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Ingeborg!

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Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
Ort
Keine Angaben!
Guten Abend!

Habe einen Richter wg. (der mehr als begründeten) Besorgnis der Befangenheit abgelehnt!

Standardmäßige Antwort des Richters lautet sinngemäß, daß er sich nicht für befangen hält. Dabei geht er auf keine von mir vorgebrachte Tatsache ein u.s.w.!

Meine Frage (bin nicht so sicher im SGG): An welches Gericht wende ich mich mit meiner weitergehenden Begründung meiner Besorgnis? Das Schreiben des Sozialgerichts enthält lediglich den Hinweis auf die 14tägige Frist, in der ich eine etwaige Stellungnahme abgeben kann.

Ist noch das bisherige Sozialgericht zuständig oder schon das Landessozialgericht?


Grüße von
Ingeborg!
 
Dasselbe gericht ist zuständig

Hallo Ingeborg,

leider ist dasselbe Gericht zuständig den Befangenheitsantrag zu bearbeiten. Der Antrag wird zwar durch einen anderen Richter bearbeitet, aber wie das so ist, wirst du mit einer Ablehnung rechnen müssen.

Zumindest solltest du die Möglichkeit nutzen, um eine handfeste Begründung zu erstellen, damit diese auch aktenkundig gemacht wird.

Gehe mal auf die Suchfunktion und gebe "Befangenheitsgründe, Befangenheitsantrag" ein. Es sind schon einige Beiträge hier im Forum dazu geschrieben worden.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo Ingeborg,

vielen Dank, dass Du diese Frage hier stellst, denn sie beschäftigt mich momentan ebenfalls.

Für mich stellt es einen schwerwiegenden Mangel in unserem (Un-)Rechtssystem dar, dass der Richter selbst (oder einer seiner Kollegen) über einen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag entscheiden darf. Da ist ja wohl klar, wie und was er darauf antwortet...

Vielleicht kann uns hier Isländer weiter helfen oder ein anderer User, der einen Richter bereits erfolgreich ablehnen konnte?


Beste Grüße und viel Erfolg bei Deinem weiteren Kampf
sachsblau
 
Oha, seid Ihr schnell!

Hallo @Rekobär und @sachsblau!

Ihr habt mich schon richtig verstanden? Den Antrag auf Ablehnung eines Richters wg. der Besorgnis der Befangenheit wurde bereits vor einigen Wochen von mir an das Sozialgericht gestellt!

Natürlich hat der abgelehnte Richter mir mitteilen lassen, daß er sich nicht für befangen hält! Diese Antwort ist insgesamt inakzeptabel, da es nicht darauf ankommt, daß der Richter sich für nicht befangen hält, sondern daß ich ihn dafür halte und deswegen besorgt bin, was die nächste Verhandlung angeht!

Habe mein Antwortschreiben sofort in die Tasten gehauen - und weiß nun nicht, ob ich dem bisher zuständigen SG damit auf die Nerven gehen soll oder es zuständigkeitshalber an das LSG geschickt werden muß...!

@Rekobär: Ja, ich weiß! Na und...?

@sachsblau: Hier gibt es eine gute Abhandlung zum Thema - lies 'mal:
http://www.winter-gbr.de/inhaltframe.cfm?id_bereich=55


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

wenn der abgelehnte Richter am SG ist, ist zunächst auch dieses SG zuständig.

Ich geb Dir mal eine Vorlage von mir, die Du dann noch anpassen kannst:


In dem Rechtsstreit XY

[FONT=&quot]wurde die dienstliche Äußerung Richter XX am yx zugestellt.[/FONT]

[FONT=&quot]Gemäß § 44 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 396 Abs. 1 ZPO ist von dem Richter eine zusammenhängende Stellungnahme zu erwarten. Dieser Anforderung entspricht die dienstliche Äußerung Richter XX nicht, denn sie ist nichtssagend und wertlos, weil sie sich mit dem Sachverhalt nicht auseinandersetzt.[/FONT]

[FONT=&quot]Der abgelehnte Richter muss zu den einzelnen vorgetragenen Sachverhalten eine Stellungnahme abgeben und somit rechtliches Gehör gewähren (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 44 Rn. 4 m.w.N.), nur so kann der abgelehnte Richter seiner Dienstpflicht nachkommen. Die Weigerung zu den Vorwürfen des Ablehnungsgesuches Stellung zu nehmen verstärkt vielmehr die Berechtigung des Ablehnungsgesuches (vgl. OLG Bremen NJW 1986, 999).[/FONT]

[FONT=&quot]Es ist nicht hinzunehmen, dass das Kontroll- oder Beschwerdegericht diese unzureichende Äußerung als ausreichend behandelt. Das Gericht hat vielmehr darauf hinzuwirken, dass der abgelehnte Richter XX erneut zu einer ordnungsgemäßen dienstlichen Äußerung aufgefordert wird und diese der Ablehnenden zur Kenntnis gereicht wird.[/FONT]

[FONT=&quot]Da der abgelehnte Richter XX mit seiner dienstlichen Äußerung gar nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingegangen ist, kann dies von der Ablehnenden nur als Weigerung des Richters XX verstanden werden, den Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich damit zu befassen. Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und rechtfertigt unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193).[/FONT]



Wenn Du noch eine kurze Angabe machst, worauf Du die Ablehnung stützt, kann ich Dir eventuell noch weiterhelfen.


Gruß
tamtam
 
Hallo tamtam,

ja, so ähnlich habe ich auch argumentiert.

Mir wurde z.B. rechtliches Gehör verweigert, der Richter hat willkürlich nur die Argumente der Gegenseite zur Kenntnis genommen und wissentlich wiederholt falsch aus einem Gutachten zitiert, ich wurde genötigt und ich wurde in meiner Behinderteneigenschaft (Rollstuhlfahrerin) verhöhnt!

Werde mal sehen, ob ich etwas aus Deinem Antrag verwerten kann... (darf ich?).

Meine Antwort auf die Kurzantwort des Richters geht also an dasselbe Sozialgericht, an dem dieser tätig ist und das zuerst kontaktiert wurde! - richtig?


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

war das ein Erörterungstermin oder die mündliche Verhandlung? Gibt das Sitzungsprotokoll ordnungsgemäß die Verhandlung wieder? Hier insbesondere das falsche Zitieren und die Verhöhnung? Falls nein, sofort Antrag auf Änderung des Sitzungsprotokolls stellen. Hast Du Zeugen für Dein Vorbringen? Im Ablehnungsverfahren kannst Du als Beteiligte nichts "an Eides statt" versichern, sondern nur auf das Sitzungsprotokoll oder Zeugen als Beweis verweisen. Im Notfall könntest Du ansonsten die Ladung der Protokollführerin beantragen, um den Verlauf der Sitzung glaubhaft zu machen oder deine eigenen schriftlichen Aufzeichnungen während der Sitzung. Da ist es dann allerdings vorteilhaft, dass die gesamte Verhandlung von Dir nochmals mitprotokolliert wird.

Ich weiß, ist schwierig und ich habe auch schon mein Lehrgeld bezahlt. Aber mit jedem Gerichtstermin wird man sicherer und vor allem auch selbstbewußter - schließlich weiß man ja jetzt, wo die Fallen ausgelegt sind.

Gruß
tamtam
 
Hallo tamtam,

es war ein Erörterungstermin ohne Protokollführerin, ohne Sitzungsprotokoll, ohne Öffentlichkeit und ohne Rechte! Aber: Die kürzeste aller Antworten auf meinen ausführlichen Antrag hin sagt mir, daß die Gegenseite genau weiß, daß da was dran ist!

Ich kann zwar keine Versicherung an Eides Statt abgeben, aber mein Begleiter!

Berichte doch 'mal von Deinen Erfahrungen und den Ergebnissen Deiner Anträge - damit ich mich auf mögliche Überraschungen vorbereiten kann!

Wünsche allen besorgten Unfallopfern den Erfolg ihres ablehnenden Befangenheitsantrages!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

das erstemal wurde ich auch so entsetzlich abgebügelt, das gesamte Verfahren wurde innerhalb von 17 Werktagen durch 2 Instanzen durchgeprügelt.

Inzwischen gibt es eine erneute Ablehnung in anderer Sache und die liegt jetzt schon seit Juli vor und ich kann förmlich hören, wie die Gehirnwindungen arbeiten.

Schaun wir mal, ob eine gerichtliche Entscheidung kommt, die es lohnt veröffentlicht zu werden.

Gruß
tamtam
 
Guten Morgen!


Dank der von @Rekobär empfohlenen Suche habe ich diesen Beitrag von @seenixe gefunden:

http://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=183739&postcount=16

Hier wird innerhalb einer sachbezogenen Diskussion auch meine aktuelle Frage ausführlich beantwortet!

Ich danke allen Beteiligten für ihre Beiträge! Werde demnächst über den Fortgang meiner Sache berichten!



Grüße von
Ingeborg!
 
Gutachter abgelehnt wegen Besorgnis der Befangenheit

Hallo,

Prof. Dr. Klufenmichels passt auf mit
eurer überheblichkeit und spitzer Zunge:D

Info:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 17 U 30/06 27.11.2012 rechtskräftig

Das sich auf die von Dr. L so bezeichneten "ergänzenden Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2012" mit Schreiben vom 18.09.2012 beziehende Ablehnungsgesuch ist zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt worden.

Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.

Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Würdigung vom Standpunkt der Partei aus vorliegen (vgl. nur Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2012, L 2 SF 385/11 B, Rn. 11). Insbesondere kann es einen Ablehnungsgrund darstellen, wenn ein Sachverständiger ungefragt mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgeht und vom Auftrag nicht umfasste Fragen beantwortet. Maßgeblich ist insoweit, ob der Sachverständige sich aus Sicht der Beteiligten quasi an die Stelle des Gerichtes setzt und seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er dem Gericht oder den Beteiligten den aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung weist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011, Az.: 5 W 40/11, Rn. 5).

Dies ist hier der Fall. Nicht nur ist der Sachverständige über vorgegebene Beweisfragen hinausgegangen, sondern hat sich sogar,noch am Tag nach seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Senats und dazu noch ungefragt zu den dortigen Ausführungen der ebenfalls geladenen Sachverständigen Prof. Dr. I geäußert und dem Senat eindringlich zu verdeutlichen versucht, dass er seine Entscheidung jedenfalls nicht auf die Äußerungen Prof. Dr. Is stützen könne.

Nun verbietet sich zwar auch in solchen Fällen eine schematische Betrachtungsweise (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2011, 1 W 110/11, Rn. 13). Äußert sich der Sachverständige allerdings in seiner ungefragten Stellungnahme auch noch unangemessen und polemisch zu den Ausführungen einerweiteren medizinischen Sachverständigen, die eben eine andere Meinung vertritt, so rechtfertigt dies die Befürchtung, der Sachverständige sei einseitig und nicht mehr unbefangen genug und begründet somit gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 14.09.1992, 1 W 2173/92, Rn. 17 f.).

So aber liegt der Fall hier. Denn Ausführungen einer anderen medizinischen Sachverständigen - hier: Prof. Dr. I -, die den Senat immerhin zu weiteren Ermittlungen veranlassen, ungefragt als "reine Spekulation" und "absurd" zu bezeichnen, überschreitet den Rahmen der gebotenen kritischen Auseinandersetzung mit der Meinung des Sachverständigen entgegenstehenden weiteren sachverständigen Äußerungen und rechtfertigt die Befürchtung des Klägers, der Gutachter sei einseitig und nicht mehr unbefangen genug.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_17_U_30_06beschluss20121127.html


Grüße

Siegfried21
 
Guten Morgen
und auch weiterhin ein gutes Neues Jahr...!


Am 12. Dezember des vergangenen Jahres hatte ich folgende Aktion vorbereitet und auf den Weg gebracht:

Zitat: Habe mein Antwortschreiben sofort in die Tasten gehauen -

Die Frist, die mir gesetzt wurde, bestand aus 2 Wochen, in denen ich auf die abschlägige Antwort des Richters reagieren konnte.

Da ich bis heute weder vom Sozialgericht noch von meinem Rechtsbeistand eine Antwort bekommen habe, muß ich von jemandem, der sich innerhalb dieses Forums damit auskennt, einen Rat haben:

  • In welcher Zeit sollte das Gericht/der Richter geantwortet haben und
  • ab wann ist eine Erinnerung angebracht?
Der Termin, um den es geht, soll bereits in diesem Monat stattfinden und es sieht so aus, als ob dieser Status quo (keine Antwort/keine Entscheidung zu meinen Anträgen) bis dahin aufrecht erhalten werden soll.

  • Muß ich diesen Termin wahrnehmen und direkt bei Beginn auf die weiterhin bestehende schwere Besorgnis hinweisen,
  • bzw. bei erneuter verbaler Entgleisung des Richters das Verfahren sofort abbrechen, damit meine Rechte nicht noch weiter beschädigt werden können?
Danke schon 'mal und

Grüße von
Ingeborg!
 
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