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Heilverfahrenskontrolle

Hallo Seenixe
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
LG
Nati
 
Hallo,

aufgrund dieses Themas kommt bei mir die Frage auf: Ist es möglich ein bereits erfolges HVK-Gutachten für nichtig erklären/löschen zu lassen, weil es eben ein Gutachten ohne das nötige Drumherum war?
Zwei von dreien sind bei mir unvorteilhaft und hängen teilweise relativ dunkel über mir. Leider hab ich dieses Thema erst jetzt gefunden, da ich damals noch davon ausgegangen bin, dass mir die BG tatsächlich helfen will. :'D

Ich bin nicht dazu befragt worden wohin ich gerne zur Untersuchung gehen wolle. BG Unfallklinik, Termin xx.xx.xxxx, da haste.

Grüße
PJ
 
Hallo @PJ88 ,

Du hast in Deiner Akte gleich zweimal ein Gutachten oder eine gutachtenähnliche Stellungnahme? Die Definition zu einem Gutachten findest Du hier im Forum, Gutachten ohne Berücksichtigung des § 200 SGB VII sind rechtswidrig und zu entfernen.

Gruß von der Seenixe
 
Hi Seenixe,

ich hab HVK Berichte der BGU, jede Menge "Stellungnahmen" (auf Basis der Aktenlage), ebenfalls BGU und dann noch ein Rentengutachten zur Feststellung der MdE. Nur beim letzten hatte ich eine Wahlmöglichkeit.

Ich werd versuchen die Erläuterung zu finden und das mit meinen Berichten abzugleichen.

Grüße
PJ
 
Hallo,

kann mir jemand bzgl Folgendem weiterhelfen? Bin gerade sehr ratlos & fühle mich leider sehr einsam mit dem Thema.

Befinde mich im Klageverfahren gegen die BG. Diese hat nach einer HVK das Heilverfahren abgebrochen. Vorangehend zig 100 % einstimmige Berichte & gesicherte Diagnosen / Gutachten / Stellungnahmen verschiedener Ärzte & Kliniken (alle von der BG vermittelt).

Nun haben wir das Gericht auf das Beweisverwertungsverbot hingewiesen, da die BG ja den Datenschutz umgangen hat. Die BG sollte dazu Stellung nehmen und -surprise surprise- wie für die BG üblich immer am letzten Tag der verordneten Frist .
Die BG behauptet jetzt es sei eine "Heilverfahrenskontrolle mit Befunderhebung" gewesen und das übliche Prozedere "alles Rechtens blabla".

M.e. ist die Bezeichnung an sich bereits widersprüchlich. Soll nun das Heilverfahren kontrolliert werden oder ein Befund erstellt werden ?
Die Bezeichnung höre ich im Übrigen so zum Ersten mal.

Zum Anderen (korrigiert mich wenn ich falsch liege) meine ich bei meinen Recherchen herausgefunden zu haben, das für ein Heilverfahrensabbruch eine HVK nicht ausreicht. Also hat die BG sich mit dem Schreiben eigentlich nur wieder selbst widersprochen ?

Hat jemand Tips / Erfahrungen um nun möglichst fehlerfrei & klug dagegen zu argumentieren ?

Ich bin dankbar über jede Info & Hilfe.
 
Hallo,
und das haben die wirklich bei Gericht vorgelegt? Ich hoffe, Ihr habt es in Kopie. (wenn nicht unbedingt besorgen).
Der Richter sollte nach der gesetzlichen Grundlage für dieses Vorgehen gefragt werden. Nirgends wird er dafür eine Grundlage finden und Du solltest auch die Aufsichtsbehörde über diese Urkunde einer BG (an ein Gericht) informieren.
Natürlich kann eine illegale Maßnahme nicht zu einem Abbruch des Heilverfahrens dienen. Dazu gehören doch Beweise und Befunde und nicht die Meinung eines einzelnen Arztes. Liegen euch die Ergebnisse und der Bericht dieser illegalen Maßnahme vor? Hast Du Deine behandelnden Ärzte mal dazu befragt?

Gruß von der Seenixe
 
Danke dir für die Antwort !
Ja, das Schreiben der BG habe ich bereits mehrfach gesichert und lag mir schon vor bevor es dem Gericht zugestellt wurde/wird ;)

Das haben die tatsächlich so an das Gericht formuliert & rausgeschickt.
Anbei die entsprechenden Textstellen (auch 90% des Schriebs):

[...] handelte es sich hier um eine Heilverfahrenskontrolle mit Befunderhebung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und nicht um einen Gutachtenauftrag. § 200 Abs. 2 SGB X ist daher hier nicht zutreffend.

Gemäß § 69 Abs. 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind.
Da die Beklagte hier die Durchführung der sachgerechten Heilbehandlung gem. § 34 SGB VII zu prüfen hatte, lag hier eine Übermittlungsbefugnis nach § 69 Abs. 1 SGB X vor, welche auch erforderlich war zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben.

Ein Beweisverwertungsverbot [...] besteht daher nicht.


Ja die Berichte der illegalen Maßnahme habe ich vorliegen. Meine damals behandelnde Therapeutin hat eine Stellungnahme verfasst in der sie die neuen Diagnosen die durch den Arzt in der HVK aufgestellt wurden genauestens widerlegen konnte. Sie behandelte mich zu dem Zeitpunkt seit 1 1/2 Jahren ( seit Beginn) und war selbst fasslungslos von dem Inhalt des knapp 28-Seitigen "Berichtes".
Die BG hat das allerdings ignoriert und den Antrag auf weitere (als dringend notwendig erachteten) Therapiestunden abgelehnt.
Gleichzeitig wurde mein Orthopäde von der BG informiert mich nicht mehr auf deren Kosten zu behandeln. Dieser meinte dann zu mir er könne nichts mehr für mich tun, da die GKV nicht die Therapien bezahlen würde die ich benötige (hier gehts um Physiotherapie für den Rücken).

Seitdem bin ich was die Unfallfolgen angeht unbehandelt. Die Antwort lautet immer "BG-Fall" ... "die BG ist dafür zuständig".

Grüße von der Fellpfote ohne Fell ;)
 
Hallo,

also ich würde mal abwarten, wie das Gericht auf diese Reaktion reagiert. Auch die wissen um die Rechtslage....
Notfalls lasse den Anwalt doch noch einmal auf die ulkige Rechtsauffassung der BG hinweisen. Andere Dinge (Aufsichtsamt) ist völlig losgelöst davon. Auch ein Schreiben an den Chef Deiner BG mit dieser Begründung und der Bitte um Stellungnahme und Mitteilung der gesetzlichen Grundlage kann auch Wunder bewirken.

Gruß von der Seenixe
 
Moin moin!

seenixe unterliegt einem gefährlichen Lesefehler, wenn er/sie so nonchalant formuliert.

"das Verfahren einer Heilverlaufskontrolle, die es nach wie vor gesetzlich nicht festgeschrieben gibt ... sowieso ganz vom Tisch."

SGB VII, § 26 Grundsatz Abs. 5:
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Sowie

SGB VII, § 34 Durchführung der Heilbehandlung Abs. 1
Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.

Mit anderen Worten, es gibt durchaus neben der medizinischen auch eine rechtliche Grundlage für die HVK. Und es steht nirgendwo im Gesetz vorgeschrieben wie diese HVK auszusehen hat oder nicht.

Deswegen ist es wichtig zu wissen, wann ich gg die HVK wie vorgehen kann/darf.

Nochmal für seenixe und vor allem bezogen auf die Äußerung "irgendwie verstehe ich diesen ganzen Thread nicht. " (post 58, erster satz):

Um gg. Schreiben/Bescheide etc. rechtlich sauber angehen zu können, ist es wichtig zu wissen, was Recht ist und was Wunschdenken ist. Sowohl seitens des UO als auch seitens der BG/Unfallkasse.
Damit daraus kein Eigentor wird.

Denn wer als UO der BG eine HVK grundsätzlich mit der falschen Begründung - in seenixes Fall dann "eine HVK ist nicht zulässig" - ablehnt, wird das Problem haben, daß er selbst vor Gericht damit nicht durchkommt.

Eine BG/Unfallkasse so sie denn in der Pflicht ist und damit für die Versorgung des UO übernommen hat - und nur dann - hat grundsätzlich das Recht auf eine HVK.

Es steht der BG/Unfallkasse völlig frei wie sie diese HVK durchführt. Ob als ärztliche Stellungnahme des D-Arztes, ob als Gutachten oder sonstwie.

Es steht der BG/Unfallkasse im Rahmen der HVK auch zu zu überprüfen, ob und in wieweit die Unfallschäden des UO sich verbessert oder verschlechtert haben.
Um es klipp und klar zu formulieren, das ist ein Teil jeder ärztlichen HVK. Dokumentiert z. B. im Rahmen einer AU-Bescheinigung oder im Rahmen der Beendigung der AU.


Was der BG/Unfallkasse nicht zusteht, ist eine HVK solange sie nicht in der Pflicht ist.
- da tomhanau nicht von der BG sondern der KK betreut ist, wäre dies der 1. Argumentationsgrund, der BG mitzuteilen, daß sie keine rechtliche Grundlage für eine HVK hat.

Was der BG/Unfallkasse nicht zusteht, ist eine HVK als Zusammenhangsgutachten zu mißbrauchen um Kausalitäten oder Diagnosen im Rahmen des Unfalls anzuweifeln.
- dies wäre dann der 2. Argumentationsgrund für tomhanau um gg. die HVK angehen zu können.

Was der BG/Unfallkasse nicht zusteht, ist selbst bei einer echten, wirklichen HVK als Gutachten den Datenschutz zu umgehen. Auch da hat sie dann entsprechend § 200 zu handeln.
- dies wäre dann der Argumentationsgrund für Ingeborg um gg. die HVK angehen zu können.

Ich rate ihr, tamtams Urteil bezulegen und von vornherein klar zu machen, daß sollte die BG/Unfallkasse die HVK als Gutachten laufen lassen ohne sie darüber zu informieren und damit gg. § 200 verstoßen, Ingeborg ihr Rügerecht in Anspruch nehmen wird und das Gutachtens bis Klärung durch die Datenschutzbeauftragte unterbrechen wird - wichtig hier unterbrechen nicht abbrechen. damit kann ihr nicht fehlende Mitwirkung unterstellt werden. Denn grundsätzlich und nach Klärung ist sie ja bereit - .
Und sie sich umgehend an die Datenschutzbeauftragte wg. Verstoß § 200 mit der Bitte um Klärung wenden wird.

Daher bittet sie zur Vermeidung von Mißverständnissen und vermeidbarer Zeitverzögerungen vorab um klare Auskunft, ob es sich um ein Gutachten handeln solle und um Zusendung der seitens des Arztes zu beanwortenden Fragen.
Sollte die BG/Unfallkasse vorab ein Gutachten verneinen, behalte sie sich vor, vor einer Terminwahrnehmung die Fragen an die Datenschutzbeauftragte zwecks Klärung des Umstandes eines versteckten Gutachtens zu versenden.

Sollte die BG/Unfallkasse dann trotz vorheriger Verneinung rechtswidrig ein Gutachten veranlaßt haben, weißt sie darauf hin, daß dieses damit ein wissentlicher und absichtlicher Verstoß gg. rechtliche Regelungen seitens des Sachbearbeiters ist.

gruß

buchfreundin
Völliger Quatsch , wenn die BG ein Gutachten anfordert müssen dem OU mindesten 3 Ärzte zur Auswahl angeboten werden und der Hinweis auf Widerspruch
 
Hallo,
mir geht’s genauso wie fellpfote mein Unterlagen wurden von der bg Rci zu einem Psychologen der bg Kliniken geschickt und er hat sich für mich ,die Kausalität und Unfallfolgen positiv geäußert.Dies hat der bg nicht gefallen und so haben sie meine Unterlagen zu Dr.Uwe Lang Neurologe gesendet,per Fax ( was ich ausdrücklich untersagt habe=Datenschutz Verstoß!) und siehe da die ärztliche Stellungnahme war negativ und völlig gegen mich,mit dem Ziel das Verletztengeld einzustellen und keine Rente zahlen zu müssen!
Nun weiß ich auch nicht mehr weiter.nach einer Reha über die Rentenversicherung,bin ich arbeitsunfähig und Leistungsfähig 0-3 h!Im Abschluss Bericht steht,dass alles bg ist! Und ich dringend wieder ins bg verfahren aufgenommen werden sollte
Erstmal werde ich ,wie mir hier im Forum empfohlen eine Untätigkeitsklage gegen meinen Widerspruch einlegen ist jetzt 6 Monate her.
Es ist wirklich so schwierig.Gut fellpfote das du einen Anwalt hast!
Ich drücke die Daumen! lg micha
 
Hallo Micha ,
Das tut mir leid das du wohl den gleichen Weg für deine Gesundheit bestreiten musst.
Dein Fall klingt exakt wie meiner, auch die Eindeutigkeit sowie die Vorgehensweise. Für mich immer wieder unbegreiflich das solche Vorangehensweisen immer und immer wieder praktiziert & geduldet werden.
Die Untätigkeitsklage habe ich schon durch, befinde mich seit einem Jahr im Klageverfahren.. Ausharren & überleben lautet hier die Devise..
Nicht aufgeben .

Ich würde dir auf jeden Fall zu einem guten Fachanwalt für Sozialrecht raten.. Einer der sich auskennt und auch motiviert ist , dein Recht entsprechend durchzusetzen.

Hast du bzgl Datenschutzverstoß schon das BAS / Bundesdatenschutzbeauftragte kontaktiert ?

Alles Gute & Viel Kraft
 
Hallo fellpfoten,
ich bin für alle Hinweise dankbar.Wenn dein Anwalt noch Kapazitäten hat?Wo soll ich mich da genau hinwenden bei dem bundesdatenschutz Beauftragten?
Lg
 
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