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Opferentschädigung, Berufsschadensausgleich

Vorschaden im OEG Teil 1

In Sachen Kläger / Land Hessen vor dem LSG Hessen






sieht sich der Kläger im Hinblick auf die angekündigte beratungsärztliche Stellungnahme der Frau Dr. T veranlasst bereits jetzt auf folgendes hinzuweisen:



1. Frau Dr. T hat bereits unter dem 27.04.09 ein Gutachten für das Versorgungsamt Darmstadt erstellt, welches unrichtige Feststellungen enthielt. So behauptete sie fälschlicherweise, der Kläger leide an einer schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsstörung und Verschiebung der Wesensgrundlage. Sie unterstellte zu Unrecht einen Vorschaden.



Ein solcher Vorschaden existiert nicht, was auch von dem Versorgungsamt im Widerspruchsbescheid vom 08.02.10 anerkannt wurde, nachdem der Kläger rügte, dass die schädigungsunabhängig emotionale, instabile Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen (Vorschaden) nicht vorliegt:

„Soweit die Gutachterin Dr. T in ihrem Gutachten vom 27.04.09 rechtliche Schlussfolgerungen, insbesondere hinsichtlich eines Vorschadens oder einer Verschiebung der Wesensgrundlage gezogen hat, kann diesen nicht gefolgt werden“.



Die Versorgungsbehörde bestätigt hiermit, dass der o.g. Vorschaden und die Verschiebung der Wesensgrundlage nie vorgelegen haben.



Beweis: Widerspruchsbescheid des Versorgungsamts vom 08.02.10 (Bd. IV der Beschädigtenakte, Bl. XXXX


Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zu erwarten, dass Frau Dr. T wiederum ein Gefälligkeitsgutachten erstellt, um der Beklagten “zu helfen“.



2. In ihrer nervenärztlichen Stellungnahme von 10.06.09 an das Versorgungsamt wies Frau Dr. T unzutreffend darauf hin, dass die Schädigungsfolgen, also die Ausweitung des Beschwerdebildes nicht den Schädigungsfolgen, sondern der schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsstörung zugeschrieben werde müsse.



Sie wies darauf hin, dass der Kläger ihr 43 Seiten umfassende E-Mails im Laufe der letzten 3 Wochen mit zahlreichenBelehrungen, aber auch Anschuldigungen und Vorwürfe, übersandt habe. Hieraus ergebe sich, dass dies weniger die Auswirkungen der Schädigungsfolgen als die schädigungsunabhängige Persönlichkeitsstörung ausdrücke. Nachdem selbst das Versorgungsamt einen solchen Vorschaden nicht anerkannte, sind



auch diese Feststellungen haltlos und unzutreffend.



Darüber hinaus nimmt Frau Dr. T in der Stellungnahme vom 10.06.09 eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers an.

Beweis: Aktenmäßige nervenärztliche Stellungnahme Dr. T vom 10.06.09



Rein vorsorglich bereits jetzt folgende Fragen an Frau Dr. T :
Auf welche konkreten Belehrungen, Anschuldigungen und Vorwürfe nimmt Frau Dr. T in dieser Stellungnahme Bezug?


Wie begründet Frau Dr. T die Feststellung der mutmaßlich vorgeschädigten Persönlichkeit? Welche Untersuchungen hat Frau Dr. Tänzer hierzu durchgeführt?
Entsprechen diese Untersuchungen dem Stand der Wissenschaft?



3. Aus dem Aktenvermerk des Amtmanns P.F. vom 19.06.09 ergibt sich, dass Frau Dr. T der Auffassung ist, dass durch das derzeitige Verhalten eindeutig bestätigt werde, dass ihre Einschätzung der schädigungsunabhängigen Persönlichkeitsstörungen zutreffend sei. Es müsse abgegrenzt werden, was Schädigungsfolge sei und was nicht.



Beweis: Aktenvermerk des Amtmanns P.F. vom 19.06.09



Auch diese Feststellungen sind reine Spekulation und Mutmaßung. Ein Nachweis für diese Feststellungen fehlt. Es mag zwar sein, dass die Anzahl der E-Mails auf eine Persönlichkeitsstörung hinweist, jedoch keinesfalls darauf, dass diese schädigungsunabhängig ist. Der Kläger bewertet die Angaben als Verleumdung und Diskriminierung als Opfer einer Gewalttat.
Eine Begründung für diese falschen Feststellungen fehlt ebenfalls.


4. Immerhin stellt Frau Dr. T in ihrem Gutachten vom 27.04.09 zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen fest:
„Für das jetzt verschlimmerte und ausgeweitete Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung ist ein GdB von inzwischen 40 % anzunehmen. Nach dem Schwerbehindertengesetz beträgt der Gesamt-GdB für das seelische Beschwerdebild einschließlich der Schädigungsfolgen 70 %, unter Einschluss der Gesundheitsstörungen 80 %. Von der Möglichkeit einer wesentlichen Besserung der Schädigungsfolgen gehe ich nach dem bisherigen Verlauf nicht mehr aus, so dass keine Nachuntersuchung mehr vorgeschlagen wird. Die Verschlimmerung der Störungen gilt ab dem Datum des Änderungsantrags vom 04.01.09.“



Beweis: Gutachten Dr. T vom 27.04.09 (Bd. III der Beschädigtenakte, Bl. XXX


5. Bereits aus den obigen Ausführungen ergibt sich die Voreingenommenheit der Frau Dr. T gegenüber dem Kläger. Daher ist keine objektive Stellungnahme zu erwarten.



Rechtsanwalt
 
Vorschaden OEG Teil 2 Stellungnahme Dr. T.

Dass die erlittenen Schädigungen zu solch massiven gesundheitlichen Folgen führen konnten, ist nur unter der Annahme einer mutmaßlichen vorgeschädigten Persönlichkeit des Klägers denkbar.Die Gutachterin Frau Dr. T. geht nun in Ihrer aktuellen Gerichtlichen Stellungnahme davon aus, dass der Vorschaden auf eine emotionale- instabile Persönlichkeitsstörung in der Kindheit zurückzuführen ist. Der SV Gutachter Prof. Dr. Demisch erwähnt die emotionale instabile Persönlichkeitsstörung und eine Identitätsverunsicherung in der Kindheit und weitere Sozialisationprobleme in seinem Gutachten vom 12.8.2011.Obwohl keine objektiven Befunde dafür vorliegen, dass die vorbeschädigte Persönlichkeit des Klägers bereits vor Eintritt des entschädigungspflichtigen Ereignisses zu relevanten Beeinträchtigungen geführt hat.
Ja da sieht man wieder die Manipulationen der Gutachter/inen, in dem diese immer wieder versuchen einen Vorschaden egal wie herbei zu Zaubern.

Schreiben an meinen RAXXXXXX
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt XXXXXXXX
ich möchte mit aller Entschiedenheit darauf hinweisen, dass der SV Gutachter Prof. Dr. med. K. D. als SV Gutachter für das Versorgungsamt ein Gefälligkeitsguachten ausgestellt hat. Die damalige Rechtsanwältin K. und Sie Herr Rechtsanwalt B haben ja dazu schon reichlich Stellung genommen. Aber auf Folgendes möchte ich dennoch hinweisen, und bitte Sie, dieses dem LSG Darmstadt so mitzuteilen.

In der Stellungnahme des Prof. Dr. med. K. D. an das Sozialgericht Darmstadt vom 11.11.2011 behauptet der SV Gutachter
ganz frech, er hätte die Begleitperson J.K. von der Begutachtung ausschließen müssen, da angeblich ein Explorationsgespräch durchgeführt wurde. Es hat weder ein Explorationsgesräch gegeben, auch wurde keine Untersuchung meiner Person durchgeführt.Weiter beleidigt mich dieser SV Gutachter in dem er mich eines Staatsfeindes bezeichnet, und sich damit beschäftig in der OEG Akte herumzublättern und dann behauptet bei psychische Schädigungen müsse immer von einem schädigungsunabhängigen Vorschaden ausgegangen werden. In seinem Gutachten vom 12.08.2011 unterstellt mir dann dieser SV Gutachter einfach mal so eine emotionale - instabile - Persönlichkeitsstörung u.a. hätte der SV Gutachter ein Explorationsgespräch mit mir durchgeführt so wäre es recht gewesen die Begleitperson beim Explorationsgespräch auszuschließen, aber er hätte spätestens danach die Begleitperson dann bei der angeblichen Untersuchung hinzuholen müssen.Nichts ist getan worden, einfach mal so ins Blaue hinein behauptet der Gutachter es hätte ein Explorationsgespräch und eine Untersuchung gegeben.
Dann erwähnt der Gutachter Prof. Dr. med.K. D. auf Seite 8. in seiner Stellungnahme vom 11.11.2011, dass ein Vorschaden insofern eine Rolle spiele, da Änderungen des Gesundheitszustandes nach einem Unfall, d.h. die Frage einer Verschlimmerung stets im Lichte eines möglichen Vorschadens gespiegelt werden muss.Dieses hat der SV Gutachter dann auch getan in dem er mir dem Kläger einen Vorschaden die schädigungsunabhängige - emotionale - instabile Persönlichkeitsstörung anlastet.
Dann weist der Gutachter Prof. Dr. med. K. D. auf Seite 10. in seiner Stellungnahme vom 11.11.2011 darauf hin, dass er seit 1983 Gutachten für Straf - und Sozialgerichte ferner für Versicherungen und Verwaltungsbehörden erstellt, daher ist der SV Gutachter als befangen anzusehen, da dieser für das Versorgungsamt also für die Verwaltungsbehörde Gefälligkeitsgutachten laufen erstellt, das bestätigt ja dieser selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.11.2011 an das Sozialgericht Darmstadt.

Der Gutachter gilt als befangen, da dieser mich den Kläger als einen Staatsfeind betitelt also beleidigt hat , grobe Beleidigung des Patienten (BGH, U. v. 12.03.1981, Az: IV a ZR 108/80),, weiter unsachliche Bemerkungen im schriftlichen Gutachten über den Kläger äußerte. Der Sachverständige unterhält regelmäßige geschäftliche Beziehungen zum Rechtsbeistand einer Partei, siehe dazu Seite 10 in seiner Stellungnahme vom 11.11.2011 wo dieser seit 1983 Gutachten für Straf - und Sozialgerichte ferner für Versicherungen und Verwaltungsbehörden erstellt, daher ist und gilt der Gutachter als befangen und sein Gutachten ist rechtswidrig und unterliegt hiermit einem Beweisverwertungsverbot.


Urteil BGH X ZR 175/01- 05.11.2002

Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v.13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 69 - Sachverständigenablehnung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93). Dagegen wurde es als die Ablehnung nicht rechtfertigend angesehen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für einen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war (Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93).
 
Hallo "süssegaby"!
Ich bekomme, trotz befristeter em-rente, den berufsschadenausgleich.
Die Info, die du erhalten hast, kann so nicht stimmen.
Gb nicht auf, und kämpfe für dein Recht. Viel Glück!
 
Hallo Sand,
ja ich bekomme auch die EM Rente nur sie wird angerechnet.
Ich habe mittlerweile durch Widersprüche einen GdS von 60 plus 10 GdS wegen besonderen beruf. Betroffenheit.
Ein wirklich gutes Ergebnis wenn man bedenkt, dass ich 2007 sofort abgelehnt wurde, weil man angeblich keine dauerhafte Schädigung hat....
Da man mit Geld kein Unrecht gutmachen kann, denke ich dass ich aufgrund sehr großer psych. Probleme nicht weiter klagen werde, denn es kostet wirklich viel Kraft, Nerven und noch mehr schlaflose Nächte!
Es stehen noch aus: Urteil vom SGericht zwecks Beginn EM Rente und Widerspruch Einstufung a5 oder a7, des Weiteren BSA ab Antragsstellung und auch besondere beruf. Betroffenheit ab Antrag...
 
Moin Gaby,

kannst Du mal berichten, wie Du die "besondere berufliche Betroffenheit" erreichen konntest ? Mit extra GdS
 
Hey Gaby
Wieso wird das Geld vom Oeg bei der Rente angerechnet ich dachte das wird es nicht.

Warte immer noch auf den Gutachtentermin und das seid Mai obwohl schon gemahnt wurde .Hast du das mit den Berufsschadenausgleich gleich mit beantragt nach dem klar war das du nicht mehr Arbeiten kannst?
Ich habe meine EMR seid Februar aber auch auf andere Sachen wie Ws und Knieschäden und konnte auf dessen nur einen leichten Job machen der mir ja jetzt nicht mehr möglich ist durch den Überfall und dadurch die PTBS die ja die Bg nur für Jahre anerkannt hatte.
Was muß ich ausser auf den Medizinischen Dienst noch machen ,habe nur den einfachen Antrag gleich nach den Überfall gestellt ,mittlerweile Jahre her aber Bg hat erst Anfang des Jahres fertig gehabt und mir den Teilabhilfebescheid zu erkannt.
Wie geht das dort beim Gutachten ab genauso wie bei der Bg oder werden auch die Folgeschäden die durch Streß mit den Behörden kommen mit ein gerechnet?

LG SONJA
 
Muss vor das SGericht....

Ihr Lieben!
Ich bin etwas erschrocken als ich den Brief vom SGericht bekam....ich muss zur mündlichen Verhandlung.
Es geht bei mir um die DRV ich habe durch eure Infos hier die Empfehlung bekommen ich soll in Widerspruch gehen und die 7 Monate Wartezeit beklagen, denn als Opfer hat man diese wohl nicht.....
Ich ging nun davon aus, dass es ein Urteil durch Aktenlage geben wird.
Über mich wurde ein Gutachten erstellt oder über Fragen die das Gericht hatte...darf ich das vorher einsehen Ich muss doch wissen was da geschrieben wurde oder?
Ich habe keinen Anwalt, ich würde eine Freundin mitnehmen die mich auch an diesem Tag fahren wird, denn ich habe arge Probleme mit solchen Terminen....
Darf sie rein als "Beistand" oder so
Muss ich vorher dem Gericht das mitteilen?
Was wenn man nen Anwalt hat, darf sie auch rein ich meine sind diese Verhandlungen öffentlich, ergo sind da Fremde auch zugelassen?
Wer kann helfen?
Möchte nochmal betonen, ich bekomme schon seit 2009 Rente bei mir gehts um diese 7 Monate Wartezeit die jeder hat, bevor er die Rente bekommt...Wie kann ich mich auf solchen Termin mit der DRV vorbereiten?
Jetzt brauch ich mal eure Hilfe, sonst helfe ich ja gerne!;)
 
Hallo Gabi,

ist doch prima, dass das Gericht Dich lädt.

Somit hast Du Gelegenheit selber Stellung zu nehmen und Deine Interessen noch mal selber innerhalb der Verhandlung zu formulieren und Einfluss auf die Verhandlung zu nehmen.

Normalerweise sind diese Verhandlungen öffentlich. Somit kann sich Deine Freundin ganz einfach in den Bereich der Zuhörer setzen. Anmeldungen sind nicht erforderlich.

Kannst ja im Verfeld selber mal zum SG fahren und Dir Verhandlungen ansehen, dann weißt Du wie es läuft.

Wichtig ist, dass Du Dir vorher vom SG das Gutachten anforderst oder bei Gericht noch Einsicht in Deine Akte nimmst. Ohne Vorbereitung läuft nun mal nichts. Wie willst Du argumentieren
wenn Du keine Inhalte kennst?

Viele Grüße

Kasandra
 
Zuletzt bearbeitet:
Akteneinsicht vor dem SG-Termin

Guten Tag Gaby!

Du hast das Recht auf Akteneinsicht, auch und gerade in den Räumen des Sozialgerichtes vor einem Verhandlungstermin! Laß Dir alles kopieren, besonders das Gutachten, was wichtig für Dich ist. Die Kopierkosten sind gering!

Stelle einen schriftlichen Antrag an's Gericht -sofort- nach § 25 SGB X - zur 'Optimierung Deiner rechtlichen Interessen'. Die Bestätigung folgt üblicherweise umgehend, Deinen Sachbearbeiter kennst Du aus den Angaben innerhalb der Vorladung. Du kannst ihn auch vorher anrufen, unter Nennung Deines Aktenzeichens wird er Dir die richtige Auskunft über die weitere Vorgehensweise geben können.

Deine Freundin kannst und darfst Du mitnehmen, auch in die Verhandlung als Beistand - auch zusätzlich zu einem Rechtsanwalt. Kündige das gleich in Deinem Antrag auf Akteneinsicht mit an!

Die Verhandlung wird nicht öffentlich sein, wenn es sich um Deine OEG-Vorgeschichte handelt!

Wg. der 7-Monats-Frist vor dem Einsetzen der DRV-Erwerbsminderungsrente schaue ich noch einmal nach, das haben wir auch schon durch, ist aber schon zu lange her. Es gab da eine rechtssichere Begründung!


Erst einmal alles Gute für Dich und: Du machst das schon!


Grüße von
Ingeborg!
 
§ 101 SGB VI - Beginn in Sonderfällen

Hallo Gaby!


Hier ist schon mal eine gute Begründung:

SGB VI - Rentenversicherung:
§ 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.


Da Du sicher schon vor der Beantragung/dem Bezug/dem jetzigen Beginn der EM-Rente über 6 Monate voll erwerbsunfähig warst, bist Du auch ein 'Sonderfall', bei dem die Wartefrist nach Antragsstellung entfallen sollte! Diese Wartefrist hattest Du demnach bereits vorher erfüllt!

Wir haben das so durchgesetzt - auch wenn die Sachbearbeiter nicht darüber erfreut waren, daß wir diese Regelung kannten...!

Alle guten Wünsche für's Gelingen!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,
ich wollte dir eine PN senden leider darf ich erst in 2280min eine senden...:(
Danke schon mal für deine Nachricht.
@ Kasandra
Danke für deine Nachricht.
Ich habe leider schlimme Angstzustände etc....und solche Termine verlangen alles
ab.....vor allem bisher dachte ich, ich habe eh keine Chance....David gegen Goliath
Nochmal die Frage: Wann muss man schon erwerbsunf- gewesen sein?
Vor Beginn der Antragstellung oder bei Antragstellung?
Denn die 7 Monate werden ab Antrag gerechnet....also müsste ich vor Antrag
schon EU gewesen sein oder?
 
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