Hallo Sonja42,
habe zu Deiner Problematik einen Artikel gefunden.
Zitat:
Kraftfahrzeughilfe - Finanzielle Förderung zur Anschaffung eines KFZ Autos bei Schwerbehinderung
Kraftfahrzeughilfe
Die Kraftfahrzeughilfe ist ein wesentliches Instrument zur Wiedereingliederung behinderter Mitbürger in Arbeit und Beruf. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt sie im Rahmen der medizinischen Rehabilitation in Betracht, ggf. kann sie auch zur allgemeinen sozialen Rehabilitation gewährt werden.
Die folgende Kurzdarstellung kann nur einen groben Überblick vermitteln. Weiter gehende Informationen enthalten die einschlägigen Gesetze, die am Ende der Darstellung aufgelistet sind. Auskünfte erteilen je nach Art und Ursache der Behinderung:
zur beruflichen Rehabilitation die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Versorgungsämter, die Arbeitsämter, die Integrationsämter
zur medizinischen Integration die Unfallversicherung, die Versorgungsämter, ggf. die Sozialämter
zur allgemeinen sozialen Integration die Sozialämter, ggf. die Versorgungsämter
Die wichtigste Grundlage zur vorliegenden Thematik ist die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV), die die Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben betrifft. Danach gilt:
Gemäß § 2 werden die Leistungen (Zuschüsse oder Darlehen) erbracht
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
2. für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung
3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis Auch Behinderte mit einem GdB unter 50 kommen als Anspruchsberechtigte in Frage. Entscheidend ist, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen, und dass er nur auf diese Weise dauerhaft eingegliedert werden kann. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob keine andere Möglichkeit besteht, den Arbeitsplatz zu erreichen (etwa mit Fahrrad, Werksbus, öffentlichen Verkehrsmitteln, usw.).
Lehrlinge können Kfz-Hilfe erhalten, soweit ihr Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt (derzeit 325 € pro Monat).
Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) erhalten keine Leistungen nach der Kfz-HV. Die WfB's haben in der Regel einen Beförderungsdienst, so dass der Behinderte zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nicht auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist. Für Sonderfälle ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.
Schüler allgemein bildender Schulen sind ebenfalls von der Kfz-Hilfe ausgenommen.
Für Rentner gilt das Gleiche, da sie nicht mehr in das Berufsleben integriert werden. Anders ist das für Renten von vermindert Erwerbsfähigen. Sie sind berechtigt, wenn durch die Kfz-Hilfe die Verminderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt wird.
Die Höhe des Zuschusses zur Anschaffung eines Kfz ist abhängig vom Einkommen des Behinderten. Im Höchstfall beträgt er 9.500 €. § 6 der Kfz-HV enthält eine Tabelle zu dem Verhältnis von Einkommen und Höhe des Zuschusses. Die Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung werden gesondert berücksichtigt und fallen bei der Festsetzung des Zuschusses zur Anschaffung des Kfz nicht ins Gewicht.
Das Gesetz sieht keine Einschränkung bei der Wahl des Kfz vor. Der Behinderte kann jedes geeignete Fahrzeug erwerben. An der Höhe des Zuschusses, den der Reha-Träger leistet, ändert sich auch durch die Anschaffung eines Luxusautos nichts. Falls der Behinderte bereits ein geeignetes Fahrzeug besitzt, dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist, hat er keinen Anspruch.
Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen, § 7 Kfz-HV. Hier ist die Förderung unabhängig vom Einkommen oder Vermögen des Antragstellers.
Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendigerweise entstehen, wird ein Zuschuss geleistet, dessen Höhe einkommensabhängig ist. Die Einzelheiten sind in § 8 Kfz-HV geregelt.
Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
In besonderen Härtefällen sind Ausnahmen bei der Überschreitung der 9.500 € Grenze zur Kfz-Beschaffung und bei der Übernahme der Führerscheinkosten denkbar. Genaueres ist in § 9 Kfz-HV geregelt.
Dort wird allerdings auch bestimmt, dass anstelle von Kfz-Hilfe ein Zuschuss für die Beförderung des Behinderten, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden kann, wenn dies wirtschaftlicher und dem Behinderten zumutbar ist. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Behinderte das Kfz nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für ihn führt.
Wichtige Rechtsgrundlagen:
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Kfz-HV) Gesetz über die Versorgung für Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz, BVG) Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und die Verordnung nach § 47 BSHG, (Eingliederungshilfe-Verordnung)
Zitatende.
Hoffe, es hilft Dir und anderen ein wenig.
LG pswolf