Hallo Christiane
nochmals Danke, deine Antwort hat mir geholfen. Habe mir nochmals den § 11 Abs. 5 SGB V angeschaut, den auch die KK in ihrem Schreiben mitgeteilt hat. Der trifft aber auf mich nicht zu, wie du richtig in der Zusammenfassung des Ablaufs festgestellt hast.
"2(5) 1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. 2Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches."
Was bezweckte die KK mit dem Schreiben der Einstellung? Dachten die, ich würde nun Erwerbsminderungsrente beim Dt. Rentenversicherungsträger beantragen? Oder mich bei der Agentur für Arbeit melden oder Grundsicherung beantragen? Bin doch noch arbeitsunfähig. Einen Erwerbsminderungsantrag habe ich nicht gestellt. Grundsicherung bekomme ich auch nicht. Haben die mir als Alternative aber in ihrem Schreiben "empfohlen". Dann bräuchte die KK nicht mehr Krankengeld zu zahlen.
Oh, oh, das ist, wenn dem so ist, keine feine Art. (Vorsichtig ausgedrückt.)
Gruss von ************