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Heilverfahrenskontrolle

Danke, danke, ist aber nur ein Pyrrhussieg gewesen. Ich warte seit 2010 auf die Richtung meines Gesichtsassymetrie und der Kieferbasen, weshalb die HVK angeordnet wurde. Bis jetzt - NICHTS
 
Hallo Tamtam,

so ganz inhaltlich habe ich nicht verstanden worauf Du wartest.
Aber eine Heilbehandlung gilt dann als genehmigt, wenn der Kostenträger nicht innerhalb von 2-3 Wochen oder so reagiert.

Such Dich mal durchs WWW.

6 Jahre sich quälen und auf die BG warten? No go.

Da gibt es andere Möglichkeiten.

Viele Grüße

Kasandra
 
hallo Kasandra,

habe eine Frage zu deinen Beitrag unter 159:

Ich habe bisher nur ein Urteil gelesen bezogen auf den Kostenträger Krankenkasse.
Trifft dies für den Kostenträger BG auch zu? Gibt es da ein Urteil?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

ich weiß nicht ob es ein Urteil dazu gibt.
Bemüh mal die SGB´s sowie das Internet.

Ganz abgesehen davon ist es Sache des Arztes / Klinik sich um eine Kostenübernahme zu kümmern wenn die davon überzeugt sind, dass eine OP notwendig ist.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo,

ist eine Einladung zu einer versteckten HVK
im Nachhinein
in Erklärungsnot
gleichzusetzen als eine Heilbehandlung im Sinne des § 34 SGB VII oder gibt es da ein Unterschied?

Lg. Rolandi
 
Die Dreiwochenfrist ergibt sich bereits aus dem Gesetz:


§ 14 SGB IX Zuständigkeitsklärung

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.


(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.

(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.

(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.
 
Hallo Tamtam,

kannst Du uns das Urteil komplett - besonders das Aktenzeichen - zukommen lassen? Gerne an mich, damit ich es anonymisiert einstellen kann.

Gruß von der Seenixe

Hallo seenixe
Könntest du mir das Aktenzeichen bitte auch zukommen lassen?
Oder ist es hier irgendwo veröffentlicht?
Ich bin neu hier und mit dem ganzen noch nicht so vertraut.
LG
 
Hallo Nati163,
herzlich willkommen hier im Forum. Das Aktenzeichen des Urteil steht auf Seite 2 dieses Threads. Kurz darauf folgt auch ein großer Auszug aus diesem Urteil. Ein wenig lesen kann also nichts schaden.
SG Frankfurt S 8 U 130/12 v.17.6.2014 Heilverlaufskontrolle nicht zulässig
Das vollständige Urteil steht im FAQ-Bereich. Dort kommst Du aber nur unter Einschränkungen, wenn man neu im Forum ist. Als Sponsor bestehen aber keine Einschränkungen.

Gruß von der Seenixe
 
Danke seenixe ...kannst Du mir auch sagen wie man hier private Nachrichten schreiben kann..
 
Hallo Nati163,

ja, wenn Du eine gewisse Anzahl von Beiträgen (ich glaube 25) geschrieben hast wird dies automatisch freigeschaltet. Aber bedenke dabei immer, dass das Forum von Beiträgen lebt und nicht von privaten Nachrichten. Im Forum unterliegen die Beiträge immer der Kontrolle aller User. Ob die private Nachricht wirklich richtig ist kann kein anderer beurteilen.
Als Sponsor ist die Funktion sofort freigeschaltet, dies zur Ehrlichkeit.

Gruß von der Seenixe
 
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