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Besteuerung von Abfindung der BU-Rente

Hallo Greek,

ich denke, dass vor allem geklärt werden muss, wie die Abfndung Deiner Konkreten BU-Rente zu versteuern ist (Ertragsanteil oder voll), ebenso die Einmalzahlungen an Krankenkasse, als Ausgleich für die ausgefallenen laufenden Zahlungen bei monatlichen Renten.

Halt das Forum hier mal auf dem Laufenden was rausgekommen ist.
Ich denke erst dann kann man versuchen Tipps zu geben.


Hallo Reini,

bei Grundstückskauf und Verkauf kann man frei vereinbaren, wer welche Kosten trägt.
Aber es gibt Regeln dafür, "wenn nichts anderes verinbart ist" bzw. das Finanzamt schickt immer den Grunderwerbssteuerbescheid an den Käufer, selbst wenn dieser gemäss seinem Vertrag, diese Steuer vom Verkäufer wieder zurückfordern kann/könnte.

Es spielt für die Betrachtung aber keine Rolle wer die Nebenkosten bezahlt.
Käufer und Verkäufer müssen einen gemeinsamen Preis finden, so ist die Spielregel in der freien Wirtschaft.
Der Verkäufer hat sein Preisuntergrenze und der Käufer seine Preisobergrenze, wobei die Preisobergrenze auch die Nebenkosten (kalkulatorisch) enthält.

Speziell beim Grundstückskauf bzw. -weiterverkauf fallen enorme Nebenkosten an, egal wer gemäss Notarvertrag diese zunächst tragen muss.
Konsequenz: Zwischen Kauf und Wiederverkauf fallen 2 x Notarkosten; 2 x Grunderwerbssteuer, 2 x Grundbuchkosten etc. an, so dass mir die Phantasie fehlt, wie der Erstkäufer das gerade erworbene Grundstück mit zumindest einem kleinen Gewinn wieder verkaufen will, da, nur um kostendeckend zu sein, 15 bis 20 % mehr rauskommen muss, also ein Käufer bereit sein muss rund 20 % mehr zu Investieren, wie der Verkäufer für den reinen Grundstückswert einige Wochen zuvor bezahlt hat.

Dies wird im Normalfall nicht funktionieren, weswegen es ja auch Immobilienmakler gibt, die nur vermittelnd tätig sind und nicht das Grundstück zum Zwecke des Weiterverkaufs in den eigenen Bestand nehmen.

Gruß

Mope
 
Hallo MoPe,

bin dabei das zu klären... wenn ich etwas "belastbares" erfahre, schreibe ich es hier rein.
Vorab: es scheint nicht ganz so einfach zu sein... Kunterbunts persönliche Erfahrung trifft wohl tatsächlich zu - zumindest für Altverträge vor 2005 im Rahmen einer gekoppelten LV....
Ich forsche noch... ;)

Wieso bringst due eig. immer die KK ins Spiel?
Was hat die denn mit der priv. BU-Rente zu tun:confused:

M. E. hat diese ja nur Ansprüche, wenn die BU-Rente aus einer bAV stammt...

VG
greek
PS: Das Forum informieren "Was draus geworden ist" wird schwierig, denn wie gesagt: im Mom geht es mir nur darum zu überlegen, wo meine Schmerzgrenze ist, d. h. wieviel ich unbedingt haben MUSS um nicht zu verarmen und trotzdem einem Ende mit SChrecken zuzustimmen (falls da ein passendes Angebot kommt). Dazu muss ich ja vorher wissen, wie der steuerliche Aspekt aussieht... ;)
Natürlich werde ich, falls es dazu kommt, das ganze hier erklären! :cool:
 
Hi Greek,

die KK bringe ich tatsächlich deshalb ins Spiel, weil ich selbst eine betriebliche Altersrente in einigen Jahre erwarte und überlege dies ausbezahlen zu lassen. Da spielt die KK eine kostenintensive Rolle.

Ob dies bei deiner BU genauso ist, weiss ich nicht, wollte nur darauf aufmerksam machen, dass man es prüfen und ggf. berücksichtigen muß.

Ausserdem gibt es wohl Konstellationen, dass Selbsständige, wenn Sie nicht oder nicht ausreichend lang in der gesetzlichen Krankenkasse vor Rentenbeginn waren, im Rentenalter abweichend zu Angestellten behandelt werden.
Konsequenz: Das Gesamteinkommen des Rentners ist Basis der Krankenkasseversicherungsprämie und nicht nur die Rente der DRV.

Gru0

Mope
 
Aber es gibt Regeln dafür, "wenn nichts anderes verinbart ist" bzw. das Finanzamt schickt immer den Grunderwerbssteuerbescheid an den Käufer, selbst wenn dieser gemäss seinem Vertrag, diese Steuer vom Verkäufer wieder zurückfordern kann/könnte.

Hallo MpPe,
da ich selbst öfters ein wenig (vorwiegend) Waldgrundstücke zur Altersvorsorge kaufe, die Grunderwerbssteuer wird beim Notar nur nach den gesetzlichen Vorgaben angesprochen, und findet danach gar keine Bedeutung mehr. Kein Autohändler wird z.B. im Kaufvertrag des Autos vereinbaren, das er für die KFZ Steuer aufkommen wird.
Wird die Grunderwerbssteuer nicht bezahlt, wird der Käufer auch nicht ins Grundbuch eingetragen, der Notar macht ja die Auflassung, der Eintrag wird dann erst vom FA freigegeben. Unser FA ist eines von der besonders schnellen Sorte, im Dez habe ich wieder ein kleines Stück erworben, Notar war Mitte Dez, dieses Jahr im April bekam ich erst den Bescheid, sofort bezahlt, und heute noch wartet das Grundbuchamt auf die Freigabe. Kein Witz, für einen Häuslekäufer ist so was schon fast unmöglich, gut vielleicht denken die bei 20.000€ ist das nicht so eilig.


so dass mir die Phantasie fehlt, wie der Erstkäufer das gerade erworbene Grundstück mit zumindest einem kleinen Gewinn wieder verkaufen will, da, nur um kostendeckend zu sein, 15 bis 20 % mehr rauskommen muss, also ein Käufer bereit sein muss rund 20 % mehr zu Investieren, wie der Verkäufer für den reinen Grundstückswert einige Wochen zuvor bezahlt hat.
Das hast Du falsch aufgefasst, es geht doch darum, den Ertrag vor der Steuer zu sichern. Also nicht heute kaufen und morgen verkaufen, sondern so anzulegen, das man zum einen Mal eine Wertsteigerung auf die Zeit bekommt, zum anderen das man eine Firma hat, welche mit Nachhaltigkeit und Erwerbsabsicht besteht.
Statt für 500.000€ Einkommenssteuer auf einmal zu bezahlen, sei es auch mit der Fünftel Regelung, hier fällt viel mehr an Steuern an, als mit IAB, und Firmengründung, wo man dann auf längere Zeit immer wieder ein Stück verkauft.
Wenn heute ein Firmeninhaber aus Alter oder Gesundheitsgründen seine Firma aufgibt oder verkauft, fallen ja auch Erträge an, welche Versteuert werden müssen, und das in der gesamten Summe.
Zeitlich auf mehrere Jahre verteilt sind es einfach geringere Steuern, zumal ja auch die Aufwendungen für die Verwaltung und das Handling steuerlich gegen gerechnet werden.

Und was die Wertsteigerung selbst von Wiesen anbelangt, schon heftig. Ich hatte 2002 von einem Landwirt, welcher seinen Betrieb aufgelöst hatte, eine Wiese am Ortsrand erworben, damals das ha für 16.000€, in der Hoffnung das es Bauerwartungsland mal würde, doch leider bis heute nicht. Jedoch wird heute das ha bei uns inzwischen für gute 35.000€ gehandelt. Ich könnte mich in den Allerwertesten beißen, das ich damals nur 1,2 ha gekauft hatte.
 
Frage an KUNTERBUNT: welches FA hat Deinen Fall behandelt?

Hallo,

ich habe in 2008 meine BU, im Rahmen eines Vergleiches, als Einmalzahlung erhalten. Nach Rücksprache mit meinem Steuerberater und dem Finanzamt wurde mir mitgeteilt, dass diese Einmalzahlung kein Ertragsanteil enthält und somit komplett steuerfrei ist.
Mein Steuerberater hat dies bei der Erklärung für 2008 auch alles ordnungsgemäß angegeben, sprich Zahlung auf dem Kontoauszug und Vergleichsvereinbarung der Versicherung.
Ich kann nur sagen, dass diese Summe(in 2008), nicht berücksichtigt wurde und völlig steuerfrei war.

Grüße

Hallo Kunterbunt,

mein Finanzbeamter kann keine steuerliche Regelung zur BU-Vergleichszahlung finden. Könntest Du mir das Finanzamt nennen, die Deinen Fall behandelt hat?

Gruß
Octopus
Tel. 017 17 88 88 96
 
Hallo bei Betriebsaufgabe ab 55 J. gibt es Freibeträge bei Betriebsaufgabe!
Eine weitere Möglichkeit wäre von einem Geschäftspartner eine Provisions-
Rechnung f. Immobilien Vermittlung oder sonstiges stellen zu lassen.
Evtl. lässt sich das mit dem Grundstück irgendwie konstruieren...?
 
Hallo,

ich habe in 2008 meine BU, im Rahmen eines Vergleiches, als Einmalzahlung erhalten. Nach Rücksprache mit meinem Steuerberater und dem Finanzamt wurde mir mitgeteilt, dass diese Einmalzahlung kein Ertragsanteil enthält und somit komplett steuerfrei ist.
Mein Steuerberater hat dies bei der Erklärung für 2008 auch alles ordnungsgemäß angegeben, sprich Zahlung auf dem Kontoauszug und Vergleichsvereinbarung der Versicherung.
Ich kann nur sagen, dass diese Summe(in 2008), nicht berücksichtigt wurde und völlig steuerfrei war.

Grüße
Hallo Kunterbunt,

habe das Problem, dass mein Finanzabeamter keine steuerliche Regelung bei BU_Abindungszahlung finden kann. Wärst Du so freundlich und würdest mir das Finanzamt nennen, welches Deinen Fall behandelt hat?

mfg
Octopus
Tel: 017 17 88 88 96
 
Hallo Octopus,

auf der Seite

www.gesetze-im-internet.de


habe ich folgendes gefunden :D:


§ 3 Nr. 1a EStG

[FONT=&quot]Steuerfrei sind [/FONT]
[FONT=&quot] 1.a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung[/FONT]
Triftt das nicht zu? Ist es nicht egal ob man monatlich über einen gewissen Zeitraum Beträge bekommt oder eine Einmalzahlung? Es ist doch Geld von der gesetzl. Unfallversicherung.

Gruß
Bittermint
 

Grundsätzlich gilt: Die Abfindung wird genauso behandelt wie die Leistung die Abgefunden wird ( also ggf. Arbeitslohn, Verletztengeld, Rente ****)
Es sollte also genau definiert sein, für was abgefunden wird.


§ 3. ESt G Abstrakt:
a) Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes

Ende Abstrakt

Steuerfreie Renten und Kapitalabfindungen
Bestimmte gesetzliche Renten sind steuerfrei, insbesondere
· Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG);
· Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG);
· Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten sowie Renten für Wehr- und Zivildienstbeschädigte (§ 3 Nr. 6 EStG);
· Renten zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht (§ 3 Nr. 8 EStG) und SED-Opferrenten (§ 3 Nr. 23 EStG);
· Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 3 Nr. 67 EStG);
· die Rentenabfindung bei Wiederheirat (§ 3 Nr. 3a EStG);
· die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung (§ 3 Nr. 11 EStG);
· oft auch ausländische Sozialversicherungsrenten
Freiwillige Unterhaltsrenten, die nicht mit einer Vermögensübertragung in Zusammenhang stehen, wo also keine Gegenleistung des Rentenempfängers vorliegt, sind beim Empfänger nicht steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Hs. 1 EStG i.V.m. § 12 Nr. 2 EStG). Ein Beispiel dafür sind wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines Vermächtnisses bei vorherigem Verzicht auf das Pflichtteilsrecht (BFH-Urteil vom 7.3.2006, X R 12/05, BFH/NV 2006 S. 1395).
Schadensersatzrenten werden gezahlt, wenn Menschen durch Unfall oder ärztliche Fehlbehandlung zu Schaden kommen oder getötet werden: Eine Mehrbedarfsrente gemäß § 843 Abs. 1 , 2. Alt. BGB ist steuerfrei (BFH-Urteil vom 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl. 1995 II S. 121), ebenso eine Schadenersatzrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen (BFH-Urteil vom 26.11.2008, X R 31/07, BFH/NV 2009 S. 470) und gemäß § 845 BGB wegen entgangener Dienstleistungen im Haushalt oder Betrieb (BMF-Schreiben vom 15.7.2009, DStR 2009 S. 1646) sowie eine Schmerzensgeldrente nach § 253 Abs. 2 BGB (früher § 847 BGB, BMF-Schreiben vom 8.11.1995, BStBl. 1995 I S. 705). Eine laufende Schadenersatzrente dagegen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus einer Berufstätigkeit geleistet wird, ist eine Entschädigung und wird steuerlich genauso behandelt wie die Einkünfte, an deren Stelle sie tritt.
Kapitalabfindungen und Beitragserstattungen aus gesetzlichen Alterssicherungssystemen sind in Einzelfällen gemäß § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei. Das betrifft z.B. den Abfindungsbetrag einer Witwen-/Witwerrente oder -pension wegen Wiederheirat des Berechtigten und die Erstattung von Versichertenbeiträgen in bestimmten Fällen sowie vergleichbare Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Auch Ausgleichszahlungen nach § 48 Abs. 1 BeamtVG sind steuerfrei (§ 3 Nr. 3 Bstb. d EStG). Das gilt ebenfalls für Kapitalabfindungen nach den §§ 28 bis 35 und die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (H 5 LStH 2008).
 
Hallo
Wenn die Unfallrente von der Bg oder vom OEG steuerfrei sind dürfen die dann mit angerechnet werden als Einkommen wenn mein Mann der noch Arbeitet und ich zusammen den Lohnsteuerjahresausgleich machen****?Meine EMR gehört ja dazu?Ich hatte Ne Nachzahlung erhalten rückwirkend für letztes Jahr und es wurde im März dieses Jahr ausgezahlt .
Wird das für dieses Jahr angerechnet oder für letztes Jahr weil es für den Zeizraum handelt.Es war die Unfallrente von der BG.
Habe die Unterlagen beim Lohnsteuerverein ab gegeben aber trotzdem möchte ich es gerne wissen damit ich nicht gleich umfalle wenn die Steuernachzahlung kommt denn da hatte ich noch VG und nun meine kleine EMR da währe es ja besser wenn es für dieses Jahr mit angerechnet wird

LG SONJA
 
Hallo, das stimmt, ich meinte BG Rente.
Die Einmalleistung aus einer BU/Z stellt eine steuerfreie Risikoleistung dar, die nicht der Meldepflicht nach § 22a Estg unterliegt.
 
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