Hier auch noch mal sehr gut dargestellt:
Quelle:
Rechtsanwalt Köper ∙ Schwerbehinderungsantrag: Gesetzliche Bearbeitungsfrist 3 bzw. 7 Wochen
Stellen Erwerbstätige, d.h. als Arbeitnehmer angestellte oder selbständige Personen einen Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht, muss das Versorgungsamt den Antrag grundsätzlich spätestens innerhalb von 7 Wochen bearbeitet haben, d.h. einen Bescheid erteilen. Dies kann z.B. wichtig sein, wenn es schnell gehen muss, um Kündigungsschutz zu erhalten.
Dies ergibt sich aus einer relativ neuen gesetzlichen Regelung in
§ 69 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 9. Beantragt danach "eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch", gelten die in
§ 14 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und 5 Sozialgesetzbuch 9 genannten Fristen sowie
§ 60 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 1 entsprechend.
Das bedeutet: Liegen dem Versorgungsamt alle notwendigen Unterlagen vor, also vor allem die von den im Antragsformular angegebenen Ärzten erstellten Befundberichte oder z.B. Entlassungsberichte aus Krankenhäusern und Rehakliniken, muss die Behörde innerhalb von 3 Wochen einen Bescheid erteilen. Ein etwa notwendiges Gutachten verlängert die Frist auf insgesamt 7 Wochen. Letzteres ist aber selten. Meistens holen die Versorgungsämter nur eine sog. "versorgungsärztliche Stellungnahme" des eigenen ärztlichen Dienstes ein. Dies sind jedoch keine Gutachten.
Um die 3- bzw. 7-wöchige Frist in Gang zu setzen, müssen Sie natürlich mitwirken, d.h. alle notwendigen Angaben machen, insbesondere im Antragsformular alle behandelnden Ärzte angeben und die Schweigepflichtentbindungserklärung abgeben.
Diese Bearbeitungsfristen können für Sie wichtig sein, wenn Sie eine besonders schnelle Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung oder zumindest Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (ab GdB 30) brauchen, um Kündigungsschutz zu erlangen, weil Sie befürchten, z.B. wegen langer Krankheit Ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Tipp: Um zu vermeiden, dass die Befundberichtsanforderungen des Versorgungsamts in den Arztpraxen unnötig lange bearbeitet werden (was gelegentlich vorkommt), können Sie sich ruhig gestatten, beim Versorgungsamt und in den Arztpraxen nachzufragen, ob die Befundberichte versendet wurden.