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3 Jahre- Verjährung? Trotz 100% Feststellungsurteil(außergerichtlich)

onyx

Mitglied
Registriert seit
9 Apr. 2018
Beiträge
41
Hallo

ich habe eine Frage zur Verjährung. Mein unverschuldeter Verkehrsunfall wird bald 3 Jahre ohne das eine genaue Bezifferung des Schmerzensgeldes oder weitere Forderungen etc. stattgefunden haben, einfach aus dem Grund das ich bisher 2 unfähige Anwälte hatte und diese mich nur ausnutzten. Ich bin quasi sehr dringend auf RA Suche und gleichzeitig habe ich Angst, dass trotz (immerhin) Feststellungsurteil(außergerichtlich) zu 100% Deckungszusage für 30 Jahre eine zu späte Anzeige des Personenschadens erfolgt.
MfG onyx
 
trotz (immerhin) Feststellungsurteil(außergerichtlich) zu 100% Deckungszusage für 30 Jahre eine zu späte Anzeige des Personenschadens erfolgt.

Ich würde Dir gern Antworten, aber zumindestens ich verstehe kein Wort. Ein Feststellungsurteil das außergerichtlich erfolgte kenne ich leider nicht, ein Urteil wird grundsätzlich von einem Gericht ausgesprochen. Deckungszusage gibt z.B. eine Rechtsschutzversicherung. Eine Anzeige kann man bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.

Eine Verjährung wird nicht durch eine Meldung oder Anzeige gehemmt, sondern nur durch eine Klage oder entsprechende Erklärung der Gegenseite.

Wie gesagt, schreib man um was es geht, dann wirst Du sicherlich auch Antworten bekommen.
 
Moin Moin onyx,

es geht um ein außergerichtliches, titelersetzendes Anerkenntnis und ja, kann man je nach dem "mit der Wirkung" von einem gerichtlichen
Feststellungsurteil vergleichen.
Die Frage stellt sich? hat die Versicherung, mit Ihrer Deckungszusage von 100% für 30 J.
auf die Regelmäßige Verjährung, nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verzichtet?

Ein titelersetzendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schädiger dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis hinsichtlich der Zukunftsschäden abgibt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen.

Aber:eek: es herrscht oft mehr oder weniger bewusst-gewollte "Wirrwar" von Darlegungeno_Oo_O
Dabei könnte der Gesetzgeber, diesem "Geschachere" durch einfache Worte beenden, dann gäbe es nicht so,
ein Geschisse und Hick-Hack, über die
Wortlauteo_Oo_O

Beispiel: Anerkenntnis-Abfindungserklärung..Gleichstellung mit einem gerichtlichen Festellungsurteil, 100% Haftungsquote, Offenlassung von weiteren, unfallbedingten materiellen und immateriellen Schadenspositionen, 30 J. Verjährungsverzicht und gut.


Titelersetzenden Anerkenntnis – Voraussetzungen für die Annahme
LG Hechingen, Az.: 2 O 263/14, Urteil vom 21.10.2015

Quelle:


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.06.2006 - 4 U 117/05)
Zitat:
"Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (so KG, Urteil vom 19.01.2004, Az: 22 U 71/03, abgedruckt in KGR Berlin 2004, 253, 254; Landgericht Saarbrücken ZfS 2004, 549, 550; Greger in Zöller, a.a.O., § 256 RN 8a; siehe auch BGH NJW 1985, 791, 792). "

Quelle:

Weitere Aussagen:

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin Siegfried21,


you make my day Danke danke danke!


Die Frage stellt sich? hat die Versicherung, mit Ihrer Deckungszusage von 100% für 30 J.
auf die Regelmäßige Verjährung, nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verzichtet?


Genau da liegt der Hase im Pfeffer und darauf muss ich achten, daher bleiben mir jetzt noch 1 1/2 Monate einen guten Anwalt zu finden, der mich vertritt und zuallererst die gegnerische Versicherung anschreibt um das diese auf diese Verjährung verzichtet.

Sonst bin ich vermutlich unwissentlich raus. Überall Lücken und Gefahren - was soll man dazu sagen.


Ich hoffe und bete einen guten Anwalt zu finden. Ich habe leider schlechte Erfahrungen gemacht. Entweder die Provinzanwälte mit kaum Knowhow oder die Großen Kanzleien aus den Magazinen wie Focus, die 15% Honorar möchten und arrogant und wenig menschlich daher kommen. Da meine Menschenkenntnis in dem mir unbekannten Terrain da nutzlos ist, gepaart mit kaum Möglichkeiten ein vorheriges Kennenlernen abzumachen fast unmöglich. Nicht ohne Grund tue ich mich da echt schwer, ist wie die Suche nach der passenden Behandlung - probieren geht da auch über studieren.


Empfehlungen sind aus ganz Deutschland/da mittlerweile fast überall Webakte herzlich willkommen. Wie gesagt Quirmbach war mein Erstkontakt nicht so doll - viel versprochen, aufgeblasen um dann viel Honorar zu verlangen.

Vielen lieben Dank.
 
Hallo onyx,

wenn Braunschweig für dich ok wäre, kann ich Dr. Ullrich von der Kanzlei Appelhagen empfehlen.


Ich hatte bei ihm Beratungsgespräche und fühlte mich sehr gut beraten. Leider konnte er meinen Fall damals nicht übernehmen, weil er keine Kapazität frei hatte, um meinen Fall übernehmen zu können.

Jetzt bin ich bei einem Anwalt, der meinen Fall zwar übernommen hat, mir unrealistische Hoffnungen gemacht hat, Kohle kassiert hat, aber leider wenig bis keine Zeit investiert und völlig überfordert ist und auch nicht unbedingt die Motivation zeigt, meine Klage zu gewinnen. Leider

Liebe Grüße

Rosi70
 
Grüß Dich, Onyx!

01
Wenn eine Versicherung die Haftung anerkennt "mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles", dann gelten auch die Verjährungsregeln für die Schadensersatzansprüche dazu.


02
Nach § 197 I Nr. 3 BGB verjähren diese Ansprüche (bis auf eine gefährliche Ausnahme) in 30 Jahren, vom Tag des Anerkenntnisses aus gerechnet.

03
Die gefährliche Ausnahme regelt § 197 II BGB: Solche Ansprüche, die

(a)
regelmäßig wiederkehren (was das ist, siehe unten)

und die außerdem zusätzlich

(b)
vom Tag des Anerkenntnisses aus gesehen in der Zukunft fällig werden,

die verjähren in nur 3 Jahren ab Fälligkeit.


04
Regelmäßig wiederkehrende Ansprüche sind zum Beispiel:

Verdienstentgang: Denn da kommt jedes Quartal eine neue Rate dazu (§§ 843 BGB i.V.m. § 760 BGB), auch die Steuer darauf

Haushaltsführungsschaden und Assistenzschaden: Aus dem gleichen Grund

05
Nicht dazu gehören:
Der Sachschaden an den Sachen, die im Unfall kaputt gegangen sind
Schmerzensgeld.

Noch Fragen?


ISLÄNDER.
 
Grüß Dich, Ulli,

für die Verjährung ist es nicht wesentlich, ob die Verletzung fahrlässig oder mit Vorsatz angerichtet worden ist. Das Gesetz unterschiedet insofern nicht.

ISLÄNDER
 
Hallo Isländer, mein Fehler ich hatte den Zitatinhalt fehlerhaft auf Satz 1 bezogen, weiter oben stand dann Abs. 1 Satz 3, damit hast Du natürlich Recht.

Hallo Onyx - sofern ich es richtig verstehe hat Dein Anspruchgegener keine entsprechende Erklärung eines Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegeben. Wenn Du derzeit keinen Anwalt hast, solltest Du ihn unverzüglich mit Fristsetzung auffordern eine Erklärung abzugeben, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und eine kurze Begründung dazu abgeben. Denn Deinem Anspruchgegner steht eine angemessene Frist ( ich denke mal an drei Wochen ) zu, um Deine Ansprüche zu prüfen.
 
.. zuallererst die gegnerische Versicherung anschreibt um das diese auf diese Verjährung verzichtet.
...Sonst bin ich vermutlich unwissentlich raus. ....Ich hoffe und bete einen guten Anwalt zu finden. Ich habe leider schlechte Erfahrungen gemacht.

Dein Thread hat mich sehr schockiert, mit Anwälten habe ich leider die gleichen schlechten Erfahrungen gemacht.

Ich rate nochmals dringend dazu, selbst die Versicherung anzuschreiben. Solltest Du dazu Hilfe benötigen würde ich Dir dabei helfen. Im Prinzip jedoch ist es derzeit nur notwenig das Du ohen die Form zu beachten der Versicherung mitteilst das diese auf die Verjährungseinrede verbindlich verzichtet und eine ca. 3 Wochen Frist zu Abgabe dieser Erklärung setzt.

Ich wünsche Dir alles Gute und drücke Dir die Daumen, aber mach es JETZT !
 
Moin Moin,

Uli dito!

Ja, manche Anwälteo_O ich musste bei meinem damals auch:mad: hinter her sein.
"ich möchte Sie ja nicht noch mit einer Anwaltshaftung belasten, wenn wir die Sache nicht "Vernünftig" auf das Papier bringen.
Ja, aber man kann es doch auf dem Schriftwechsel herauslesen, dass die geg. Vers. dem Grunde nach haftet.
(sagte Anwalt)
Ja, aber ich möchte es verständlich auf einem Papier stehen haben und nicht noch hier und da ein Fetzen aus dem Schriftverkehr zusammen
setzen müssen. (sagte ich)

W. g. nochmals es geht um dies:
"Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet .

Resümee:
wenn alle Sticke reißen bzw. die geg. Vers. nicht mit "klaren" Aussagen auffährt, dann kann man immer noch mit einer Feststellungsklage drohen.

Grüße
 
Hallo Ihr Lieben,

nun melde ich mich auch zu Wort. Leider bin ich Einzelkämpfer und habe mit viel Neid und Missgunst um mich herum zu kämpfen. Ich bin zum Teil nur damit beschäftigt, diese Attacken gegen mich abzuwehren und das mit einem derart instabilen und schlechten Gesundheitszustand, der gerade denen egal ist und diese sich als Verräter entpuppen, denen man gerade noch versucht hat zu vertrauen. Unfassbar. Sprich ich mache alles allein, trotz MEGA ÜBERFORDERUNG!

Ich bin Kranker
Ich bin mein eigener Anwalt
Ich bin mein eigener Arzt
Ich bin mein Freund
Ich bin meine Familie.

Ich zitiere das Feststellungsurteil:

Mit Wirkung eines am 27.06.2018 rechtskräftigen Feststellungsurteil wird von der xy Versicherung Herrn XY den unfallbedingten zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 09.12.2017 zu 100% zu ersetzen, soweit ein Forderungsübergang von Drittleistungsträgern nicht stattgefunden hat.


Nun meine E-mail an den RA mit dem ich es gerade versuche aber große Bedenken habe:


Ich wollte Sie an unser Gespräch vom 29.09.20 erinnern. Sie wollten die Verjährung meiner Ansprüche aus dem unverschuldeten Verkehrsunfall überprüfen (§ 197 BGB) und da. notwendig die Versicherung um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bitten. Da momentan vieles mehr Zeit gebraucht und auch eine Klageeinreichung Zeit beansprucht, möchte ich das unbedingt schnellstmöglich geklärt haben und nicht auf den letzten Drücker mit der Gefahr laufen Ansprüche zu verlieren. Ich bitte daher um schnellstmögliche Bearbeitung.


Zum Hintergrund, ich versuche es mit dieser Kanzlei seit 6 Monaten und fühle mich als Pferdeeintreiber, da mein Ordner da liegt und vor sich her schimmelt und immer wenn ich etwas anbringe zu unternehmen ich ausgebremst werde mit immer neuen Ausreden, Corona, Urlaub, 3 Tage Antwort Frist etc.

Die vorläufige Antwort von dem RA war, nö man brauch auf keinen Verjährungsverzicht hinweisen, da es um keine monatlichen Zahlungen geht?


Ich danke Euch vielmals.
 
Zuletzt bearbeitet:
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