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Verletzung im oberen Sprunggelenk

butze007

Nutzer
Registriert seit
22 Feb. 2007
Beiträge
5
Hallo zusammen,

Ich habe eine deutliche Bewegungseinschränkung (0,0,30) mit beginnender Arthrose im Fuß und verbunden mit Schmerzen nach Belastung bzw. nach Ruhephasen. Desweiteren habe ich ein Kribbeln im Bereich der Narbe (Metall ist noch nicht wieder entfernt worden) und ein Kribbeln im Bereich der ersten 4 Zehen.

Bei der Festlegung des Invaliditätsgrades durch meine private Unfallversicherung wurde vom Gutachter die Invalidität des Beines erfragt. Das Ergebnis des Gutachters ist 1/5 von 70 % also gesamt 14%. Nachdem ich nun die Versicherung angeschrieben habe und erfragt habe, warum nicht der Fuß betrachtet werden würde, da hier bei einer gegebenenfalls vorhandenen 1/2 Einstufung von 40 % also gesamt 20 % und somit 6 % Vorteil für mich vorhanden wären, hat die Versicherung mir ohne große Diskussion mitgteilt, dass das alles Blödsinn wäre aber das Sie mir eine Erhöhung der Einstufung des Beines auf 2/7 anbieten würden.

Was ist denn nun richtig. Wird bei einer Verletzung des Fußes das Bein oder der Fuß bewertet oder eventuell Beides und wie kann ich den Invaliditätsgrad meines Fußes berechnen?

Kann mir jemand helfen?
 
Hallo butze,

die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) in der privaten Unfallversicherung (PUV) können unterschiedlich sein.

Welche AUB hast Du vereinbart?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Ich habe eine Allianz
Unfallversicherung AUB 94 mit Gliedertaxe 40 % eines Fußes im Fußgelenk und 70 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels. Dynamisch mit der 4 fachen Leistung ab 80 Prozent bei meinem Alter von 35 Jahren.

Noch Daten aus dem Gutachten:

oberes Sprunggelenk linker Fuß 0,0,30 rechter Fuß 15,0,50
unteres Sprunggelenk links 1/5 rechts 1

...posttraumatische Arthrose kann sich weiter verstärken...
...im linken unteren Sprunggelenk ist die Beweglichkeit auf 1/5 , in den Fußwurzel Mittelfußgelenken links auf die Hälfte herabgesetzt...

genügt das vorerst?


Gruß Butze
 
Hallo Butze,

die in der AUB 94, § 7, I., (2), a) enthaltene Regelung:

Als feste Invaliditätsgrade gelten ...... bei .... Funktionsunfähigkeit

eines Fußes im Fußgelenk 40 %

ist eine unklare Regelung.

Siehe im FAQ – Bereich !

Nach meiner Einschätzung min. 20 % Invalidität.

Ab Zugang der Erklärung zur Leistungspflicht des Versicherers musst Du innerhalb einen Monats Dein Recht zur Neubemessung geltend machen. AUB 94, § 11, IV.
Sofort einen Anwalt beauftragen - insbesondere wegen der prognostizierten Verschlechterung.

Gruß
Luise
 
Hallo Luisa,

2/7 des beines habe ich ja schon als Zusage. (allerdings mit dem Hinweis als freiwillige Zahlung)

In wieweit zählt die Verschlechterung? Versicherung sagt das wäre uninteressant. Es zählt nur der Zustand nach drei Jahren.

GrußButze

P.S. Kannst Du mir einen Anwalt empfehlen?
 
Hallo,
zu deiner Frage Fußwert – Beinwert:
Sobald sich die Bewegungseinschränkung auf die Gehfähigkeit auswirkt sollte laut Fachliteratur die Bewertung nach dem Beinwert verwendet werden,
m. E. ist eine Berechnung bei Dir nach dem Beinwert richtig.

Ich habe ein ähnliches Problem mit meiner PUV (allerdings ist bei mir der rechte Fuß betroffen): OSG 0/5/15 und USG wackelsteif, laut Gutachten unseres „Gutachterfreundes“ Dr. Müller – Andersson = 2/7 Beinwert.

Klage z. Zt. vor dem Landgericht Coburg auf eine höhere Invaliditätsleistung.

„In wieweit zählt die Verschlechterung? Versicherung sagt das wäre uninteressant. Es zählt nur der Zustand nach drei Jahren.“
Ist auch nicht ganz richtig: Der Sachverständige muss prognostische Aspekte über den 3 Jahreszeitraum berücksichtigen.
M. E. heißt das bei Dir wie auch bei mir früher oder später eine Triplearthrodese.

Anwaltsfrage: In welcher Region?


Mit freundlichen Grüßen

Hansen
 
Hallo Hansen,

Sobald sich die Bewegungseinschränkung auf die Gehfähigkeit auswirkt, sollte laut Fachliteratur die Bewertung nach dem Beinwert verwendet werden.

Wenn das so in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein sollte, wäre das richtig. Butze hat aber vereinbart:

„Als fester Invaliditätsgrade gilt bei Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk 40 % ; bei Funktionsbeeinträchtigung wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.“

Der Sachverständige muss prognostische Aspekte über den 3 Jahreszeitraum berücksichtigen.

"über den 3 Jahreszeitraum" ist nicht richtig.

Für die Invaliditätsleistung ist endgültig und abschließend der Gesundheitszustand maßgebend, der am Ende der Dreijahresfrist prognostizierbar ist.

Gruß
Luise
 
Für die Invaliditätsleistung ist endgültig und abschließend der Gesundheitszustand maßgebend, der am Ende der Dreijahresfrist prognostizierbar ist.

Gruß
Luise[/QUOTE]

Hallo Luise,

Hallo Luise, wir beide meinen das Gleiche,
anbei ein Zitat aus Rompe / Erlenkämper, 4. Auflage: „Die in der AUB (alle 3 Fassungen) gesetzte 3-Jahresfrist beinhaltet auch keinesfalls die Vorgabe, dass die Bemessung des Invaliditätsgrades nur auf die konkreten Befundverhältnisse am Ende dieser 3-Jahresfrist abzustellen ist. Vielmehr gilt für den Sachverständigen die Vorgabe, dass er bei der Feststellung der zu regulierenden Invaliditätsleistung die Beurteilung auf den medizinischen Sachverhalt abstellen muss, der spätestens am Ende der 3-Jahresfrist als auf Dauer erkennbar wird. Der medizinische Sachverständige muss also auch prognostische Aspekte über den 3-Jahreszeitraum hinaus unter Berücksichtigung der Beweisregeln im Zivilrecht in seine Invaliditätsbemessung mit aufnehmen.“

mit freundlichen Grüßen

Hansen
 
Hallo Hansen,

Danke für die Ergänzung.

Also nicht "über den 3 Jahreszeitraum" , sondern "über den 3 Jahreszeitraum hinaus" ist richtig.

Gruß
Luise
 
Hallo Hansen, hallo Luise

vielen Dank für Eure Beiträge, hat mir schon sehr geholfen.

Hansen, was erwartest Du denn von Deiner Versicherung? Hast Du Dir ein Ziel gesetzt? Was heißt eigentlich Triplearthrodese.(Muss ich gleich erst einmal googeln)

Viele Grüße Butze
 
:cool: Hallo Butze,
habe ein Gegengutachten durch einen „neutralen und unparteiischen“ Gutachter erstellen lassen, der zu dem Ergebnis von 3/7 Beinwert kommt.
Dieses Gutachten interessierte meine PUV aber leider nicht.
Klage nun gegen den 2/7 Beinwert meiner PUV.
Seitens des Landgerichts wurde schon ein Gutachter bestimmt, der die Sachlage klären soll.
Warte nun auf seine Einladung zur Begutachtung.
Hoffe das dieser Gutachter objektiv ist.
„Hansen, was erwartest Du denn von Deiner Versicherung?“ Das ist die falsche Fragestellung, von Versicherungen kann man „freiwillig“ Nichts, bzw. nichts Gutes erwarten!

Triplearthrodese => Versteifung des OSG und USG

Viele Grüße

Hansen
 
Puv

"... von Versicherungen kann man „freiwillig“ Nichts, bzw. nichts Gutes erwarten!..."

Hallo, bin neu hier, kann jedoch diese Aussage nur bestätigen.

Bin von 1995 - 1998 bis in die letzte Instanz 'OLG' gegen den Versicherer gegangen und habe aufgrund nicht objektiver Begutachtung - O-Ton meiner Anwälte "die sind doch gekauft" letztendlich verloren.

Heute stellt sich für mich genau die gleiche Frage, da ich Ende letzten Jahres auch eine schwere Fraktur (trimalleoläre OSG-Fraktur) mit III° Knorpelschaden Talus re. und IV° Tibia re. erlitten habe.

Werde dieses Thema aufmerksam verfolgen und wünsche dir auf jeden Fall Glück und Erfolg bei der Begutachtung.

LG
Daexx
 
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