Hallo,
hier mal der Versuch einer inhaltlich korrekten Aussage zur Besteuerung einer BU-Rente und BU-Abfindung
Grundsätzlich sind Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu versteuern. Im Ergebnis müssen aber die wenigsten darauf tatsächlich Steuern zahlen.
Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gelten als sogenannte „abgekürzte Leibrenten“, da sie zeitlich begrenzt gezahlt werden. Zu versteuern ist daher nicht die gesamte gezahlte Rente, sondern lediglich der sogenannte Ertragsanteil dieser Rente (§ 55 Abs. 2 EStDV). Der Ertragsanteil wird anhand der Jahre berechnet, die die Rente gezahlt werden soll. Für die Höhe des Ertragsanteils sind also der Beginn der Rentenzahlung und deren Ende maßgeblich. Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, die Berufsunfähigkeitsrente bis zum Ende des 65. Lebensjahrs gezahlt wird. Sollte sie vorher enden, müssen Sie dies angeben, wenn Sie der Steuerpflicht unterfallen.
Sollte die Laufzeit der Rente von Beginn bis zum Ende bspw. 20 Jahre betragen, so beträgt der Ertragsanteil der Rente 21 %. Die angenommenen Ertragswerte können der Steuertabelle für Leibrenten unter
http://www.jusline.de entnommen werden. Der Ertragswert ist also umso geringer, umso kürzer die Rente gezahlt wird.
Was bedeutet dies für die Steuerlast an einem konkreten Beispiel:
Sollten Sie mit 45 Jahren berufsunfähig werden und die Rente bis zum 65. Lebensjahr erhalten, müssen Sie bei einer Laufzeit von 20 Jahren 21 % der Rentenleistung versteuern. Sollten die Rente 3.000,00 € hoch sein, so ist also ein Ertragsanteil von 610,00 € zu versteuern.
Steuern müssen Sie aber nur dann zahlen, wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen damit über dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag des Jahres 2013 liegt für Alleinstehende bei 8.130,00 €, dies entspricht ca. 677,00 € monatlich. Der über dem Grundfreibetrag liegende Ertragsanteil ist mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung an eine Basis–Vorsorge (Rürup-Rente) gekoppelt sein, so wird die Berufsunfähigkeitsrente im Versicherungsfall nach dem Alterseinkünftegesetz versteuert. Der Steuersatz beträgt im Jahr 2013 66 % und steigt jährlich um 2 %.
Ab dem Jahr 2040 liegt der steuerpflichtige Anteil bei 100 %.
Häufig werden Vergleiche mit den Versicherungen geschlossen, die zu einer einmaligen Abfindungszahlung von Berufsunfähigkeitsrente führen. Diese Abfindung gehört zu den außerordentlichen Einkünften gemäß § 34 EStG und wird daher nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert. Die Fünftelregelung bewirkt, dass derjenige, der die Abfindung erhält steuerlich so gestellt wird, als würde er fünf Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Diese Regelung bietet steuerliche Vorteile allerdings nur für diejenigen, deren Einkommen mit einer geringen oder gar keinen Steuerbelastung verbunden ist.
Gruß von der Seenixe