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Behindertengerechtes Auto

sonja42

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Okt. 2008
Beiträge
281
Ort
Niedersachsen
Guten Morgen liebes Forum,

nun ist das TÜV Gutachten da und ich darf mein Auto nicht mehr fahren.

Nun muss ich ein behinderten gerechten PKW mit diversen Auflagen (Umbauten) kaufen.

EU Rente ist noch nicht durch - z.Zt. erhalte ich ALO gem. § 125 SGB, da ich von der KK ausgesteuert bin.

Meine Fragen:
1.) an wen (Leistungträger?) stelle ich den Antrag ?
2.) wie formulieren ich den Antrag am besten ?
3.) kann ich die Kosten auch vom Unfallgegener fordern ? (100% Haftung des Unfallgegners besteht)

Wohne mit Kindern auf dem Dorfe und kann zu Fuß noch nicht mal zum Einkaufen, Arzt etc. - das heißt ich bin jetzt im Hause "gefangen" bzw. für jedes kleine bischen auf fremde Hilfe angewiesen..

Hoffe auf ganz schnelle und hilfreiche Antworten und Danke schon mal im voraus.

LG
 
Hallo Sonja,

es gibt da einen Zuschuss in Höhe von bis zu 9500 Euro! Das Ganze ist zu beantragen bei der DRV, Integrationsamt.
Die gesetzliche Grundlage §§ 1-3 SGB IX bzw. §3 GG.
Der Antrag kann formlos geschehen
Hiermit beantrage ich die Finanzierung eines Behindertengerechten Fahrzeugs > Grund Behinderung ....
Siehe auch hier

http://www.hsp-selbsthilfegruppe.de/docs/Umruestung.pdf

Was den Unfallgegner angeht kannst Du natürlich nur das fordern was bei Dir geschädigt wurde. Es kommt also darauf an welchen Wert Dein verunfalltes Fahrzeug hatte!
Dies ist eher eine Frage an den Rechtsanwalt d.h. wenn Dein Fahrzeug mehr wert war als die 9500 Euro ist dies natürlich möglich - aber ich würde schon dies unabhängig davon klären! Wenn es Schwierigkeiten mit der Finanzierung über die 9500 Euro gibt (Fahrzeug teurer ist) weis eher der Rechtsanwalt Rat was zu tun ist!

LGruss Joachim
 
Hallo,
Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes erhalten.
Das Integrationsamt kann schwerbehinderten Menschen Leistungen gewähren
für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und
zur Erlangung der Fahrerlaubnis (Führerschein).
Vorrang der Rehabilitationsträger:
- Das Integrationsamt kann nur für Selbständige und Beamte, für die kein Rehabilitationsträger zuständig ist, Kraftfahrzeughilfe gewähren.
- Bei Arbeitnehmern, die weniger als 15 Versicherungsjahre in der Rentenversicherung haben, ist regelmäßig die Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger.
- Bei über 15 Jahren ist regelmäßig der Träger der Rentenversicherung für die KFZ-Hilfe zuständig.
Daneben können in besonderen Härtefällen, z.B. auch die Kosten für die Taxi-Benutung, die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten oder die Reparatur des Kraftfahrzeugs übernommen werden.

Bitte beachte den Hinweis: Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes erhalten.

Hier ist eine gute Seite dazu.

Wenn Du jetzt nicht mehr arbeitsfähig bist, kann es Dir passieren, dass Du die Forderung an die Haftpflichtversicherung stellen mußt.

Wegen dem Antrag auf den Seiten des zutreffenden (? ) (Wer ist dies?) Leistungsträgers schauen.

Gruß von der Seenixe
 
@JoachimD

leider ist mein Auto keine € 9500,- mehr wert....

und der Kostenvoranschlag für ein Auto was meinen Bedürnissen angepasst wird, beläuft sich auf über 25.000,-

Da es seit dem Unfall bei mir finanziell immer weiter bergab geht (viel schlechter kann es fast nicht werden) sind auch alle finan. "Notgroschen" inzwischen aufgebraucht...

Und mit ALOI (als Ersatz für Krankengeld bis Eu-Rente durch ist) wird mir auch keine Bank ein PKW-Darlehen finanzieren...

@seenixe

herzlichen DANK für die Antwort, das heißt für mich wohl der 1. ansprechbare Leistungsträger wäre des AA1?

Der KfzHifle Link ist sehr aufschlussreich - nur leider für Bayern - ich google jetzt mal für Niedersachsen - vielleicht haben die ja auch so übersichtliche Hinweise


Danke für EURE Hinweise & LINKS

LG sonja42
 
Hallo Sonja42,

Dein Bundesland kann ja keiner riechen. ;)

Ja, Du hast Recht, es sollte das AA sein, aber auch die Haftpflicht nicht vergessen. Das AA wird Dir kein Auto finanzieren.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

ja vielleicht sollter jeder Nutzer hier gleich "sein" B-Land angeben..:)

!war nur Spaß (hab aber schon mehrfach vermutet, das hier gar keine "Nordlichter" als UO anwesend sind, da die infomativen Beiträge fast alle aus bzw. zur "Süd-Hälfte" passen - insbesondere auch bei den Themen zu den verscheidenen Gutachtern/Ärzten)

Vielen Dank nocheinmal.

Sollten andere Nutzer vielleicht noch Erfahrungen zur Begründung (Formulieren) gegenüber der Haftpflicht beitragen können, wäre ich sehr dankbar.

Lieben Gruß
sonja42
 
Hallo Sonja!


Ich habe gerade deinen Beitrag gelesen und dass du auf EU-Rente wartest.
Ich fürchte aus meiner Erfahrung, dass dann die "üblichen" Kostenträger nicht zahlen werden....die zahlen nämlich nur dann, wenn du das Auto für die Arbeit brauchst (eigene Erfahrung :().

Es kämr dann ggf. noch das Sozialamt in Frager, die müssen auch zur Eingliederung ins tägliche Leben den Zuschuss und vor allem die Umbauten zahlen.
Der Zuschuss ist übrigens einkommensabhängig , der Umbau hingegen nicht.

Und bringe Geduld mit .... ich abe das Ganze durch..ein Jahr hat es gedauert...

Und es gibt dann auch noch verschiedene Anbieter und Lösungen für die notwendigen Umbauten...und mit denen kommt man unterschiedlich gut klar...z.B. Bedienen ohne Loslassen des Lenkrades....da kann mn einfach die Hebel verlegen oder das ganze elektronisch per Fernbedienung regeln...
kostet natürlich viel mehr...
Wen du noch Infos brauchst, kontaktiere mich gerne.
 
Hallo Sonja42,

habe zu Deiner Problematik einen Artikel gefunden.

Zitat:

Kraftfahrzeughilfe - Finanzielle Förderung zur Anschaffung eines KFZ Autos bei Schwerbehinderung

Kraftfahrzeughilfe

Die Kraftfahrzeughilfe ist ein wesentliches Instrument zur Wiedereingliederung behinderter Mitbürger in Arbeit und Beruf. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt sie im Rahmen der medizinischen Rehabilitation in Betracht, ggf. kann sie auch zur allgemeinen sozialen Rehabilitation gewährt werden.

Die folgende Kurzdarstellung kann nur einen groben Überblick vermitteln. Weiter gehende Informationen enthalten die einschlägigen Gesetze, die am Ende der Darstellung aufgelistet sind. Auskünfte erteilen je nach Art und Ursache der Behinderung:

zur beruflichen Rehabilitation die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Versorgungsämter, die Arbeitsämter, die Integrationsämter
zur medizinischen Integration die Unfallversicherung, die Versorgungsämter, ggf. die Sozialämter
zur allgemeinen sozialen Integration die Sozialämter, ggf. die Versorgungsämter
Die wichtigste Grundlage zur vorliegenden Thematik ist die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV), die die Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben betrifft. Danach gilt:

Gemäß § 2 werden die Leistungen (Zuschüsse oder Darlehen) erbracht

1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

2. für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung

3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis Auch Behinderte mit einem GdB unter 50 kommen als Anspruchsberechtigte in Frage. Entscheidend ist, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen, und dass er nur auf diese Weise dauerhaft eingegliedert werden kann. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob keine andere Möglichkeit besteht, den Arbeitsplatz zu erreichen (etwa mit Fahrrad, Werksbus, öffentlichen Verkehrsmitteln, usw.).

Lehrlinge können Kfz-Hilfe erhalten, soweit ihr Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt (derzeit 325 € pro Monat).

Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) erhalten keine Leistungen nach der Kfz-HV. Die WfB's haben in der Regel einen Beförderungsdienst, so dass der Behinderte zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nicht auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist. Für Sonderfälle ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.

Schüler allgemein bildender Schulen sind ebenfalls von der Kfz-Hilfe ausgenommen.

Für Rentner gilt das Gleiche, da sie nicht mehr in das Berufsleben integriert werden. Anders ist das für Renten von vermindert Erwerbsfähigen. Sie sind berechtigt, wenn durch die Kfz-Hilfe die Verminderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt wird.

Die Höhe des Zuschusses zur Anschaffung eines Kfz ist abhängig vom Einkommen des Behinderten. Im Höchstfall beträgt er 9.500 €. § 6 der Kfz-HV enthält eine Tabelle zu dem Verhältnis von Einkommen und Höhe des Zuschusses. Die Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung werden gesondert berücksichtigt und fallen bei der Festsetzung des Zuschusses zur Anschaffung des Kfz nicht ins Gewicht.

Das Gesetz sieht keine Einschränkung bei der Wahl des Kfz vor. Der Behinderte kann jedes geeignete Fahrzeug erwerben. An der Höhe des Zuschusses, den der Reha-Träger leistet, ändert sich auch durch die Anschaffung eines Luxusautos nichts. Falls der Behinderte bereits ein geeignetes Fahrzeug besitzt, dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist, hat er keinen Anspruch.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen, § 7 Kfz-HV. Hier ist die Förderung unabhängig vom Einkommen oder Vermögen des Antragstellers.

Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendigerweise entstehen, wird ein Zuschuss geleistet, dessen Höhe einkommensabhängig ist. Die Einzelheiten sind in § 8 Kfz-HV geregelt.

Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.

In besonderen Härtefällen sind Ausnahmen bei der Überschreitung der 9.500 € Grenze zur Kfz-Beschaffung und bei der Übernahme der Führerscheinkosten denkbar. Genaueres ist in § 9 Kfz-HV geregelt.

Dort wird allerdings auch bestimmt, dass anstelle von Kfz-Hilfe ein Zuschuss für die Beförderung des Behinderten, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden kann, wenn dies wirtschaftlicher und dem Behinderten zumutbar ist. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Behinderte das Kfz nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für ihn führt.

Wichtige Rechtsgrundlagen:
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Kfz-HV) Gesetz über die Versorgung für Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz, BVG) Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und die Verordnung nach § 47 BSHG, (Eingliederungshilfe-Verordnung)

Zitatende.

Hoffe, es hilft Dir und anderen ein wenig.

LG pswolf
 
Hallo sonja,

wenn 100 % Haftung des Unfallgegners besteht, hat der dir auch ein behindertengerechtes Auto zu bezahlen.

Grundsatz:

Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, als sei der Unfall nicht geschehen!

Gruß
Luise
 
Guten Morgen pswolf,

herzlichen Dank für die Mühe und das Einstellen des Kfz-Hilfe Verordnung.

Dies hatte ich auch schon gegoggelt und noch viel dazu gelesen.

Leider habe ich das Gefühl, ich falle in so eine Nische, wo sich keiner für zuständig erklärt.....:mad:

Da ich schon sooo lange AU geschrieben bin - gelte ich ja als nicht erwerbsfähig, für die DRV bin ich aber noch nicht EU-Rentner (Widerspuchsverfahren läuft)...

KK hat mich ausgesteuert (78 Wochen waren um) und somit erhalte ich derzeit ALO I und bin weiterhin krankgeschrieben...

Nun habe ich ein fahrbereites Auto vor der Tür stehen, darf es aber aufgrund der Gehbehinderung nicht fahren und muss ein speziel umgebautes Auto kaufen.

...wohne aber auf dem Lande und bin somit quasi "im Haus eingespeert", da ich zu Fuß noch nicht mal zum Einkaufen in den nächsten Ort komme, geschweige meine Kinder von der Schule abholen oder selbst zum Arzt / Therapie kann...:confused:

Daher hatte ich gehofft und hoffe noch immer, hier "Gleichgesinnte" zu treffen, die auch schon dieses ganzen Antragsverfahren hinter sich haben und mir ggf. bei Formulierungen zur Antragsstellung helfen können.

Dir trotzden noch einmal: herzlichen DAnk für Deine Mühen und ein schönes Wochenende

LG
sonja42:)
 
Hallo Kaputteshändchen,

ein Jahr hat Dein Antrag gedauert?:confused:

oh gott, dann geh ich hier ein - so oft und über so langen Zeitraum, kann ich ich gar keine Nachbarn finden, die mich fahren oder für mich einkaufen - so viele Menschen wohnen hier gar nicht...

LG

Hallo sonja,

wenn 100 % Haftung des Unfallgegners besteht, hat der dir auch ein behindertengerechtes Auto zu bezahlen.

Grundsatz:

Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, als sei der Unfall nicht geschehen!

Gruß
Luise


Guten Morgen Luise,
gibt es dafür eine rechtliche Grundlage, §§§ oder ähnliches auf die ich mich berufen könnte?

Hast Du Erfahrungen wie ich das formulieren muss/sollte?

Bin für jede Hilfe dankbar.

LG
sonja 42
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo, kaputteshändchen!

Der Kfz-Zuschuss wird auch gewährt zur "Teilhabe am sozialen Leben"! So war`s bei mir!

Gruß

kalimero
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