Machts Sinn
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Gruß!
Machts Sinn
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Machts Sinn
Krankengeld: BSG-Termin am 04.03.2014
Sehr geehrte Frau Mascher,
nach Ihren Forderungen zu Rechtsänderungen in diesem Zusammenhang dürfte Sie interessieren, dass am Faschingsdienstag, 04.03.2014, beim Bundessozialgericht dieser vom VdK vertretene Fall auf der Tagesordnung steht:
2) 10.45 Uhr - B 1 KR 17/13 R - R. S. ./. AOK Baden-Württemberg
Die Klägerin war bei der beklagten Krankenkasse als Beschäftigte pflichtversichert. Am 28.9.2010 stellte die Ärztin M.-W. bei ihr AU bis 24.10.2010, einem Sonntag, fest. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 30.9.2010. Am 25.10.2010 bescheinigte die Ärztin M.-W. der Klägerin AU bis auf Weiteres. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Krg bis 24.10.2010, lehnte es aber ab, ihr Krg für die Folgezeit zu zahlen, weil sie ab 25.10.2010 nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen sei. Das SG hat die Beklagte verurteilt, Krg zu gewähren. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar entstehe der Krg-Anspruch, der den Versicherungsschutz in Form der Mitgliedschaft erhalte, erst am Tag nach ärztlicher AU-Feststellung (§ 46 S 1 Nr 2 SGB V). Zu diesem Zeitpunkt habe auch nur noch eine Versicherung durch den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) bestanden mit der Folge, dass der Anspruch auf Krg ruhe. Es liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU rückwirkend nachgeholt werden könne, weil bei länger andauernder AU der Versicherte darauf aufmerksam zu machen sei, rechtzeitig vor dem Ende der letzten bescheinigten AU erneut vorzusprechen, damit ggf die Fortdauer der AU festgestellt und bescheinigt werden könne.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 und des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V.
SG Mannheim - S 9 KR 1340/11 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 284/12 –
Fundstelle BSG
http://juris.bundessozialgericht.de...ent.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13307
Dazu möchte ich Ihnen meine Verwunderung über diesen Satz im Urteil des LSG BW vom 31.8.2012, L 4 KR 284/12, ausdrücken:
„Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin hierauf Krankengeld für die Zeit vom 01. bis 24. Oktober 2010 in Höhe eines täglichen Krankengelds von EUR 47,30.“
Es ist kaum vorstellbar, dass gerade eine AOK schon im Jahr 2010 derartig ungewöhnliche – abschnittsweise befristete – Bescheide erteilt hat, als noch viele Krankenkassen bescheidlose Überweisungen vornahmen und andere nur den Leistungsbeginn mitteilten.
Sollte das LSG hier also das Ergebnis einer vorgezogenen stillschweigenden Subsumtion entsprechend der BSG-Rechtsprechung zur „typischerweise-abschnittsweise-Krankengeldgewährung“ eingebaut haben, obwohl der Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich auf den 24.10.2010 befristet war, dürfte sich für den Terminsvertreter vor dem BSG der Einwand aufdrängen, dass die Qualität des Verwaltungsaktes lt. BSG-Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist und sich danach als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erweisen dürfte, der durch die Ablehnung für die Zeit ab 25.10.2010 weder aufgehoben noch zurückgenommen wurde; auch eine diesbezügliche Umdeutung der Ablehnung scheidet aus.
Im Übrigen wird ausdrücklich auf den Aufsatz des SGG-Kommentators und LSGRi Wolfgang Keller „Die rechtzeitige ärztliche Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für weiteres Krankengeld“ sowie auf die Urteile der SG Trier vom 24.04.2013, S 5 KR 77/12, Mainz vom 24.09.2013, S 17 KR 247/12 und Speyer vom 22.11.2013, S 19 KR 600/11, verwiesen.
Da das SGB X vor über 33 Jahren in Kraft getreten ist, sollte die Ära nun zu Ende gehen, in der es zum guten Ton der Zusammenarbeit von Organen der Rechtspflege bei der Sozialrechtsprechung gehörte, entgegen § 31 SGB I den Dritten Abschnitt des SGB X zum Verwaltungsakt und damit zum Vertrauensschutz insgesamt zu negieren und dies als Organisation zur Vertretung von Versicherten-Interessen stillschweigend hinzunehmen. Rechtsänderungen bedarf es dafür nicht; sie könnten aber hilfreich sein, die bisherigen Machenschaften der Vergangenheit zuzuweisen; nach dem Auszug der FDP aus dem Bundestag dürfte es die dafür erforderliche Mehrheit nun geben.
Ergänzend beziehe ich mich auf div. Threads in ‚Sozial-Krankenkassen-Gesundheitsforum » Forum » GKV - gesetzliche Krankenkassen » Krankengeld, Infos und Fragen zum Krankengeld‘:http://www.sozial-krankenkassen-gesundheitsforum.de/index.php/Board/13-Krankengeld/ .
Auch dieses Schreiben wird dort eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Machts Sinn (Pseudonym)