Vorschaden im OEG Teil 1
In Sachen Kläger / Land Hessen vor dem LSG Hessen
sieht sich der Kläger im Hinblick auf die angekündigte beratungsärztliche Stellungnahme der Frau Dr. T veranlasst bereits jetzt auf folgendes hinzuweisen:
1. Frau Dr. T hat bereits unter dem 27.04.09 ein Gutachten für das Versorgungsamt Darmstadt erstellt, welches unrichtige Feststellungen enthielt. So behauptete sie fälschlicherweise, der Kläger leide an einer schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsstörung und Verschiebung der Wesensgrundlage. Sie unterstellte zu Unrecht einen Vorschaden.
Ein solcher Vorschaden existiert nicht, was auch von dem Versorgungsamt im Widerspruchsbescheid vom 08.02.10 anerkannt wurde, nachdem der Kläger rügte, dass die schädigungsunabhängig emotionale, instabile Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen (Vorschaden) nicht vorliegt:
„Soweit die Gutachterin Dr. T in ihrem Gutachten vom 27.04.09 rechtliche Schlussfolgerungen, insbesondere hinsichtlich eines Vorschadens oder einer Verschiebung der Wesensgrundlage gezogen hat, kann diesen nicht gefolgt werden“.
Die Versorgungsbehörde bestätigt hiermit, dass der o.g. Vorschaden und die Verschiebung der Wesensgrundlage nie vorgelegen haben.
Beweis: Widerspruchsbescheid des Versorgungsamts vom 08.02.10 (Bd. IV der Beschädigtenakte, Bl. XXXX
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zu erwarten, dass Frau Dr. T wiederum ein Gefälligkeitsgutachten erstellt, um der Beklagten “zu helfen“.
2. In ihrer nervenärztlichen Stellungnahme von 10.06.09 an das Versorgungsamt wies Frau Dr. T unzutreffend darauf hin, dass die Schädigungsfolgen, also die Ausweitung des Beschwerdebildes nicht den Schädigungsfolgen, sondern der schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsstörung zugeschrieben werde müsse.
Sie wies darauf hin, dass der Kläger ihr 43 Seiten umfassende E-Mails im Laufe der letzten 3 Wochen mit zahlreichenBelehrungen, aber auch Anschuldigungen und Vorwürfe, übersandt habe. Hieraus ergebe sich, dass dies weniger die Auswirkungen der Schädigungsfolgen als die schädigungsunabhängige Persönlichkeitsstörung ausdrücke. Nachdem selbst das Versorgungsamt einen solchen Vorschaden nicht anerkannte, sind
auch diese Feststellungen haltlos und unzutreffend.
Darüber hinaus nimmt Frau Dr. T in der Stellungnahme vom 10.06.09 eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers an.
Beweis: Aktenmäßige nervenärztliche Stellungnahme Dr. T vom 10.06.09
Rein vorsorglich bereits jetzt folgende Fragen an Frau Dr. T :
Auf welche konkreten Belehrungen, Anschuldigungen und Vorwürfe nimmt Frau Dr. T in dieser Stellungnahme Bezug?
Wie begründet Frau Dr. T die Feststellung der mutmaßlich vorgeschädigten Persönlichkeit? Welche Untersuchungen hat Frau Dr. Tänzer hierzu durchgeführt?
Entsprechen diese Untersuchungen dem Stand der Wissenschaft?
3. Aus dem Aktenvermerk des Amtmanns P.F. vom 19.06.09 ergibt sich, dass Frau Dr. T der Auffassung ist, dass durch das derzeitige Verhalten eindeutig bestätigt werde, dass ihre Einschätzung der schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsstörungen zutreffend sei. Es müsse abgegrenzt werden, was Schädigungsfolge sei und was nicht.
Beweis: Aktenvermerk des Amtmanns P.F. vom 19.06.09
Auch diese Feststellungen sind reine Spekulation und Mutmaßung. Ein Nachweis für diese Feststellungen fehlt. Es mag zwar sein, dass die Anzahl der E-Mails auf eine Persönlichkeitsstörung hinweist, jedoch keinesfalls darauf, dass diese schädigungsunabhängig ist. Der Kläger bewertet die Angaben als Verleumdung und Diskriminierung als Opfer einer Gewalttat.
Eine Begründung für diese falschen Feststellungen fehlt ebenfalls.
4. Immerhin stellt Frau Dr. T in ihrem Gutachten vom 27.04.09 zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen fest:
„Für das jetzt verschlimmerte und ausgeweitete Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung ist ein GdB von inzwischen 40 % anzunehmen. Nach dem Schwerbehindertengesetz beträgt der Gesamt-GdB für das seelische Beschwerdebild einschließlich der Schädigungsfolgen 70 %, unter Einschluss der Gesundheitsstörungen 80 %. Von der Möglichkeit einer wesentlichen Besserung der Schädigungsfolgen gehe ich nach dem bisherigen Verlauf nicht mehr aus, so dass keine Nachuntersuchung mehr vorgeschlagen wird. Die Verschlimmerung der Störungen gilt ab dem Datum des Änderungsantrags vom 04.01.09.“
Beweis: Gutachten Dr. T vom 27.04.09 (Bd. III der Beschädigtenakte, Bl. XXX
5. Bereits aus den obigen Ausführungen ergibt sich die Voreingenommenheit der Frau Dr. T gegenüber dem Kläger. Daher ist keine objektive Stellungnahme zu erwarten.
Rechtsanwalt
In Sachen Kläger / Land Hessen vor dem LSG Hessen
sieht sich der Kläger im Hinblick auf die angekündigte beratungsärztliche Stellungnahme der Frau Dr. T veranlasst bereits jetzt auf folgendes hinzuweisen:
1. Frau Dr. T hat bereits unter dem 27.04.09 ein Gutachten für das Versorgungsamt Darmstadt erstellt, welches unrichtige Feststellungen enthielt. So behauptete sie fälschlicherweise, der Kläger leide an einer schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsstörung und Verschiebung der Wesensgrundlage. Sie unterstellte zu Unrecht einen Vorschaden.
Ein solcher Vorschaden existiert nicht, was auch von dem Versorgungsamt im Widerspruchsbescheid vom 08.02.10 anerkannt wurde, nachdem der Kläger rügte, dass die schädigungsunabhängig emotionale, instabile Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen (Vorschaden) nicht vorliegt:
„Soweit die Gutachterin Dr. T in ihrem Gutachten vom 27.04.09 rechtliche Schlussfolgerungen, insbesondere hinsichtlich eines Vorschadens oder einer Verschiebung der Wesensgrundlage gezogen hat, kann diesen nicht gefolgt werden“.
Die Versorgungsbehörde bestätigt hiermit, dass der o.g. Vorschaden und die Verschiebung der Wesensgrundlage nie vorgelegen haben.
Beweis: Widerspruchsbescheid des Versorgungsamts vom 08.02.10 (Bd. IV der Beschädigtenakte, Bl. XXXX
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zu erwarten, dass Frau Dr. T wiederum ein Gefälligkeitsgutachten erstellt, um der Beklagten “zu helfen“.
2. In ihrer nervenärztlichen Stellungnahme von 10.06.09 an das Versorgungsamt wies Frau Dr. T unzutreffend darauf hin, dass die Schädigungsfolgen, also die Ausweitung des Beschwerdebildes nicht den Schädigungsfolgen, sondern der schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsstörung zugeschrieben werde müsse.
Sie wies darauf hin, dass der Kläger ihr 43 Seiten umfassende E-Mails im Laufe der letzten 3 Wochen mit zahlreichenBelehrungen, aber auch Anschuldigungen und Vorwürfe, übersandt habe. Hieraus ergebe sich, dass dies weniger die Auswirkungen der Schädigungsfolgen als die schädigungsunabhängige Persönlichkeitsstörung ausdrücke. Nachdem selbst das Versorgungsamt einen solchen Vorschaden nicht anerkannte, sind
auch diese Feststellungen haltlos und unzutreffend.
Darüber hinaus nimmt Frau Dr. T in der Stellungnahme vom 10.06.09 eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers an.
Beweis: Aktenmäßige nervenärztliche Stellungnahme Dr. T vom 10.06.09
Rein vorsorglich bereits jetzt folgende Fragen an Frau Dr. T :
Auf welche konkreten Belehrungen, Anschuldigungen und Vorwürfe nimmt Frau Dr. T in dieser Stellungnahme Bezug?
Wie begründet Frau Dr. T die Feststellung der mutmaßlich vorgeschädigten Persönlichkeit? Welche Untersuchungen hat Frau Dr. Tänzer hierzu durchgeführt?
Entsprechen diese Untersuchungen dem Stand der Wissenschaft?
3. Aus dem Aktenvermerk des Amtmanns P.F. vom 19.06.09 ergibt sich, dass Frau Dr. T der Auffassung ist, dass durch das derzeitige Verhalten eindeutig bestätigt werde, dass ihre Einschätzung der schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsstörungen zutreffend sei. Es müsse abgegrenzt werden, was Schädigungsfolge sei und was nicht.
Beweis: Aktenvermerk des Amtmanns P.F. vom 19.06.09
Auch diese Feststellungen sind reine Spekulation und Mutmaßung. Ein Nachweis für diese Feststellungen fehlt. Es mag zwar sein, dass die Anzahl der E-Mails auf eine Persönlichkeitsstörung hinweist, jedoch keinesfalls darauf, dass diese schädigungsunabhängig ist. Der Kläger bewertet die Angaben als Verleumdung und Diskriminierung als Opfer einer Gewalttat.
Eine Begründung für diese falschen Feststellungen fehlt ebenfalls.
4. Immerhin stellt Frau Dr. T in ihrem Gutachten vom 27.04.09 zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen fest:
„Für das jetzt verschlimmerte und ausgeweitete Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung ist ein GdB von inzwischen 40 % anzunehmen. Nach dem Schwerbehindertengesetz beträgt der Gesamt-GdB für das seelische Beschwerdebild einschließlich der Schädigungsfolgen 70 %, unter Einschluss der Gesundheitsstörungen 80 %. Von der Möglichkeit einer wesentlichen Besserung der Schädigungsfolgen gehe ich nach dem bisherigen Verlauf nicht mehr aus, so dass keine Nachuntersuchung mehr vorgeschlagen wird. Die Verschlimmerung der Störungen gilt ab dem Datum des Änderungsantrags vom 04.01.09.“
Beweis: Gutachten Dr. T vom 27.04.09 (Bd. III der Beschädigtenakte, Bl. XXX
5. Bereits aus den obigen Ausführungen ergibt sich die Voreingenommenheit der Frau Dr. T gegenüber dem Kläger. Daher ist keine objektive Stellungnahme zu erwarten.
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