„BSG-Krankengeld-Falle“ – Rechtsmittel einlegen, Überprüfungsanträge stellen!
Zur BSG-Krankengeld-Falle zeichnet sich die Wende ab. Inzwischen gibt es
4 prima Entscheidungen, eine vom
Landessozialgericht Baden-Württem-
berg durch Urteil vom 31.08.2012, L 4 KR 284/12 mit dem
„kleinen eigenen Gedanken“:
Urteil des 4.*Senats vom*31.8.2012 -*L*4*KR*284/12*-
und – noch wichtiger – drei
Urteile der Sozialgerichte Trier, Mainz und
Speyer mit „weitgehenden eigenen Gedanken“ (oben).
Sozial- und Landessozialgerichte, die trotz nun gegenteiligen rechtlich
überzeugenden Argumenten weiterhin beim BSG abschreiben, Text-
passagen völlig zusammenhangslos und unkritisch übernehmen, sind
hörig und damit als Organe der Rechtspflege unglaubwürdig.
Folglich ist die Krankengeld-Rechtsprechung ab jetzt echt „gefordert“,
womit die Urteils-Qualität mit Sicherheit „gefördert“ wird.
Das ist natürlich auch ein Machtspiel. Das BSG darf im
Revisionsverfahren
B 1 KR 17/13 R gegen das obige LSG-Urteil aus Stuttgart, L 4 KR 284/12,
den nächsten wichtigen Trumpf ausspielen – falls es sich mangels
Argumenten stattdessen nicht besser für die Würfel entscheidet.
Als es auf die Nichtzulassungsbeschwerde NZB B 1 KR 107/12 B die
Revision mit dem Ziel zugelassen hat, die Frage zu beantworten,
„wann
eine unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aus-
nahmsweise rückwirkend nachgeholt werden kann“ konnte das BSG
noch nicht erahnen, dass apodiktischer Haltung plötzlich rechtliche
Argumente entgegenstehen könnten. Solches gab es in den letzten
15 Jahren nicht.
Und wenn vom BSG jetzt wieder nichts Überzeugendes kommt, ist nicht
ausgeschlossen, dass die nachgeordneten Gerichte weitere blinde Gefolg-
schaft insgesamt verweigern, nicht mehr stillschweigend contra legem
entscheiden.
Im Übrigen gibt es da noch das
Bundesverfassungsgericht und
weitere Anlaufstellen außerhalb von Deutschland
Ergo:
Derzeit ist nicht absehbar, was irgendwann sein wird. Unter solchen
Umständen können berechtigte Ansprüche nur gewahrt werden, wenn
wegen Entscheidungen der Krankenkassen und Gerichte
fristgemäß
Rechtsmittel (Widerspruch, Klage, Berufung, ggf. Revision) eingelegt
werden.
Wo dies wegen Bestandskraft der Entscheidung nicht mehr zulässig ist,
empfehlen sich schnellstmöglichst förmliche
Überprüfungsanträge
nach § 44 SGB X:
SGB X - Einzelnorm
Wo
nachrangige Leistungsträger eingesprungen sind, kann
die Initiative (und Hilfestellung) wohl auch von dort ausgehen.
Gruß!
Machts Sinn