Völliger Quatsch , wenn die BG ein Gutachten anfordert müssen dem OU mindesten 3 Ärzte zur Auswahl angeboten werden und der Hinweis auf WiderspruchMoin moin!
seenixe unterliegt einem gefährlichen Lesefehler, wenn er/sie so nonchalant formuliert.
"das Verfahren einer Heilverlaufskontrolle, die es nach wie vor gesetzlich nicht festgeschrieben gibt ... sowieso ganz vom Tisch."
SGB VII, § 26 Grundsatz Abs. 5:
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Sowie
SGB VII, § 34 Durchführung der Heilbehandlung Abs. 1
Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.
Mit anderen Worten, es gibt durchaus neben der medizinischen auch eine rechtliche Grundlage für die HVK. Und es steht nirgendwo im Gesetz vorgeschrieben wie diese HVK auszusehen hat oder nicht.
Deswegen ist es wichtig zu wissen, wann ich gg die HVK wie vorgehen kann/darf.
Nochmal für seenixe und vor allem bezogen auf die Äußerung "irgendwie verstehe ich diesen ganzen Thread nicht. " (post 58, erster satz):
Um gg. Schreiben/Bescheide etc. rechtlich sauber angehen zu können, ist es wichtig zu wissen, was Recht ist und was Wunschdenken ist. Sowohl seitens des UO als auch seitens der BG/Unfallkasse.
Damit daraus kein Eigentor wird.
Denn wer als UO der BG eine HVK grundsätzlich mit der falschen Begründung - in seenixes Fall dann "eine HVK ist nicht zulässig" - ablehnt, wird das Problem haben, daß er selbst vor Gericht damit nicht durchkommt.
Eine BG/Unfallkasse so sie denn in der Pflicht ist und damit für die Versorgung des UO übernommen hat - und nur dann - hat grundsätzlich das Recht auf eine HVK.
Es steht der BG/Unfallkasse völlig frei wie sie diese HVK durchführt. Ob als ärztliche Stellungnahme des D-Arztes, ob als Gutachten oder sonstwie.
Es steht der BG/Unfallkasse im Rahmen der HVK auch zu zu überprüfen, ob und in wieweit die Unfallschäden des UO sich verbessert oder verschlechtert haben.
Um es klipp und klar zu formulieren, das ist ein Teil jeder ärztlichen HVK. Dokumentiert z. B. im Rahmen einer AU-Bescheinigung oder im Rahmen der Beendigung der AU.
Was der BG/Unfallkasse nicht zusteht, ist eine HVK solange sie nicht in der Pflicht ist.
- da tomhanau nicht von der BG sondern der KK betreut ist, wäre dies der 1. Argumentationsgrund, der BG mitzuteilen, daß sie keine rechtliche Grundlage für eine HVK hat.
Was der BG/Unfallkasse nicht zusteht, ist eine HVK als Zusammenhangsgutachten zu mißbrauchen um Kausalitäten oder Diagnosen im Rahmen des Unfalls anzuweifeln.
- dies wäre dann der 2. Argumentationsgrund für tomhanau um gg. die HVK angehen zu können.
Was der BG/Unfallkasse nicht zusteht, ist selbst bei einer echten, wirklichen HVK als Gutachten den Datenschutz zu umgehen. Auch da hat sie dann entsprechend § 200 zu handeln.
- dies wäre dann der Argumentationsgrund für Ingeborg um gg. die HVK angehen zu können.
Ich rate ihr, tamtams Urteil bezulegen und von vornherein klar zu machen, daß sollte die BG/Unfallkasse die HVK als Gutachten laufen lassen ohne sie darüber zu informieren und damit gg. § 200 verstoßen, Ingeborg ihr Rügerecht in Anspruch nehmen wird und das Gutachtens bis Klärung durch die Datenschutzbeauftragte unterbrechen wird - wichtig hier unterbrechen nicht abbrechen. damit kann ihr nicht fehlende Mitwirkung unterstellt werden. Denn grundsätzlich und nach Klärung ist sie ja bereit - .
Und sie sich umgehend an die Datenschutzbeauftragte wg. Verstoß § 200 mit der Bitte um Klärung wenden wird.
Daher bittet sie zur Vermeidung von Mißverständnissen und vermeidbarer Zeitverzögerungen vorab um klare Auskunft, ob es sich um ein Gutachten handeln solle und um Zusendung der seitens des Arztes zu beanwortenden Fragen.
Sollte die BG/Unfallkasse vorab ein Gutachten verneinen, behalte sie sich vor, vor einer Terminwahrnehmung die Fragen an die Datenschutzbeauftragte zwecks Klärung des Umstandes eines versteckten Gutachtens zu versenden.
Sollte die BG/Unfallkasse dann trotz vorheriger Verneinung rechtswidrig ein Gutachten veranlaßt haben, weißt sie darauf hin, daß dieses damit ein wissentlicher und absichtlicher Verstoß gg. rechtliche Regelungen seitens des Sachbearbeiters ist.
gruß
buchfreundin
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