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Invaliditätsberechnung OSG-Trümmerfraktur-

Hallo Kai Uwe :)
mein Fussgelenk ist durch den Sudeck versteift, sowie auch das Kniegelenk das Bein ist nicht gebrauchsfähig, sprich ich schlepp es irgendwie mit ( hört sich blöd an, ist aber leider so)
lg
Petra61
 
Hallo Petra61,

"nur 1/2 Beinwert zugesteht demnach 35% läuft doch irgendwas vekehrt"
das sehe ich auch so und Du solltest Dich gut mit den zwei Urteilen (BGH Urteil vom 24.5.2006 IV ZR 203/03 und OLG Koblenz 10 U 1350/08 04.09.2009 befassen und von Deiner PUV. für Dein Bein eine Invaliditätsleistung von 100% einfordern und verlangen!
Da ist jetzt kämpfen angesagt und nicht weich werden dabei. Andere sowie auch ich haben es auch geschafft!

MfG.
Pit
 
hallo Pit
so sehe ich das auch, und ich werde kämpfen! Bei Erfolg werd ich euch dann das Urteil zukommen lassen, damit auch andere nicht den Mut verlieren wenn sie von der PUV so abserviert werden!
lG
Petra61
 
Hallo,

das glaube ich nicht, denn laut Statistik bekommen nur 70% aller Gelenks nahen Brüche in den nächsten 10 Jahren eine Arthrose. (Gelenks nah = Gelenk beteiligt) Wenn ich jetzt alle Brüche ins Verhältnis setze, wird die Prozentzahl noch geringer. Und nun muss ja die Arthrose in den ersten 3 Jahren beginnende Anzeichen haben. Der Prozentsatz ist also noch geringer.
Warum sollte die PUV für so eine geringe Wahrscheinlichkeit dies in ihrer Gliedertaxe berücksichtigen.

In der Gliedertaxe an sich ist die Arthrose natürlich mit drin. Nur der Gutachter muss ein beginnende Arthrose feststellen und dann bekommt man z.B. 1/20 mehr.( es wird aber nie mehr, als wenn man das Körperteil verloren hätte). Es wird nicht aufsummiert, deshalb sagt man es ist in der Gliedertaxe mit drin.

Ich hoffe ich habe es nicht so umständlich geschrieben, gesagt ist es einfacher!


Tschüß
Seidenpfötchen
 
Hallo Gerhard 001,
die Beweglichkeit des USG wird nicht in Grad wie Du sie angegeben hast, sondern nur Bruchzahl (der normalen Beweglichkeit) z. B. 1/2, 1/3 usw.
angegeben.

Ich vermute, dass Du ohne Klage von der PUV nur einen ganz geringen Beinwert bzw. Fußwert angeboten bekommst.
Meiner Ansicht nach, steht Dir eine Entschädigung mit dem kompletten Fußwert lt. Gliedertaxe / AUB zu.
Ich mußte selbst "meine ehemalige PUV" auf den vollen Fußwert (OSG 0-5-15, USG wackelsteif) verklagen.
Habe aufgrund des BGH-Urteils VI ZR 32/00 den vollen Fußwert erklagt.

Neben dem schon genannten BGH- Urteil IV ZR 203/03 empfehle ich Dir, dass Du Dir auch die folgenden BGH - Urteile IV ZR 32/00 und VI ZR 74/02 aus der Entscheidungsdatenbank des BGH herunterlädst.

Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Hansen
 
Hallo an alle, die sich bisher hier gemeldet haben !

Zunächst kurzes Danke an HANSEN. Die Urteile hatte ich mir schon beim BGH heruntergeladen.

Ich hatte Euch allen versprochen, dass ich mich sofort melde, wenn ich Nachricht von der Debeka erhalte.
Diese schreibt: inzwischen liegt die ärztl. Stellungnahme vor. Danach ist eine Beurteilung der Dauerfolgen durch die Begutachtung vor Ablauf des 3. Unfalljahres ( 01/2013 ) möglich.
Zu gegebener Zeit informieren wir Sie über den weiteren Verlauf.
Sie erhalten einen Vorschuß von .....EUR auf die zu erwartende Invaliditätsleistung.
Sollte die abschließende Leistungsfeststellung einen höheren Anspruch ergeben, werden wir den Differenzbetrag unvrzüglich nachzahlen.
Auf der anderen Seite ergibt sich aber ein allgemeiner Rückforderungsvorbehalt. MfG

Nun, ich denke, dagegen ist erst einmal nichts zu sagen.

Das Gutachten liegt mir auch vor.

Ich hatte ja den Dr. Kayser schon als nett, freundlich und fair bei der Begutachtung beschrieben.
Er hat also tatsächlich nichts dazugedichtet oder weggelassen. Das ist schon mal positiv. Die Messungen stehen so im Gutachten, wie er sie tatsächlich vorgenommen hat.
Dann folgt die Röntgenbildbeschreibung und die Beantwortung von Fragen der Versicherung ( u.a. ob die subjektiven Beschwerden mit dem objektiven Befund in Einklang zu bringen sind (ja) ).
Die Behandlung wird als nicht abschlossen genannt, da ich noch zur KG gehe.
Falls sich die Beschwerden deutlich verschlechtern sollten, erwägt der Gutachter eine Versteifung oder Implantation.
Danach folgt dann, was am meisten interessiert:
Die Bemessung nach der Gliedertaxe erfolgt nach Thomann/Schröter.
>Folgende Referenzwerte sind ... anzuführen: 6/10 Fuß bei Versteifung USG u. OSG in Gebrauchsstellung < Der Vers. ist zweifelsohne deutlich besser gestellt.
Der Gutachter führt dann weiter aus und stuft meine Einschränkung des unteren und oberen Gelenkes auf die Hälfte ein. Dies berechtigt eine Einstufung mit 6/20 Fuß. Aufgrund der nachgewiesenen deutlichen Arthrose ist ein Zuschlag von 2/20 Fuß gerechtfertigt, so dass sich zurzeit eine Einstufung von 8/20 ergibt.
Danach kommt die Prognose ausführlich- Es steht zu befürchten.... Verschlechterung der posttr. Arthrose ... weitere Verschlechterung der Beweglichkeit-
Andererseits.... leichte Besserung ....Idealfall....Dauerschaden 3 bis 5/20 Fuß.
Hiesigerseits wird eher eine Verschlechterung des jetzigen Zustandes als eine Verbesserung erwartet, weil bereits jetzt schwere Arthrosezeichen vorhanden sind.
Insofern bietet es sich an, dass zunächst eine "Idealsizuation" mit dauerhafter Funktionsstörung von 3 bis 5/20 Fuß angenommen wird und eine abschließende Feststellung des Invaliditätsgrades vor Ablauf der 3-Jahresfrist erfolgt.
Falls gewünscht könnte auch bereits in 1 Jahr die Tendenz im Sinne einer Verbesserung oder Verschlechterung besser abgeschätzt werden, als dies zum jetzigen Zeitpunkt der Fall ist.

Wenn ich dieses Gutachten zunächst so sacken lasse, scheint das so weit im Vergleich zu dem, was hier im Forum andere so alles erlebt haben, einigermaßen in Ordnung zu sein.

Wo es hier meiner Meinung nach aber eben hakt, ist das Anführen der völligen Bewegungsunfähigkeit im Fußgelenk mit der Bewertung 6/10 Fuß,die im völligen Gegensatz zum einschlägigen BGH- Urteil steht und die daraus abzuleitende andere Bewertung bei hälftiger Bewegungseinschränkung.
Hieraus müsste sich bei Zugrundelegung des BGH- Urteils allein durch die hälftige Bewegungseinschränkung ein Wert von 1/2 Fuß ergeben zuzüglich 1/10 Zuschlag für die Arthrose.

Hier ergibt sich daher meine Frage an die "älteren erfahrenen Hasen" hier im Forum:
Soll ich der Versicherung obigen Sachverhalt/Berechnung unter Nennung des BGH- Urteils darlegen und meine Forderung in Punkt und Komma nennen und 50 % statt 20 % als Vorschuss einfordern ?
Bei mir würde sich unter Zugrundelegung der AUB 88 Progression 225 % das eben so darlegen, dass der Fuß mit 6/10 bewertet wird. Daraus ergibt sich durch die Progression eine Summe von 105% des Fußwertes.
 
Hallo Gerhard 001,
zu Deiner Progression, bist Du sicher, dass Du die Progression richtig berechnet hast?

Ich würde, wenn Du die Versicherungssumme (anteilige Versicherungssumme) nicht sofort benötigst und eine Rechtschutzversicherung (Kostendeckung der Rechtschutz) hast, der PUV über den Anwalt Deines Vertrauens eine Brief mit dem Verweis auf die BGH - Urteile und der Forderung des vollen Fußwertes, senden.
M. E. kommst Du dann um eine Klage nicht herum, weil die Versicherung die volle Summe sicher nich tbezahlen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Hansen
 
Hallo Gerhard.

zum jetzigen Zeitpunkt ist alles geschrieben und aufgenommen und es würde keinen Sinn machen, sich schon jetzt erfolglos mit seiner PUV. anzulegen.
Die VB. sagen aus, dass der Invaliditätsgrad zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfall festgestellt und durch Deine PUV. reguliert werden muss!
Jetzt schon Prognosen über die Höhe Deiner Invalidität in zwei Jahren abzugeben halte ich für verfrüht und hilft Dir auch in keinster Weise. Dein Ziel sollte es bleiben wieder gesund zu werden, denn die von der PUV. zu erwartende Zahlung wird Deinen Körperschaden nicht ausgleichen, es sei denn, Du hast Deinen Fuß auf eine Million versichern lassen. Sollte sich bei Dir keine Verbesserungen einstellen, hasst Du schon mal ein paar Anhaltspunkte, (Urteile) wohin die Reise gehen kann.

MfG.
Pit
 
Hallo Hansen,

ich denke schon, dass ich die Progression so richtig errechnet habe.
Bei 6/10 Fuß errechnet es sich lt. AUB 88 Progr.St. 225 % so: 0-25 %= 25 %,
26-50%= 50%, 51-60 %= 30% macht zusammen 105% vom Fußwert ( 40% ). Auf die Gesamtinvalidität bezogen macht das dann 42 % aus.
Ich denke, dass Deine Beeinträchtigung doch um einiges schlimmer ist. Ist Dein Gelenk denn komplett steif ? Wenn nicht, hast Du ja wenigstens Glück bei der Entschädigungszahlung gehabt. Die Begründung für den komplett angerechneten Fußwert würde mich daher schon interessieren.

An Pit:

Da ich aufgrund einer anderen Erkrankung schon recht lange frühzeitig meinen Beruf aufgeben mußte, kann ich eine Erhöhung des Abschlages schon recht gut gebrauchen und warum sollte ich der Versicherung das mir zustehende Geld noch zwei Jahre stunden ?
Wenn der von der Versicherung beauftragte Gutachter selbst eher von einer Verschlechterung als Verbesserung ausgeht, kann ich zumindest vom jetzigen status quo ausgehen und der sieht nun mal einen wesentlich höheren Abschlag bei korrekter Bewertung der Beeinträchtigung vor.
Da komme ich dann auch noch mal darauf zurück, was Du bezüglich der Anwaltskosten geschrieben hattest. Wenn die Versicherung aufgrund meines Schreibens die höchstrichterliche Rechtsprechnung ignoriert, muss die Versicherung dann ja auch die Kosten meiner Inanspruchnahme übernehmen, da sie sich rechtswidrig verhalten hat.
Andererseits kann es ja durchaus sein, dass der Anwalt einen Vorschuss haben möchte. Auch dafür wäre das dann von Vorteil, wenn man eben ein bißchen mehr Geld bekommt.

Viele Grüß an Euch beide

Gerhard
 
@ Gerhard 001:
Fußwert =40%
Beeinträchtigung = 6/10 Fußwert => 6/10 x 40 % = 24 % excl. Progression.
Die Progression wird m. E. immer von der Gesamtinvalidität als Grundlage berechnet.
Ich habe damals aufgrund der BGH - Urteile den kompletter Fußwert = 40 %, lt. meiner damaligen AUB 94, erklagt
Meine Progression war ab 25 % Invalidität = 100 % Prozent, ab 50 % Invalidität = 225 % Prozent.
Berechnung: 1x 25 % + 15 % + 15 % (100 % Progression)= 55 % der Versicherungssumme.

"Ich denke, dass Deine Beeinträchtigung doch um einiges schlimmer ist. Ist Dein Gelenk denn komplett steif ?" => Ja, meine Beeinträchtigung ist größer, OSG 0-5-15, USG wackelsteif (nicht in Neutralstellung)
=> Nein, die Gelenke sind nicht versteift

"Die Begründung für den komplett angerechneten Fußwert würde mich daher schon interessieren." => BGH-Urteil VI ZR 32/00

"Da ich aufgrund einer anderen Erkrankung schon recht lange frühzeitig meinen Beruf aufgeben mußte, kann ich eine Erhöhung des Abschlages schon recht gut gebrauchen und warum sollte ich der Versicherung das mir zustehende Geld noch zwei Jahre stunden ?" und
"Danach ist eine Beurteilung der Dauerfolgen durch die Begutachtung vor Ablauf des 3. Unfalljahres ( 01/2013 ) möglich." => Warum sollte Dir die Versicherung, die Beurteilung der Dauerfolgen, schon vor Ablauf des 3. Jahres anbieten, außer wenn sie dadurch für sich finanzielle Vorteile sieht?

@Pit13:
„Dein Ziel sollte es bleiben wieder gesund zu werden, ...“ => da hast Du natürlich völlig Recht.
Ich will Dir ja nicht auf die Füße treten, aber ich finde der richtige Diskussionszeitpunkt ist jetzt, siehe Gerhard 001’s Statement vom 25.02.2011: „Danach ist eine Beurteilung der Dauerfolgen durch die Begutachtung vor Ablauf des 3. Unfalljahres ( 01/2013 ) möglich.“

Dein u. g. Statement ist nicht so ganz richtig „Die VB. sagen aus, dass der Invaliditätsgrad zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfall festgestellt und durch Deine PUV. reguliert werden muss!“ => habe in meiner historischen AUB 94 nachgeschlagen, § 11 IV – Fälligkeit der Leistungen: Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahre nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen…“ das interpretiere ich, das der 3-Jahreszeitraum nicht fix feststeht.

Mit freundlichen Grüßen
Hansen
 
Rechenbeispiel Progression 225 %

Hallo Gerhard,


Antwort auf Deine Fragen habe ich ja bereits gegeben.


Beispielrechnung Invaliditätsgrad / Invaliditätssumme

Fusswert 40 % / Invaliditätsgrad 5/20 / Invaliditätssumme 50.000 €

40 : 20 x 5 = 10 ( % ) von 50.000 (Invaliditätssumme) = 5000 € Zahlung

weitere Beispiele:

6/20 = 12 % = 6000 €
7/20 = 14 % = 7000 €

5/10 = 20 % = 10000 €
11/20 = 22 % = 11000 €
6/10 = 24 % = 12000 €
13/20 = 26 % erst jetzt greift Progression Rechnung jetzt:

26 % rechnet sich 28 % = 14000 €
27 % rechnet sich 31 %
29 % rechnet sich 27 %
31 % rechnet sich 43 %

50 % rechnet sich 75 %
75 % rechnet sich 150 %
100 % Invalidität rechnet sich bei Progression 225 / 225 % Auszahlung
der vereinbarten Versicherungssumme (Invaliditätssumme 50.0000 €, Fuss
40 % = 20.000 € x 225 % = 45.000 € Auszahlung, aber nur wenn kein, oder
nur noch ein völlig unfunktionsfähiger Fuss.

Das ist ja nicht der Fall und wird es auch n i e , dankbarerweise sein.

Tue ganz viel für die Besserung !

Wünsche Dir alles, alles Gute

Meggy
 
Hallo Hansen,

ich glaube, dass Du richtig gerechnet hast. Ich hab`das so wie du gerechnet hast, mit dem BGH- Urteil nachgerechnet. Dort wurde so wie Du gerechnet hast, entschieden.

@ Meggy :confused:,

jetzt hast Du mich ganz schön verwirrt mit Deiner Berechnung.
Also ich hab`die AUB 88 225 %, also bis 25% Inv.= 25%, 26- 50% doppelt, (also z.B. 45 = 65% Inv.), 51 - 100%= dreifach.
Im ersten Teil rechnest Du mit den Bruchwerten, wie Hansen auch, eben z.B.
6/10 Fuß = 60% von 40%(Fußwert)= 24% Inv.-Leistung von der Vers.-Grundsumme, daher auch keine Progression.
Im letzten Absatz schreibst Du aber 100% Invalidität= 225% Progression vom Fußwert= 90% der Vers.-Grundsumme.
Das sind dann aber zwei verschiedene Dinge.
Im letzteren Fall würde nach der ersten Berechnungsmethode 100% vom Fußwert= 40 %, lt.AUB 88 Progr.-Staffel 225%= 55 % von der Vers.-Grundsumme herauskommen.
So hat Hansen das oben auch berechnet und so ist es nach seinen Angaben auch in seinem Urteil so beschieden worden.
Im umgekehrten Falle würde sich das dann so darstellen, das die Progressionsstaffel sofort nach Bruchteilfeststellung des Fußwertes eingesetzt wird, so dass z.B. bei 6/10 Fuß nach AUB 88, 225%, 105% Fußwert herauskommt, also 105% von 40% = 42% von der Vers.-Grundsumme.
Das ist dann doch ein erheblicher Unterschied, oder :confused:
 
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