Hallo
@Aroma,
auch von mir Herzlich Willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Ausführungen. Eine Wahnsinnsgeschichte. Du hast schon sehr viel Wissen und bist in vielen Punkten schon Mega belesen. Deine Ausführungen zu dem Punkt der Amtshaftung finde ich äußerst Interessant.
Ich habe auch zwei Verfahren vor dem SG laufen, bei einem geht es um die Verletztenrente und bei dem anderen geht es darum, um Akteneinsicht in die Regressakte der BG, das das Gericht feststellt, ob die BG alle Unterlagen die für mich sprechen berücksichtigt hat und wenn nicht, das es Prozessbetrug ist und es um Amtshaftung und Schadenersatz geht.
Die BG verweigert die vollständige Akteneinsicht in die Regressakte, den da hat Sie die Unfallfolgen gegenüber der Gegnerischen Haftpflichtversicherung begründet und abgerechnet, zeitgleich hat Sie der Krankenkasse aber in einem anderen Regress komplett die gleichen bereits erhalten Kosten in Rechnung gestellt. Mir gegenüber streitet Sie die Unfallfolgen ab. Somit gibt es von mir bei der BG 3 verschiedene Akten mit jeweils anderen Sachverhalten. Also überall so wie es der BG am besten gefällt und schmeckt.
Nun hat das Gericht das Verfahren Akteneinsicht und Haftungsansprüche getrennt und Amtshaftungsansprüche als offensichtlich begründet gesehen und mich ans Landgericht verwiesen. Sie hat aber es nur als offensichtlich Begründet deklariert. Die Akteneinsicht durch das Gericht von der BG Regress Akte habe ich aber immer noch nicht erhalten.
Meine Infos habe ich über die Gegnerische Versicherung und über die Krankenkasse, dort hatte ich Akteneinsicht in die Regressakten gefordert und erhalten und Sie auch dem Gericht in meiner Klage mitgeschickt. Meine Klage waren 3 Punkte. Der 3 Punkt war, wenn sich meine Vermutung begründet und als erwiesen feststellt, müsste diese Feststellung in das Gerichtsverfahren der Verletztenrente einfließen.
Den wenn Sie gegenüber der Gegnerischen Versicherung die Behandlungen als Unfallfolgen deklariert, kann Sie ja nicht dem Gutachter die Frage stellen ob Unfallfolgen für die Verletztenrente vorliegen für den bereits anerkannten Zeitraum. Den Sie dort bereits anerkannt begründet und abgerechnet hat, die Kosten Rückwirkend in Frage stellen und die bereits getroffenen Feststellungen vorenthalten.....
Da Sie direkt abgerechnet hat mit der Gegnerischen Versicherung (Direktabkommen) hätte Sie nichts begründen müssen, hat Sie aber trotzdem schriftlich getan, die Behandlungen als Unfallfolgen und Unfallursächlich beziffert. Damit nachdem es schriftlich ist, ist das als Bescheid zu werten.
Dazu hatte ich noch ein Zivilverfahren mit der Gegnerischen Versicherung, der Richter hatte der Versicherung schon gesagt, das er meine Beschwerden Unfallursächlich sieht (übrigens durch das erstellte BG Gutachten, was die BG selbst aber mir gegenüber nicht anerkennt) und Sie nicht lieber einen Vergleich machen wollten. Nach Bitten der gegnerischen Versicherung ans Gericht einen Vergleichsvorschlag zu machen, habe ich den Vergleichsvorschlag vom Gericht angenommen. Dort wurden die Unfallfolgen somit auch anerkannt. Inwieweit das Sozialgericht das mit Berücksichtigung muss, ist mir noch nicht klar. Ich glaube gelesen zu haben, das eigentlich erst das Sozialgericht hätte entscheiden müssen.
Hast Du ein Aktenzeichen vom Bundessozialgericht über den Punkt
"Das Bundesozialgericht hat entschieden, dass es dann keine (Teil)verweisung gibt. Im Klartext: Der Anspruch auf Verletztenrente bleibt beim Sozialgericht, die Amtshaftungsansprüche gehen an das Landgericht. So geht es nicht."
Ich weiß nicht, ob Du Dich an die damalige Verursacherhaftpflicht schon gewandt hast, oder aber auch an Deine Krankenkasse, dort kannst Du nämlich auch die
Regressakteneinsicht nach DSGVO einfordern. Den sicherlich hat die Unfallkasse die Gegnerische Versicherung in Regress genommen. Interessant, was in dieser Akte zu finden ist.
Vielen Dank, das Du uns so ausführlich über Deinen Fall informiert hast.
Viele Grüße
beutlers