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"BSG-Krankengeld-Falle" - endlich die Sensation !

Auch das Sozialgericht Trier hat ungeprüft abgeschrieben

Wie das BSG ist auch das Sozialgericht Trier mit Urteil vom 24.04.2013, S 5 KR 77-12 (S 5 KR 77/12), derselben „Ente aufgesessen“, als es offensichtlich beim BSG ungeprüft abschrieb:

Auch ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem nach dieser Rechtsprechung die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen weiteren Bewilligungsabschnitt ausnahmsweise - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krankengeldbezugs - hätte nachgeholt werden können (zB bei ärztlichen Fehlbeurteilungen - BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 ff, oder Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit BSG SozR Nr 18 zu § 182 RVO).

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/...owguid={577DBCF0-1394-4E7E-86A4-6AB51999CB70}

Bei im Übrigen sehr lobenswerten rechtlichen Überlegungen ist damit ein – vom BSG noch nicht entwerteter – rechtlicher Gesichtspunkt vorläufig untergegangen. Das Argument der ärztlichen Fehlbeurteilung geht dem ‚sozialrechtlichen Herstellungsanspruch‘ und der ‚Nachsichtgewährung‘ vor und kann mit dem Ziel der 3-fach-Absicherung der bisherigen Entscheidung vom Kläger im Berufungsverfahren ohne weiteres nachgeschoben werden.

Konkrete Anhaltspunkte für die ärztliche Fehlbeurteilung bestehen anlässlich der Folgebescheinigung vom 14.11.2011. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit ab 17.10.2011 inzwischen exakt 4 Wochen andauerte, wurde die Folgebescheinigung bis "voraussichtlich" Montag 28.11.2011 – exakt zwei Wochen – ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitsunfähigkeit aber unstreitig nicht beendet.

Damit liegt nahe, dass sich die Bescheinigungs-Praxis der behandelnden Ärzte unabhängig von ihren Feststellungen bzw. ihrer Prognose zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit an Vorgaben der Krankenkassen zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für längstens vier / zwei Wochen orientierte.

Nur weil die Dauer der AU bis "voraussichtlich" Montag 28.11.2011 unzutreffend beurteilt war, konnte es mit der am 29.11.2011 weiter bescheinigten AU zu einer Anspruchs-Lücke kommen und die weitere Zahlung entsprechend den strikten Vorgaben des BSG abgelehnt werden. Deswegen ist die vom BSG für ärztliche Fehlbeurteilungen mit Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, beschriebene Ausnahme von der „strikten wortgetreuen“ Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzuwenden:

Hat der Versicherte - wie hier der Kläger - (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (zB durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und macht er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen.

Von dieser „Regelung“ wird auch die wegen Begrenzung auf den 28.11.2011 unzutreffende ärztliche Beurteilung / Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfasst. Zumindest sollte dies näher erwogen und ggf. in das Verfahren eingebracht werden.

Gruß!
Machts Sinn
 
Vielleicht für die Diskussion doch noch einmal wichtig:
Hier das vollständige Urteil des BSG

BSG - B 1 KR 17/13 R - v. 4.3.2014
Bei fortdauernder AU, aber abschnittsweiser Krg-Bewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird.

Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 25.10. bis 29.11.2010 unter Berücksichtigung geleisteten Arbeitslosengeldes (Alg).

Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin war bis zum 30.9.2010 als Bürokraft bei der C. GmbH (C-GmbH) in W. beschäftigt. Die Ärztin M. bescheinigte am 28.9.2010 wegen der Diagnosen rezidivierende depressive Störung, anhaltende affektive Störung (Dysthymia) zunächst Arbeitsunfähigkeit (AU) bis Sonntag, den 24.10.2010. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Krg vom 1. bis 24.10.2010 (Bescheid vom 19.10.2010). Am 25.10.2010 stellte sich die Klägerin wieder bei der Ärztin M. -W. vor, die ihr mit Auszahlschein für Krg AU bis auf Weiteres bescheinigte.
Die Beklagte lehnte es ab, der Klägerin ab 25.10.2010 Krg zu zahlen, weil bei AU ein Anspruch auf Krg erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung, hier am 26.10.2010, entstehen könne, zu diesem Zeitpunkt aber keine Versicherung mehr bestanden habe, die einen Anspruch auf Krg beinhalte (Bescheid vom 26.10.2010; Widerspruchsbescheid vom 15.3.2011). Ab 25.10.2010 bezog die Klägerin Alg.
Das SG hat auf die hierauf erhobene Klage die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 25.10. bis 29.11.2010 Krg zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2011). Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, der Klägerin Krg "unter Anrechnung bereits gezahlten Arbeitslosengelds" zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Anspruch auf Krg zwar erst an dem Tag entstehe, der dem Tag nach der Feststellung der AU folge, hier am 26.10.2010, und zu diesem Zeitpunkt (nur noch) eine Versicherung durch den Bezug von Alg bestanden habe mit der Folge, dass der Anspruch auf Krg ruhe. Es liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU rückwirkend nachgeholt werden könne, weil bei länger andauernder AU der Versicherte darauf aufmerksam zu machen sei, rechtzeitig vor dem Ende der letzten bescheinigten AU erneut vorzusprechen, damit ggf. die Fortdauer der AU festgestellt und bescheinigt werden könne. Dies habe die Ärztin M. unterlassen (Urteil vom 31.8.2012).
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 46 Satz 1 Nr. 2 und des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die bis zum Ende des ersten Bewilligungsabschnitts am 24.10.2010 unterbliebene ärztliche Feststellung der AU habe auch nicht ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden können. Um eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter zu erhalten, müsse vor Ablauf des letzten Abschnitts der Krg-Bewilligung die AU erneut ärztlich festgestellt werden. Unterbleibe dies, ende die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft. Unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten lösten keine Krg-Ansprüche gegen die KK aus.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2012 und des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II
Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Der Klägerin steht für die Zeit vom 25.10. bis 29.11.2010 kein Krg-Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V aus der Beschäftigtenversicherung zu. Die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete mit Ablauf des 24.10.2010 (dazu 1.). Ein Anspruch auf Krg kann auch nicht auf nachgehenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V gestützt werden (dazu 2.).
Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere war die Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht notwendig zum Verfahren beizuladen. Nach § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Die BA ist nicht aufgrund eines ihr ggf. zustehenden Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte in diesem Sinne an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der beklagten KK beteiligt, weil es sich bei Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff SGB X nicht um von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern um eigenständige Ansprüche handelt (BSGE 61, 66, 67 f = SozR 2200 § 182 Nr. 104 S 222 m.w.N.).
Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2011. Gegenständlich ist die Klage auf die Höhe des Differenzbetrags zwischen dem im streitbefangenen Zeitraum gezahlten Alg und dem begehrten höheren, auf der Beschäftigtenversicherung beruhenden Krg begrenzt. Nur insoweit hat die Klägerin Krg beansprucht und ist die Beklagte zur Krg-Gewährung verurteilt worden, wie sich dem Maßgabetenor des Urteils des LSG entnehmen lässt.
1. Die Klägerin war ab 25.10.2010 nicht mehr beruhend auf ihrer bis 30.9.2010 ausgeübten Beschäftigung mit Anspruch auf Krg versichert (dazu a). Sie ist auch nicht so zu stellen, als hätte sie noch am letzten Tag des Krg-Bezugs eine ärztliche Feststellung über ihre AU herbeigeführt (dazu b).
a) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl. BSG SozR 4 2500 § 48 Nr. 4 RdNr. 9; BSG SozR 4 2500 § 192 Nr. 4 RdNr. 13; BSG SozR 4 2500 § 44 Nr. 14 RdNr. 12; BSG SozR 4 2500 § 44 Nr. 12 RdNr. 13; BSG SozR 4 2500 § 46 Nr. 2 RdNr. 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 B 1 KR 2/07 R Juris RdNr. 12 = USK 2007 33; BSGE 98, 33 = SozR 4 2500 § 47 Nr. 6, RdNr. 10; BSGE 111, 9 = SozR 4 2500 § 192 Nr. 5, RdNr. 9).
Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4 2500 § 46 Nr. 2 RdNr. 11; BSGE 111, 9 = SozR 4 2500 § 192 Nr. 5, RdNr. 10). Das Gesetz bietet weder einen Anhalt für ein Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als bloße Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht (vgl. BSG SozR 4 2500 § 44 Nr. 12 RdNr. 13 m.w.N.; BSGE 111, 9 = SozR 4 2500 § 192 Nr. 5, RdNr. 10). Die Klägerin war bis 30.9.2010 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der C-GmbH mit Anspruch auf Krg versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 44 SGB V). Die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft endete nicht mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endete (§ 190 Abs. 2 SGB V), sondern bestand über den 30.9.2010 hinaus fort.
Die hier durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger besteht unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht (vgl. auch BSG SozR 4 2500 § 44 Nr. 12 RdNr. 16; BSG Beschluss vom 16.12.2003 B 1 KR 24/02 B Juris RdNr. 7; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr. 454). § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg hier des Beschäftigungsverhältnisses alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen. Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (eingehend BSGE 111, 9 = SozR 4 2500 § 192 Nr. 5, RdNr. 12). Die Aufrechterhaltung der Beschäftigtenversicherung setzt insoweit nur eine Nahtlosigkeit von Beschäftigung und Entstehung des Rechts auf die Sozialleistung voraus, also die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (BSG, a.a.O., RdNr. 15).
Bei fortdauernder AU, aber abschnittsweiser Krg-Bewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (stRspr, vgl. z.B. BSG SozR 4 2500 § 44 Nr. 12 RdNr. 16 m.w.N.; BSGE 94, 247 = SozR 4 2500 § 44 Nr. 6, RdNr. 24). Für die Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (BSG SozR 4 2500 § 44 Nr. 12 RdNr. 16 m.w.N.; BSGE 95, 219 = SozR 4 2500 § 46 Nr. 1, RdNr. 17; BSGE 94, 247 = SozR 4 2500 § 44 Nr. 6, RdNr. 24; a.A. Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr. 527). Hieran fehlt es. Die den Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete mit Ablauf des 24.10.2010. Als die Klägerin am 25.10.2010 erneut ihre Ärztin aufsuchte, um die Fortdauer der AU feststellen zu lassen, war sie deshalb nicht mehr nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krg versichert. Ab diesem Zeitpunkt richtete sich die Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Alg vielmehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (dazu 2.).
b) Nach den unangegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die AU-Feststellung für einen weiteren Bewilligungsabschnitt ausnahmsweise rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs hätte nachgeholt werden können (vgl. zu den in den Verantwortungsbereich der KKn fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlicher Fehlbeurteilung der Arbeitsfähigkeit BSGE 95, 219 = SozR 4 2500 § 46 Nr. 1, RdNr. 18 ff und zur Verhinderung wegen Geschäfts oder Handlungsunfähigkeit BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO).
Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Die vom LSG in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsauffassung, es wäre an sich Sache der KK, den Versicherten rechtzeitig vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums auf die besondere gesetzliche Regelung und deren im Regelfall gravierende Folgen hinzuweisen, teilt der Senat nicht. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, zumindest die Vertragsärzte, die für die Beklagte die AU feststellten, müssten bei länger andauernder AU die Versicherten darauf aufmerksam machen, rechtzeitig vor dem Ende der zuletzt bescheinigten AU erneut vorzusprechen. Insoweit fehlt es bereits an einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung (BSGE 111, 9 = SozR 4 2500 § 192 Nr. 5, RdNr. 24 f). KKn sind nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf. erneut erforderlichen AU-Feststellung zu geben oder solche Hinweise in den Formularen zur Bescheinigung der AU vorzusehen (BSG, a.a.O., RdNr. 27). Insbesondere besteht auch keine Pflicht zur Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Die differenzierende gesetzliche Regelung der Krg-Ansprüche mag zwar eine Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten wünschenswert erscheinen lassen. Der Herstellungsanspruch greift aber nicht schon dann ein, wenn eine allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I unterblieben ist (stRspr, vgl. z.B. BSGE 67, 90, 93 f = SozR 3 1200 § 13 Nr. 1 S 4 f; BSG SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15 S 50; BSGE 104, 108 = SozR 4 2600 § 93 Nr. 13, RdNr. 28 m.w.N.). Für eine Situation, bei der die Beklagte eine Pflicht zur Spontanberatung (vgl. dazu BSGE 106, 296 = SozR 4 2500 § 50 Nr. 2, RdNr. 19 m.w.N.) gehabt hätte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beklagte konnte nicht erkennen, dass die Klägerin bei fortdauernder AU den in einer AU-Bescheinigung festgestellten Zeitraum verstreichen lassen wird, bevor sie erneut einen Arzt zur Feststellung der AU aufsuchen wird (BSGE 111, 9 = SozR 4 2500 § 192 Nr. 5, RdNr. 24 f).
Daran ändert nichts, dass die bescheinigte AU an einem Sonntag endete. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, entweder bereits am Freitag erneut einen Arzt zur Feststellung der AU aufzusuchen oder aber den hausärztlichen Notfalldienst in Anspruch zu nehmen. Soweit die Ärztin M. von der Beklagten nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge gegeben haben sollte, stehen der Klägerin ggf. Schadensersatzansprüche gegen diese, nicht aber ein Krg-Anspruch gegen die Beklagte zu (BSGE 111, 9 = SozR 4 2500 § 192 Nr. 5, RdNr. 27).
2. Der Klägerin steht auch kein nachgehender Leistungsanspruch für die Zeit vom 25.10. bis 24.11.2010 nach § 19 Abs. 2 SGB V zu. In diesem Zeitraum war die Klägerin wegen des Alg-Bezugs pflichtversichert, sodass ein Krg-Anspruch nicht auf § 19 Abs. 2 SGB V gestützt werden kann.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt ein solcher nachgehender Anspruch abgesehen von der Konkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 8a SGB V sowie hierzu BSGE 111, 9 = SozR 4 2500 § 192 Nr. 5, RdNr. 30 ff) lediglich in Betracht, falls die Klägerin ab 25.10.2010 nicht auf andere Weise Krankenversicherungsschutz genoss (vgl. BSG SozR 4 2500 § 44 Nr. 14 RdNr. 25). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs. 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (stRspr, vgl. BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3 2500 § 19 Nr. 5 m.w.N.; BSG Urteil vom 26.6.2007 B 1 KR 2/07 R Juris RdNr. 20 - USK 2007-33; a.A. Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2014, K § 19 RdNr. 61, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Daran fehlt es.
Die Klägerin war nämlich ab dem 25.10.2010 wegen des Bezugs von Alg krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Versicherungspflicht trat allein aufgrund des tatsächlichen Bezugs von Alg ein, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen für diesen Leistungsbezug vorgelegen haben (BSG Urteil vom 22.5.2003 B 12 KR 20/02 R Juris RdNr. 21 - USK 2003-9; BSG SozR 4100 § 155 Nr. 4 S 2 f und Nr. 5 S 7; BSG SozR 4100 § 159 Nr. 5 S 10). Dementsprechend wird die allein durch den Bezug von Alg begründete Versicherungspflicht selbst dann nicht berührt, wenn die Entscheidung, die zum Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (BSG Urteil vom 22.5.2003, a.a.O.; BSG SozR 4100 § 155 Nr. 4 S 3 und Nr. 5 S 7). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslose im Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig krank oder gar vermittlungsunfähig war (BSGE 55, 78, 81 = SozR 2200 § 1531 Nr. 13 S 14).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gruß von der Seenixe
 
der kleine Unterschied

Das obige Urteil lässt befürchten, dass die Klage unter den Gesichtspunkten strikter
Anwendung der „BSG-Krankengeld-Falle“
und restriktiver Amnestie zu Unrecht
abgeschmettert“ wurde.

Nach den unangegriffenen bindenden Feststellungen hat die Ärztin am 28.09.2010 Arbeits-
unfähigkeit bis Sonntag, den 24.10.2010, und am 25.10.2010 Arbeitsunfähigkeit bis auf
Weiteres bescheinigt.

Auf diese Details der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung stützt der 1. Senat des BSG
seine Klageabweisung, obwohl es auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
ankommt und das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R,
ausdrücklich darauf hingewiesen hat, „dass schon im Ansatz zwischen der ärztlichen
Feststellung der AU als Voraussetzung des Krg-Anspruchs (vgl § 46 S 1 Nr 2 SGB V;
§ 4 Abs 2 AU-RL), der Bescheinigung der ärztlich festgestellten AU (vgl § 6 AU-RL; zur
Funktion vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 20 mwN, stRspr) und der Meldung
der AU (vgl hierzu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) zu unterscheiden ist.“

Gruß!
Machts Sinn
 
Krankengeld und BSG-Fiktionen - „BSG-Krankengeld-Falle“

Bei Problemen mit dem Krankengeld-Anspruch spielt – anders als in übrigen Lebensbereichen –
die Rechtslage eine deutlich untergeordnete Rolle. Die gesetzlichen Regelungen sind vom BSG
weitgehend durch Fiktionen ersetzt worden.

Da jede Fiktion nach weiteren Fiktionen verlangt, hat sich zum Krankengeld im Laufe der Jahre
fiktives Parallel-Recht entwickelt.

Dies wird hier nach und nach verdeutlicht:

Krankgengeld-Probleme - wie ist die Fiktions-Lage?

Die heutige Zwischen-Bilanz:

Für mich persönlich sieht das so aus als würde das Bundessozialgericht und
mit ihm die gesamte Sozialgerichtsbarkeit - mit Ausnahme einzelner Richter (m/w)
in Rheinland-Pfalz - nach Kräften vom

Rechtsbeugungsprivileg für Kollegialgerichte

Gebrauch machen. Dies ist absolut risikolos, außer vielleicht wenn ein Landessozial-
gericht trotz entsprechender Argumentation die Berufung ausdrücklich einstimmig
per Beschluss abweist, § 153 Abs. 4 SGG:
SGG - Einzelnorm

Aber auch das gibt es ... - armes Deutschland!

Gruß!
Machts Sinn
 
der Gesetzgeber reagiert endlich !

Was das BSG da macht, ist auch für den Gesetzgeber nicht mehr erträglich!

In seiner Stellungnahme vom 23.05.2014 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, dem § 192 SGB V folgenden Absatz 3 anzufügen:

"(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Werktag
ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag."


Begründung:

Das Bundessozialgericht hat in langjähriger Rechtsprechung klargestellt, dass krankenversicherte Personen ohne Beschäftigungsverhältnis nach § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse und damit ihren Anspruch auf Krankengeld nur auf-rechterhalten, wenn ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, verbunden mit einem lückenlosen Krankengeldanspruch, vorliegt. Danach erlischt die Mitgliedschaft, wenn eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens am letzten Tag der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich festgestellt wird. Erfolgt die Feststellung erst am darauffolgenden Tag, erlischt der Krankengeldanspruch, obwohl die Arbeitsun-fähigkeit lückenlos festgestellt ist.

Nach den bisherigen Erfahrungen sind viele Versicherte offenbar überfordert, diese rechtliche Problematik zu überblicken. Auch deutliche schriftliche Hinweise in den Bescheiden der Krankenkassen über die Kran-kengeldgewährung gehen häufig ins Leere. Infolgedessen kommt es immer wieder zu ungewollten Härten, weil die Versicherten erst nach Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneut bei ihrem Arzt erscheinen.

Unter Abwägung der Pflichten zum lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einerseits und der sozialen Absicherung der Betroffenen andererseits ermöglicht die vorgeschlagene Neuregelung den betroffenen Versicherten,

- am Tag nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise

- am ersten Arbeitstag nach einem Wochenende oder Feiertag nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfä-higkeitsbescheinigung

die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen, ohne dass die oben beschriebenen Rechtsfolgen eintreten. Danach kommt die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 SGB V bis zum "folgenden Werktag" zum Tragen. Dementsprechend würde ein Anspruch auf Krankengeld hier zwar unterbrochen werden; er würde aber am Tag nach der ärztlichen Feststellung gemäß § 46Satz 1 Nummer 2 SGB V wieder aufleben.

Mit der vorgeschlagenen Änderung zu § 192 SGB V wird eine Vielzahl der bisherigen Sachverhalte geheilt. Bei längeren Unterbrechungen des Nachweises bleibt es bei den bisherigen Rechtsfolgen.

Fundstelle, Seiten 10 und 11:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/...0200/151-14(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

P.S.: Dank an Cicero im KKF

Gruß!
Machts Sinn
 
Was das BSG da macht, ist auch für den Gesetzgeber nicht mehr erträglich!

In seiner Stellungnahme vom 23.05.2014 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, dem § 192 SGB V folgenden Absatz 3 anzufügen:

"(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten,
wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Werktag
ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag."

Begründung:

Das Bundessozialgericht hat in langjähriger Rechtsprechung klargestellt, dass krankenversicherte Personen ohne Beschäftigungsverhältnis nach § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse und damit ihren Anspruch auf Krankengeld nur auf-rechterhalten, wenn ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, verbunden mit einem lückenlosen Krankengeldanspruch, vorliegt. Danach erlischt die Mitgliedschaft, wenn eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens am letzten Tag der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich festgestellt wird. Erfolgt die Feststellung erst am darauffolgenden Tag, erlischt der Krankengeldanspruch, obwohl die Arbeitsun-fähigkeit lückenlos festgestellt ist.

Nach den bisherigen Erfahrungen sind viele Versicherte offenbar überfordert, diese rechtliche Problematik zu überblicken. Auch deutliche schriftliche Hinweise in den Bescheiden der Krankenkassen über die Kran-kengeldgewährung gehen häufig ins Leere. Infolgedessen kommt es immer wieder zu ungewollten Härten, weil die Versicherten erst nach Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneut bei ihrem Arzt erscheinen.

Unter Abwägung der Pflichten zum lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einerseits und der sozialen Absicherung der Betroffenen andererseits ermöglicht die vorgeschlagene Neuregelung den betroffenen Versicherten,

- am Tag nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise

- am ersten Arbeitstag nach einem Wochenende oder Feiertag nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfä-higkeitsbescheinigung

die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen, ohne dass die oben beschriebenen Rechtsfolgen eintreten. Danach kommt die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 SGB V bis zum "folgenden Werktag" zum Tragen. Dementsprechend würde ein Anspruch auf Krankengeld hier zwar unterbrochen werden; er würde aber am Tag nach der ärztlichen Feststellung gemäß § 46Satz 1 Nummer 2 SGB V wieder aufleben.

Mit der vorgeschlagenen Änderung zu § 192 SGB V wird eine Vielzahl der bisherigen Sachverhalte geheilt. Bei längeren Unterbrechungen des Nachweises bleibt es bei den bisherigen Rechtsfolgen.

Fundstelle, Seiten 10 und 11:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/...0200/151-14(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

P.S.: Dank an Cicero im KKF

Gruß!
Machts Sinn

Na ja hoffentlich klappts noch vor der Jahrtausendwende!;)
 
Inzwischen ist die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme
des Bundesrates bekannt:

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 a –neu- (§ 192 Absatz 3 – neu – SGB V)

Der Vorschlag ist dem Grunde nach nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die
Bundesregierung wird prüfen, ob die vorgeschlagene Änderung in dieser oder in anderer
Ausgestaltung in einem späteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden kann.


Fundstelle: hier, Seite 21: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/015/1801579.pdf

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machs Sinn,

Zitat:
(Das Bundessozialgericht hat in langjähriger Rechtsprechung klargestellt, dass krankenversicherte Personen ohne Beschäftigungsverhältnis nach § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse und damit ihren Anspruch auf Krankengeld nur auf-rechterhalten, wenn ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, verbunden mit einem lückenlosen Krankengeldanspruch, vorliegt. )

Wie wäre es wenn die Ärzteschaft dahin gehend verpflichtet würden, AU nicht am Freitag,
sondern grundsätzlich am Sonntag enden zu lassen.
Damit ist eine fortlaufende Krankmeldung gewährleistet oder sehe ich das falsch?

Ein Satz fällt mir ganz besonders ins Auge: Samstag ist kein Werktag!
Unter welcher Kategorie passt der Samstag? Feiertag, Sonntag doch eher nicht.
 
Wie wäre es wenn die Ärzteschaft dahin gehend verpflichtet würden, AU nicht am Freitag,
sondern grundsätzlich am Sonntag enden zu lassen.
Damit ist eine fortlaufende Krankmeldung gewährleistet oder sehe ich das falsch?
Ja oerni,

das siehst du falsch und so wie du sehen das die meisten Ärzte und Versicherten.

Genau dieser Schwachsinn durch das aktuelle Urteil des BSG, hier:
http://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=249472&postcount=26
ist doch die

"BSG-Krankengeld-Falle"

Um daran vorbei zu kommen hat der Bundesrat die Gesetzesänderung vorgeschlagen.
Ein ähnlicher Vorschlag hat es schon mal bis in eine Bundestagsdrucksache geschafft,
ist dann aber von der CDU/FDP-Mehrheit gegen alle anderen Fraktionen abgelehnt worden.
Jetzt wären die Mehrheiten anders.

Genau Calucho,

deswegen wäre eine Verfassungsbeschwerde erforderlich. Aber ich fürchte, der VdK
hat dies als Rechtsvertretung in der obigen Sache nicht auf die Reihe bekommen - eher werden
die Interessen der Mitglieder mit Füßen getreten. Das ist von dort jedenfalls nicht der
einzige "verbockte" Fall.

Gruß!
Machts Sinn
 
Zitat von Machts Sinn;250798 [SIZE=5:
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Genau Calucho,

deswegen wäre eine Verfassungsbeschwerde erforderlich. Aber ich fürchte, der VdK
hat dies als Rechtsvertretung in der obigen Sache nicht auf die Reihe bekommen - eher werden
die Interessen der Mitglieder mit Füßen getreten. Das ist von dort jedenfalls nicht der
einzige "verbockte" Fall.

Gruß!
Machts Sinn

Ja aber da braucht man doch nicht den VDK dazu,jeder Bürger kann doch Verfassungsbeschwerde einlegen.! Oder sehe ich das falsch?
Oder was man betroffen sein und erst die Rechtswege ausschöpfen?
Wenn es nicht so ist ist das doch nur eine Formulierungssache.!
Artikel im Grundgesetz benennen,der nicht eingehalten wird etc.
Vielleicht ist meine Vorstellung jetzt naiv,aber gib mal nen Tipp!
 
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