• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Besteuerung von Abfindung der BU-Rente

Hallo oliverjochen,

Kunterbunt letzte Aktivität
29.08.2014- 07:08

Alles klaro:D

Es wäre schön, wenn du hier auch "was" beitragen könntest;)
(von dem lebt ein Forum);)

Ansonsten muss man immer Äpfel mit Äpfel bei der Steuer vergleichen bzw. deine persönliche Lage!

ggf. nicht Steuerpflichtig:confused::confused:
Die Einmalzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine Kapitalabfindung dar. Diese erfüllt nicht die Merkmale einer Rente i.S. des § 22 EStG, die eine laufende Zahlung voraussetzt. Demzufolge sehen die Verwaltungsanweisungen zu § 22 Einkommensteuergesetz in Hinweise 22.4. vor:

"Wird eine Leibrente durch eine Kapitalabfindung abgelöst, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG"

Quelle:
http://www.justanswer.de/steuerbera...er-berufsunf-higkeitsversicherung-einen.html#

Weiter:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kap...erufsunfaehigkeitsversicherung---f241684.html

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=28101


Grüße
Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Häufig werden Vergleiche mit den Versicherungen geschlossen, die zu einer einmaligen Abfindungszahlung von Berufsunfähigkeitsrente führen. Diese Abfindung gehört zu den außerordentlichen Einkünften gemäß § 34 EStG und wird daher nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert. Die Fünftelregelung bewirkt, dass derjenige, der die Abfindung erhält steuerlich so gestellt wird, als würde er fünf Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Diese Regelung bietet steuerliche Vorteile allerdings nur für diejenigen, deren Einkommen mit einer geringen oder gar keinen Steuerbelastung verbunden ist.

Gruß von der Seenixe[/QUOTE]

Aber genau so etwas ist es ja nicht.
Es ist keine einmalige Abfindungszahlung, denn das würde eine Entschädigung darstellen. Und Entschädigungen sind nach der 1/5-Regelung zu versteuern.
Aber es ist in verschiedenen Urteilen bereits anerkannt, dass Vergleiche bei einem strittigen Verfahren, welche nichts ausdrücklich so bezeichnet werden, nicht als Entschädigungen zu deklarieren sind.
Also fällt ein Vergleich mit einer Versicherung, so lange es nicht als Entschädigung bezeichnet wird oder im Vertrag bereits eine Klausel mit einer möglichen Einmalzahlung vorhanden ist, nicht unter diese Kategorie.
Ich habe nun mehrfach gelesen, dass ein solcher Vergleich auch bereits von verschiedenen Finanzämtern als steuerfrei anerkannt wurde, jedoch kann ich meistens bei diesen Fällen niemanden anschreiben, der mir die Quellen nennt.
Gibt es denn hier niemanden, der das schon mal durchgemacht hat?[/QUOTE]


Hallo Tobias,

Könntest Du die von Dir erwähnten Urteile hier noch einmal angeben? Das wäre echt super :)

Vielen Dank und Beste Grüße,
Björn
 
Hallo Björn,
ich weiß nicht, was konkret Dich bewegt, aber der von Dir angesprochen Tobias war im September 2014 das letzte mal hier im Forum unterwegs. Wie er Dir helfen kann.... entzieht sich meiner Kenntnis.

Gruß von der Seenixe
 
Top