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Opferentschädigung, Berufsschadensausgleich

Hallo woman

rätsel, rätsel, rätsel: 1. Persönlichkeitsstörung schadensabhängig

aufgehobenes berufliches Leistungsvermögen aufgrund "Persönlichkeitsstörung"...

anerkannte Schädigungen (u.a.Persönlichkeitsstörung) seien nicht wesentlich für Erwerbsunfähigkeit

was dann?

Rätsel gelöst?

was haben die dann noch bei dir ermittelt was einen größeren Anteil als den Teil der Persönlichkeitsstörung in der Waagschale liegt und laut deren Meinung mehr überwiegt als das was sie ja schadensabhängig anerkannt haben.

Problem wird sein: die "Wesentlichkeit" nachzuweisen. Mein Anwalt hatte dann immer den Spruch: könnte das schädigende Ereignis weggedacht werden und meinem Mandanten könnte es genauso gesundheitlich schlecht gehen.

Also bei dir heißt es meiner Meinung nach so, dir geht es dreckig, aber das bisschen Schadensereignis kann es nicht gewesen sein. Es läge in deiner Anlage, Vorgeschichte usw. ein "normaler" könnte das wegstecken, also april april, deine Ansprüche abgelehnt.

Brauchst nen guten Rechtsbeistand, das abzuwimmeln- dazu wünsche ich dir viel viel Glück, Energie, Kraft und Ausdauer.

Lieben Gruß
Teddy

Gruß Teddy
 
Danke Teddy, für deinen Humor.

Nur meine Rechtsanwältin ist doof.
Und wenn ich das selbst sage vor Gericht?
Bin ja schließlich nur wegen dieser Sache dauernd in Therapie gewesen.

Jo, es wird mir noch ne Schizophrenie-Psychose untergejubelt. Boah
Echt, ich glaub ich lass den ganzen Quatsch, und denk an mich. Nee, nach 6 Jahren bin ich platt. Bin erst 51 Jahre alt, und habe keine Alzheimer.

Bin sauer.:mad:

Anpassungsstörung habe ich auch noch. Und ein Zwangssymptom habe ich auch seit 6 Jahren entwickelt. Ich lese seit 6 Jahren nur noch Diagnosen.

:rolleyes:
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Versorgung

Morgen an alle.

Hallo Women123

Wenn du meinst das dir der Psychiater unrecht unterschiebt kann ich dir nur empfehlen hallte dich von dieser Berufsgruppe fern. Wenn man einmal in die Hände solcher Ärzte kommt wird man immer abgestempelt.

Drehe doch mal den spieß um.Frage dich mal bitte selber wer wircklich Psychisch Krank ist.Vieleicht der Psychiater selber.Du liest ja hier im Forum was viele User mit Psychiater erleben.Nach so vielen Berufsjahren sind die ja sicherlich Berufsfremd geworden.

Und was sollen sie den auch schreiben.Das der Patient Gesund ist.Dann hätten die warscheinlich kein Job mehr.Ich kann dir nur raden halte dich wen möglich fern von solchen Ärzten.Dann wirst du schnell mergen wie gut es dir geht.Ich wünsche dir noch viel Kraft.

MFG
Anne601
 
Morgen an alle.

Hallo Women123

Wenn du meinst das dir der Psychiater unrecht unterschiebt kann ich dir nur empfehlen hallte dich von dieser Berufsgruppe fern. Wenn man einmal in die Hände solcher Ärzte kommt wird man immer abgestempelt.

Drehe doch mal den spieß um.Frage dich mal bitte selber wer wircklich Psychisch Krank ist.Vieleicht der Psychiater selber.Du liest ja hier im Forum was viele User mit Psychiater erleben.Nach so vielen Berufsjahren sind die ja sicherlich Berufsfremd geworden.

Und was sollen sie den auch schreiben.Das der Patient Gesund ist.Dann hätten die warscheinlich kein Job mehr.Ich kann dir nur raden halte dich wen möglich fern von solchen Ärzten.Dann wirst du schnell mergen wie gut es dir geht.Ich wünsche dir noch viel Kraft.

MFG
Anne601

Danke dir Anne. Hast recht. Aber ohne Diagnose kein Schadensausgleich
Mein Psychiater ist aber wirklich Schizophren. Das weiß ich. Hab´ne gute Ärztin, die mir das bestätigt, und ganz viele Leute im Dorf, die den auch kennen. lach.
 
Berufung

Hallo Ihr Lieben.

Wie geht es euch? Hoffe, es geht allen gut. Ich gehe jetzt in Berufung, und vertreten wird mich der VDK. Außerdem habe ich an einer Psychoedukation teilgenommen, und der Test war eindeutig. Emotional instabil, kombinierte Persönlichkeitsstörung, histrionisch, etc.
Gehe jetzt irgendwo in Reha. Habe den Antrag vor der Nase liegen.

Liebe Grüße an euch alle.:eek:
 
Hallo zusammen...

Also nachdem ich hier fast den ganzen thread gelesen habe, trau ich mich schon fast gar nicht mehr zu fragen was ich fragen wollte, aufgrund vieler die hier verzweifelt kämpfen und wenig erreichen, und ich wohl eher fast ein luxusproblem habe, aber ich tu es ma trotzdem...

Bin damals vom VA begutachtet worden. Er hat mir PTBS als Schädigungsfolge anerkannt, mit einem Gdb von erstmal 30%, welcher aber, bei weglassen bestimmter Substanzen, auf 50% angehoben werden sollte.

Bin seit 4 Jahren krank geschrieben und wurde nach mehrmaliger Verlängerung des Amtsarztes (wurde vom Sozialamt immer wieder hin geschickt nach Ablauf der frist) vom Sozialamt aufgefordert Rente zu beantragen.Das ist dann auch geschehen, und wurde dann dort nach Aufforderung der DRV auch nochmal zu einem Gutachter geschickt, den sie mir nannten.

Nochmal 2 Monate später habe ich den Rentenbescheid mit einer Zusage über eine befristetet EU Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.

Zu meiner Überraschung wurde mir die EU-Rente 4 jahre rückwirkend anerkannt.Warum auch immer, hatte eher mit Beginn ab jetzt irgendwann gerechnet.Aber ich möchte jetzt auch nicht klagen darüber.

Meine Fragen lauten wie folgt:

Dadurch das ich vom VA selbst begutachtet worden bin, muss ich ja nix mehr beweisen,wenn ich jetzt Anträge auf Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich stelle oder?

Die Grundrente vom OEG erhalte ich ja auch schon länger?

Wenn nicht, sollte das dann doch etwas schneller voran gehen oder Und werden diese dann auch ab Beginn der EU-Rente rückwirkend gezahlt

Die EU-Rentennachzahlung ist ja schon sehr hoch.Die Höherbewertung werd ich natürlich direkt mitbeantragen.

Wenn dem so ist, krieg ich jetzt schon tränen in die augen vor freude, nach 4 jahren finanziell am stock gegangen zu sein, das endlich ein ende haben könnte.

Bestimmt hab ich was wichtiges vergessen zu erwähnen, verzeiht es mir, aber meine Konzentration lässt leider sehr nach, so das ich hier mal beende und mich über hilfreiche antworten freuen werde...

liebe grüße und alles gute an alle...

LG

Spiegelfee
 
Berufung

Hallo Ihr Lieben,
muß mich ja mal wieder bei euch melden, und schauen wie es euch allen geht.
Ich habe die Berufungsklage ja nun an den VDK weitergegeben. Bin immer noch bei 30 Ptbs und das nach sieben Jahren. Ich habe ein Traumatest in einer Psychiatrie an meinem Heimatort durchgeführt. Der Test heißt irgendwie so Essener Traumainventar. Die Diagnosen sind identisch mit dem was die DRV Bund angibz. Habe kurz das Urteil vom Gericht gelesen, und irgendwie sind die der Meinung, daß ich Den Antrag auf Berufsschadensausgleich zu früh gestellt habe
Könnt Ihr mir bitte einen Rat geben, was ich denn nun machen könnte.
Ich bin unbefristet berentet wegen dieser Traumageschichte.
Den psychologischen Test habe ich an den VDK weitergegeben.
Die Psychiatrie hätte mich gerne aufgenommen, aber nur wenn ich Medikamente nehme.
Würde es Sinn machen, wenn ich jetzt irgendwo eine medizinische Reha machen würde?
Freue mich auf eine Antwort von euch
Liebe Grüße
 
Begutachtung Beweisanordnung nach § 109 SGG

Schreiben meines RA an das LSG Hessen:
beantrage ich namens und mit Vollmacht des Klägers, die Beweisanordnung vom 09.06.15 im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 19.02.15 unter Z. II aufgeführten Beweisfragen zu ergänzen.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Verschlimmerungsantrag, so dass der Sachverständige von dem rechtskräftig beurteilten Gesundheitszustand des Klägers auszugehen hat. Die Fragen aus der Beweisanordnung zielen jedoch auf eine Neufeststellung hin.

Antwortschreiben LSG Hessen mit Hinweis an meinen Rechtsanwalt:
Mit Schreiben des LSG vom 20.07.2015 weißt das LSG daraufhin, dass die Beweisfragen Durch das Gericht gestellt werden ( Kühl in :
Breitkreuz / Fichte , SGG , Kommentar , Stand : 2. Aufl. 2014 , § 109 Rdnr. 8 f ). Soweit im Anschluss an das Gutachten die Notwendigkeit der Stellung weiterer an den Gutachter
aus Ihrer Sicht gesehen wird, ist es Ihnen unbenommen , ergänzende Stellungnahme von diesem zu bestimmten Fragen schriftlich bzw. im Rahmen einer ( mündlichen ) Verhandlung über das
Gericht einholen zu lassen.

Begutachtung nach § 109 SGG:
Nach weiterer erfolgter Mitteilung vom 20.07.2015 durch das LSG Hessen, soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens über die anliegenden Beweisfragen ( §§ 153 , 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Zum Sachverständigen wird ernannt ( §§ 118 Abs. 1 SGG , 404 ff. ZPO ):
PD Dr. Guido Flatten ℅ Euregio , Institut für Psychosomatik und Psychotraumatologie , Annastraße. 58-60 , 52062 Aachen.Das Gutachten soll nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet werden. Der Inhalt der übersandten Akten, insbesondere der darin enthaltenen ärztlichen Gutachten, Befundberichte und anderen medizinischen Äußerungen , ist kritisch zu würdigen.


Schreiben RA an Kläger:
Im Hinblick auf die Beweisfragen sollten wir zunächst das Gutachten abwarten und dann ergänzende Fragen an den Sachverständigen stellen, soweit dies noch erforderlich ist. Es bringt meines Erachtens nichts, wenn wir uns jetzt wegen der Fragestellungen mit dem LSG herum streiten.

Mein Schreiben an RA :
Bayerisches LSG · Urteil vom 25. Februar 2010 · Az. L 9 AL 269/06Nach § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile - dies gilt auch für Gerichtsbescheide (§ 105 Abs. 3 SGG) - die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dies bedeutet zunächst, dass eine neue Klage mit dem identischen Streitgegenstand, wie hier, nicht zulässig ist. Die Bindungswirkung betrifft die Urteilsformel und sie beschränkt sich auf den in dieser enthaltenen Gedanken. Dies bedeutet also, dass in einem weiteren Verfahren die Gerichte davon auszugehen haben, dass das frühere Verfahren der Klägerin (S 5 AL 829/99) durch den wirksamen Prozessvergleich beendet worden ist. Eine weitere Folge der Rechtskraft ist, dass die Beteiligten mit einem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung steht. Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Prozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde zu legen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 141, Rnrn. 6, 7 m.w.N. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs).
 
Ich versteh nicht alles, aber dass du den Gutachter bekommen hast, den du wolltest, hab ich verstanden. Ich bin gespannt auf deinen Bericht über die Begutachtungssituation.

Alles Gute für dich!
Meli
 
Beweisanordnung nach § 109 SGG

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt XXXXX,

1.Es ist schon erstaunlich dass das LSG an ihrer Beweisanordnung festhält. Damit verstoßen diese allerdings ( voreingenommen ) gegen die allgemeine Rechtsprechung der oberen Gerichte. Sie selbst haben das LSG Hessen darauf hingewiesen, dass die Fragen aus der Beweisanordnung auf eine Neufeststellung ziehlen.Jetzt möchten Sie sich nachdem Sie vom LSG gerügt wurden, nicht weiter mit dem LSG herumstreiten, nach dem Motto einen Schritt nach vorne und zwei zurück.Sie haben das LSG mit aller Härte auf die Rechtsprechung zu rechtskräftig entschiedene Prozesse hinzuweisen, eine Neufeststellung hat hier keinen Platz.Außerdem wurde mir mit Bescheid der Versorgungsbehörde im Jahre 2008 eine besondere berufliche Betroffenheit rückwirkend bis ins Jahr 2001 anerkannt.Warum das LSG jetzt auf einmal den Gutachter laut Beweisanordnung vom 20.07.2015 darum bittet eine festgestellte besondere berufliche Betroffenheit nochmals zu überprüfen und festzustellen ist dem Kläger ein Rätsel.Auch hier verstößt das LSG Hessen ( voreingenommen ) gegen die o.g. Rechtsprechung, wobei der Kläger darauf hinweist , diese Beweisanordnung vom 20.07.2015 unverzüglich zu rügen und zu widersprechen.Der Kläger verweist hierzu auf das Urteil des LSG Bayern unter Punkt 1 zu diesem Schreiben. Nochmals geht es um einen Verschlimmerungsantrag , so hat das LSG Hessen von einem rechtskräftig beurteilten Gesundheitszustand des Klägers auszugehen, und hat sich nicht über bestandskräftige Urteile hinwegzusetzen.Bitte rügen und widersprechen Sie hiermit mit aller Härte die Beweisanordnung vom 20.07.2015.Anscheinend nehmen Sie mich nicht so ernst , und ich appelliere letztmalig o.g. für den Kläger zu rügen und zu widersprechen.So langsam wird es Zeit die Presse einzuschalten, da man anscheinend versucht ein weiteres Gewaltopfer aus den Versorgungsbezügen mit manipulierten Gutachten u.a. zu entfernen.

2. Bayerisches LSG · Urteil vom 25. Februar 2010 · Az. L 9 AL 269/06 Nach § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile - dies gilt auch für Gerichtsbescheide (§ 105 Abs. 3 SGG) - die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dies bedeutet zunächst, dass eine neue Klage mit dem identischen Streitgegenstand, wie hier, nicht zulässig ist. Die Bindungswirkung betrifft die Urteilsformel und sie beschränkt sich auf den in dieser enthaltenen Gedanken. Dies bedeutet also, dass in einem weiteren Verfahren die Gerichte davon auszugehen haben, dass das frühere Verfahren der Klägerin (S 5 AL 829/99) durch den wirksamen Prozessvergleich beendet worden ist. Eine weitere Folge der Rechtskraft ist, dass die Beteiligten mit einem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung steht. Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Prozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde zu legen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 141, Rnrn. 6, 7 m.w.N. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs).

MFG
 
Hallo
hier Lisa - ich habe mich noch nicht ganz durchgelesen- muß aber auch sagen- dass mich Eure Schilderungen ganz schön mitnehmen und mir vieles drinne wieder wachgerufen wird.
Habe auch nur ? eine kleine Frage. Nach Antrag Höherstufung GDS und BSA habe ich ein Schrieb vom VA bekommen- Wollen für die Bescheiderteilung Kontodaten und aktuelle Rentenanpassungbescheid. Habe ich hingeschickt- Weiß wer, wie lange das dauert dann bis zu dem Bescheid ?
Grüßle Lisa
 
Hallo Ihr Lieben.
Also ich habe es ja geschafft, mal auf dieses Landessozialgericht nach Stuttgart zu gehen. Der VDK hat mich vertreten. Es ging lediglich um die Berufung, die nun abgeschlossen ist. Nun hat der VDK so einen Paragraphen, §40 SGBX, der besagt, wenn ein Verwaltungsakt ......
So, nun geht es bei mir um den Berufsschadensausgleich. Da ich wegen einer emotional instabilen P-Störung unbefristet in EU-Rente bin. Das macht nun der VDK mit mir. Der Richter war sehr nett, und hat den VDK Anwalt gebeten, mir zu helfen. Er hat mich auch gefragt, wie meine Kindheit war. Ich sagte: Wenn alles so schön gewesen wäre wie meine Kindheit. Denn es ging darum, daß ein Richter die emotional - instabile P-Störung auf die Kindheit abschieben wollte.
Es war ein Berichterstatter dabei. Wobei es jetzt heißt, auf einen Berichterstatter wurde verzichtet. Naja. Vielleicht wird der Berufsschadensausgleich auch in Stuttgart verhandelt. Der Richter hat mir angeraten, den Berufsschadensausgleich zu beantragen, und hinterher die Erhöhung der Schädigungsfolgen noch anzugeben.
Was denkt Ihr zu der ganzen Sache? Liebe Grüße

Ach ja, und jetzt habe ich so ein Schreiben vom VA bekommen, zwecks Nachprüfung und Angabe von Ärzten und Kliniken, seit 2011. Naja, die frage ich jetzt erst mal was die wieder wollen.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
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