Moin Moin onyx,
es geht um ein außergerichtliches, titelersetzendes Anerkenntnis und ja, kann man je nach dem "mit der Wirkung" von einem gerichtlichen
Feststellungsurteil vergleichen.
Die Frage stellt sich? hat die Versicherung, mit Ihrer Deckungszusage von 100% für 30 J.
auf die Regelmäßige Verjährung, nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verzichtet?
Ein titelersetzendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schädiger dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis hinsichtlich der Zukunftsschäden abgibt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen.
Aber es herrscht oft mehr oder weniger bewusst-gewollte "Wirrwar" von Darlegungen
Dabei könnte der Gesetzgeber, diesem "Geschachere" durch einfache Worte beenden, dann gäbe es nicht so,
ein Geschisse und Hick-Hack, über die Wortlaute
Beispiel: Anerkenntnis-Abfindungserklärung..Gleichstellung mit einem gerichtlichen Festellungsurteil, 100% Haftungsquote, Offenlassung von weiteren, unfallbedingten materiellen und immateriellen Schadenspositionen, 30 J. Verjährungsverzicht und gut.
Titelersetzenden Anerkenntnis – Voraussetzungen für die Annahme
LG Hechingen, Az.: 2 O 263/14, Urteil vom 21.10.2015
Quelle:
Informationen zum Verfahren LG Hechingen - 2 O 263/14: Volltextveröffentlichungen, Wird zitiert von ...
dejure.org
Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.06.2006 -
4 U 117/05)
Zitat:
"Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (so KG, Urteil vom 19.01.2004, Az:
22 U 71/03, abgedruckt in KGR Berlin 2004, 253, 254; Landgericht Saarbrücken ZfS 2004, 549, 550; Greger in Zöller, a.a.O., § 256 RN 8a; siehe auch BGH
NJW 1985, 791, 792). "
Quelle:
OLG Saarbrücken - Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse entfallen, wenn der Erklärende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige Schäden dem Grunde nach anerkennt und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet...
verkehrslexikon.de
Weitere Aussagen:
OLG Koblenz - Ist einer Vergleichs- und Abfindungserklärung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck ein schuldumschaffendes konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu entnehmen und ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien für die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden eine...
verkehrslexikon.de
Ist zwischen den Parteien eine Haftung oder eine Verpflichtung dem Grunde nach nicht streitig, macht es keinen Sinn, hierüber einen Rechtsstreit zu führen. Kommt es aber ...
www.iww.de
LG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2017,8 O 12 / 17
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