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BK1109

Milo67

Mitglied
Registriert seit
7 Dez. 2017
Beiträge
29
Hallo alle zusammen, bin jetzt schon im viertem Jahr gegen die BG. Erstes Gutachten von der BG beauftragt zu meinen Gunsten, trotzdem abgelehnt. Jetzt vorm Sozialgericht, ein neues Gutachten siehe da wieder für mich. Richter schlägt 20Mde vor, BG ganz schnell alles zum Beratungsarzt. So langsam wird das ein richtiger Psychokrieg.Ich werde demnächst hier weiter Schreiben. Gibt es hier im Forum jemenden der auch mit der BK 1109 zu tun hat?
 
Hallo Milo, willkommen im Forum.

BG gibt im Gerichtsverfahren alles zum Beratungsarzt?
In einem vorgestern, gestern oder heute von einem User eingestellten Link zum Thema Beratungsarzt (und dann dort weitergeklickt) bin ich darüber gestolpert, dass ein Beratungsarzt im gerichtl. Verfahren keine Stellungnahme abgeben kann.

Und überhaupt @ all: Dass man dann dagegen Widerspruch einlegen muss ... Mist, dass ich mich so schlecht erinnere ... So hilft es vermutlich wenig, aber vielleicht weiß jemand mehr?

Zur BK werden sich bestimmt noch User melden.

LG
 
hallo Milo,

an #HWS-Schaden muss ich direkt anknüpfen, aber einen schritt vorher beginnend.
zu "Erstes Gutachten von der BG beauftragt zu meinen Gunsten, trotzdem abgelehnt." - wer hat das abgelehnt, mit welcher nachvollziehbarer begründung?

noch fragwürdiger: "Jetzt vorm Sozialgericht, ein neues Gutachten siehe da wieder für mich. Richter schlägt 20Mde vor" - steht der richter-vorschlag gegen der feststellung des gutachtens? wie begründet der richter eine abweichung? wird sie überhaupt begründet oder ist es nur ein konsensvorschlag, um die sache vom tisch zu haben?

das geht schon gar nicht! die sache befindet sich im verfahren, da ist es grob fehlerhaft, wenn die "BG ganz schnell alles zum Beratungsarzt" trägt. sie hat in dem moment keinerlei rechtsgrundlage gegen dendatenschutz derart massiv zu verstossen! die kosten dafür sollte der sachbearbeiter von seinem nächsten urlaub abziehen.
aber auch das gericht wäre hier in der pflicht, solche machenschaften im keim zu ersticken.


gruss

Sekundant
 
Hallo

Ich hab versucht wiederzufinden, was ich oben meinte.
Bin nun recht verunsichert, ob richtig ist, was ich geschrieben habe,
denn dass die BG ihrem Beratungsarzt das Gerichtsgutachten zur Prüfung vorlegt
(Wem denn sonst? ihren Juristen?), scheint doch zumindestens üblich zu sein - ob rechtens, weiß ich nicht.

Dennoch: Man sollte sich Akteneinsicht verschaffen, die Fragen an den Beratungsarzt und dessen Antworten daraufhin überprüfen, ob es Fragen sind, die eine "Stellungnahme" wollen (inhaltlich und auch vom Auftrag her)
oder ob es Fragen und Antworten sind, die qualitativ einem Gutachten entsprechen (oder sogar der Auftrag "Gutachten" lautet, wie es manchmal fehlerhaft vorkommt).
Man muss also auch die Fragestellung / den Auftrag an den Beratungsarzt einsehen, nicht nur das vom Beratungsarzt Geschriebene.

Eine dritte "Falle" sind ggf. die Bezahlung der Stellungnahme (wurde ein Gutachten bezahlt oder eine Stellungnahme) bzw. die vertragliche Bindung des Beratungsarztes (Vertrag vorlegen lassen): wenn kein Vertrag, dann müsste m.W. eine Erlaubnis zur Weitergabe der Daten vorab eingeholt werden. Ist das nicht erfolgt, siehe folgenden Absatz.

Wenn man rausfindet, dass etwas nicht korrekt gelaufen ist und man sich im Gerichtsverfahren befindet, dann ist unbedingt erforderlich, ab (Möglichkeit der) Kenntnis der (angebl.) "beratungsärztl. Stellungnahme" dieser zu widersprechen, sie also zu "rügen" ... So habe ich - Laie - es nun verstanden und hoffe, ich habe nicht mehr verwirrt als geholfen und dass nix falsch ist.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
stimmt auch wieder, #HWS-Schaden, wenn es so zu verstehen ist, dass es "lediglich" zur prüfung vorgelegt wird. ich hatte es auch (fälschlicherweise) als erneuten GA-auftrag verstanden.

allerdings hätte ich es hier für richtig und besser gehalten, den gerichtlichen SV befragen zu lassen.


gruss

Sekundant
 
Wenn ein Beratungsarzt schon mal in der Sache eine Stellungnahme abgegeben hat, darf der selbe Beratungsarzt im SG - Verfahren
nicht nochmals tätig werden.
Manche Beratungsärzte kennen diese Regelung, manche nicht.

Weshalb sich die SG-Richter auf dieses Spiel der BG einlassen, ist mir unverständlich, wenn SG-Richter doch Herr des Verfahrens sind.
 
Hallo Milo,
zur BK 1109 schau doch zunächst in die BKV unter der 1109. Dort steht erst einmal was grundsätzlich für Expositionen in Frage kommen. Wenn dort deine Tätigkeit aufgeführt ist, ist der erste Schritt getan. Frage dann auch hier weiter.
Gruß und viel Erfolg
 
Danke für eure Antworten , ich weis schon was in der BK 1109 steht slahan, für mich ist es nur etwas komplizierter über meine Exosition zu schreiben, weil meine Firma die Einzigen in Europa sind und ich nicht weis wer hier im Forum alles mitliest. Ich kann soviel sagen das bei mir die Nerven
(schmerzende Füße) u. Muskeln (Krämpfe, Muskelschmerzen) betroffen sind u. es sind mehrere Kollegen betroffen. Nehme Opiade gegen die Schmerzen. Die Berufskrankheit steht so nicht in der BK 1109, deshalb ist das so schwierig. Ich hab vier Jahre Recherche im Internet hintermir.
 
Hallo Milo67!

Wenn Sie im UO-Forum die Stoffe benennen mit denen Sie gearbeitet haben, führt dies doch nicht dazu Deine Firma zuerkennen. Die Benennung der Arbeitsstoffe kann für Sie aber hilfreich sein, Hilfe von weiteren Betroffenen und zu BK zu erhalten.
 
Hallo Milo67,
ingi hat recht. Wichtig sind die Stoffe, mit denen du in Berührung gekommen bist und deren Häufigkeit. Ob du Beschwerden, Schmerzen und .... hast, ist nicht relevant. Es ist entscheidend den Zusammenhang zwischen Exposition und der konkreten Diagnose bei dir herzustellen.
Schreibe doch bitte etwas dazu. Gruß
 
Ich bin mit Phosphin in Berührung gekommem, wir haben 20 Jahre täglich 9std. in zu hohen Konzentrazionen gearbeitet mit bis zu 1000ppm. Die Masken waren bis Halbmaske bis 3ppm die Vollmaske bis 40 ppm zulässig. TAD war in der Firma hat alles bestädigt. Das erste Gutachten war bei Prof. Drexler in Erlangen, das zweite vom Soziag. bei Prof. Mutray in Mainz. Beide geben mir 20% Mde.
 
Hallo Milo67,
danke für deine Antwort. Ich habe im Internet gefunden: MAK: 0.1 ppm; 0.15 mg/m3. Du hast bis zu einer Konzentration von 1000 ppm gearbeitet? Ist danach für mich nicht vorstellbar. Das auftretenden Vergiftungsbild beschreibt Kreislaufkollaps, Erbrechen, Schock, Leber- und Nierenschäden, ...
Trifft das auch auf deine Erkrankungen zu? "Nur" allgemein Schmerzen genügen meiner Meinung nach nicht um eine solch hohe Exposition zu bestätigen. Wurden an deinem Arbeitsplatz Messungen vorgenommen und kennst du die Ergebnisse? Wenn der TAD die hohe Werte bestätigt hat, muss doch etwas in der Firma passiert sein. Wie sieht es damit aus?
Gruß
 
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