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Strafrechtliche Verantwortung des Gutachters

Hey oohpss,

Zitat:
"...was ich schreibe, ist Ausdruck meines verwirtten Geisteszustandes ..."

mach dir nix draus... so ähnlich sieht mein psychiatrisches GA auch aus und dafür musste ich noch nicht einmal so weit fahren. Das geht nicht nur im Süden der Republik, das kann man auch "Mitten in Deutschland" bekommen! ;-)

Mein (Schmerz-) Psychotherapeut (der übrigens kein kleiner Doofi, sondern ein "Prof. Dr." ist... auch wenn das nicht unbedingt was heißen muss) war regelrecht entsetzt über die psych. Diagnosen im GA.

Und das nachweislich (soviel zum Thema schuldhaftes Verhalten) präjudizielle Gesamt GA, erstellt von einer Koryphäe (...immerhin ein renomierter Medizinhistoriker... LACH!) empfielt, mich für mindestens einen Monat in eine stationäre Psychiatrie zu stecken... hält mich aber gleichzeitig für vollschichtig arbeitsfähig in der Kundenberatung...

:-D

Grüßle
xgreek69x
 
Hallo,

Macht eine Strafanzeige z. B. wegen einem Falschgutachten-Vorwurf Sinn?

Nein.....eher geht Angelegenheit für den Antragsteller wie das Hornberger schießen aus:(


Thema :confused:Vorsatz...Vorsatz:confused:


Beispiel:
Dem Psychiater, dessen Gutachten zur Zwangspensionierung von vier Steuerfahndern geführt haben, kann nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich falsch:eek: begutachtet hat. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Quelle:
http://www.fr-online.de/frankfurt/s...-psychiater-eingestellt,1472798,11750300.html


Wiederum hierzu das VG;)

Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises wegen Verstoßes gegen seine
ärztlichen Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 12.000,00 Euro auferlegt.

Quelle:
http://www.lareda.hessenrecht.hesse...516:juris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl


Grüße

Siegfried21
 
Hallo Siegfried,

dann hat´s in dem von dir zitierten Fall ja doch Sinn gemacht.

12.000.- € Geldbuße ist zwar nicht soooo viel, aber es war ja auch die Erstverurteilung... wenn da evtl. noch ein paar mehr dazu kämen, würd´s brenzliger für den GA werden.

Vielleicht reicht ihm dieser Warnschuss sogar und es gibt jetzt einen Schlechtachter weniger der aktiv ist. Wär´ das nicht spitze

Und jetzt stellt euch mal vor das ganze würden wir duplizieren.

Und Stevens, Thomann und wie sie sonst noch alle so heißen, müssten auch je 12000.- bezahlen...:rolleyes:

Ich fänd´s gut!

Also wäre meine Antwort auf die Frage "Macht eine Strafanzeige z. B. wegen einem Falschgutachten-Vorwurf Sinn?"

Ja, unbedingt. Lass uns GEMEINSAM Fakten sammeln und so viele wie möglich, so oft wie möglich an den Pranger stellen!

Gruß
greek69
 
Hallo Leute,

man sollte es auch mal probieren über Standesrecht also dann Ärztekammer. Ergibt mehr Sinn auch seine ärztliche Zulassung zu entziehen. Er bekommt dort so etwas wie ein Punktekonto in Flensburg!

ärztliche Berufsordnung: Gutachten nach Besten Wissen und Gewissen zu erstellen

gruß

Hollis
 
Hallo Hollis,

das wird auch mein erster Weg. Allerdings, wie ich schon wiederholt geschrieben habe, möchte ich der Beschwerde Nachdruck verleihen, und kein 'einzelltäter' bleiben. Ich glaube es bringt mehr, wenn mehrere Beschwerden über den selben GA zeitgleich eingehen!

Hast du denn schon Erfahrungen in diesem Bereich
Woher beziehst du dein Wissen?

Gruß
Greek69
 
Hallo xgreek69x,

ich denke auch mehrere Beschwerden bringen mehr. Denke daran das dich ein medizinischer Gutachter auch behandelt bei der Beschwerde - er gilt dort ebenfalls wie ein behandelnder Arzt. Nur der Gutachter schreibt dann seinen "geistigen Dünnschiß" nieder.

Die ärztliche Berufsordnung (Ärztekammer) für alle Ärzte, unabhängig wo die beschäftigt sind.

Speziell für diesen Fall hatte ich keine Erfahrungen gemacht, leider nur diese:

Ich mußte mal Strafanzeige gegen einen behandelnden Arzt einreichen mein Rechtsanwalt sandte die Strafanzeige an die Ärztekammer. So lange die Staatsanwaltschaft ermittelte konnte die Ärztekammer nichts unternehmen.

Der Staatsanwalt wollte unbedingt wissen, was der Behandlungsfehler war, als er mich als Zeuge zur Polizei laden ließ. Allerdings ließ ich mir telefonisch das vorher durch "Natascha" ausreden. (Thread: "Warnung vor Natascha!" den ich heute morgen geschrieben habe, erscheint evt. am Montag hier im Board nach Moderation). Ich redete wie wild um den Behandlungsfehler herum.

Später entdeckte ich bei einer Haftpflichtversicherung, daß eine Strafanzeige bei einem Behandlungsfehler die Erfolgsaussichten bessert (Strafprozeß könnte auch nichts ergeben). Die Ermittlungen ergaben 5 x Standesrecht in 5 Punkten (also vor der Ärztekammer - Berufsrechtliches Verfahren gegen den Arzt)

War halt dumm gelaufen, indem ich mir es Ausreden ließ. Später erläuterte mir Natasha, das es ihm nur zu viel Arbeit gewesen wäre so etwas zu tun.

Mein Beitrag hier im Thread <<<----------- entstand aufgrund eines Hinwieis von NATASHA. Schlagt die Strafgesetzbuch Paragraphen nach. Es muß nicht vorsätzlich sein, sondern kann auch fahrlässig sein. (Fahrlässig ist, wo überall steht:"Wie kann man nur ein Gutachten...". Alles klar wichtig. Ich hatte es damals von der ANB EV (Neurologenverband) - dabei steht es richtig in der Begutachtung in der Neurologie (Buch von Widder etc.) genauer Titel und Autoren nicht bekannt. Strafgesetzbuch Paragraphen findet man auch im Internet.

gruß

Hollis
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo all, Hallo Hollis,

ich habe eben mit einem lachenden und mit einem tränenden Auge die vielen Beiträge zu Hollis Eingangs-Thraed gelesen.

Also mal vorweg.
Im StGB steht nicht vorsätzätzlicher Betrug oder vorsätzliche Untreue....usw.
Es gibt eine Vielzahl von Straftat, deren Grundprinzip ein vorsätzliches Handeln (also der Täter weiß, dass er sich mit seinem Handeln strafbar macht) beinhaltet.
Viele dieser Straftaten sind sogenannte Offiziell-Delikte und bedürfen keines Strafantrages durch den Geschädigten. Hier muss bei Bekanntwerden einer dieser Straftaten bei den Strafermittlungsbehörden (Polizei/StA) eine Strafverfolgung erfolgen.

Wenn ich Hollis Argumentation richtig verstanden habe, so ging es ihm vorrangig darum ,dass ein Gutachter sich strafbar machen kann, wenn er in seinem Gutachten unwahre Angaben macht.

Hierzu sollt man wissen, dass in vielen Gutachten folgender Satz zu finden ist (sinngemäß):
...das Gutachten wurde nach besten Wissen und Gewissen ...unpateiisch...erstellt

Was ist eigentlich ein Gutachten?
Ein Gutachten ist ein Zeugnis, eine Urkunde, die Tatsachenfeststellungen beinhalten.

Ist der zu Begutachtende zu dem Schluss gekommen, dass der Inhalt nicht den Tatsachen entspricht oder gar Ergebnisse beinhaltet, die ein völlig falsches Bild darstellt, so muß er Beweis(e) dafür haben, es widerlegen zu können.

Somit käme ein Falsches Zeugnis ablegen, eine Urkundenfälschung oder gar mittelbare Falschbeurkundung inbetracht.
Was letztlich zutreffend ist, sollte man der StA überlassen.

Kann er diesen Beweis erheben, so steht es ihm frei zivil- oder strafrechtlich gegen den Gutachter vorzugehen. Entscheidet er sich für den strafrechtlichen Weg, so steht es ihm frei, diese Strafanzeige bei der Polizei (diese muß die Strafanzeige entgegen nehmen) oder direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Das kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.
Den Ermittlungsbehörden obliegt es nun Beweise für diese Anschuldigung zu sammeln (zu ermitteln), die ausreichend sind den Gutachter bei Gericht anzuklagen.
Meine Erfahrungen mit der StA sind durchweg positiv...hier sind Frauen und Männer am Werk, die ausgezeichnete Arbeit leisten. Wie letztlich ein Richter das sieht, wissen wir selbst aus unseren eigenen Erleben...das ist so wie das Wetter....

Als Anzeigender sollte man wissen, dass eine Anzeige, ohne Beweismittel, schnell dazu führen kann, dass man selbst zum Tatverdächtigen wird und strafrechtlich wegen Verleumdung, übler Nachrede oder ähnlichem belangt werden kann.

M.E. gibt es in fast jedem Gutachten Hinweise für ein "flasches Zeugnis". Entscheidend ist dabei, welchen Einfluss es im Verfahren hat. Hat man z.Bsp. in der Befragung des Gutachters hinreichende Beweise, so sollte man ihn auch damit konfrontieren, dass es sich hier nicht nur haftbar macht, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die Gutachter wissen um diesen Umstand. Nur sehr wenige haben den MUT und die KRAFT solch ein Verfahren zusätzlich an sich zu binden.

Letztlich geht es doch jedem von uns darum diese negativen und unsauberen Gutachten aus den Gerichtsakten zu entfernen. Eine Strafanzeige (zumindets die Drohung damit) ist ein probates Mittel den Gutachter unter Druck zu setzen.

Wer nicht kämpft...der hat schon verloren....

In diesem Sinne
Beilitz
 
Die Angstneurose

...
Als Anzeigender sollte man wissen, dass eine Anzeige, ohne Beweismittel, schnell dazu führen kann, dass man selbst zum Tatverdächtigen wird und strafrechtlich wegen Verleumdung, übler Nachrede oder ähnlichem belangt werden kann. ...

Es liegt wie ein dunkler Schatten über dem Forum, die Angst vor Verleumdnung und übler Nachrede.

Ohne ein Gutachten (Beweismittel) führt es also schnell dazu, daß man selbst zum Tatverdächtigen wird! Selbstverständlich kann dies wenn man einen Gutachter strafrechtlich ohne falsches Gutachten belangen möchte schnell dazu führen, das man wegen falscher Verdächtigung belangt wird, da der Gutachter ja kein falsches Zeugnis abgab.

gruß

Hollis
 
Es liegt wie ein dunkler Schatten über dem Forum, die Angst vor Verleumdnung und übler Nachrede.

Ohne ein Gutachten (Beweismittel) führt es also schnell dazu, daß man selbst zum Tatverdächtigen wird! Selbstverständlich kann dies wenn man einen Gutachter strafrechtlich ohne falsches Gutachten belangen möchte schnell dazu führen, das man wegen falscher Verdächtigung belangt wird, da der Gutachter ja kein falsches Zeugnis abgab.

gruß

Hollis

Man kann das natürlich so polemisch sehen, wie Hollis hier geschrieben hat.

Was meinte ich damit?

Der GA ist sich natürlich der Gefahr bewußt, dass er mit seinem GA immer mit "einem Bein" im Knast steht. Also hat er sich im Vorfeld auch bereits reichlich Argumente zurecht gelegt, um sich aus der Schlinge winden zu wollen.

Andererseits sollte jedem UO bewußt sein, dass ein unüberlegtes Vorpreschen im Eifer des Gefechtes natürlich dazu führen kann, dass man ohne fundierte Beweismittel selbst zu Straftäter wird.
Ich will damit keinem den Schritt zur Strafanzeige ausreden. Allein zu wissen, dass solch eine Option möglich ist und womit man den GA auch Stress bereiten kann - das ist für mich ein gewichtiges Argument, um den GA in seine Schranken zu weisen.

Was sind für mich fundierte Beweise?

Ich setze voraus, dass im GA steht...das Gutachten ist nach besten Wissen und Gewissen erstellt worden...

Hier haben wir durch diese Beurkundung bereits einen ersten handfesten Beweis, aus deren Schlinge der GA nicht mehr herauskommt, wenn denn

(ohne auf Vollständigkeit zu achten)
  1. im GA erklärt wurde, obwohl die Gesundheitsakten der behandelnden Ärzte eingefordert, jedoch nicht vorlagen....
    (es fehlen in der Gerichtsakte die schriftlichen Anforderungen und der behandelnde Arzt verneint solch eine Anforderung)
  2. es fehlten Röntgenbilder, um eine umfassende Begutachtung durchzuführen...
    (der GA hat jedoch alle erforderlichen Röntgenaufnahmen vorgelgt bekommen und (vielleicht) schriftlich quittiert)
  3. wichtige Untersuchungsbefunde vom GA nicht eingeholt werden, die jedoch für seine Begutachtung unumgänglich sind
  4. Gutachten, die bereits von einem anderen Gericht in Auftrag gegeben wurden und seinerseits ignoriert bzw. versucht werden zu wiederlegen,
  5. entgegen dem Auftrag des Gerichtes sich mit Themen befaßt, um damit zu belegen, dass eine Unfallfolge nicht eingetreten sein kann
Ich brech mal an dieser Stelle ab.
Jeder kennt sein(e) Gutachten am besten und sollte für sich selbst entscheiden, wo versucht wurde, den Wahrheitsgehalt (ohne ein Mediziner sein zu müssen) auf den Kopf zu stellen.

Letztlich muss man sich ja nicht auf die Ebene eines GA stellen, wenn man weiß, dass es ein gutes und probates Mittel gibt.

In diesem Sinne
Beilitz
 
Allgemeine Grundlagen der Begutachtung

Herausgegeben von der Ärztekammer Berlin

[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Eine zivilrechtliche Haftung des Gutachters,. d. h. seine Schadensersatzpflicht, kann sich aus zwei Gründen ergeben: [/FONT]
[FONT=Arial,Arial]Haftung wegen Verletzung einer Vertragspflicht gemäß § 280 (neue Fassung des BGB seit 1.1.2002) und wegen Haftung aus Delikt bzw. unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB. [/FONT]
[FONT=Arial,Arial]Zivilrechtliche Haftungsansprüche des Auftrag[/FONT][/FONT]s[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]gebers oder des Probanden setzen eine schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276 BGB) herbeigeführte objektive Pflichtverletzung des Gutachters und einen dadurch verursachten Schaden voraus. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Anspruchssteller. Der Haftungsumfang erstreckt sich auf materielle und – seit 1.8.2002 bei Gesundheitsschäden – auch immaterielle Schadensfolgen. Letztere konnten nach [/FONT][/FONT]
[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]alter Rechtslage nur auf die deliktische, nicht auch auf die Vertragshaftung gestützt werden. Die Verjährungsfrist beträgt nunmehr für beide Haftungsgrundlagen einheitlich grundsätzlich 3 Jahre zum Jahresende nach Kenntnis oder bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs (§§ 195, 199 BGB n. F.). Für den gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht seit dem 1.8.2002 in § 839a BGB eine spezialgesetzliche Haftungsgrundlage. Danach hat er für (Vermögens-) Schäden einzustehen, die einem Verfahrensbeteiligten durch ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes unrichtiges Gutachten als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.[/FONT]
[FONT=Arial,Arial]Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Gutachters kann sich nur aus gravierenden Gründen ergeben: vorsätzliche Falschaussage ( § 153 StGB), vorsätzlicher Meineid/fahrlässiger Falscheid (§ 154/§ 163 StGB), vorsätzliche Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB), vorsätzliche/fahrlässige Körperverletzung (§ 223 ff./§ 229 StGB), vorsätzliche Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), vorsätzlicher Betrug (§ 263 StGB), vorsätzliche Untreue (§ 266 StGB), vorsätzliches Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ( § 278 StGB), vorsätzliche Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und Vorteilsannahme/Bestechlichkeit (§ 331/§ 332 StGB). Verstöße führen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft und im Ergebnis dann ggfls. zu einer Verurteilung zu Geld-/oder Freiheitsstrafen durch die Strafgerichte. [/FONT]
[/FONT]

[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Zusammenfassend stellt die Berliner Ärztekammer fest:[/FONT]

[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Die vorgelegten Begutachtungsleitlinien beschreiben die medizinischen und juristischen Grundlagen des Sachverständigenbeweises einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Sie verfolgen das Ziel, medizinische Sachverständige zu unterstützen und Probanden und Auftrageber vor willkürlichen und wissenschaftlich nicht hinreichend begründeten Einschätzungen zu schützen.
In einzelnen Abschnitten werden die Rolle des Gutachters und die an ihn gestellten Anforderungen in den unterschiedlichen Versicherungs- und Rechtsgebieten ebenso dargestellt, wie Fragen der gutachterlichen Haftung und Vergütung.
[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial,Arial]
[/FONT][/FONT]
 
Strafanzeige gegen den Gutachter? den Chefarzt

Hallo,

hier im Forum hören wir des öfteren von kriminellen Gutachten, aus dem Grund habe ich die Strafrechtliche Verantwortung des Gutachters mal herausgearbeitet.

Voraussetzung ist selbstverständlich man meldet den Umstand der Staatanwaltschaft, d.h. durch Aufnahme durch die Kripo, persönlich durch ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft oder durch seinen Rechtsanwalt. (wobei letztere naja ...:rolleyes:)

Eine Kopie würde ich dann auch dem Gericht zur Kenntnisnahme überreichen!




§ 153 StGB: vorsätzliche Falschaussage
§ 154/§ 163 StGB: vorsätzlicher Meineid/fahrlässiger Falscheid
§ 203 StGB: vorsätzliche Verletzung der Schweigepflicht
§ 223 ff/§ 229 StGB: vorsätzliche/fahrlässige Körperverletzung
§ 239 StGB: vorsätzliche Freiheitsberaubung
§ 263 StGB: vorsätzlicher Betrug
§ 266 StGB: vorsätzliche Untreue
§ 278 StGB: vorsätzliches Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 299 StGB: vorsätzliche Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
§ 331/§ 332 StGB: Vorteilsnahme/Bestechlichkeit


Verstöße führen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft und im Ergebnis dann ggf. zu einer Verurteilung zu Geld-/oder Freiheitsstrafe durch die Strafgerichte.

Vorsatz: Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (Erfolg, objektive Tatbestandsmerkmale, Kausalverlauf und objektive Zurechnung).

Vorsatzformen
Vorsatzform Wissen Wollen Absicht (dolus directus 1. Grades)
Eintritt des Erfolges wird vom Täter für sicher oder auch nur für möglich gehalten. Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen => zielgerichteter Erfolgswille
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
Eintritt des Erfolges wird vom Täter für sicher gehalten. Der Täter sieht den Erfolg als notwendige und sichere Folge seines Handelns an, ihm kann der Erfolg sogar unerwünscht sein. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Der Täter hat die drohende Gefahr für das Rechtsgut erkannt. Er hat die Gefahr ernst genommen.
=> Er hält die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich.
Der Täter hat sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abgefunden. Er nimmt den Erfolg billigend in Kauf.
=> Er ist eher zur Hinnahme des Erfolges, als zum Verzicht auf die Vornahme der Tathandlung bereit.

Beispiel zur Absicht: A will sich bei B rächen und beschließt ihm mit einer Bierflasche über den Kopf zu schlagen. A tut dies auch.


Formen der Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeitsform Wissen Wollen bewußte Fahrlässigkeit Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich Der Täter vertraut fest darauf, dass es ihm gelingen werde, den drohenden Erfolgseintritt zu vermeiden. => Er vertraut darauf, dass "alles gut gehen" werde.
unbewußte Fahrlässigkeit Der Täter erkennt die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht. Der Täter will die Tatbestandsverwirklichung nicht. Er läßt aber die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer acht.

Beispiel zur bewußten Fahrlässigkeit: F will sich von ihrem tyrannischen Mann M befreien. Sie sieht keinen anderen Weg, als das Haus nachts anzuzünden. Dass dabei auch die Nachbarn gefährdet werden hält sie für möglich. Sie vertraut aber darauf, dass die Feuerwehr rechtzeitig erscheint, bevor die Flammen auf das Nachbarhaus übergreifen können. Bezüglich der Nachbarn handelt F hier bewußt fahrlässig.

Fahrlässigkeit liegt auch vor, wenn man sagen kann: "Wie kann man nur ..."!


gruß

Hollis

Ich habe, als ich zum Beispiel den Versicherungsgutachter anzeigen wollte, diese Auskunft von dem Staatsanwalt in Koblenz bekommen. Er hatte meinen Arm hoch gehoben, da ich es selbst nicht konnte. Im Gutachten schrieb er, keine Bewegungseinschränkungen. Der Staatsanwalt sagte dazu Gutachter können irren. Die kann man nicht anzeigen. Der Ombutsmann antwortete, da kein Sonderfall eintrat, auf Grund des Gutachters, kann ich nicht einmal die Unfallversicherung kündigen. Sie muß weiter bezahlt werden. In einem anderen Fall, wollte ich einen Arzt anzeigen bei der Polizei, wegen Körperverletzung und vorsätzlich unterlassener Hilfeleistung. Der Polizeibeamte sagte, ich soll zu einem anderen Arzt gehen. Dieser soll den Schaden, soweit überhaupt möglich beheben. Einen Gutachter beauftragen und mit dem Gutachten soll ich dann zu ihm kommen.
Was haltet ihr davon, wenn ein Gerichtsgutachachter schreibt, nicht vom Unfall, sondern von der Bettruhe. In der Revison sagt dir der Richter, hören sie auf. Wie können sie so einen seriösen Mann in Frage stellen. Der nächste Gerichtsgutachter schreibt, das kann nicht sein von der Bettruhe. Aber, bei mir seien Fachorthopäden überfordert für 2600,00 Euro. Er auch, weiß ich heute. Das Gericht schrieb dann, es sei bei mir altersbedingt und wies die Klage ab, das ich nicht mehr weiter konnte. 30.000,00 Euro Gerichtskosten für einen unschuldigen Unfall. So schafft man es Leute fertig zu machen, bis sie nicht mehr können. Neun Jahre dauerte das Verfahren, bis zur Zahlungsunfähigkeit. Ein Sozialgerichtliches BG Arbeitsunfallverfahren wird abgewiesen mit der Begründung, ich kann keine Prozesskostenhilfe bekommen wegen Mangel auf Erfolg. Einer Revison wird nicht statt gegeben. Man stützt sich auf das Gutachten BG Gutachter der Handschirurg ist, was ich vor Ort erst erfuhr. Im selben Krankenhaus, war auch ein Orthopäde, der sicher besser gewesen wäre für meinen Fuß. Aber eben kein BG Arzt. Der BG Gutachter Röntgte alle Gelenke meines Körpers, um zu zeigen, der Mann ist fertig. Meinen Fuß untersuchte er nicht. Ich fragte das Gericht, ob ich ihn anzeigen darf, keine Antwort. Das Gericht rügte die Prozessführung, also die VDK. Ich entband sie, da mir gesagt wurde unter Anderen, so einen Gutachter zeigt man doch nicht an, das macht man nicht. Die Berufsgenossenschaft und der Gutachter, schützen sich gegenseitig, so dass eine Anzeige wegen Verstrahlung aussichtslos ist. Manches mal trifft es einen voll. Du bist fertig, so das Gericht, aber die Kosten kannst du zusätzlich noch erarbeiten.
Gruss rambo
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi,

also in dem Gutachten von Fr.Prof.Fuchs-Winkelmann stand z.B. daß das Vorerkrankungsverzeichnises des Hausarztes nicht vorliegen würde,obwohl bei der zu Begutachtenden beantragt.
Das stimmt nicht, da einen Tag vor Begutachtung das Fax vom HA ankam,damit es aktuell ist und das Fax war als 2.Blatt im Ordner.
Nur wenn man keine Unterlagen anguckt,kann man auch nichts finden.

GlG
für Nessa
 
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