Hallo Koratcat,
jetzt erst mal Antworten auf Deine Fragen:
1. Die Unfallkasse hat mir gegenüber nie den Wegeunfall in Form eines Bescheides anerkannt. In der Unfallakte befindet sich eine Seite (Aktenvorblatt) mit meinem Namen und einem Stempel "Haftpflichtanspruch". Dort ist angekreutz "Wege- Schülerunfall" und "Voraussetzungen sind erfüllt". "Festgestellt und sachlich richtig": Nameszeichen und Datum.
Ich selbst habe von der Unfallkasse am 28.01.1994 einen Fragebogen bekommen, indem ich handschriftlich vermerkt habe, dass ich promoviere, weil die Möglichkeiten zum Ankreuzen mich nicht wiedergaben.
Weiterhin habe 12 Wochen nach dem Unfall einen "Auszug aus dem Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten". Dort heißt es : " Bei pflicht- oder freiwillig krankenversicherten Personen ist zunächst die Krankenkasse zuständig. Die Behandlung hat auf Krankenschein der Krankenkasse zu erfolgen. Allerdings übernimmt der Unfallversicherungsträger die Heilbehandlung in Fällen, in den besondere unfallmedizinische Maßnahmen erforderlich sind".
Deshalb ging ich davon aus, dass die Krankenkasse die Behandlung bezahlt. Außer diesen beiden Schreiben habe ich von der Unfallkasse niemals etwas gehört. Keine Beratung, keine Bescheide, gar nichts!
Das Merkblatt war offensichtlich veraltet. Im Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger wird darauf verwiesen, dass " mit Wirkung vom 1. Januar 1991 aufgrund von Artikel 5 Nr. 20 des Gesundheitsreformgesetzes die Vorschrift des § 565 RVO außer Kraft trat. Damit wurde die primäre Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse aufgehoben".
Weder der Hausarzt, noch der H-Arzt noch der Orthopäde (Leiter der LVA KLinik) haben wir gegenüber je die Zuständigkeit der Unfallkasse erwähnt, obwohl alle mit ihr abgerechnet haben.
Ich verweise deshalb noch mal auf die Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten von 1993 an dem Verhalten der Unfallversicherungsträger. Ich hatte da schon einmal in einem älteren Beitrag etwas zu gesagt. Irreführung, Intransparenz hatten damals Methode.
Zum Arbeits-oder Wegeunfall:
nachdem die Unfallkasse damals davon ausgegangen ist, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, hat sie alle Rechnungen bezahlt und die Ärzte ausgesucht, die mich behandelt haben. Sie hat die Krankenkasse über den Unfall nicht in Kenntnis gesetzt. Das habe ich im letzten Jahr telefonisch gemacht. Auch eine Durchschrift des H-Arztberichtes für die Krankenkasse ist dort nie angekommen.
Heute versteift sich die Unfallkasse darauf, dass gar kein Arbeitsunfall vorliegt. Denn eine Promotion sei eine reine private Angelegenheit des Promovierenden und somit Privatvergnügen. Das Gesetz, damals die RVO, regelte in § 538 Abs 1 Nr. 14d das der "Studierende" (ausdrücklich nicht Studentin oder Student) "in der Aus-und Fortbildung" unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Paragraph wurde wortgleich ins SGB VII übernommen. 2013 hat das Bundesozialgericht eine Entscheidung hierzu treffen müssen, wer der "Studierende in der Aus-und Fortbildung" ist (Urteil v. 13.2.2013-B 2 U 24/11 R). Es hat entschieden, dass eine Immatrikulation in der Regel erforderlich oder eine sonstige Zulassung. Es fordert, dass die Hochschule "Ausbildungsstätte" und fordert die organisationsrechtliche Anbindung an die Hochschule.
In meinem Fall wurde ich von meinem Doktorvater angeworben, eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Forschungsbereich des Instituts zu übernehmen, weil er mich auf Grund meiner Leistungen während des Studiums und meiner Diplomarbeit "uneingeschränkt zum förderungswürdigen Hochschulnachwuchs zählte". Das habe ich vom ihm schriftlich erhalten.
Die Promotion ist für einen Wissenschftler ein zwingender erster Schritt auf dem Weg. Es gibt keinen Privatdozenten oder Professor ohne Doktortitel. Meine Promotion war deshalb Teil einer vorgeschriebenen Ausbildung zum Wissenschaftler. Das Thema wurde von der Uni gestellt ich hatte ein eigenes Labor, ich war weisungsgebunden ich sollte bezahlt werden und für mich hätte auch der Versicherungsschutz des "Wie-Beschäftigten" gegriffen. Zum Beschäftigten unterschied sich meine Tätigkeit nur darin, dass ich noch kein Geld erhalten habe. Den "Wie-Beschäftigten" gab es nach der RVO und den gibt es auch heute noch nach dem SGB VII. Zum Zeitpunkt des Unfalls bin ich schon weit über ein Jahr lang ganztags im Labor tätig gewesen. Eine bezahlte Stelle hatte ich nur deshalb nicht, weil für einen Antrag auf Forschungsmittel erste Ergebnisse vorliegen mussten. Die hatte ich gerade beisammen.
Als ich vor zwei Jahren das erstemal Unterlagen aus der Unfallakte bekommen habe und die Arztberichte gelesen haben, konnte ich sehen, dass ich zunehmend über psychische Beschwerden klagte. Wie aus dem Lehrbuch beschrieben der Orthopäde und der Hausarzt das Krankheitsbild einer entstehenden PTBS. Als ich das gesehen habe, habe ich mich sofort in eine psychotherapeutische Behandlung begeben.
Abgesehen davon, ob ich zum Unfallzeitpunkt zum Kreis der Versicherten gehörte, ist meine Krankheit für mich eine mittelbare Unfallfolge. Sie ist entstanden während der Durchführung der Heilbehandlung und von den Ärzten nicht erkannt worden. Gesundheitsschäden, die bei der Durchführung der Heilbehandlung entstehen, muss sich der Unfallversicherungsträger zuschreiben lassen. Er muss es ganz besonders dann, wenn er als "Herrin des Verfahrens" die Leitung der Heilbehandlung übernimmt und dabei die eigenen Vorschriften (D-Arztverfahren) missachtet. Mit Urteil vom 05.07.2011-B 2 U 17/10R entschied das Bundessozialgericht das bei einer "mittelbaren Unfallfolge" nicht einmal die Vorraussetzungen eines Versicherungsfalls vorliegen müssen.
Liebe(r) CoratCat, ich hoffe ich war diesmal nicht so sprunghaft und mehr strukturiert. Dafür habe ich aber auch nur die erste Deiner neun Fragen beantwortet. Fortsetzung folgt.
Grüße Aroma
jetzt erst mal Antworten auf Deine Fragen:
1. Die Unfallkasse hat mir gegenüber nie den Wegeunfall in Form eines Bescheides anerkannt. In der Unfallakte befindet sich eine Seite (Aktenvorblatt) mit meinem Namen und einem Stempel "Haftpflichtanspruch". Dort ist angekreutz "Wege- Schülerunfall" und "Voraussetzungen sind erfüllt". "Festgestellt und sachlich richtig": Nameszeichen und Datum.
Ich selbst habe von der Unfallkasse am 28.01.1994 einen Fragebogen bekommen, indem ich handschriftlich vermerkt habe, dass ich promoviere, weil die Möglichkeiten zum Ankreuzen mich nicht wiedergaben.
Weiterhin habe 12 Wochen nach dem Unfall einen "Auszug aus dem Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten". Dort heißt es : " Bei pflicht- oder freiwillig krankenversicherten Personen ist zunächst die Krankenkasse zuständig. Die Behandlung hat auf Krankenschein der Krankenkasse zu erfolgen. Allerdings übernimmt der Unfallversicherungsträger die Heilbehandlung in Fällen, in den besondere unfallmedizinische Maßnahmen erforderlich sind".
Deshalb ging ich davon aus, dass die Krankenkasse die Behandlung bezahlt. Außer diesen beiden Schreiben habe ich von der Unfallkasse niemals etwas gehört. Keine Beratung, keine Bescheide, gar nichts!
Das Merkblatt war offensichtlich veraltet. Im Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger wird darauf verwiesen, dass " mit Wirkung vom 1. Januar 1991 aufgrund von Artikel 5 Nr. 20 des Gesundheitsreformgesetzes die Vorschrift des § 565 RVO außer Kraft trat. Damit wurde die primäre Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse aufgehoben".
Weder der Hausarzt, noch der H-Arzt noch der Orthopäde (Leiter der LVA KLinik) haben wir gegenüber je die Zuständigkeit der Unfallkasse erwähnt, obwohl alle mit ihr abgerechnet haben.
Ich verweise deshalb noch mal auf die Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten von 1993 an dem Verhalten der Unfallversicherungsträger. Ich hatte da schon einmal in einem älteren Beitrag etwas zu gesagt. Irreführung, Intransparenz hatten damals Methode.
Zum Arbeits-oder Wegeunfall:
nachdem die Unfallkasse damals davon ausgegangen ist, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, hat sie alle Rechnungen bezahlt und die Ärzte ausgesucht, die mich behandelt haben. Sie hat die Krankenkasse über den Unfall nicht in Kenntnis gesetzt. Das habe ich im letzten Jahr telefonisch gemacht. Auch eine Durchschrift des H-Arztberichtes für die Krankenkasse ist dort nie angekommen.
Heute versteift sich die Unfallkasse darauf, dass gar kein Arbeitsunfall vorliegt. Denn eine Promotion sei eine reine private Angelegenheit des Promovierenden und somit Privatvergnügen. Das Gesetz, damals die RVO, regelte in § 538 Abs 1 Nr. 14d das der "Studierende" (ausdrücklich nicht Studentin oder Student) "in der Aus-und Fortbildung" unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Paragraph wurde wortgleich ins SGB VII übernommen. 2013 hat das Bundesozialgericht eine Entscheidung hierzu treffen müssen, wer der "Studierende in der Aus-und Fortbildung" ist (Urteil v. 13.2.2013-B 2 U 24/11 R). Es hat entschieden, dass eine Immatrikulation in der Regel erforderlich oder eine sonstige Zulassung. Es fordert, dass die Hochschule "Ausbildungsstätte" und fordert die organisationsrechtliche Anbindung an die Hochschule.
In meinem Fall wurde ich von meinem Doktorvater angeworben, eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Forschungsbereich des Instituts zu übernehmen, weil er mich auf Grund meiner Leistungen während des Studiums und meiner Diplomarbeit "uneingeschränkt zum förderungswürdigen Hochschulnachwuchs zählte". Das habe ich vom ihm schriftlich erhalten.
Die Promotion ist für einen Wissenschftler ein zwingender erster Schritt auf dem Weg. Es gibt keinen Privatdozenten oder Professor ohne Doktortitel. Meine Promotion war deshalb Teil einer vorgeschriebenen Ausbildung zum Wissenschaftler. Das Thema wurde von der Uni gestellt ich hatte ein eigenes Labor, ich war weisungsgebunden ich sollte bezahlt werden und für mich hätte auch der Versicherungsschutz des "Wie-Beschäftigten" gegriffen. Zum Beschäftigten unterschied sich meine Tätigkeit nur darin, dass ich noch kein Geld erhalten habe. Den "Wie-Beschäftigten" gab es nach der RVO und den gibt es auch heute noch nach dem SGB VII. Zum Zeitpunkt des Unfalls bin ich schon weit über ein Jahr lang ganztags im Labor tätig gewesen. Eine bezahlte Stelle hatte ich nur deshalb nicht, weil für einen Antrag auf Forschungsmittel erste Ergebnisse vorliegen mussten. Die hatte ich gerade beisammen.
Als ich vor zwei Jahren das erstemal Unterlagen aus der Unfallakte bekommen habe und die Arztberichte gelesen haben, konnte ich sehen, dass ich zunehmend über psychische Beschwerden klagte. Wie aus dem Lehrbuch beschrieben der Orthopäde und der Hausarzt das Krankheitsbild einer entstehenden PTBS. Als ich das gesehen habe, habe ich mich sofort in eine psychotherapeutische Behandlung begeben.
Abgesehen davon, ob ich zum Unfallzeitpunkt zum Kreis der Versicherten gehörte, ist meine Krankheit für mich eine mittelbare Unfallfolge. Sie ist entstanden während der Durchführung der Heilbehandlung und von den Ärzten nicht erkannt worden. Gesundheitsschäden, die bei der Durchführung der Heilbehandlung entstehen, muss sich der Unfallversicherungsträger zuschreiben lassen. Er muss es ganz besonders dann, wenn er als "Herrin des Verfahrens" die Leitung der Heilbehandlung übernimmt und dabei die eigenen Vorschriften (D-Arztverfahren) missachtet. Mit Urteil vom 05.07.2011-B 2 U 17/10R entschied das Bundessozialgericht das bei einer "mittelbaren Unfallfolge" nicht einmal die Vorraussetzungen eines Versicherungsfalls vorliegen müssen.
Liebe(r) CoratCat, ich hoffe ich war diesmal nicht so sprunghaft und mehr strukturiert. Dafür habe ich aber auch nur die erste Deiner neun Fragen beantwortet. Fortsetzung folgt.
Grüße Aroma