Hallo Karl
Gut, dass du mich korrigierst, also handelt es sich um die Schultereckgelenksarthrose.
Sorry, das war mein Missverstehen.
Anm.: Bei BK2103 darf Tragen und Heben nicht der Auslöser sein, am Anfang hast du das hier im Forum geschrieben, das darf in die Widerspruchbegründung nicht rein.
Die von dir abgetippte Korrespondenz zwischen BG und BG-Beratungsarzt zeigt, dass die Schultereckgelenkarthrose bestätigt wird:
BG-Sachbearbeiter an Beratungsarzt:
“... Ermittelt wird zusätzlich wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 BKV.
Bei einem Leiden entsprechend einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 BKV erkrankt ja typischerweise zuerst das Ellbogengelenk des Andruckarmes, gefolgt vom handgelenknahen Speichen- Ellen- Gelenk, dem Handgelenk des Andruckarmes, dem Ellenbogengelenk des Haltearmes, dem handgelenknahen Speichen- Ellen-Gelenk des Haltearmes, dem Handgelenk des Haltearmes, dem Schultergelenk des Andruckarmes und schließlich dem Schultergelenk des Haltearmes. Der Ellenbogen am Andruckarmes muss zuerst und am stärksten erkrankt sein, weitere Gelenke erkranken nachrangig. Das liegt bei dem Erkrankten ja nicht vor. Allerdings gibt es auch einen Zusatz in der BKV, wo vorwiegend das Schultereckgelenk betroffen ist. Daher bitten wir Sie um Ihre Einschätzung, ob hier überhaupt ein für die BK Nr. 2103 typisches Erkrankungsbild vorliegt."
Antwort vom Beratungsarzt:
" ...........Bei dem Versicherten bestehen zahlreiche Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates unter Betonung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Bildgebung zeigt anhand der MRT - Aufnahmen erheblich Bandscheibenschäden mit Kompression der Nervenwurzeln im mittleren HWS Bereich, die als Ursache für die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern plausibel sind. Zu keinem Zeitpunkt der Ausübung der angeschuldigten Tätigkeit werden Handgelenk- und Ellenbogenbeschwerden beklagt. Auch eine Beschwerdesymptomatik, die eindeutig den Schultereckgelenken zugeordnet werden könnte, ist nicht dokumentiert. Die Schmerzen bestünden gemäß med. Befundberichten im Bereich der Halswirbelsäule und der Nackenregion mit Ausstrahlung in beide Arme. Somit fehlen die typischen klinischen Zeichen einer BK 2103. Die MRT-Aufnahmen offenbaren eine rechtsseitige Schultereckgelenk- (Acromioclavicular-) Gelenk-Arthrose bei eher unauffälligem MRTBefund links. Im linken Acromioclaviculargelenk sind so auch eher nur leichte degenerative Veränderungen dokumentiert. In den klinischen Befundberichten finden sich jedoch keine hierzu passenden Schmerzsymptome, womit eine Schadensanlage ohne Krankheitswert vorlieqen dürfte. Es kann daher trotz einer - ausschließlich kernspintomographisch - beschriebenen Diagnose einer Arthrose des rechten Schultereckgelenks diesem Befund keine BK -Erkrankung 2103 zugeordnet werden. Es fehlen die klinischen Krankheitssymptome. Die offensichtlich ebenfalls nur kernspintomographisch nachweisbaren Texturstörungen der Supraspinatussehne der Rotatorenmanschette beidseits (linksbetont) sind Ausdruck einer schicksalhaften, von keiner BK erfassten altersbedingten Degeneration der Sehnen."
Ich sehe aufgrund der Antwort keinen Anlass für eine Neubefundung der MRT-Ergebnisse, denn die Arthrose und die Texturstörungen werden bestätigt (= Text in
grüner Farbe). Der MRT-Befund wird bestätigt.
Die Frage war aber nicht, ob der MRT-Befund bestätigt wird, sondern ob ein passendes Erkrankungsbild vorliegt.
Der Beratungsarzt schreibt (= Text in
roter Farbe), dass du keine Schmerzen in dem Bereich hast, dass somit die „klinischen Krankheitssymptome“ fehlen.
Stimmt das denn, was der Beratungsarzt schreibt? Hast du keine Beschwerden angegeben?
LG
Nachtrag:
https://de.wikipedia.org/wiki/Symptom
Wenn ich „klinisch“ (bei klinische Symptome) richtig verstehe, dann sind das von außen wahrnehmbare Zeichen.
Laut Beratungsarzt fehlen die bei dir.