• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Urteil ohne Entscheidungsgründe

Aroma

Mitglied
Registriert seit
7 Jan. 2022
Beiträge
30
Hallo Ihr anderen Unfallopfer.
Ich bin neu im Forum und führe seit 2 Jahren ein sozialgerichtliches Verfahren. Nach der mündlichen Verhandlung habe ich nach drei Monaten immer noch kein vollständiges Urteil zugestellt bekommen. Ich habe ein Protokoll erhalten aus dem der Urteilspruch "die Klage wird abgewiesen" drinsteht. Mehr nicht! Keine Entscheidung ob die Klage unzulässig sei oder nicht begründet sei. Auch keine Entscheidung, ob die Berufung zugelassen ist. Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich innerhalb von 5 Monaten Berufung einlegen muss oder Nichtzulassungsbeschwerde, denn wenn ein Urteil sich über die Berufung nicht "auslässt" gilt sie als nicht zugelassen. Ich habe schon im Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG nachgelesen, aber nichts gefunden. Wer kann helfen? Irgendetwas muss ich aber tun, denn mit der Verkündung der Urteils läuft die Frist. Was mache ich nun: Berufung oder Nichtzulasungsbeschwerde. beim LSG ?
Ist so was normal? Ich freue mich auf Eure Antworten.
Beste Grüße Aroma
 
Hallo Aroma, willkommen im Forum.

Nehme ich richtig an, du hast dich selbst vertreten und hattest keinen Rechtsbeistand?

Ich bin zwar Laie, mir aber trotzdem ziemlich sicher: Wenn die Klage abgewiesen wird, muss dies begründet werden.
Antworten von Usern mit mehr Fachwissen und verlässlicheren Hinweisen kommen bestimmt noch. Schreib derweil mal, von wann das Protokoll ist, vielleicht ist das wesentlich.

LG
 
hallo Aroma,

mir ist nicht klar, ob eine mündliche verhandlung dem entgegensteht, aber prüfe doch mal, ob es sich nicht um einen gerichtsbescheid handelt (s. § 105 SGG - Einzelnorm). dieser wird i SG-verfahren gerne genutzt. dazu müsstest du aber zuvor darauf hingewiesen worden sein, dass das gericht beabsichtigt, in der weise zu entscheiden.

möglicherweise hilft das weiter: ᐅ Gerichtsbescheid: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de

ACHTUNG:
5 monate zeit hast du allerdings nicht! lies bitte genau durch, denn es muss innerhalb 1 monats reagiert werden!


gruss

Sekundant
 
Hi Aroma,

ganz grundsätzlich: die Rechtsmittelfrist von einem Monat beginnt ab Zustellung des Urteils (mit Rechtsmittelbelehrung) zu laufen. Wurde der Rechtsstreit durch Urteil entschieden, muss ein schriftliches Urteil ergehen, es sei denn, beide Parteien haben auf ein schriftliches Urteil verzichtet, was aber im Protokoll festzuhalten ist. Ich rate dir deshalb, nicht in Panik zu verfallen. Zwar sollen die Urteile innerhalb von 6 Wochen erstellt und zugestellt werden, aber es kann auch Situationen wie massenhafte Erkrankungen im Gericht oder verzögerte Postbeförderung geben.

Rufe doch einfach mal in der Geschäftsstelle an und frage nach, wo das Urteil bleibt. Das Sitzungsprotokoll ist kein Urteil und löst allenfalls eine Berichtigungsfrist aus, was ja wohl nicht relevant ist. Ich habe niemals ein Sitzungsprotokoll erhalten statt eines Urteils, immer nur Urteile ohne Sitzungsprotokoll. Sitzungsprotokolle werden eigentlich nur dann an die Parteien nach Erörterungsterminen verschickt, oder wenn da ein Vergleich geschlossen, Anerkenntnis erklärt, die Klage zurückgenommen oder eine mündliche Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Sachverständigenanhörung etc.) durchgeführt wurde.

Schau dir doch mal ganz genau an, was Du da bekommen hast, und wie Du es bekommen hast: einfache Postsendung oder per Zustellungsauftrag (blauer Umschlag).

Grüße

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo @Aroma,
der Sitz (Bundesland) des Sozialgerichts wäre noch interessant. Abgesehen davon: Was hat den der Vorsitzende Richter während der Verhandlung gesagt - bzw. im Anschluss begründet? Um was (Erwerbsminderung, Verletztengeld, Verletztenrente, Schwerbehinderung o.ä.) geht es denn überhaupt? Es könnte auch ein Fehler des Urkundsbeamten*in gewesen sein, dir ein Protokoll statt eines Urteils zu schicken. Durch formale Fehler des Gerichts (incl. Urkundsbeamten) darf niemand benachteiligt werden - dafür gibt es den Paragraphen 67 im SGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Ohne weitere Informationen können wir dir allerdings schlecht helfen und nur spekulieren....

Gruß MM
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten,
ich habe ein Protokoll nebst Urteilsauspruch bekommen. Das Urteil ist damit verkündet worden und wird wirksam. Ein vollständig abgefasstes Urteil müsste ich noch bekommen. Dafür hat das Gericht einbe 5 Monatsfrist. ( GmS-OGB, Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92). Bei diesem Beschluss haben sich alle höchsten Gerichte auf die 5 Monatsfrist geeinigt. Das Bundesozialgericht ( B 9 V 91/16 B vom 15.03.2018) hat bestätigt, dass das Fehlen von Entscheidungsgründen und jetzt auch eine unzureichende Begründung, ein absoluter Revisionsgrund ist. Für die Berufung müsste das gleiche gelten. Fristen für die Berufung sind auch für das Sozialgericht in der ZPO festgelegt, hier § 517. Darin steht, das die Berufung "spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung" eingelegt sein muss. Ich habe im Internet so manch eine Klageabweisung gelesen, weil diese Frist versäumt wurde. Da wartet man auf das vollständig abgefasste Urteil und weiß davon nichts. Wer weiß denn schon, dass so manches nicht im Sozialgerichtsgesetz SGG sondern auch in der ZPO geregelt ist. Das Gericht wird es aber bestimmt wissen!!
Und dann gilt der Grundsatz noch, wenn im Urteil nicht ausdrücklich die Berufung zugelassen wird, dann gilt sie als nicht zugelassen. Soll man auch wissen. Dann ist Nichtzulasssungsbeschwerde einzulegen. Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung im (vollständig abgefassten) Urteil ist hat man für die Berufung statt einen Monat ein Jahr Zeit. Und das ist jetzt mein Problem: ich habe kein vollständig abgefasstes Urteil (Frist 5 Monate) und auch keine Rechtsbehelsbelehrung (damit ist die Berufung nicht zugelassen) und Berufung kann unmittelbar nach Verkündung des Urteils eingelegt werden, denn es ist durch die Verkündung rechtswirksam geworden.
Meine Klage geht gegen die Unfallkasse. Das war noch eine Frage. Gerne schildere ich auch später meinen Fall. Er ist ziemlich krass. Es geht um das schwere Zugunglück bei Kiel 1993. Mann kann es noch im Internet ansehen ("Tagesschau vom 22.12.1993", Minute 18). Ich habe erst vor drei Jahren von meiner Unfallakte zufällig erfahren und sie eingesehen. Eine Nachfrage der Rentenversicherung hat den Stein ins Rollen gebracht. Es gab dort soviel Verletzte (93) , dass die Krankenhäuser überfüllt waren und auch ich zunächst nur durch den Hausarzt versogt worden bin. Ich kam zu keinem Durchgangsarzt und erfuhr nicht von diesem Verfahren durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Bisdahin war es nur vorgeschrieben, dass der D-Arzt den Verletzten über den Versicherungsfall aufklären musste, seine Behandlung übernahm, die Erwerbsminderung (Grundlage für den Bescheid!!) festlegte etc.... Erst ab 1996 mit Einführung des SGB VII wurden alle Ärzte dazu verpflichtet den Patienten aufzuklären. Ohne D-Arzt fiel das alles weg. Die Unfallkasse hielt sich im Hintergrund. Durch ihre Pflichtverletzungen, keine Bescheide herauszugeben, keinen D-Arzt einzuschalten, habe ich von meinen Ansprüchen, Verletztenrente, Berufshilfen, Wiedereingliederungsmaßnahmen nichts erfahren. Und es gab damals kein Internet, man kann sich so etwas heute gar nicht mehr vorstellen. Nirgendwo konnte man sich informieren. Juris für die Anwälte gab es auch nicht! Die Unfallkasse ließ mich arbeitsunfähig ein Jahr lang in der Behandlung beim Hausarzt. Später bekam ich dann Ergotherapie 24 Stunden in einer Rehaklinik. Dort gab es natürlich! auch keinen D-Arzt, der mich hätte aufklären können. Geleitet wurde sie von einem Orthpäden,der der Unfallkasse dann testierte, dass es keine Unfallfolgen sind. Dann machte die Unfallkasse die Akte zu und legte sie in den Keller. Vor drei Jahren kam sie dann dort wieder raus. Sie war mikroverfilmt worden, aber davor waren so viele Seiten entfernt worden (Regressakte 17 von 18 Seiten, Leistsungsakte 15 von 26 Seiten) dass man das Verwaltungshandeln nicht mehr anhand der Akte nachvollziehen konnte. Ein Jahr habe ich gemeinsam mit meinem Mann gebraucht um über die damaligen Rechtsvorschriften, das war das Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger von 1984 und die Reichsversicherungsordnung RVO herauszufinden, was hätte passieren müssen und damit einen Abgleich des zu machen. was hätte Geschehen zu müssen. Die Unfallkasse hat mich arbeitsunfähig und traumatisiert einfach zurückgelassen. Ich habe danach nie wieder gearbeitet, heute weiß ich anhand der Unfallakte, dass sich bei mir eine PTBS entwickelt hat. Sie wird seit einem Jahr behandelt. Ich habe damals an der Uni Kiel promoviert. Meine Promotion konnte ich nicht mehr weitermachen. Ich habe dann das getan, was sie alle tun, wenn sie nicht sofort behandelt werden: sie sprechen nicht über ihre Erlebnisse und ziehen sich immer mehr zurück.
In meiner letzten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht habe ich den Antrag gestellt auch eine Entscheidung darüber zu treffen, dass das Verhalten der Unfallkasse Amtspflichtverletzung war, weil ich noch zivilrechtlich (beim Landgericht) Schadenersatzansprüche gegen die Unfallkasse geltend machen will. Die Richterin hat sich geweigert den Antrag und die hiermit eingereichte Zusammenfassung der Amtspflichtverletzungen von mir entgegegenzunehmen. "Das Verfahren sei ja nicht glücklich gelaufen, aber so etwas würde ja heute nicht mehr vorkommen". Ihre Weigerung wollte ich ins Protokoll aufgenommen haben. Dann konnte ich meine Unterlagen dann doch noch einreichen und mein Antrag wurde ins Protokoll aufgenommen. Es ist tatsächlich möglich das Sozialgericht über Amtshaftungsansprüche entscheiden zu lassen, was ja eigentlich den ordentlichen gerichten vorbehalten ist. Es gibt einen Fall, indem das zulässig ist: Das Sozialgericht muss auch über mindestens einen sozialrechtlichen Anspruch entscheiden müssen, dann muss es auch den Amtshaftunsanspruch mit!!!!!entscheiden. Warum ist das so? Das ist ganz einfach: Das Bundesozialgericht hat entschieden, dass es dann keine (Teil)verweisung gibt. Im Klartext: Der Anspruch auf Verletztenrente bleibt beim Sozialgericht, die Amtshaftungsansprüche gehen an das Landgericht. So geht es nicht. Und jetzt könnt ihr euch, liebe andere Unfallopfer vorstellen, warum ich keine Entscheidungsgründe bekomme. Das Sozialgericht müsste eine Entscheidung treffen, ob die Unfallkasse gegen ihre Amtspfloichten verstoßen hat. Diese Feststellung ist dann für eine spätere Klage vor dem Landgericht bindend. Dann geht es dort nur noch um die Höhe der Schadensersatzsumme. Bekäme ich ein Urteil mit Entscheidungsgründen und würde feststellen, dass das Gericht zu meinem Antrag (Feststellung von Amtspflichtverletzung) nichts gesagt hat, dann müsste ich innerhalb von einem Monat einen Antrag auf Urteilsergänzung stellen. Das macht man, wenn das Gericht "versehentlich" den Antrag übergangen hat. Versäumt man die Frist, ist dieser Antrag für die Berufung verloren gegangen. Dann wäre auch die Hemmung der Verjährung futsch. Ich glaube, der ein oder andere merkt schon was hier abgeht. Ich habe Berufung eingelegt und werde demnächst auch vorsichthalber Nichtzulassungsbeschwerden beim Landessozialgericht einlegen. Ich bin ja juristischer Laie, das hat viele Vorteile, wenn man nicht durch einen (unengagierten) Anwalt vertreten ist. Dann werden nämlich höhere Ansprüche z.B. an Beweisanträge gestellt. Mein Anwalt hat Beweistantritte und keine Beweisanträge gestellt. Dazu kann ich gerne weiter Auskunft geben. Aber ich glaube für heute ist das erst mal genug und vielen Dank noch einmal für die Willkommensgrüße
 
Hallo Aroma

Ich kann deinen Text nur etappenweise lesen, anderen geht es bestimmt auch so: Bitte füg zwischendurch mal Absätze ein, dann ists leichter lesbar. Danke.

Ja, krass, das was ich von deinem Text bisher gelesen habe.
Es ist gut, dass du das Forum gefunden hast!

LG
 
Hallo @Aroma,

auch von mir Herzlich Willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Ausführungen. Eine Wahnsinnsgeschichte. Du hast schon sehr viel Wissen und bist in vielen Punkten schon Mega belesen. Deine Ausführungen zu dem Punkt der Amtshaftung finde ich äußerst Interessant.

Ich habe auch zwei Verfahren vor dem SG laufen, bei einem geht es um die Verletztenrente und bei dem anderen geht es darum, um Akteneinsicht in die Regressakte der BG, das das Gericht feststellt, ob die BG alle Unterlagen die für mich sprechen berücksichtigt hat und wenn nicht, das es Prozessbetrug ist und es um Amtshaftung und Schadenersatz geht.

Die BG verweigert die vollständige Akteneinsicht in die Regressakte, den da hat Sie die Unfallfolgen gegenüber der Gegnerischen Haftpflichtversicherung begründet und abgerechnet, zeitgleich hat Sie der Krankenkasse aber in einem anderen Regress komplett die gleichen bereits erhalten Kosten in Rechnung gestellt. Mir gegenüber streitet Sie die Unfallfolgen ab. Somit gibt es von mir bei der BG 3 verschiedene Akten mit jeweils anderen Sachverhalten. Also überall so wie es der BG am besten gefällt und schmeckt.

Nun hat das Gericht das Verfahren Akteneinsicht und Haftungsansprüche getrennt und Amtshaftungsansprüche als offensichtlich begründet gesehen und mich ans Landgericht verwiesen. Sie hat aber es nur als offensichtlich Begründet deklariert. Die Akteneinsicht durch das Gericht von der BG Regress Akte habe ich aber immer noch nicht erhalten.

Meine Infos habe ich über die Gegnerische Versicherung und über die Krankenkasse, dort hatte ich Akteneinsicht in die Regressakten gefordert und erhalten und Sie auch dem Gericht in meiner Klage mitgeschickt. Meine Klage waren 3 Punkte. Der 3 Punkt war, wenn sich meine Vermutung begründet und als erwiesen feststellt, müsste diese Feststellung in das Gerichtsverfahren der Verletztenrente einfließen.

Den wenn Sie gegenüber der Gegnerischen Versicherung die Behandlungen als Unfallfolgen deklariert, kann Sie ja nicht dem Gutachter die Frage stellen ob Unfallfolgen für die Verletztenrente vorliegen für den bereits anerkannten Zeitraum. Den Sie dort bereits anerkannt begründet und abgerechnet hat, die Kosten Rückwirkend in Frage stellen und die bereits getroffenen Feststellungen vorenthalten.....
Da Sie direkt abgerechnet hat mit der Gegnerischen Versicherung (Direktabkommen) hätte Sie nichts begründen müssen, hat Sie aber trotzdem schriftlich getan, die Behandlungen als Unfallfolgen und Unfallursächlich beziffert. Damit nachdem es schriftlich ist, ist das als Bescheid zu werten.
Dazu hatte ich noch ein Zivilverfahren mit der Gegnerischen Versicherung, der Richter hatte der Versicherung schon gesagt, das er meine Beschwerden Unfallursächlich sieht (übrigens durch das erstellte BG Gutachten, was die BG selbst aber mir gegenüber nicht anerkennt) und Sie nicht lieber einen Vergleich machen wollten. Nach Bitten der gegnerischen Versicherung ans Gericht einen Vergleichsvorschlag zu machen, habe ich den Vergleichsvorschlag vom Gericht angenommen. Dort wurden die Unfallfolgen somit auch anerkannt. Inwieweit das Sozialgericht das mit Berücksichtigung muss, ist mir noch nicht klar. Ich glaube gelesen zu haben, das eigentlich erst das Sozialgericht hätte entscheiden müssen.

Hast Du ein Aktenzeichen vom Bundessozialgericht über den Punkt "Das Bundesozialgericht hat entschieden, dass es dann keine (Teil)verweisung gibt. Im Klartext: Der Anspruch auf Verletztenrente bleibt beim Sozialgericht, die Amtshaftungsansprüche gehen an das Landgericht. So geht es nicht."

Ich weiß nicht, ob Du Dich an die damalige Verursacherhaftpflicht schon gewandt hast, oder aber auch an Deine Krankenkasse, dort kannst Du nämlich auch die Regressakteneinsicht nach DSGVO einfordern. Den sicherlich hat die Unfallkasse die Gegnerische Versicherung in Regress genommen. Interessant, was in dieser Akte zu finden ist.

Vielen Dank, das Du uns so ausführlich über Deinen Fall informiert hast.

Viele Grüße
beutlers
 
Hi Aroma,

im Sozialrecht sind die Amtshaftungsansprüche im Rechtsinstitut (ständige und höchstrichterliche Rechtsprechung) des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs enthalten. Das bedeutet, dass die Verjährung der Nachzahlungspflicht nicht eingetreten sein kann. Wenn Du vor dem Sozialgericht Amtshaftungsansprüche (gegen wen auch immer) nach § 839 BGB geltend machst, kannst Du nicht gewinnen, schießt dir selbst ins Knie.

Du musst den Beginn der Entschädigung wegen Amtspflichtverletzung in den Vordergrund stellen, so dass eine (damalige) Antragstellung deinerseits fingiert wird. Ist leider recht kompliziert. Habe ich vor fast 40 Jahren (als Misserfolg) selbst schon erlebt.

Grüße

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Guten Morgen KoraCat,
vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt. Ich will nicht den Schadenersatzanspruch nach § 839 vor dem Sozialgericht geltend machen. Das geht natürlich nur vor dem Zivilgericht, Landgericht. Es geht darum, dass das Sozialgericht die Amtspflichtverletzung feststellt. Diese Feststellung muss das Sozialgericht vornehmen und kann nicht sagen, dass lassen sie mal beim Landgericht machen. Das ist der Knackpunkt in der Rechtsprechung des Bundessozialgericht. Das ist auch gut nachvollziehbar, denn das Sozialgericht ist die Fachinsitution, die die Pflichtverletzungen nach dem Sozialgesetzbuch am besten beurteilen kann. Den Schadenersatzprozeß selbst führt man dann beim Landgericht. Der Vorteil ist, dass das Fachgericht bereits eine Entscheidung über die Pflichtverletzung getroffen hat, an die das Landgericht dann gebunden ist. Weiterer Vorteil ist, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht mehr oder weniger kostenlos ist, das es den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss! (vor dem Landgericht obliegt dir die Beweislast) und die hast einen Anspruch auf Akteneinsicht bei Gericht und auch für die Verwaltungsakte. Auch das fehlt dir bei einem Zivilverfahren. Das alles ist sehr schön aber auch sehr umfangreich im Internet nachzulesen. Da hat ein Dr. Michael Luber, er ist Verwaltungsjurist unter Amtshaftungsrecht-Staatshaftung einen ganz tollen Beitrag reingestellt, der immer auf den neusten Stand gebracht wird. Und jetzt noch das Urteil des Bundessozialgerichts, um das Beutlers bat:
BSG Beschluss vom 31.10.2012 B 13 R 437/11 B
ich zitiere "Der Senat hat bereits darauf hingewiesen.. dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen darf. Denn eineserseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtstreit (Streitgegenstand) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für den Anspruch nach § 74 SGB X). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen".
Das Bundessozialgericht hat die Rechtsprechung weiter aufrecht erhalten: Beschluss 30.07.2014 B 14 AS 8/14 B und BSG Beschluss v 16.07.2020 B 1 KR 3/19 B. Ich bin natürlich auch kein Jurist, aber ich verstehe das so, dass die Amtspflichtverletzungen durch das Sozialgericht auf Antrag dann festgestellt werden müssen, wenn es auch noch über einen sozialrechtlichen Anspruch ( bei mir wäre es die Festellung eines Arbeitsunfalls, oder von Unfallfolgen und der daraus resultierenden Verletztenrente nach dem Sozialgesetzbuch) entscheiden muss.
Vielleicht schaut ihr euch auch mal die Urteile an und sagt was dazu.
Ich würde mich freuen
Aroma
 
ich verstehe das so, dass die Amtspflichtverletzungen durch das Sozialgericht auf Antrag dann festgestellt werden müssen, wenn es auch noch über einen sozialrechtlichen Anspruch ( bei mir wäre es die Festellung eines Arbeitsunfalls, oder von Unfallfolgen und der daraus resultierenden Verletztenrente nach dem Sozialgesetzbuch) entscheiden muss.
Wenn Du die Verletztenrente aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ab dem Unfallereignis zugesprochen bekommen hast, ist dir kein Schaden (mehr) entstanden, den Du separat geltend machen könntest. Da fehlt dir das Rechtsschutzbedürfnis für eine (nur noch formale) Feststellung.

Tut mir leid, wenn ich keinen Grund sehe, mir die von dir genannten Urteile anzusehen. Ich bin auch kein (Voll-)Jurist, habe aber 10 Semester Rechtswissenschaft etc. studiert, ehe mich eine Unfallspätfolge zum Invaliden machte. Das hat mir sehr geholfen, meine Ansprüche gegen die Gesetzliche Unfallversicherung tatsächlich weit durchzusetzen. Bin immer noch dabei, die das Fürchten zu lehren . . .

Der größte Fehler ist zuviel machen, sich nicht auf gewichtige Punkte zu konzentrieren, den Richtern die Arbeit schwer zu machen, oder sie zu verwirren.

Dass Du noch kein Urteil mit Begründung bekommen hast, deutet doch wohl eher darauf hin, dass die vom Gericht vielleicht nur mehrheitlich mit den Stimmen der beiden ehrenamtlichen Richter gefällte Entscheidung nicht so einfach zu begründen ist. Vielleicht tüftelt die Richterin noch, wie sie dir dennoch Recht verschaffen kann. Ich habe schon mehr als nur einmal erlebt, dass meine Klage jeweils "abgewiesen" wurde, im Urteil jedoch zwischen den Zeilen Handlungsanweisungen "eingebaut waren", wie ich es besser (und für die Richter leichter) machen soll, um doch noch zu meinem Recht zu kommen. Vergleiche doch mal das Urteil mit dem Urteil, wie es kommen kann, dass der selbe Anspruch von zwei Landessozialgerichten verhandelt und gegenteilig entschieden werden kann. Nach dem ersten Urteil hat mir niemand geglaubt, dass ich die Sache trotzdem gewinnen könnte. Ich musste aber nur tun, was die mir in dem Urteil erläutert haben.

Grüße

KoratCat
 
Top