verletztenrente) nicht den vorgeschriebenen Bescheid geschickt sondern ein Formblatt, in dem nur noch ein Name eingetragen werden musste und ein Merkblatt nach veraltetem Recht, wonach die Krankenkasse primär zuständig sei.

Die Behörde beginn salopp gesagt ihren Rechtsverstoß per Formblatt, in das immer wieder ein anderer Name eingetragen werden konnte.
Das Formblatt ist auch mit einem Buchstaben gekennzeichnet. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben ihre Formblätter entsprechend dem Abkommen Ärzte/UV-Träger mit Buchstaben gekennzeichnet. Z.B. stand das H für H-Arzt, das D für Durchgangsaruz und das S für Schulunfälle. Das waren Unfälle mit Kindern, Schülern und Studierenden, wohlgemerkt nicht Studenten. Denn die RVO spricht vom Studierenden der sich in der Aus-und Fortbildung an einer Hochschule befindet. Die Immatrikulation verlangte das Gesetz nicht und wird auch heute noch nicht im SGB VII verlangt.

Diese Personengruppe kannte ihre Rechte aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Anders war das bei den Arbeitnehmern, die zahlten Beiträge an die BG und bekamen als Lohnersatz Verletztengeld.

Das Formular, mit dem der erforderliche Bescheid ersetzt wurde hatte die Behörde für Unfälle mit Kindern, Schülern und Studierenden gefertigt.
Die kannten ihre Rechte i.d.R. aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.

Und in meinem Fall kam noch erschwerend hinzu, das ich in einer Kreisstadt wohnte, in dem es keinen D-Arzt gab. Statt des vorgeschriebenen D-Arztes benutzte die Unfalkasse trotz andauernder Behandlungsbeürftigkeit den dort tätigen H- Arzt. Sie scheute nicht einma davor zurück ihn zu einem Rechtsverstoß aufzufordern und ließ ihn D-Arztaufgabe ausführen (Nachschaubericht). Er tat es auch willig. Da ihm das vorgeschriebene Formular für den D-Arzt fehlte machte er seinen "Nachschaubericht" formlos.

Damals war nur der D-Arzt verpflichtet den Verletzten über seine Rechte aufzuklären. Also wurde ich nicht aufgeklärt.
Dieser H-Arzt nannte sich Unfallarzt. Er wurde zu jedem Unfall gerufen und jeder Schüler (so ein Einheimischer) kam zu diesem Unfallarzt.
Die Kreisstadt hatte ein Gymnasium, eine Realschule, zwei Volksschulen, eine Sonderschule, drei Kindergärten.

Meine Altakte wurde zwar bei der Mikroverfilmung 2003 erheblich manipuliert. Aber als Mikrofilm ist sie danach für die Ewigkeit erhalten, denn ein Dienstleister aus der Branche hat mir mal erklärt, dass nur der Mikrofilm der einzige Datenträger sei, der nicht manipulierbar sei.

So schlummern wohl noch ähnliche Fälle aus den 90er Jahren im Keller der UK auf dem Mikrofilm.


Sollte ich Dich, Deine Fragen immer noch ignoriert haben, dann schreib Sie einfach bitte noch einmal.
Aroma
 
Hallo @Aroma,

die wichtigste(n) Frage(n) (zunächst):

Hat ein Gutachter im Verwaltungsverfahren gegen die Unfallkasse festgestellt, dass ein PTBS bei Dir besteht, bzw. hast du ein eigenes Gutachten in Händen, welches deine PTBS festgestellt hat?

Oder ging und geht es beim Sozialgericht - erst einmal - um die Entschädigungsplicht der Unfallkasse dem Grunde nach?

Gruß MM
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen Menmaschine,
ich habe 2019 nach Akteneinsicht bei der UK ein Zusammenhangsgutachten beantragt. Die UK hat durch Nachfrage bei Ärzten und Krankenkasse erfahren, dass es bei mir keine Vorerkrankungen gab.
Dann hat die UK mir einen Bescheid, ohne vorherige Anhörung, geschickt. Darin erklärt sie ich sei nicht versichert.

Beim Sozialgericht habe ich zwei Jahre lang vergeblich den Antrag auf ein Zusammenhangsgutachten gestellt. Ich habe dargelegt, dass meine PTBS bei der Durchführung der Heilbehandlung entstanden ist. Damit ist sie eine mittelbare Unfallfolge. Die Symptome, einschließlich Flasch-Backs werden in der Unfallakte durch zwei Ärzte geschildert.

Bei einer mittelbaren Unfallfolge muss kein Versicherungsfall vorliegen. Das entschied das BSG. Die BG muss sich den Gesundheitsschaden zurechnen lassen.

Mit der Ablehnung über den Versicherungsstatus hat die UK schon für die Klage "die Weichen für das Gerichtsverfahren falsch gestellt". Denn der Inhalt des Bescheides ist auch in der Regel der Streitgegenstand der Klage. Das war ziemlich hinterhältig aber hochgradig geschickt.

Und das Sozialgericht hat mitgemacht, obwohl ich immer wieder auf den Sachverhalt hingewiesen habe. Es hat auch kein Zusammenhangsgutachten in Auftrag gegeben. In seinem Urteil hat es damit begründet, dass kein Versicherungsfall vorliegt.

In der Berufung, beim Landessozialgericht, habe ich jetzt wieder ein Zusammenhangsgutachten beantragt und das über den Zurechnungstatbestand begründet. Außerdem habe ich die Anerkennung des Versicherungsfalls beantragt.
Grüße, Aroma
 
Guten Morgen @Aroma,

du haust (leider) einiges durcheinander.
Das BSG hat entschieden, wenn ein Unfallopfer den "Anschein" hat - ihm also von dem D-Arzt "suggeriert" wurde - dass er wegen der Folgen eines Versicherungsfalls operiert!! wurde, kann dies auch dazu führen, dass im Falle des Misserfolgs dieser Operation Folgeschäden entstanden sind.
Diese (post-)operativen Folgeschäden müssten dann als mittelbare Unfallfolgen nach § 11 SGB VII - mittels höherer Verletztenrente - (mit-)entschädigt werden.

"Mutmaßlich" geht es bei dir aber zunächst einmal darum, ob die Unfallkasse überhaupt Einstandspflichtig ist. Dass ist der momentane Streitgegenstand.

Ich glaube dir, dass du psychische Probleme hast. Trotzdem bist du - mit Hilfe eines Gutachtens - grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass (objektiv) eine PTBS bei dir vorliegt.

Tut mir leid, aber so ist es nunmal gesetzlich geregelt.

Gruß MM
 
Moin
@Aroma
@Meanmachine

werde da auch nicht so richtig schlau draus,

das scheint aber bereits im VW Verfahren schon bewußt nicht richtig ermittelt worden zu sein !
ist eigentlcih an der Tagesordnung bei einigen vielen Sozial Leistungsträgern
soll doch das SG ermitteln.......

aber vielleicht als Hinweis :

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - L 8 R 3419/20

Eine Klageabweisung wegen ausbleibender Begründung der Klage verstößt gegen den Grundsatz der
Amtsermittlung, wenn allein der medizinische Sachverhalt streitig ist und dem Gericht durch die Benennung
der behandelnden Ärzte die Möglichkeit offenstand, sachdienliche Ermittlungen vorzunehmen.


Falls noch nicht bei FAQ, bitte mal einstellen

Gruß Impf
 
Moin Impf,
vielen Dank für das Urteil. Ich habe es gelesen und es könnte sein, dass das LSG meine Klage auch an das SG zurückverweist. Ich hoffe nur genauso schnell wie in diesem Fall.

Guten Morgen Meanmaschine,
ich habe die Rechtsprechung zur mittelbaren Unfallfolge, die ich habe, noch einmal rausgesucht:
1. BSG 5. Juli 2011 , B 2 U 17/10 R
2. BSG 15.05.2012 , B 2 U 31/11 R
3. LSG 21.06.2016 , L 3 U 149/12 ZVW
4. BSG 26.10.2017 , B 2 U 6/16 R

So wie Du gesagt hast, ging es um einen Fall, wo ein Durchgangsarzt einen Gesundheistschaden verursacht hat. Ich hatte einige Mühe zu begreifen, was eigentlich eine mittelbare Unfallfolge ist. Denn die Rechtsprechung des BSG ist schwer zu lesen.
Vereinfacht gesagt ist der Gesundheistschaden, den ich durch den Unfall erfahren habe ( gebrochener Arm) die unmittelbare Unfallfolge. Ein Gesundheistschaden, der nach dem Unfall eintritt, die mittelbare Unfallfolge. So eine mittelbare Unfallfolge kann bei der Durchführung der Heilbehandlung entstehen. Z.B. wie Du geschrieben hast, durch den Durchgangsarzt, der einen Behandlungsfehler begeht.

Mit dieser Thematik und Problemstellung mussten sich auch die Zivilgerichte immer wieder beschäftigen. Denn es ging natürlich um Schadenersatzansprüche. Wer zahlt? der Durchgangsarzt? der gesetzliche UV-Träger (BG, Unfallkasse). Wenn der D-Arzt schadenersatzpflichtig ist, muss vor den Zivilgerichten geklagt werden, wenn es der UV-Träger ist vor dem Sozialgericht.
Sehr lange hatte der Bundesgerichtshof zu der Haftungsfrage die Auffassung vertreten, dass der D-Arzt bei einem Behandlungsfehler zahlt, wenn der Schaden in Ausübung seiner hoheitlichen Aufgabe passiert, dann zahlt der UV-Träger.


Das hat häufig dazu geführt, dass jahrelange Prozeße geführt wurden, um zunächst festzustellen, wer der richig Verklagte ist. Deshalb hat der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden es zahlt immer der UV-Träger. In einem Rundschreiben der UV-Träger hat das Urteil für Aufregung gesorgt, denn es würden weitere Kosten auf sie zukommen.

In der Rechtssprechung des Bundessozialgericht von 2011 zur mittelbaren Unfallfolge sehe ich eine Analogie zur Rechtsprechung des BGH. Liest man sich die Urteile, die zum Teil sehr lang sind genau durch, dann hat das BSG unabhängig vom Einzelfall etwas Grundsätzliches zum Begriff der mittelbaren Unfallfolge gesagt. Es hat diesen Begriff des "Zurechnungstatbestands" allgemeingültig bestimmen wollen.

In dem Urteil vom 05.07.2011 heißt es unter der Randnummer 44 und 46cc:

"Auch hier beruht die gesetzliche Zurechnung auf der grundsätzlich pflichtigen Teilnahme des Versicherten an einer vom Unfallversicherungsträger ( oder diesem zurechenbar) bewilligten oder angesetzten Maßnahme".

"Bei den besonderen Zurechnungstatbeständen kommte es also, entgegen dem LSG, nicht notwendig darauf an, dass objektiv, dh aus der nachträglichen Sicht eines obtimalen Beobachters, die Voraussetzungen eines Vericherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorlagen. Erforderlich ist nur, dass der Träger die Maßnahme gegenüber dem Versicherten in der Annahme des Vorliegens oder der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne veranlasst hat".

Darin sehe ich die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsprechung des BSG, auf die in nachfolgenden Urteilen immer wieder Bezug genommen wird . Das Gericht sagt im Klartext, wenn der UV-Träger tätig wird und Du verpflichtest bist an seinen Maßnahmen (Untersuchung, Behandlung) teilzunehmen, dann trägt er auch für Schäden, die dabei auftreten, die Verantwortung.
Das ist auch nachvollziehbar. Denn der UV-Träger muss unverzüglich Maßnahme zu Deiner gesundheitlichen Wiederherstellung ergreifen. Stellt sich dann später heraus, dass kein Arbeistunfall vorliegt, der UV-Träger bzw. seine Ärzte aber zwischenzeitlich einen Gesundheistschaden angerichtet haben, dann sollen sie nicht sagen können, wir zahlen nicht, sie waren ja gar nicht versichert.


Und in meinem Fall galt noch die Reichsversicherungsordnung RVO. Dort wurde die mittelbare Unfallfolge durch einen zweiten Unfall, der Unfall nach dem Unfall definiert. Auch über einen solchen Fall hat das BSG Recht gesprochen und gesagt, dass es allein um den kausalen Zusammenhang ginge und die Rechtsprechung auch für RVO Fälle gilt.

In meiner Unfallakte von 1993/95 beschreiben zwei Ärzte die Symptome einer sich entwickelnden und dann manifestierten PTBS in ihrer festgelegten Diagnostik nach ICD 10. Als ich 2020 diese Arztberichte das erste Mal gelesen habe und im Internet recherchiert habe, habe ich geahnt, dass ich an einer PTBS litt. Ich habe mich dann sofort in die Behandlung einer Psychotherapeutin begeben. Ihre Diagnose (schriftlich) war PTBS unbehandlet, mittelschwere Depression. Heute gehe ich davon aus, wäre ich behandelt worden, dann wäre ich wieder arbeitsfähig geworden. Davon geht auch meine Psychotherapeutin aus, denn es gab gar keine Vorerkrankungen.

Diesen Gesundheitsschaden hat m.E. die Unfallkasse, damals die Ausführungsbehörde der gesetzlichen Unfallversicherung, verursacht.
Sie hat über ein Jahr lang trotz Arbeitsunfähigkeit keinen Durchgangsarzt beteiligt. Sie hat den vorgeschreibenen D- Arzt durch einen H-Arzt, (der war billiger als ein D-Arzt), einen Hausarzt und zu allerletzt durch einen Orthopäden! ersetzt. Die UK hat mich arbeitsunfähig und traumatisiert in die Behandlung eines Orthopäden gegeben, obwohl sie aus den Arztberichten von meinen psychischen Beschwerden wusste.

Meine PTBS hat sich also nach dem Unfall entwickelt. Meine körperlichen Schäden durch den Unfall wären die unmittebare Unfallfolge, die PTBS, die sich nach dem Unfall entwickelt hat, also bei der (nicht vorschriftsmäßigen) Durchführung der Heilbehandlung,wäre dann die mittelbare Unfallfolge, für die allein die Unfallkasse die Verantwortung trägt.

Das SG musste also gar nicht klären, ob ich versichert war. Nur bei der unmittelbaren Unfallfolge muss der Versicherungsfall vorliegen. Das SG hat sich aber allein auf die Frage beschränkt, ob ich versichert gewesen. Es hat darüber die Klage abgewiesen und hierüber gerechtfertigt, dass es nicht notwendig gewesen sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Diese Begründung trifft auf die unmittelbare Unfallfolge zu, nicht aber auf die mittelbare Unfallfolge, wo kein Versicherungsfall vorliegen muss.

Das SG wusste aber aus der Verwaltungsakte, dass die Nachforschungen der Unfallkasse ergeben hatten, dass es nie Vorerkrankungen gegeben hat. Das hätte in einem Gutachten für den kausalen Zusammenhang gesprochen. Zwei Jahrelang hat das SG meinen Antrag auf eine Begutachtung übergangen und dann die Klage über den Versicherungsstatus abgewiesen. Das war dann auch sehr simpel und lag argumentativ allein in den Händen des Gerichts. An das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens hätte sich das Gericht zumindest, so glaube ich, orientieren müssen.

Die Unfallkasse hat mich über den Streitgegenstand in ihrem Bescheid von Anfang ausgetrickst und amit auch die falschen Weichen für das gerichtliche Verfahren gestellt. Das habe ich schon kurz angesprochen, aber nicht ausreichend erläutert. Corakat würde wieder "zu sprunghaft" sagen, deshalb ganz langsam und von Anfang an:

Als ich 2020 meine Unfallakte das erste Mal gesehen habe, hatte die Unfallkasse laut Aktenvorblatt den Arbeits-Wegeunfall laut Aktenvermerk von 2.3.1994 intern anerkannt. Bei der UK habe ich dann einen Antrag auf Erstellung eines Zusammenhanggutachten gestellt. Die befragten Krankenkassen und Ärzte haben der UK mitgeteilt, dass es keine Vorerkrankungen gegeben hat. Das spricht natürlich für Unfallfolgen.
Ein Zusammenhangsgutachten hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt, dass es Unfallfolgen sind. Das wäre nicht im Sinne der UK gewesen.

Deshalb wendet sie jetzt einen Trick an. Sie erlässt ohne vorherige Anhörung einen Bescheid und schreibt ich sei gar nicht versichert gewesen.
Das wäre auch eine zutreffende Begründung gewesen meinen Antrag auf ein Zusammenhangsgutachten abzulehnen, wenn es eine unmittelbare Unfallfolge gewesen wäre. Die Begründung, ich sei nicht versichert, ist aber nicht geeignet meinen Antrag auf ein Zusammenhanggutachten abzulehnen, wenn es eine mittelbare Unfallfolge ist. Denn da muss ja kein Versicherungsfall vorliegen.

Mit diesem Bescheid legt die Unfallkasse aber auch den Streitgegenstand für das SG fest. Das Bundesozialgericht hat zwar entschieden, dass allein der Kläger den Streitgegenstand bestimmt, sich aber i.R der Streitgegenstand aus dem Bescheid ergibt. Es hat aber auch gesagt, dass das Gericht zu ermitteln welches Ziel der Kläger verfolgt, was will er geklärt haben.

Beim SG habe ich den Sachverhalt vorgetragen. Ich habe erklärt, dass es nicht mehr erforderlich sei, den Versicherungsfall zu klären, dass es m.E. eine mittelbare Unfallfolge sei und dass die Begründung der UK in ihrem Bescheid deshalb nicht geeinet ist, meinen Antrag auf ein Zusammenhangsgutachten abzulehnen. Ich habe deshalb den Antrag auf Neubescheidung umgestellt. Dem ist das SG nicht gefolgt und hat die Klage allein über den Streitgegenstand des Bescheides abgewiesen.

Ich freue mich auf Antworten und Meinungen. Vielleicht sehe ich ja auch etwas nicht richtig.

Grüße
Aroma
 
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