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Verletzung im oberen Sprunggelenk

Ok, mach ich.... gebe morgen Bescheid.

Kurz noch zur Beruhigung meiner Nerven:p ...hab ja das Geld, was mir am 04.07.07 angeboten wurde noch nicht angenommen....

Wie lange wäre meine Frist noch, dagegen Einspruch einzulegen? Oder kann man das erst sagen, wenn man weiß, wann mein Arzt das Gutachten erstellt hat...
 
Vorerst das Dir angebotene Geld nicht annehmen, auch keine weiteren Kontakte mit dem Versicherer. Trag erst mal die Daten zusammen.

Eine Frist zur Annahme/Ablehnung des Angebotes müsste in dem Schreiben vom 04.07.07 stehen.
 
Leider nicht, hab mir das Schreiben nochmals durchgelesen, finde keine Frist... Werde morgen als erstes meinen Arzt kontaktieren...
Nochmals Danke für die Informationen:)

Gruß
Matthias
 
Hallo,

:eek:Komisch in letzter Zeit hat jeder Urlaub... Rechtsanwalt und jetzt auch noch mein Arzt...

Die Sprechstundengehilfin konnte mir lediglich sagen, dass das Gutachten von meinem Arzt am 19.06.07 geschrieben wurde und einen Tag später an die PUV geschickt wurde.

Sie könne mir das Gutachten jetzt nicht einsehen lassen, da der Arzt diese Woche noch Urlaub hat.
 
Ja, hatte sogar nochmals nachgefragt, da mir das etwas spät vorgekommen ist....

Gruß
Matthias
 
Hallo Matthias,

gehe mal davon aus, dass, wenn Dir die PUV keinen Termin gestellt hat und auch keine Fristenbelehrung erfolgt ist, Du max. 6 Monate Zeit hast um die Frage Klage zu überprüfen. Diese Frist gerechnet ab letztes Schreiben gerechnet, ist bei allen Eventualitäten die kürzeste Frist. Die Frage, die an Luise geht ist: Muß er eventuell der PUV mitteilen, dass er mit der Einschätzung nicht einverstanden ist und die Kopie des Gutachtens anfordern?
Eigentlich darf der Arzt ohne die Zustimmung der Versicherung das Gutachten nicht herausgeben. Deshalb auch gleich an die PUV

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

die von Dir genannten 6 Monaten könnten stimmen. Ich rate Matthias, diese Frist nicht auszunutzen, sonder die Sache zügig in Angriff zu nehmen.

Die Frage, die an Luise geht ist: Muß er eventuell der PUV mitteilen, dass er mit der Einschätzung nicht einverstanden ist und die Kopie des Gutachtens anfordern?

Ja, aber nur über Anwalt!


Matthias sollte versuchen, vom Arzt auch eine Kopie des Gutachtens zu bekommen. Manchmal gibt es unterschiedliche Versionen von Gutachten.

Gruß
Luise
 
Hallo Matthias,

wann erfolgte die Begutachtung ?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

hatte die Sache mit der PUV meinen Arzt übergeben, der sagte er kümmere sich darum... Denke aber, wenn er das Gutachten erst am 19.06.07 geschrieben hat, erfolgte diese auch erst zu diesen Zeitpunkt....

War ja in den letzten 3 Jahren ständig bei dem Arzt und dieser machte sich Notizen über meine Beschwerden. Denke (Vermute) dass dieses Gutachten über einen längeren Zeitraum erstellt wurde...

Montag, wenn mein Arzt wieder vom Urlaub zurück ist, bin ich sofort bei ihm.

Hatte mich halt um meine PUV nicht gekümmert:eek:, da ich in der Annahme war, dass alles bestens über meinen Arzt läuft. Als ich dann den Brief mit meinen Invaliditätsanspruch bekam, dachte ich mir anfangs auch noch, dass alles i.O. wäre...

Informierte mich bei Kollegen usw. und wurde stutzig... nahm auch das Geld nicht an. Stolperte dann glücklicherweise über dieses Forum.

Gruß
Matthias
 
Hallo Matthias,

ich sortiere mal:

Es gelten die AUB 97

01.04.2004 Unfall

14.06.2006 gibt der Versicherer ein Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen bei Deinem behandelndem Arzt in Auftrag

Es erfolgte keine Begutachtung.

31.03.2007 Ende der Dreijahresfrist

19.06.2007 erstellt der behandelnde Arzt ein schriftliches Gutachten entsprechend der von ihm geführten Krankenakte und schickt dieses Gutachten einen Tag später an den Versicherer.

04.07.2007 Der Versicherer legt aus dem Gutachten einen Invaliditätsgrad von 18,75% fest, bietet Regulierung auf der Basis Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe 75% 1/4 = 18,75% an.


Vorhandene Beeinträchtigungen:

Versteifung unteres Sprunggelenk (USG),
Oberes Sprunggelenk (OSG) nur noch 70% beweglich,
Schrauben usw. noch vorhanden,
ständige Schmerzen und muß orthopädische Schuhe tragen, da es mit normalen nicht möglich ist, länger auf den Beinen zu sein,
nach eigener Einschätzung hat sich die Beeinträchtigung verschlechtert.



Ich versuche als medizinischer und juristischer Laie eine Bewertung:
(Die AUB 97 liegen mir nicht vor, ich beziehe mich auf die AUB 94)


AUB 94 § 11
I. Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, .... innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.​

Die drei Monate sollen dem Versicherer eine angemessene Zeitspanne für die Prüfung der Leistungspflicht einräumen. Wenn der Versicherer am 14.06.2006 ein Gutachten im Rahmen der Prüfung seiner Leistungspflicht in Auftrag gibt, gehe ich davon aus, dass die vom Versicherten beizubringenden Unterlagen spätestens am 13.06.2006 dem Versicherer zugegangen sind. Der Versicherer hätte sich innerhalb drei Monaten, spätestens bis 12.09.2006, erklären müssen, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt (Erklärung zur Leistungspflicht). Hat er aber nicht! Somit konnte der Versicherungsnehmer nicht sein Recht auf Neubemessung nach AUB 94 § 11, IV. ausüben.




Für die Invaliditätsleistung ist endgültig und abschließend der Gesundheitszustand maßgebend, der am Ende der Dreijahresfrist prognostizierbar ist.​
Die Dreijahresfrist endete am 31.03.2007, somit hat das am 19.06.2007 erstellte Gutachten keinen Wert.



Schrauben usw. sind noch vorhanden, müssen also noch entfernt werden. Nach meiner Meinung ist die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen.

Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Heilbehandlung eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg oder ein zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch ungewisser Erfolg der Behandlung bei der Bewertung der Invalidität außer Betracht zu bleiben.

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=234



Der Versicherer bietet Regulierung auf der Basis Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe 75% 1/4 = 18,75% an.

75 % ist der Invaliditätsgrad bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Beines über der Mitte des Oberschenkels. In der Funktion beeinträchtigt ist aber der Fuß im Fußgelenk, hierfür ist bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 40 % festgelegt (mit Deinen AUB vergleichen). Nach meiner Einschätzung dürfte der Invaliditätsgrad zwischen 30 % und 40 % liegen, dazu noch 10 % für die ständigen Schmerzen.


Besprich dies alles mit Deinem Anwalt und warte das Gutachten ab.

Gruß
Luise
 
Danke für die Infos... werde dies kommende Woche angehen und Bericht erstatten
 
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