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Urteil ohne Entscheidungsgründe

Hallo Koratcat,
jetzt erst mal Antworten auf Deine Fragen:
1. Die Unfallkasse hat mir gegenüber nie den Wegeunfall in Form eines Bescheides anerkannt. In der Unfallakte befindet sich eine Seite (Aktenvorblatt) mit meinem Namen und einem Stempel "Haftpflichtanspruch". Dort ist angekreutz "Wege- Schülerunfall" und "Voraussetzungen sind erfüllt". "Festgestellt und sachlich richtig": Nameszeichen und Datum.
Ich selbst habe von der Unfallkasse am 28.01.1994 einen Fragebogen bekommen, indem ich handschriftlich vermerkt habe, dass ich promoviere, weil die Möglichkeiten zum Ankreuzen mich nicht wiedergaben.
Weiterhin habe 12 Wochen nach dem Unfall einen "Auszug aus dem Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten". Dort heißt es : " Bei pflicht- oder freiwillig krankenversicherten Personen ist zunächst die Krankenkasse zuständig. Die Behandlung hat auf Krankenschein der Krankenkasse zu erfolgen. Allerdings übernimmt der Unfallversicherungsträger die Heilbehandlung in Fällen, in den besondere unfallmedizinische Maßnahmen erforderlich sind".

Deshalb ging ich davon aus, dass die Krankenkasse die Behandlung bezahlt. Außer diesen beiden Schreiben habe ich von der Unfallkasse niemals etwas gehört. Keine Beratung, keine Bescheide, gar nichts!

Das Merkblatt war offensichtlich veraltet. Im Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger wird darauf verwiesen, dass " mit Wirkung vom 1. Januar 1991 aufgrund von Artikel 5 Nr. 20 des Gesundheitsreformgesetzes die Vorschrift des § 565 RVO außer Kraft trat. Damit wurde die primäre Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse aufgehoben".

Weder der Hausarzt, noch der H-Arzt noch der Orthopäde (Leiter der LVA KLinik) haben wir gegenüber je die Zuständigkeit der Unfallkasse erwähnt, obwohl alle mit ihr abgerechnet haben.

Ich verweise deshalb noch mal auf die Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten von 1993 an dem Verhalten der Unfallversicherungsträger. Ich hatte da schon einmal in einem älteren Beitrag etwas zu gesagt. Irreführung, Intransparenz hatten damals Methode.

Zum Arbeits-oder Wegeunfall:
nachdem die Unfallkasse damals davon ausgegangen ist, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, hat sie alle Rechnungen bezahlt und die Ärzte ausgesucht, die mich behandelt haben. Sie hat die Krankenkasse über den Unfall nicht in Kenntnis gesetzt. Das habe ich im letzten Jahr telefonisch gemacht. Auch eine Durchschrift des H-Arztberichtes für die Krankenkasse ist dort nie angekommen.
Heute versteift sich die Unfallkasse darauf, dass gar kein Arbeitsunfall vorliegt. Denn eine Promotion sei eine reine private Angelegenheit des Promovierenden und somit Privatvergnügen. Das Gesetz, damals die RVO, regelte in § 538 Abs 1 Nr. 14d das der "Studierende" (ausdrücklich nicht Studentin oder Student) "in der Aus-und Fortbildung" unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Paragraph wurde wortgleich ins SGB VII übernommen. 2013 hat das Bundesozialgericht eine Entscheidung hierzu treffen müssen, wer der "Studierende in der Aus-und Fortbildung" ist (Urteil v. 13.2.2013-B 2 U 24/11 R). Es hat entschieden, dass eine Immatrikulation in der Regel erforderlich oder eine sonstige Zulassung. Es fordert, dass die Hochschule "Ausbildungsstätte" und fordert die organisationsrechtliche Anbindung an die Hochschule.

In meinem Fall wurde ich von meinem Doktorvater angeworben, eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Forschungsbereich des Instituts zu übernehmen, weil er mich auf Grund meiner Leistungen während des Studiums und meiner Diplomarbeit "uneingeschränkt zum förderungswürdigen Hochschulnachwuchs zählte". Das habe ich vom ihm schriftlich erhalten.
Die Promotion ist für einen Wissenschftler ein zwingender erster Schritt auf dem Weg. Es gibt keinen Privatdozenten oder Professor ohne Doktortitel. Meine Promotion war deshalb Teil einer vorgeschriebenen Ausbildung zum Wissenschaftler. Das Thema wurde von der Uni gestellt ich hatte ein eigenes Labor, ich war weisungsgebunden ich sollte bezahlt werden und für mich hätte auch der Versicherungsschutz des "Wie-Beschäftigten" gegriffen. Zum Beschäftigten unterschied sich meine Tätigkeit nur darin, dass ich noch kein Geld erhalten habe. Den "Wie-Beschäftigten" gab es nach der RVO und den gibt es auch heute noch nach dem SGB VII. Zum Zeitpunkt des Unfalls bin ich schon weit über ein Jahr lang ganztags im Labor tätig gewesen. Eine bezahlte Stelle hatte ich nur deshalb nicht, weil für einen Antrag auf Forschungsmittel erste Ergebnisse vorliegen mussten. Die hatte ich gerade beisammen.

Als ich vor zwei Jahren das erstemal Unterlagen aus der Unfallakte bekommen habe und die Arztberichte gelesen haben, konnte ich sehen, dass ich zunehmend über psychische Beschwerden klagte. Wie aus dem Lehrbuch beschrieben der Orthopäde und der Hausarzt das Krankheitsbild einer entstehenden PTBS. Als ich das gesehen habe, habe ich mich sofort in eine psychotherapeutische Behandlung begeben.

Abgesehen davon, ob ich zum Unfallzeitpunkt zum Kreis der Versicherten gehörte, ist meine Krankheit für mich eine mittelbare Unfallfolge. Sie ist entstanden während der Durchführung der Heilbehandlung und von den Ärzten nicht erkannt worden. Gesundheitsschäden, die bei der Durchführung der Heilbehandlung entstehen, muss sich der Unfallversicherungsträger zuschreiben lassen. Er muss es ganz besonders dann, wenn er als "Herrin des Verfahrens" die Leitung der Heilbehandlung übernimmt und dabei die eigenen Vorschriften (D-Arztverfahren) missachtet. Mit Urteil vom 05.07.2011-B 2 U 17/10R entschied das Bundessozialgericht das bei einer "mittelbaren Unfallfolge" nicht einmal die Vorraussetzungen eines Versicherungsfalls vorliegen müssen.

Liebe(r) CoratCat, ich hoffe ich war diesmal nicht so sprunghaft und mehr strukturiert. Dafür habe ich aber auch nur die erste Deiner neun Fragen beantwortet. Fortsetzung folgt.
Grüße Aroma
 
Hallo Aroma
Robert Höckmayr … Nach dem Attentat kam der damals Zwölfjährige auf die Intensivstation: mit zerbombten Beinen, Verbrennungen im Gesicht und an der Hand, Splittereinschlägen am ganzen Körper. Nach der Entlassung wurde er nicht mehr weiter medizinisch betreut. Die Familie war auf sich allein gestellt.

Staat stellte Entschädigungszahlungen schnell ein

Mit zwölf Jahren hatte Höckmayr zunächst eine monatliche finanzielle Entschädigung vom Staat erhalten. Mit dreizehn musste er dann zu einer Ärztin vom Versorgungsamt. Mit dieser Untersuchung wurden für Jahrzehnte die Weichen gestellt. Wegen seiner Herkunft aus einem sozialen Brennpunkt-Viertel führte die Ärztin sein psychisches Trauma auf "milieubedingte Einflüsse" zurück. Die körperlichen Schäden stufte sie als "belanglos" ein.

Akteneinsicht erst viele Jahre später

Mit diesem Gutachten wurden die Akten geschlossen und die staatlichen Zahlungen gestoppt. Erst nach Einsicht in seine Akten viele Jahre später erkannte Höckmayr, dass das nicht gerechtfertigt war. 2008 beantragte er erneut eine Leistung …


LG
 
Hi Aroma, dass der Beschiss der Unfallversicherungsträger seit jeher System hatte, brauchst Du nicht noch einmal zu sagen. Das habe ich selbst und viel, viel länger als Du erlebt. Du kannst dich ja gerne mal durch jenen Thread durchlesen, in dem ich meinen Weg geschildert habe: Grundurteil nach 19 Jahren gewonnen, weiter mit Betragsverfahren.

In meinem Fall wurde ich von meinem Doktorvater angeworben, eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Forschungsbereich des Instituts zu übernehmen, weil er mich auf Grund meiner Leistungen während des Studiums und meiner Diplomarbeit "uneingeschränkt zum förderungswürdigen Hochschulnachwuchs zählte". Das habe ich vom ihm schriftlich erhalten.
Die Promotion ist für einen Wissenschftler ein zwingender erster Schritt auf dem Weg. Es gibt keinen Privatdozenten oder Professor ohne Doktortitel. Meine Promotion war deshalb Teil einer vorgeschriebenen Ausbildung zum Wissenschaftler. Das Thema wurde von der Uni gestellt ich hatte ein eigenes Labor, ich war weisungsgebunden ich sollte bezahlt werden und für mich hätte auch der Versicherungsschutz des "Wie-Beschäftigten" gegriffen. Zum Beschäftigten unterschied sich meine Tätigkeit nur darin, dass ich noch kein Geld erhalten habe. Den "Wie-Beschäftigten" gab es nach der RVO und den gibt es auch heute noch nach dem SGB VII. Zum Zeitpunkt des Unfalls bin ich schon weit über ein Jahr lang ganztags im Labor tätig gewesen. Eine bezahlte Stelle hatte ich nur deshalb nicht, weil für einen Antrag auf Forschungsmittel erste Ergebnisse vorliegen mussten. Die hatte ich gerade beisammen.
Ich an deiner Stelle würde mich auf die BSG-Rechtsprechung im Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R stützen, aufgrund dessen formal als Beschäftigter der Universität versichert gewesen zu sein. Du musst aber im Auge behalten, was bei welcher Argumentation am Ende herauskommen kann, welchen Strick sie dir dann drehen könnten.

Selbst wenn Du die Eintrittspflicht gewinnst, gibt es noch viele evtl. von deiner Vortragsweise beeinflusste Faktoren, wie Du (nur) gewonnen haben kannst: Regelberechnung mit fiktivem Jahresarbeitsverdienst, heutige "Standardberechnung" nach Bezugsgröße (120% wegen erworbener Hochschulreife) oder bloß damaliger Mindest-JAV etc. Du hast Da noch viel vor dir und könntest dich leicht verzetteln. "Wissenschaftler" ist man mit Staatsexamen, Diplom, Magister, Master etc. Einen Anspruch auf fiktiven Erwerb von Promotion oder Habilitation etc. gibt es nicht.

Dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, scheinst Du ja mit Unterlagen beweisen zu können. Wenn dies nicht mit einem rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen wurde, würde ich ganz einfach da ansetzen (Untätigkeitsklage), statt das Pferd schon mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und Amtspflichtverketzung aufzuzäumen. Einen Anspruch, ein auf fehlerhaften Voraussetzungen begonnenes Verfahren in jener fehlerhaften Weise fort zu setzen, gibt es nicht. Es muss also "sortiert" werden. Das ist nicht einfach und erfordert kühl und pointiert zu bleiben.

Viel Erfolg

KoratCat
 
Hallo @Aroma,

guck Dir zu Deinem Fall auch den Hinweis im Forum von Oerni an DGUV Forum 7-8/2021 Aus der Rechtsprechung Wer am Ende haften muss Urteil des Landgerichtes (LG) Bonn . vom 26.03.2021, Az. 9 O 216/20 . Autor . Dr. Jerom Konradi . Innenregress des Unfallversicherungsträgers gegen …
Vielleicht ist das auch für Dich Interessant.

Wenn ich Dich richtig verstanden hatte, hattest Du einen Ablehnenden Bescheid der BG erhalten in dem Dein Arbeitsunfall aus 1993 nicht anerkannt wurde und wolltest den jetzt einklagen? Hast Du eine Feststellungsklage auf Anerkenntnis Arbeitsunfall mit Amtshaftungsansprüchen betrieben? Möglich wäre auch gewesen, den Bescheid mit den neustem Wissen aus der Akte von der BG selbst überprüfen zu lassen. Vielleicht kannst Du sagen, was konkret Du eingeklagt hast. Oftmals denken wir nämlich einfach zu kompliziert, weil wir abgelenkt wurden, darin ist die BG sehr gut uns zu verwirren. Das wesentliche liegt oft so nah, aber wir verlieren uns durch Ablenkungsmanöver der BG.

Viele Grüße
beutlers
 
Zunächst Danke an beutlers, hws-Schaden und coratcat.

Über das Smily habe ich mich sehr gefreut. Die zitierte Rechtsprechung werde ich noch aufrufen und lesen. Ich wollte aber auch die Fragen von coratcat weiterbeantworten, damit Struktur in die Sache reinkommt.

Frage 2. Warum erfolgte keine Unfallmeldung?
Die Uni Kiel hat auf Anfrage der Unfallkasse eine Unfallmeldung abgegeben und einen Wegeunfallfragebogen ausgefüllt. Für die Unfallmeldung hat sie das Formular Unfallanzeige " für Kinder in Kindergärten, Schüler und Studierende benutz. Auf der Rückseite steht der Hinweis, dass dieses Formblatt für "Versicherte" und in der "Einrichtung tätige" ist. Diese Seite hat mir die Unfallkasse vor Erlass des Widerspruchsbescheid vorenthalten. Ich habe sie erst bei der Überprüfung der Unfallkasse durch den Datenschutzbeauftragten bekommen. Siehe oben

Frage 3. Ist es dem Leistungsträger schuldhaft zuzurechnen das der Unfall nicht bereits als solcher entschädigt wurde.
Ich habe dazu schon geschrieben:

- es wurde nicht das vorgeschriebene Verfahren durchgeführt (Verstoß gegen Ltnr 31, 29, 35, 45, 32,8, 7(1)und Ltnr 85 des
AbkommensÄrzte/Unfallversicherungsträger 1984 ff)

- ich wurde nicht beraten (§ 14 Satz 1 SGB I)

- es ergingen nicht die vorgeschriebenen Bescheide nach der 13ten Woche und einem halben Jahr Behandlungsbedürftigkeit (Verstoß gegen § 1583 RVO, § 1586, § 580 (1), § 1587, § 1569a, § 1583 RVO)

- ich erhielt ein Merkblatt nach altem Recht, (Zuständigkeit der KK), ist das eine Falschberatung/Täuschung?

- die KK wurde am Anfang des Verfahrens nicht beteiligt. Sie hätte eine der drei Ausfertigungen des H-Arztberichts bekommen müssen, die für sie vorgesehen war.

- es wurde über mich eine gutachterliche Stellungnahme durch den Orthopäden erstellt, ohne dass ich davon etwas wusste, es war aber nicht das vorgesehene Zusammenhangsgutachten nach dem Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger (Verstoß gegen Ltnr. 85, § 1582 (1) RVO).

- ich werde nicht an die KK als vermeintlich zuständigen Leistungsträger abgegeben (Verstoß § 1735 RVO).






- Die Unfallkasse kümmert sich nicht um eine Arbeits-und Berufsförderung (§ 567 RVO, SGB i § 22 (1) Nr. 2 Gestz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation v. 7 August 1974 nach § 2 (1) Nr. 2 i.V. mit § 4(2) und §11 (1) (2).

- Sie schließt die Akte und erlässt keinen Bescheid (BSG v. 30. Oktober 1962 Az 2 RU 225/59


Frage 4 Warst Du infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig?

Die letzte Behandlung endete ein Jahr nach dem Unfall, gesundgeschrieben wurde ich nie. Eine Krankschreibung gab es nicht, da ich keinen Arbeitgeber hatte. Ich konnte meine Arbeit im Labor nicht mehr aufnehmen, ich war nicht mehr in der Lage, zwei Laborgeäte gleichzeitig zu überwachen, ich konnte mich nicht mehr konzentrieren und mein Erinnerungsvermögen war beeinträchtigt. Ich wuste z.B. nicht mehr wie Versuche mit Probanden abgelaufen waren. Ich habe meine Promotion aufgegeben und keine Arbeit mehr aufgenommen.
Ich habe auch heute noch die Probleme, dass ich unter der Konzentrationsschwäche leide und nur eine Sache zur Zeit machen kann, und bin sehr schnell erschöpft.

Frage 5 Ist eine MdE festgestellt worden

Ein Jahr nach dem Unfall wurde die Akte zugemacht, ein Zusammenhangsgutachten und MdE wurden nie ermittelt. Ein D-Arzt wurde ja nicht eingeschaltet.
Vor drei Jahren, als ich die ersten Seiten der Unfallakte erhalten hatte, habe ich bei der Unfallkasse den Antrag auf ein Zusammenhangsgutachten gestellt. Daraufhin hat die Unfallkasse Ermittlungen bei den Ärzten und den Krankenkassen angestellt. Als sie mitbekommen hat, dass ich in meinem ganzen Leben niemals krank gewesen bin, hat sie ihre Meinung geändert und behauptet seit dem ich sei gar nicht versichert gewesen.
Darüber hat sie einen Bescheid und einen Widerspruchsbescheid erlassen. Sie verneint den Status des Studierenden, und des Wie-Beschäftigten und stuft mich als sog. "Betriebsfremde Person" ein, die zwar bei ihrem Aufenthalt auf dem Betriebsgelände versichert sind, nicht aber auf den Wegen, eine Versicherung nach Satzung. Man möge sich das mal vorstellen: eine betriebsfremde Person mit eigenem Labor, eigenem Institutsschlüssel, von Montagmorgen bis Freitagabend täglich von 9 bis 16 Uhr im Labor arbeitend und das seit über einem Jahr, für die auch noch Drittmittel beantragt werden soll, damit sie einen Arbeitsvertrag bekommen kann.

Ich hatte einen Antrag auf ein Zusammenhanggutachtens gestellt Dem sind sie nicht nachgekommen, mit der Begründung ich sei nicht versichert (Widerspruchsbescheid). Mit diesem Zusammenhangsgutachten möchte ich nachweisen, dass mein Gesundheitsschaden während der Behandlung durch die Unfallkasse entstanden ist, weil die von ihnen ausgesuchten Ärzte Allgemeinmediziner und ein Orthopäde waren, welche die entstehende PTBS zwar genau beschrieben aber sie haben sie nicht erkannt und das ist Kunstfehler. Diesen Kunstfehler muss sich die Unfallkasse zuschreiben lassen. Das Bundessozialgericht spricht von einer mittelbaren Unfallfolge, bei der nicht mal ein Versicherungsfall vorliegen muss. Mein Antrag auf ein Zusammenhanggutachten hat die Unfallkasse mit einer nicht zutreffenden Begründung abgewiesen. Und auch das Gericht hat es bisher nicht für nötig gehalten.
 
Hallo @Aroma, wenn ich Dich jetzt da richtig verstehe, hast Du den zweiten Schritt vor dem ersten gemacht. Kann man Dich im PN schon anschreiben? Du hast nur 9 Beiträge, glaube ab 25 gehts oder wenn man Sponsor ist.

vg beutlers
 
Hi @Aroma, private Nachrichten, siehe oben das Briefzeichen :) die BG liest hier in der Regel mit. Wenn ich dir jetzt was privates schreiben möchte ginge es darüber.
vg beutlers
 
Hallo Aroma,

das Briefzeichen (Briefumschlag) steht oben rechts neben Deinem Usernamen.

Du musst aber mindestens 25 Beiträge geschrieben haben oder aktiver Sponsor sein.

Lies Dir die Bestimmungen mal hier im Forum durch.

Viele Grüße

Kasandra
 
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