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Urteil ohne Entscheidungsgründe

Hallo @Aroma,
ich kann dich zwar verstehen, aber du denkst jetzt schon viel zu weit. Momentan bist du - offensichtlich - noch im Primär-Rechtsschutzverfahren. Darauf solltest du dich (zunächst) konzentrieren und die entsprechenden Rechtsbehelfe (Berufung!!) einlegen.
Leider beantwortest du keine Fragen. Ohne die Informationen, was in deinem Verwaltungs(vor-)verfahren von der BG bereits anerkannt (Arbeitsunfall, Unfallfolgen, resultierende Funktionsstörungen, Verletztengeld, MdE usw.) wurde, kann ich dir leider nicht weiter helfen.
Viel Glück und Erfolg
Gruß MM
 
Hallo KoratCat,
über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann ich doch nur eine Verletztenrente rückwirkend für 4 Jahre! nach Antragstellung begehren, wenn die Behörde einen Fehler gemacht hat und ich den Antrag deshalb nicht früher eingereicht habe.
Was ist denn mit dem Schaden Verdienstausfall, auch fiktiver Verdienstausfallschaden, aufgrund von Amtspflichtverletzung? Oder Schmerzensgeld, wegen eines Gesundheitsschadens den die Behörde durch Amtspflichtverletzung verursacht hat, wohlgemeint, schuldhaft. 25 Jahre unter einer unbehandelten PTBS zu leiden und depressiv zu sein ist auch kein schönes Leben.
Wäre ich nach dem Unfall behandlet worden, wäre ich wieder arbeitsfähig geworden, denn es gab keine Vorerkrankungen und eine PTBS, sofort behandlet hat sehr gute Erfolgsaussichten. Und ich hätte gerne wieder an der Uni gearbeitet, das wissenschaftliche Arbeiten hat mir sehr viel Spaß gemacht. Und wie ist es mit meiner Frage Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Urteil ohne Gründe? was meinst Du?
Grüße Aroma
 
Hallo Beutlers,
mir ist nicht klar geworden, ob Du eine Klage beim Sozialgericht gegen eine Entscheidung, also gegen einen Bescheid der BG eingereicht hast. Was sind das für zwei Klagen? Hat die BG Deinen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt? Gibt es einen Bescheid in dem sie es abgelehnt hat, dass es Unfallfolgen eines Arbeitsunfalls sind. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger muss bei einem Unfall immer erst in Vorleistung treten damit Du so schnell wie möglich behandelt wirst. Stellt sich später heraus, dass es kein Arbeitsunfall war holt er sich die Kosten bei der Krankenkasse wieder.
Hast Du ein Vorverfahren mit der BG durchgeführt bevor Du Klage beim Sozialgericht eingereicht hast? Das ist vorgeschrieben. Zunächst muss ein Antrag bei der BG auf z.B. Zahlung von Verletztenrente gestellt werden, dann muss ein Bescheid ergehen, dann kannst Du Widerspruch einlegen und wenn dann der Widerspruchsbescheid da ist kannst Du klagen. Wenn die Klage bei SG vorliegt fordert das Gericht bei der BG die Akte an. Dann kannst Du bei Gericht Akteneinsicht beantragen und die Akte der BG einsehen und auch kopieren lassen. Habe ich auch so gemacht. Und um was ging es beim Landgericht, wo Du einen Vergleich geschlossen hast? Schmerzensgeld, Verdienstausfall?
Zu den Amtshaftungsansprüchen habe ich schon etwas geschrieben.
Grüße Aroma
 
Hi Aroma,

sehr viele Fragen auf einmal, die aber nach und nach erst Relevanz entwickeln könnten.

1. War der Unfall ein versicherter Arbeits- oder mit der Arbeit verbundener Wegeunfall?
Wenn ja, ist die zuständige Gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig

2. Warum erfolgte keine Unfallmeldung?
Dazu ist Tatsachenermittlung notwendig, was damals der Fall war. Sehr schwierig bei langem Zeitablauf!.

3. Ist es dem Sozialleistungsträger schuldhaft zuzurechnen, dass der Unfall nicht bereits als solcher entschädigt wurde?
Da muss geprüft werden, ob Du einen Anspruch auf Auskunft oder Beratung hattest, etwa weil Du gefragt hast, aber keine Antwort bekommen hast. Wenn ja, müssen die alle Leistungen ab 4 Jahre vor jenem Zeitpunkt nachzahlen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch fingiert eine Antragstellung, ist aber ziemlich schwer durchzusetzen.

4. Warst Du in Folge des Unfalles arbeitsunfähig?
Wenn ja, müssen die erst mal das Verletztengeld (Verdienstausfall) für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nachzahlen.

5. Sind nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit unfallbedingte Schäden verblieben oder bereits festgestellt?
Wenn ja, welche, und wie hoch ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE)?

6. Bist Du an dem Unfallfolgezustand mitschuld und in welchem Umfang, weil Du keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen hast, also nicht in zumutbarem Rahmen (Schadensminderungspflicht) mitgewirkt hast?
Das kann ein Problem werden!

7. Schmerzensgeld wegen Amtspflichtverletzung kannst Du wohl nicht bekommen.
Das kommt nur bei "unerlaubten Handlungen" in Frage.

8. Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde?
Grundsätzlich ist gegen Urteile des Sozialgerichts die Berufung zum Landessozialgericht gegeben, es sei denn es handelt sich um geringfügige Streitwerte, was hier wohl nicht zutrifft. Auf Antrag kann das Sozialgericht die Revision (Sprungrevision) zum Bundessozialgericht zulassen, wenn die Streitsache grundsätzliche Bedeutung hat, oder von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen werden soll.

9. Nachzahlungsanspruch ohne sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Das hängt von der Art der Leistung und Geltendmachung ab. Handelt es sich um einen Erstantrag, also nicht um Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X oder einen Änderungsverwaltungsakt nach § 48 SGB X, hängt das vom Leistungsträger ab, ob der eine Verjährungseinrede nach § 45 SGB I erhebt oder das versäumt. Da sind es vier Jahre vor Beginn des Jahres, in dem Du den Antrag gestellt hast.

So weit mal!

Grüße

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo @Aroma,

erstmal vielen lieben Dank für das Aktenzeichen.

Es läuft das Verfahren am Sozialgericht über Unfallfolgen (Verletztenrente). Ich habe erst im Nachgang festgestellt, das es eine Regressakte gibt, die dem Gericht und auch uns nicht vorgelegt wurde. Überhaupt, das die BG mehrere Akten offensichtlich führt. Eigentlich dürfte es ja nur eine Verwaltungsakte über einen Arbeitsunfall geben, aber die BG führt mehrere.

Ich wollte Akteneinsicht in die Regressakte um zu sehen, ob hier andere Dinge stehen, wie in der Akte, die uns und dem Gericht vorgelegt wurde. Und nachdem die BG sich weigerte mit x-Tausend verschiedenen Begründungen und dann noch einen Bescheid erstellte, klagte ich die Akteneinsicht in die Regressakte in einem separaten verfahren vor dem Sozialgericht ein. Mit 3 Klagepunkte und der bitte, die Feststellungen in das laufende Sozialgerichtsverfahren dann mit einfließen zu lassen. Zum einen steht das Recht auf Akteneinsicht in alle mich betreffenden Akten vor. Zum anderen wäre ja zu klären, wenn hier unterschiedliche Tatsachenfeststellungen in den über mich geführten Unterschiedlichen Akten vorliegt, ob auch z.b. den Gutachtern für das Ermitteln und Feststellen von Unfallfolgen die bereits getroffenen Feststellungen auch übermittelt wurden.

Ich kann ja nicht im Regress die Behandlungen und Beschwerden als Unfallursächlich festgestellt begründen (wobei Sie dies bei Direktabkommen ja nicht tun müssen, hier reicht es, wenn der Verursacher klar schuldig ist) und im Gegenzug hätte dann auch bei dem Gutachter bei der Fragestellung seiner Gutachten, dieser Festgestellte bis dahin anerkannte Unfallverletzungsfolgen eingefügt werden müssen. Hier stellte die BG aber das ganze wiederum in Frage. Entweder Sie haben festgestellt, das bis zum Tag X die Behandlungen und Beschwerden Unfallfolgen sind oder nicht. Da mache ich ja dann unterschiedliche Tatsachenfeststellungen. Hier begründe ich es, damit ich das bezahlt bekomme, obwohl ich es nicht müsste, was auch passierte und dann stelle ich die gleichen Kosten der Krankenkasse in Rechnung und begründe, das ich keine Unfallfolgen für diesen Zeitpunkt feststelle. Also versuche ich doppelt zu kassieren. Die BG hat ja die Amtsermittlungspflicht, aber wie können zwei verschiedene Ermittlungen dann vorliegen? Es wäre ja dann Prozessbetrug und auch falsche Tatsachen in dem Fall mir gegenüber begründet, wenn vorher schon die Feststellung per Bescheid gegenüber der Gegnerischen Versicherung eine andere ist. Das Gericht hat das Verfahren der Akteneinsicht in die Regressakte mit meinen 3 Klagepunkten jetzt getrennt. Sie meint, für Amtshaftungsansprüche, die offensichtlich begründet sind, wäre das Landgericht zuständig.

Es geht darum, das wenn es sich rausstellt, das die BG hier unterschiedliche Tatsachenfeststellungen begründet und die Heilmaßnahmen eingestellt hat, auch dies vor dem Widerspruchausschuss extra falsche Tatsachen vorlegt und damit einen anderen Sachverhalt darstellt. Den wenn die Unfallbeschwerden als Unfallfolge anerkannt sind, also BG im Regress mit der Gegnerischen Versicherung, mit was begründen Sie dann plötzlich die gleichen Beschwerden und Heilmaßnahmen dann nicht mehr als unfallursächlich mir gegenüber? Sie begründen mir gegenüber, die Unfallbeschwerden wären nie Unfallfolgen gewesen. Stellt die bereits von der Gegnerischen Versicherungen erstatteten Kosten der Krankenkasse in Rechnung ohne einen Hinweis, das die Rechnungen bereits erstattet wurden.

In meiner Klage geht es im 3 Punkt darum, das wenn die BG hier Betrug am Unfallopfer im Verfahren ausübt und unterschiedliche Tatsachenfeststellungen betreibt, bewusst den Schaden und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Kauf nimmt und dadurch mir ja Schmerzen zufügt und eine Heilung verschleppt oder gar dann unmöglich macht. Sie will Ihrer Verpflichtung nach SGB VII nicht nachkommen. Letztendlich das gleiche wie bei Dir. Sie geht aus der Verantwortung raus, um keine Kosten zu haben, obwohl feststeht, das Sie Haftungserfüllend ist.

Beim dem Zivilverfahren vor dem Landgericht ging es um Schmerzensgeld gegen die gegnerische KFZ-Versicherung da die Unfallverletzungen größer sind als ursprünglich angenommen.

Viele Grüße
Beutlers
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Aroma

Ich weiß jetzt wieder, an was ich mich bei deiner Schilderung erinnert fühlte: An einen TV Bericht über die Geschädigten der Oktoberfest-Bombe München. Vielleicht findest du übers Internet den Beitrag wieder und damit den Betroffenen, der in etwa vergleichbarer Situation war wie du und der Ansprechperson für andere Opfer dieses Anschlags ist.

LG
 
Hallo Aroma,

als Dir Dein Unfall passierte lag ich selbst als Wegeunfall in einer Klinik (1993) ohne Fernseher - Stahlbetonwände!

Hinzu kam noch lt. gesetz die RVO!!! Neben der RVO noch kein Internet - keine Hilfeleistungen etc. Ich bin wie Du auch total im System "abgekackt"!

BG hat mich hängen gelassen, die eigenen Vorteile ausgenutzt: denn sie bestimmten die Gutachter, er gab noch kein SGB VII und § 200, ich musste "Folge leisten".

Wir sind "Opfer" RVO und SGB VII - eine Zwischenlösung habe ich noch nicht gefunden!

Und genau, was ich bislang auch zusätzlich kritisiere: Es gab noch kein Internet und die BG´n haben nicht korrekt und vollunfänglich über Leistungen aufgeklärt.

Dein AG hätte Deinen Wegeunfall ad hoch der BG melden müssen und alles weitere hätte über die BG laufen müssen!

Wie hat Dich Deine BG informiert? Denn Du schreibst, Du warst sehr lange in hausärztlicher Behandlung!

Meine BG stand mir überhaupt nicht zur Seite, hat alles anderen überlassen sich um mich zu kümmern. Beruflich und privatwirtschaftlich!

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kasandra,
das was Dir und mir 1993 mit der BG und der Unfallkasse passiert ist, war damals üblich, die Verletzten nicht aufzuklären und sie um ihre Ansprüche zu prellen, bei mir haben sie sogar nicht einmal vor einer Falschberatung zurückgeschreckt. Es war damals das ganz normale Vorgehen der Unfallversicherungsträger, irreführend, oder unvollständig oder gar nicht zu beraten. Lies es selber, wie heftig der Bundesdatenschutzbeauftragte im Deutschen Bundestag die Unfallversicherungen kritisiert hat.
Ich zitiere aus dem "Tätigeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz" (nachzulesen im Internet unter "Deutscher Bundestag 13 Wahlperiode Drucksache 13/1150 18.04.95 Sachgebiet 204")

" Unfallversicherung"
S. 94 u. 95 " Entgegen den ausdrücklichen umfassenden gesetzlichen Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten nach §§ 67 a Abs. 3, Abs. 4, 67 b und c Abs. 2, 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X und §§ 14, 66 Abs. 3 SGB I geben die Unfallversicherungsträger diese Hinweise und Erläuterungen zumeist unvollständig, häufig irreführend, jedenfalls aber in einer Weise, die es dem Versicherten nicht ermöglicht, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge so konkret wie möglich zu erfassen, um seine schutzwürdigen Interessen durch bewußte und gezielete Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gegenüber dem Unfallversicherungsträger wirksam verfolgen zu können".

Den Verletzten aus dieser Zeit Mitschuld geben zu wollen ist damit wohl vom Tisch. Ist ja auch immer ganz wichtig als Argument, dass für einen spricht.
Für mich war es ein langer Weg, die ganzen Gesetzesgrundlagen zu finden, und dann zu besorgen. Ich gebe sie gerne weiter. Die Berufsgenossenschaften BG gab es schon zur Zeit der Reichsversicherungsordnung. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind es heute die Unfallkassen, die entstanden aber erst mit Einführung des SGB VII 1996. Davor haben die sog Ausführungsbehörden der gesetzlichen Unfallversicherungen der Länder die Abwicklung von Arbeitsunfällen übernommen. Die waren aber nur der verlängerte Arm der Finanzministerien, die haben bestimmt was die Ausführungsbehörden zu tun hatten. Sie haben entschieden ob Verletztenrente gezahlt wird. In meiner Akte wurde der Schriftverkehr zwischen beiden fast vollständig entfernt.
Auch die Kinder, Schüler und Studenten wurden ab 1971 unfallversichert( Gestz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten). Das war eine sehr unfallträchtige Personengruppe (Kinder!) die ein hafen Geld den Löndern gekostet hat. Denn die Kosten, z.B. die Verletztenrente ging zu Lasten der Länderhausehalte.
Ich gehörte damals zu dieser Personengruppe. Ich hatte zwar schon mein Studium beendet, war aber noch an der Universität tätig. Man hatte mich nach meiner Diplomarbeit gefragt, ob ich mir vorstellen könnte an einer Forschungsarbeit zu arbeiten. Das hätte mindestens 3 Jahre gedauert, und es wäre auch meine Doktorarbeit geworden. Man wollte für mich Fotschungsgelder beantragen, aber zuvor muss man mit der Arbeit beginnen und erste Ergebisse für den Antrag vorweisen. Also fing ich an und arbeitet schon fast ein Jahr im Labor. Ich fuhr täglich mit dem Zug nach Kiel und dann passierte es am 22. Dezember 1993 um 7 Uhr 45 . Die beiden Züge stießen bei voller Fahrt mitten im Wald bei Dunkelheit frontal zusammen.
Rettungswagen kamen nicht an den Unfallort, die Verletzten irrten alle durch den Wald. Ich fand in einem Haus Einlass und von dort rief jemand meinen Mann auf seiner Arbeitstelle an. Er holte mich stunden später mit dem Auto ab, wir sammelten auf der Fahrt noch zwei verletzte Frauen ein, die dann wenig später in einen anderen Wagen umstiegen, weil auch ihre Männer an die Unfallstelle geeilt waren. Ich war durch den Zug geschleudert worden und auf dem Kopf gelandet als der Zug entgleiste und die Böschung runterstürzte. Niemand durfte meinen Kopf anfassen, solche Schmerzen hatte ich. Bis heute habe ich auf dem Schädeldach immer noch dien eingedrückte Stelle.
Der Hausarzt hat die Schnitt und Platzwunden am Kopf versorgt und mich zum Röntgen geschickt. Dieser Arzt hatte an seiner Tür das Schild "Unfallarzt" hängen. Heute weiß ich aus meiner Akte, dass er kein D-Arzt war, sondern ein Arzt für Allgemeinmedizun und ein sog H-Arzt.

H- Ärzte gibt es heute nicht mehr, sie waren so ließt man es immer "abgespeckte" D- Ärzte. Sie sollten, weil zuwenige da waren diese entlasten.
In der Kleinstadt wo ich wohnte gab es nur diesen H-Arzt und jeder kam dort hin. Für den gab es im Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger aber nur eingeschränkte Befugnisse. Er durfte nur behandeln, wennn der Verletzte ihn selbst aufsuchte, bei einer Überweisung (und ich wurde überwiesen) durfte er nicht tätig werden. Bei Arbeitsunfähigkeit (und das lag bei mir vor) durfte nur der D-Arzt tätig werden. Nach dem Abkommen musste auch der D- Arzt bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche zwindeng eingeschaltet werden. Durch diese zusätzliche Vorschrift deckte man auch die sog. Schulunfälle ab, denn Kinder Schüler und Stundenten sind ja nicht "arbeitsunfähig", wohl aber "behandlungsbedürftig".
Wie ging es weiter? Nach einer Woche traten bei mir Lähmungserscheinungen in beiden Beine auf. Ich konnte nicht mehr laufen. Der Hausarzt machte einen Hausbesuch und sagte mir wenn ich wieder laufen können soll ich noch mal die Wirbelsäule röntgen lassen, natürlich wieder bei diesem H-Arzt. Wochen später hatte ich wieder Lähmungserscheinungen. Mein Erinnerungsvermögen war geschädigt, ich konnte mich nicht konzentrieren, keine zwei Sachen gleichzeitig machen und hatte Gleichgewichtsstörungen. Mein Hausarzt empfahl mir 12 Stunden Ergotherapie in dieser Rehaklinik. Das war Ballhüpfen und Bildermalen. Danach bekam ich noch 12 Stunden, dann, das waren seine Worte, kann ich nichts mehr für sie tun. Und wie gesagt, die Klinik gehörte zum Rentenversicherungsträger, der LVA, Landesversicherungsanstalt. Der Leiter dieser Klinik, der Orthopäde war, musste sich, weil für die Rentenversicherung tätig, in Sachen Unfall, Erwerbsminderung etc. also auskennen. Als ich nach einem Jahr immer noch krank war hat er hinter meinem Rücken für die Unfallkasse (Ausführungsbehörde) eine Stellungnahme geschrieben, dass es keine primären Unfallfolgen sind. Von alle dem habe ich nichts erfahren. Die Unfallkasse hat die Akte zugemacht und in den Keller gepackt. Jetzt hätte sie mich an die Krankenkasse weiterleiten müssen. Denn wenn sie sich für nicht zuständig hält (keine Unallfolgen) muss sie den zuständigen Leistungsträger einschalten. Was glaubt ihr, wenn die Krankenkasse in die Akte der Unfallkasse reingeschaut hätte wohl gesagt hätte? Ein Jahr lang war ich nicht vom D- Arzt behandelt worden, die Lähmungserscheinungen und die Blutergüsse an der ganzen Wirbelsäule hätten die Unfallkasse veranlassen müssen mich sofort in eine Spezialklinik einweisen zu müssen (Verdacht auf Verletzung nach dem Verletzungsartenverfahren. Die Unfallkasse hat den H-Arzt zum D-Arzt gemacht, er wurde aufgefordert eine Nachschau bei mir zu machen, was nur ein D-Arzt durfte. Die haben ihn zum Rechtsverstoß aufgefordeert und der mitgemacht. Eins sollte auf keinen Fall passieren: ich sollte auf keinen Fall zum D-Arzt, denn der musste aufklären, die MdE festlegen etc. Bei mir, so krann sich das anhört, hatten die Bürosachbearbeiter der Ausführungsbehörde die Behandlung übernommen. Das war den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern durch das Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger ab 1991 verboten worden. Die Leitnummer Ltnr 7 (1) die das möglicherweise bei Interpretation zugelassen hätte, wurde ersatzlos gestrichen. Das wäre auch die verbotene Handlung von der CoraCat gesprochen hat. Morgen will ich auch Ihr und den anderen antworten.

Nur noch kurz etwas für Kasandra, wegen der RVO: Nach der dreizehnten Woche mussten von Amtswegen die Ansprüche (z.B. Verletztenrente) festgestellt werden, und zwar förmlich § 1583 RVO und darüber ein Bescheid erlassen werden § 1586 RVO. In der Vorschrift heißt es weiter, wenn noch kein Bescheid erlassen werden kann, dann ist dem durch ein einfaches Schreiben mitzuteilen, warum das noch nicht geht.
Ich habe weder einenen Bescheid noch ein einfaches Schreiben bekommen.
Nach Ablauf der 26ten Woche musste wieder ein Bescheid ergehen § 1587 und die Entschädigung festgestellt werden. Haben sie das bei Dir gemacht? Ich habe wieder nichts erfahren oder ein Schreiben bekommen. Und nun zu Deinem Gutachten. Nach der Reichsversicherungsordnung waren die Unfallversicherungsträger (BG, Unfallkasse) verpflichtet bei einem Gutachten, wenn Du das willst Deinen Hausarzt zu hören. Immer dann, wenn es um die Frage geht sind das Unfallfolgen, weiß der hasuarzt am besten, wie es Dir vorher ging. Dasd war schön gut durchdacht und im Sinne des Versicherten, das sich die Unfallkasse bei mir einen Treufel um die Vorschrift geschert hat ist doch klar: ich war in meinem Leben vorher nie krank. Hier der § 1582 (1) RVO.
Über die Leistungen zur Reha und zur Berufshilfe, die Du und ich auch nicht bekommen haben, schreibe ich in den nächsten Tage. Wo es steht und was sie hätten machen müssen. Ich hoffe ich habe Euch nicht zu sehr geschafft und um Absätze habe ich mich auch bemüht.

Viele Grüße und auf die anderen Antworten werde ich auch noch zurückkommen.
Aroma
 
Auch die Kinder, Schüler und Studenten wurden ab 1971 unfallversichert( Gestz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten). Das war eine sehr unfallträchtige Personengruppe (Kinder!) die ein hafen Geld den Löndern gekostet hat. Denn die Kosten, z.B. die Verletztenrente ging zu Lasten der Länderhausehalte.
Ich gehörte damals zu dieser Personengruppe. Ich hatte zwar schon mein Studium beendet, war aber noch an der Universität tätig. Man hatte mich nach meiner Diplomarbeit gefragt, ob ich mir vorstellen könnte an einer Forschungsarbeit zu arbeiten. Das hätte mindestens 3 Jahre gedauert, und es wäre auch meine Doktorarbeit geworden. Man wollte für mich Fotschungsgelder beantragen, aber zuvor muss man mit der Arbeit beginnen und erste Ergebisse für den Antrag vorweisen. Also fing ich an und arbeitet schon fast ein Jahr im Labor. Ich fuhr täglich mit dem Zug nach Kiel
Wegeunfall: vermutlich nicht zu verneinen; Versichertengruppe Schüler und Studenten (noch in Schul oder Berufsausbildung - § 573 Abs. 1 RVO): sicher nein. Letzteres ist wichtig für den einer Verletztenrente zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienst. Ein Doktorand befindet sich nicht mehr in der Berufsausbildung. Es gibt da den Fall eines Diplom-Chemikers, der auch während seines Doktorandenstudiums mit einer halben A13-Stelle an der Uni arbeitete, als ihn ein Arbeitsunfall ereilte. Das BSG entschied, dass sein JAV nur nach der halben A13-Stelle berechnet werden muss. Auch fand das Gericht das nur halbe Gehalt nicht erheblich unbillig gem. $ 577 RVO (BSG Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R).

Den Trick mit dem Doktorandenstudium haben sie mit mir auch versucht; deshalb steht in dem Urteil, ich habe mein "Lehramtsstudium anlässlich eines Doktorandenstudiums in den USA" unterbrochen. Im Verfahren zu dem Urteil habe ich dann klargestellt, dass ich nicht wegen des Doktorandenstudiums in den USA war sondern wegen der Tätigkeit an der Uni in Kalifornien, wozu ich als Graduate Student dort immatrikuliert sein musste. Das lief dann unter "finanzielle Unterstützung". Wegen meines Lehrfaches Englisch war das ein Auslandsaufenthalt zum Spracherwerb.

§ 90 Abs. 1 SGB VII würde für dich das Gleiche bedeuten. Mit § 573 Abs.2 RVO und § 90 Abs. 2 SGB VII gäbe es da schon einen Unterschied: Anpassung an von Lebens- und Berufsjahren abhängige Verdiensterhöhungen bis zum 25. Lebensjahr (RVO) oder bis zum 30. Lebensjahr (SGB VII) Auch wenn sich der Unfall vor Geltung des SGB VII ereignete, könnte der § 90 SGB VII Anwendung finden, weil der Jahresarbeitsverdienst da erstmals festgestellt wird (§ 214 Abs. 2 SGB VII)

Zur MdE-Feststellung: Hast Du niemals beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gestellt, aufgrund dessen man einen Anhaltspunkt für die Minderung der Erwerbsfähigkeit haben könnte?

So weit mal!

Grüße

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Beutlers,
auch ich hatte das Problem mit der Akteneinsicht. Ich bekam immer nur ein paar Seiten mit der Behauptung das sei die vollständige Akte. Das konnte es aber nicht sein, denn die Leistungsakte war durchnummeriert und es fehletn soviele Seiten. Und der Sozialverband, der mich damals juristisch vertrat meinte: "dann haben die wohl nicht mehr". Ich habe das Mandat gekündigt und bei der Unfallkasse Einsicht in den Mikrofilm beantragt. Das hat man mir dann aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt. Es könnte dabei passieren, dass ich auch Daten anderer Personen lesen würde. Also habe ich mich an die Datenschutzbeauftragte des Landes gewandt und mich dort beschwert. Zunächst habe ich ein Schreiben bekommen mit dem Hinweis, dass ich nach Art. 15 DSGVO - Auskunftsrecht der betroffenen Person, ein Recht auf Auskunft habe. Meine Beschwerde hat die Datenschutzbeauftragte dann an die Unfallkasse mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet. Das ist die Anhörung nach § 18 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Der Datenschutzbeauftragte ist nähmlich Aufsichtsbehörde!!!!.

In meinem Fall habe ich die Bedenken geäußert, dass man mir keine vollständige Reproduktion des Mikrofilm gegeben hat. Ich bat ihn um eine Prüfung in der Unfallkasse vor Ort vorzunehmen, gab ihm die Kopien, die mir die Unfallkasse gegeben hatte, und bat ihn einen Abgleich mit dem Mikrofilm zu machen. Denn der Datenschutzbeauftragte darf scheinbar in alle Daten reingucken. Tatsächlich tat er das dann auch. Es fand eine Prüfung der Unfallkasse statt und siehe da er fand drei neue Seiten, die er mit "neu" kennzeichnete hatte. Und ich erhielt das erste Mal auch lesbare Kopien. Aus einer Seite, die mir die Unfallkasse vorenthalten hatte, ging sogar hervor, dass die Universität mich als "Versicherte" bezeichnete und bei ihr "Tätige", was die Unfallkasse heute bestreitet. Nach dem Unfall hatte sie den Wegeunfall, so weiß ich es jetzt erst aus der Unfallakte, 1994 anerkannt.

Und dabei stellte sich ganz nebenbei noch heraus, dass die Unfallkasse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen hatte. Wenn sich dieser Verfahrensfehler auf den Ausgang des Prozesse auswirkt, dann ist das immer ein Verfahrensfehler, der die Berufung begründt. Ich will es kurz erklären: Am 5. 0ktober fand die Prüfung statt und am 5. Oktober erließ die Unfallkasse den Widerspruchsbescheid, mit dem sie meine Ansprüche ablehnte, weil ich nicht versichert sei. Dadurch, dass sie mir die fehlende Seite vorenthalten hatte, konnte ich nicht vor!!! Erlass des Widerspruchsbescheids meine Gründe vortragen und auf die Seite verweisen. Dieser Verstoß gegen das rechtliche Gehör, so entschied es das Bundessozialgericht gegen das Landessozialgericht Schleswig-Holstein sei ein Verfahrensfehler, der nicht heilbar sei, es müsse ein förmliches Verwaltungsverfahren nachgeholt werden. Und das sieht so aus, dass Dich die Unfallkasse/BG anschreibt, Du Deine Stellungnahme dazu schreibst und dann muss die BG /Unfallkasse entscheiden, ob sie bei ihrem Widerspruchsbescheid bleibt. Das Urteil gegen das Landessozialgericht SH erging 2010, ich kann es raussuchen. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, kann ich auch noch mal raussuchen, wenn es einer braucht.

In meinem Fall, hat das Sozialgericht, meinem Antrag ein förmliches Verwaltungsverfahren nachzuholen, in der letzten mündlichen Verhandlung, im Oktober 2020 schlicht abgelehnt. Es reiche, wenn das in der mündlichen Verhandlung vorgetragen würde. Ich habe die "neue" Seite dann als Beweis eingereicht und gebeten das ins Protokoll aufzunehmen.

Meine Klage, dass wisst Ihr ja, wurde abgewiesen und bis heute ohne Entscheidungsgründe.

Dann wollte ich Dich, Beutlers, noch auf zwei Urteile wegen der Amtshaftung aufmerksam machen: BSG Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B und LSG Baden-Württemberg v. 22.07.2014 - L 11 R 5156/13. (Vielleicht kann mir jemand sagen, wie man das verlinkt, damit ihr es schneller findet. Das kann ich nicht, lerne es aber gerne ).

Aus den Urteilen geht etwas sehr Wichtiges hervor: Amtshaftungsansprüche müssen erstinstanzlich, also beim Sozialgericht, beantragt werden. In der Berufungsinstanz kann man das (dann das erste mal) nicht mehr. Das hat auch einen ganz einfachen Hintergrund. Es ist im Gerichtsverfassungsgesetz GVG festgelegt. Wenn Du eine Klage eingereicht, dann hat das Gericht (die erste Instanz) zu prüfen ob sie überhaupt zuständig ist. Wenn Du also eine Klage wegen einer versagten Baugenehmigung beim Amtsgericht einreichst, dann leitet es die Klage an das Verwaltungsgericht weiter. Es "verweist" deine Klage an das zuständige Gericht. Wenn Du Deine Amtshaftungsansprüche also nicht erstinstanzlich beim SG mit!!!! den anderen sozialrechtlichen Anspüchen anmeldest, dann ist der Zug im sozialgerichtlichen Verfahren abgefahren.

Wenn Du es, wie ich es erstinstanzlich getan habe, und in der Urteilsbegründung die Amtshaftungsansprüche "versehentlich" vergessen wurden durch das Gericht, dann musst Du, wenn ein Urteil ergangen ist, eine Urteilsergänzung zu diesem Punkt beantragen, Frist ein Monat, danach ist auch der Zug (beim Sozialgericht) abgefahren.

Wie ihr ja alle wisst, habe ich ein Urteil ohne Gründe. Wenn ich nicht innerhalb von 5 Monaten Berufung? Nichtszulassungsbeschwerde?, ich weiss es immer noch nicht! einlege, dann wird das Urteil rechtskräftig. Dann wäre für mich der Zug für immer abgefahren, wenn ich nicht im Rahmen der Verjährung noch beim Landgericht Klage einreichen könnte. Das Verfahren vor dem Sozialgericht hätte die Verjährung aber gehemmt.
Die Verjährung beträgt drei Jahre nach Kenntnisnahme (der Amtspflichtverletzungen). Im November 2019 hatte ich Klage beim Sozialgericht eingereicht.

Ich glaube jedenfalls zu ahnen, warum ich ein Urteil ohne Gründe (noch) habe. In der mündlichen Verhandlung im Oktober 2021 hat sich die Richterin geweigert meine Zusammenfassung über die Amtspflichtverletzungen entgegen zunehmen. Erst als ich das ins Protokoll aufgenommen haben wollte, nahm sie meinen Antrag entgegen. Das ist übrigens ein Paradebeispiel für Befangenheit. So steht es im Kommentar Sozialgerichtsgesetz SGG von Meyer-Ladewig. Den Befangenantrag habe ich auch jetzt eingereicht, auch wenn ich mir davon nicht viel verspreche. Aber es gilt ja der Grundsatz: immer alles aktenkundig machen (und wenn es nur für die nächste Instanz) ist. Das SGG habe ich übrigens aus dem Zentralen Verzeichnis Antiquarischer Bücher ZVAB aus dem Internet. Es war günstig, wenn auch nicht mehr taufrisch (2014) aber es ist eine sehr gute Orientierungshilfe, auch wenn die neueste Rechtsprechung noch nicht drin ist. Die alten Schinken zur Reichsversicherungsordung RVO habe ich dort auch gekauft. Auch das "Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens" von Krasney (ehemaliger Richter beim Bundesozialgericht) von 2002 habe ich dort bekommen. Es gibt trotz seines Alters alles Wissenswerte über das sozialgerichtliche Verfahren wieder. Ein guter Wegweiser.

Hallo HWS-Schaden,
Vielen Dank auch noch mal wegen des Hinweis zum Anschlag auf das Oktoberfest in München. Nur eine Frage, was hat Dich an beide Fälle (Parallelen) erinnert?

Grüße Aroma
 
Hi Aroma,

Du erläuterst zu viel, zu sprunghaft, widersprüchlich und insbesondere zu unstrukturiert. Da weiss man gar nicht, wo man anfangen soll!

Du erwähnst jetzt, dass aus einem Schriftstück, das sich als Kopie in deinem Besitz befindet, hervor ginge, die Universität habe dich als "Versicherte" und bei ihr "Tätige", bezeichnet, und nach dem Unfall habe sie den Wegeunfall 1994 anerkannt. Ich schließe daraus, dass ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zumindest eingeleitet wurde. Wie wurde jenes Verfahren fortgeführt und insbesondere wodurch (Bescheid, Widerspruchsbescheid, Urteil etc.) beendet?

Dass dein Antrag, ein förmliches Verwaltungsverfahren nachzuholen, abgelehnt wurde, weil es reiche, wenn das in der mündlichen Verhandlung vorgetragen würde, also nach meiner Interpretation "von der Beklagten ausführlich als nicht zielführend dargestellt" wurde, musst Du wohl schlucken. Das wäre reine Förmelei. Das wurde mir in dem Verfahren auch an den Kopf geworfen. Ich habe den Quatsch ignoriert und letztendlich doch gewonnen. Da muss man nach vorne schauen!

Grüße

KoratCat
 
Hallo @Aroma,

vielen Dank für die sehr Ausführliche Erläuterung :)

Nun zu Deinem Fall. ich habe mir in diesem Zusammenhang mein letztes Urteil rausgesucht. Steht hier vom auf der ersten Seite erlässt der Vorsitzende.... folgenden Beschluss? und ist auf der letzten Seite eine Rechtsmittelbelehrung? Wenn nein, würde ich in der Tat mal bei Gericht anrufen und fragen ob es schon einen Termin zur Urteilsverkündung gibt ;-)

Es gibt ja Protokolle von den Gerichtsverhandlungen, wo der Richter unten angibt, wie er tentiert... Er sieht den Beweis nicht erbracht oder etc. oder sieht die Klage abzuweisen oder oder.....

Das Thema ist zu heikel um zu warten und ich würde nicht spekulieren wollen, geh auf Nummer sicher. Ruf bei Gericht an. Es hilft Dir auch,
den Gewissheit ist immer besser wie alles Ungewisse. Nicht das Du irgendwelche Fristen versäumst. Dann weißt Du, ob Du das Protokoll von der Verhandlung in der Hand hälst oder den Gerichtsbeschluss.

Liebe Grüße
beutlers
 
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