Hallo Matthias,
ich sortiere mal:
Es gelten die AUB 97
01.04.2004 Unfall
14.06.2006 gibt der Versicherer ein Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen bei Deinem behandelndem Arzt in Auftrag
Es erfolgte keine Begutachtung.
31.03.2007 Ende der Dreijahresfrist
19.06.2007 erstellt der behandelnde Arzt ein schriftliches Gutachten entsprechend der von ihm geführten Krankenakte und schickt dieses Gutachten einen Tag später an den Versicherer.
04.07.2007 Der Versicherer legt aus dem Gutachten einen Invaliditätsgrad von 18,75% fest, bietet Regulierung auf der Basis Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe 75% 1/4 = 18,75% an.
Vorhandene Beeinträchtigungen:
Versteifung unteres Sprunggelenk (USG),
Oberes Sprunggelenk (OSG) nur noch 70% beweglich,
Schrauben usw. noch vorhanden,
ständige Schmerzen und muß orthopädische Schuhe tragen, da es mit normalen nicht möglich ist, länger auf den Beinen zu sein,
nach eigener Einschätzung hat sich die Beeinträchtigung verschlechtert.
Ich versuche als medizinischer und juristischer Laie eine Bewertung:
(Die AUB 97 liegen mir nicht vor, ich beziehe mich auf die AUB 94)
AUB 94 § 11
I. Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, .... innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.
Die
drei Monate sollen dem Versicherer eine angemessene Zeitspanne für die Prüfung der Leistungspflicht einräumen. Wenn der Versicherer am 14.06.2006 ein Gutachten im Rahmen der Prüfung seiner Leistungspflicht in Auftrag gibt, gehe ich davon aus, dass die vom Versicherten beizubringenden Unterlagen spätestens am 13.06.2006 dem Versicherer zugegangen sind. Der Versicherer hätte sich innerhalb drei Monaten, spätestens bis 12.09.2006, erklären müssen, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt (Erklärung zur Leistungspflicht). Hat er aber nicht! Somit konnte der Versicherungsnehmer nicht sein Recht auf Neubemessung nach AUB 94 § 11, IV. ausüben.
Für die Invaliditätsleistung ist endgültig und abschließend der Gesundheitszustand maßgebend, der am Ende der Dreijahresfrist prognostizierbar ist.
Die Dreijahresfrist endete am 31.03.2007, somit hat das am 19.06.2007 erstellte Gutachten keinen Wert.
Schrauben usw. sind noch vorhanden, müssen also noch entfernt werden. Nach meiner Meinung ist die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen.
Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Heilbehandlung eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg oder ein zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch ungewisser Erfolg der Behandlung bei der Bewertung der Invalidität außer Betracht zu bleiben.
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=234
Der Versicherer bietet Regulierung auf der Basis Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe 75% 1/4 = 18,75% an.
75 % ist der Invaliditätsgrad bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Beines über der Mitte des Oberschenkels. In der Funktion beeinträchtigt ist aber der Fuß im Fußgelenk, hierfür ist bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 40 % festgelegt (mit Deinen AUB vergleichen). Nach meiner Einschätzung dürfte der Invaliditätsgrad zwischen 30 % und 40 % liegen, dazu noch 10 % für die ständigen Schmerzen.
Besprich dies alles mit Deinem Anwalt und warte das Gutachten ab.
Gruß
Luise