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Rechtsbeugung – Strafanzeige – keine Folge § 152 (2) StPO – Beschwerde erfolglos

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
… Antrag auf gerichtliche Entscheidung? Das wäre sicher nicht einfach – allein gegen den Staat!

Dazu bräuchte ich einen Rechtsanwalt, wahrscheinlich lassen sich auch die mit der Strafanzeige betroffenen Personen anwaltlich vertreten, am Verfahren sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht beteiligt ...

Welche Überlegungen drängen sich da auf? Gibt es Einschätzungen zum Kostenrisiko … ?

Ich wäre für jeden hilfreichen Tipp dankbar!
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Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,
es wäre hilfreich, wenn Du schildern würdest, was Du erreichen möchtest?
Das Kostenrisiko richtet sich nach dem Streitwert.
Oft wehren Prozessgegner Klagen ab, dass sie den Streitwert in die Höhe treiben.
Prüfe deshalb Dein Begehren an das Gericht und versuche Deinen Streitwert zu minimieren.
Ist alles wichtig, oder reicht ein Teil aus um Dir einen Erfolg zu verschaffen.
MfG
Paro
 
Hallo Machts Sinn,

ist das eine theoretische Frage? Wohl nicht, wenn Du schreibst "Beschwerde erfolglos". Leider fehlt der konkrete Hintergrund für eine Einschätzung.

Dass sich die Gegenseite anwaltlich vertreten lässt, kann wohl als gesichert gelten, zumindest dann, wenn es um eine Angelegenheit wie der "unseren" hier üblichen geht.

Hat die Staatsanwaltschaft eine Verfolgung/Klage abgelehnt? Das Problem ist, dass in diesem Fall der Staat sozusagen gegen sich selbst vorgehen müsste. Du wirst wohl nur Zeuge sein, mit dessen Hilfe eine bewusst falsche Anwendung des Rechts nachzuweisen ist. Und ich befürchte, daran wird es scheitern. Da war es vor 80 Jahren nicht anders als heute.

Wie würde eine Beschwerde (ich denke gegen eine Einstellung oder Nichterhebung einer Klage) denn aussehen? Welche Gründe für eine Überzeugung liegen vor?

Ein Kostenrisiko könnte für Dich denke ich nur entstehen, wenn Du in irgend einer Weise vom Gegenüber in Regress genommen würdest - Stichwort Verleumdung, Rufschädigung. Es ist ja ein Offizialdelikt, und dabei geht es zunächst einmal nicht um eine zivilrechtliche Sache. Die könnte sich dann höchstens anschließen und ein Kostenfaktor werden.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

nein, nein – keine Theorie, leider Realität. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit einer in jedem Beschwerdefall verwendbaren Standardfloskel – ohne Bezug zum Einzelfall – pauschal abgelehnt. Aber nicht nur das, sondern – auch – die zuvor angezeigte Rechtsbeugung erscheinen nicht akzeptabel.

In der Tat müsste in diesem Fall der Staat sozusagen gegen sich selbst vorgehen. Also muss damit wohl sehr vorsichtig umgegangen werden, weswegen eine „öffentliche Einschätzung“ aufgrund „konkreter Hintergründe“ wohl nicht opportun ist. Aber vielleicht hilft mir deine Formulierung über die ´Angelegenheit wie der "unseren" hier üblichen` vorläufig weiter – hast du gerade einen Tipp, wo bzw. unter welchem Stichwort ich näheres finde?

Mir geht es auch weniger um die aus meiner persönlichen Sicht ziemlich eindeutige Sache als mehr um das Kostenrisiko im Zusammenhang mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht (Strafsenat) – zunächst mal ganz abgesehen von denkbaren Regressverfahren (wegen Verleumdung, Rufschädigung … ).

Da es sich wohl um ein im Strafverfahren zu verfolgendes Offizialdelikt handelt, dürften Zivilrechtsgrundsätze – auch zu den Kosten – kaum einschlägig sein.


Hallo Paro,

kann es sein, dass sich das Kostenrisiko in solchen Fällen auch nach einem Streitwert richtet und wovon wäre dieser in Strafverfahren ggf. abhängig?


Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo,

wenn ich dich hier mit § 152 (2) StPO richtig verstehe, dann geht es dir um die "die Grundsätze der Rechtsprechung über die Strafbarkeit von Polizeibeamten bei unterlassenem Einschreiten nach privat erlangter Kenntnis von begangenen Straftaten (Abwägung im Einzelfall)"?

Da würde würde mich auch erst einmal der Hintergrund interessieren, ehe ich eine detailierte Antwort geben könnte (evtl. kann).

Viele Grüße

Derosa
 
.
Hallo derosa,


ich versuche mal mein - inzwischen erweitertes - Anliegen zu präzisieren ohne Einzelheiten zu nennen:

I.
Welche wesentlichen Überlegungen sind bei der strafrechtlichen Beurteilung nach § 339 StGB (Rechtsbeugung) anzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft einer Strafanzeige mit nicht näher begründetem Hinweis auf unzureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat keine Folge leistet und die Generalstaatsanwaltschaft die – detailliert begründete – Beschwerde mit einer nach dem Wortlaut in jedem Beschwerdefall verwendbaren Textbaustein-Formulierung – ohne jeglichen Bezug zum Einzelfall – pauschal abgelehnt?

Anmerkung: s. a. Rechtsprechung des
- BVerfG, insbes. Beschluss vom 16. 9. 2010 - 2 BvR 2394/ 08
- BGH, insbes. Beschlüsse vom 14. 6. 2010 – II ZR 143/ 09 – und vom 07.07.2010, 5 StR 555/ 09

II.
Welche Kostenfolgen / -risiken sind vom Anzeigeerstatter / Beschwerdeführer bei seinen Überlegungen über einen nachfolgenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuwägen ?

Anmerkung:
Der Anzeige / Beschwerde - Ziffer I - liegt der angenommene Fall der Rechtsbeugung anlässlich einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde.


Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

es ist schwer, Deine Position mit Argumenten guten Gewissens zu stützen oder zu entgegnen, da ja konkrete Details nicht einbezogen werden können.

Der moralische Standpunkt, in dem man noch mit Dir übereinstimmen könnte, und die Intention des Gesetzgebers (der ja - gerade bei diesen Bestimmungen - auf Juristen und ihr Fachwissen zurückgreift) liegen hier weit auseinander, um nicht zu sagen, sie stehen sich konträr gegenüber.

Ich vermute, dass Du keine anwaltliche Vertretung hast und wohl auch keinen Zugang zu juristischer Lektüre wie Kommentaren (bspw. Fischer/Tröndle). Aber sieh Dir vielleicht mal folgenden Kommentar zu § 339 StGB an:

http://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=3&paid=339

Ein Auszug:

Auch wenn eine Entscheidung nicht vertretbar ist, reicht dies nach Auffassung des BGH nicht aus, um den Tatbestand der Rechtsbeugung zu erfüllen. Eine Beugung des Rechts liegt demnach nur vor, wenn sich der Täter „bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.“ (BGH 32,357,363f) Dies ist nicht gegeben, wenn der Täter nur einen entscheidungserheblichen § übersieht.

Vielleicht hilft es Dir, z.B. eine Anfrage an einen RA über eine der Internet-Angebote zu stellen. Sie prüfen und nennen Dir eine Gebühr, die Du dann akzeptieren oder anlehnen kannst. Die sind meist gering und bieten einen ersten Anhaltspunkt.

Nochmal zu den Kosten für Dich: wie gesagt, ist es zunächst ein Offizialdelikt, das von rechts wegen verfolgt wird (in diesem Fall eben die staatsanwaltliche Prüfung, auch wenn nicht mit dem gewünschten Ergebnis). Hier fallen keine Kosten an. Es geht zunächst ja um strafrechliche Belange, nicht zivilrechtliche Auseinandersetzungen.


Gruss

Sekundant
 
Vielen, vielen Dank, Sekundant!

Inzwischen bin ich mit meinen Internet-Recherchen zu der Einschätzung gelangt, dass weiterer Aufwand wohl vergeblich wäre, egal wie eindeutig die Rechtsbeugung ist. Selbst wenn das 3er-Richtergremium in den Beschluss geschrieben hätte „wir müssten dem Antrag eigentlich stattgeben, aber wir weisen ihn trotzdem ab“, könnte dies eine Mehrheitsentscheidung sein, an der ein/e Richter/in nicht mitgewirkt hat, womit nicht feststellbar wäre, welche zwei die Straftäter sind:

http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/1657708_Nicht-zu-fassen.html

Tja, das „Krähenprinzip“ findet immer Wege – also verzichte ich besser auf eine „Bestätigung“, für die ich auch noch „Lehrgeld“ zahlen müsste (zumindest für den zwingend erforderlichen eigenen Anwalt – trotz Offizialmaxime und Legalitätsprinzip).

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo,
ich finde es schon sehr akademisch, welche Diskussion ihr hier führt. Ich verstehe nicht, warum nicht Roß und Reiter genannt werden, wenn sowieso keine Aktion erfolgen soll oder wird. Welchen Sinn macht es diese theoretische Diskussion über nicht fassbare Sachverhalte durchzuführen. Jeder kann dort hineindiskutieren was er gerne möchte oder wo ihr der Meinung ist dieses könnte passen und trotzdem geht es an den Fakten oder Problemen vorbei. Wäre es möglich wenn ihr euch nur über Theorien austauschen wollt dieses eventuell per PN durchzuführen? Ansonsten macht es eben keinen Sinn.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

aus meinem Bauchgefühl würde ich vermuten, dass Machts Sinn hier versucht eine Arbeit für sein Jura-Studium zu lösen?

@ Machts Sinn,
wenn ich falsch liegen sollte, stelle deine Frage bitte konkret: Mit eindeutigen Fakten. Das um den Brei Gerede bringt hier keinen weiter, sondern kann m. E. nur Unruhe.

Derosa
 
... stelle deine Frage bitte konkret: Mit eindeutigen Fakten ...
Hallo Derosa,

inzwischen habe ich natürlich gegoogelt – mir geht es ganz konkret um die Frage: Welches „Kostenrisiko“ habe ich, wenn ich einer Strafanzeige (beispielsweise wegen Rechtsbeugung oder auch Strafvereitelung im Amt) mit dem „Klageerzwingungsverfahren“ Nachdruck verleihen möchte.

Meiner zunächst unter Hinweis auf zugängliche Akten nicht näher begründeten Strafanzeige wurde – offenbar ohne jeglichen vorherigen Versuch der Sachverhaltsklärung – zunächst keine Folge gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO).

Nachdem ich dem Einwand der Staatsanwaltschaft zur unzureichenden Darstellung durch eine erschöpfende Schilderung (erneute Strafanzeige / Beschwerde) widersprochen habe, teilte die Staatsanwaltschaft mit, „weder dieses Schreiben, noch die gleichzeitig eingelegte Beschwerde enthalten neue Sachverhalte oder neue Beweismittel“ sowie „ … enthält keine zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten …“

Obwohl der Sachverhalt ausführlich dargestellt und dazu ausgeführt ist

„Da auf die vorgehaltene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch Beschluss vom 25. 3. 2010, 1 BvR 2446/ 09, und des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 7. 7. 2010, 5 StR 555/ 09, nicht eingegangen wurde,, ergeben sich Anhaltspunkte im Zusammenhang mit § 258 StGB, zumindest aber dafür, dass die Rechtskenntnisse nach dem Stand von 1988 und 1994 nicht der für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft erforderlichen Aktualität entsprechen.“

hat die Generalstaatsanwaltschaft die – detailliert begründete – Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit einer nach dem Wortlaut in jedem Beschwerdefall verwendbaren Textbaustein-Formulierung – ohne jeglichen Bezug zum Einzelfall – pauschal abgelehnt:

„Ihre Beschwerde gegen die oben bezeichnete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft weise ich zurück. Die umfassende und abschließende Überprüfung des Vorgangs hat ergeben, dass in der angefochtenen Verfügung die Sach- und Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt worden ist. die Staatsanwaltschaft hat der Strafanzeige daher zu Recht und mit nicht zu beanstandenden Erwägungen, die ich billige und auf die ich zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nehme, keine Folge gegeben. Auch Ihr Beschwerdevorbringen vermag eine abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte und Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten lassen sich bei objektiver Betrachtung und Würdigung Ihres Vorbringens nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die an das Legalitätsprinzip gebundene Staatsanwaltschaft kann und darf Ermittlungsverfahren jedoch nur bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte einleiten. Die von Ihnen vorgetragenen Umstände belegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Straftat jedoch nicht. Gegen diesen Bescheid können Sie ... “

Ich bezweifle, ob mein Text überhaupt gelesen wurde. Da die Beschwerdeentscheidung jedenfalls mit keinem Wort auf den angezeigten Sachverhalt eingeht und damit auch die (angesprochene) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (insbesondere durch Beschlüsse vom 16.09.2010 – 2 BvR 2394/ 08 – und vom 25.03.2010 – 1 BvR 2446/ 09 –) sowie des Bundesgerichtshofes (mit Beschlüssen vom 07.07.2010 – 5 StR 555/ 09 – und vom 14. 6. 2010 – II ZR 143/ 09 –) nicht berücksichtigt, ergeben sich nach meiner Meinung dadurch – erneut – Anhaltspunkte im Zusammenhang mit den §§ 258 (Strafvereitelung) und 339 (Rechtsbeugung) StGB – weil die ursprünglichen Hinweise auf eine Rechtsbeugung von der Generalstaatsanwaltschaft „unter den Teppich gekehrt“ wurden.

Für mich ist derartiger staatlicher Umgang mit dem Recht unerträglich. Andererseits fehlen mir die Möglichkeiten, zur Klärung beizutragen, denn dafür bräuchte ich einen Anwalt und der kostet, ganz unabhängig von der Frage nach den Verfahrenskosten und dem Kostenrisiko durch die Gegenseite.

Also wenn du hier zur Klärung beitragen kannst – mich interessiert das auch weiterhin

Aber wer sich im Internet umschaut kann generell keine Erfolgsaussicht erkennen – im Gegenteil, der Frust wäre hinterher sicher noch größer!

Gruß!
Machts Sinn


P.S.: die Diskussion wird immer akademischer und wird seenixe wohl nicht gefallen
 
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