Das sich auf die von Dr. L so bezeichneten "ergänzenden Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2012" mit Schreiben vom 18.09.2012 beziehende Ablehnungsgesuch ist zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt worden.
Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.
Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Würdigung vom Standpunkt der Partei aus vorliegen (vgl. nur Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2012, L 2 SF 385/11 B, Rn. 11). Insbesondere kann es einen Ablehnungsgrund darstellen, wenn ein Sachverständiger ungefragt mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgeht und vom Auftrag nicht umfasste Fragen beantwortet. Maßgeblich ist insoweit, ob der Sachverständige sich aus Sicht der Beteiligten quasi an die Stelle des Gerichtes setzt und seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er dem Gericht oder den Beteiligten den aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung weist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011, Az.: 5 W 40/11, Rn. 5).
Dies ist hier der Fall. Nicht nur ist der Sachverständige über vorgegebene Beweisfragen hinausgegangen, sondern hat sich sogar,noch am Tag nach seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Senats und dazu noch ungefragt zu den dortigen Ausführungen der ebenfalls geladenen Sachverständigen Prof. Dr. I geäußert und dem Senat eindringlich zu verdeutlichen versucht, dass er seine Entscheidung jedenfalls nicht auf die Äußerungen Prof. Dr. Is stützen könne.
Nun verbietet sich zwar auch in solchen Fällen eine schematische Betrachtungsweise (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2011, 1 W 110/11, Rn. 13). Äußert sich der Sachverständige allerdings in seiner ungefragten Stellungnahme auch noch unangemessen und polemisch zu den Ausführungen einerweiteren medizinischen Sachverständigen, die eben eine andere Meinung vertritt, so rechtfertigt dies die Befürchtung, der Sachverständige sei einseitig und nicht mehr unbefangen genug und begründet somit gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 14.09.1992, 1 W 2173/92, Rn. 17 f.).
So aber liegt der Fall hier. Denn Ausführungen einer anderen medizinischen Sachverständigen - hier: Prof. Dr. I -, die den Senat immerhin zu weiteren Ermittlungen veranlassen, ungefragt als "reine Spekulation" und "absurd" zu bezeichnen, überschreitet den Rahmen der gebotenen kritischen Auseinandersetzung mit der Meinung des Sachverständigen entgegenstehenden weiteren sachverständigen Äußerungen und rechtfertigt die Befürchtung des Klägers, der Gutachter sei einseitig und nicht mehr unbefangen genug.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).