Hallo Hansen,
ich glaube, dass Du richtig gerechnet hast. Ich hab`das so wie du gerechnet hast, mit dem BGH- Urteil nachgerechnet. Dort wurde so wie Du gerechnet hast, entschieden.
@ Meggy
,
jetzt hast Du mich ganz schön verwirrt mit Deiner Berechnung.
Also ich hab`die AUB 88 225 %, also bis 25% Inv.= 25%, 26- 50% doppelt, (also z.B. 45 = 65% Inv.), 51 - 100%= dreifach.
Im ersten Teil rechnest Du mit den Bruchwerten, wie Hansen auch, eben z.B.
6/10 Fuß = 60% von 40%(Fußwert)= 24% Inv.-Leistung von der Vers.-Grundsumme, daher auch keine Progression.
Im letzten Absatz schreibst Du aber 100% Invalidität= 225% Progression vom Fußwert= 90% der Vers.-Grundsumme.
Das sind dann aber zwei verschiedene Dinge.
Im letzteren Fall würde nach der ersten Berechnungsmethode 100% vom Fußwert= 40 %, lt.AUB 88 Progr.-Staffel 225%= 55 % von der Vers.-Grundsumme herauskommen.
So hat Hansen das oben auch berechnet und so ist es nach seinen Angaben auch in seinem Urteil so beschieden worden.
Im umgekehrten Falle würde sich das dann so darstellen, das die Progressionsstaffel sofort nach Bruchteilfeststellung des Fußwertes eingesetzt wird, so dass z.B. bei 6/10 Fuß nach AUB 88, 225%, 105% Fußwert herauskommt, also 105% von 40% = 42% von der Vers.-Grundsumme.
Das ist dann doch ein erheblicher Unterschied, oder