Hallo miteinander,
schnell - damit andere Leser auch etwas davon haben - die Punkte, die mir nach Durcharbeiten der Arbeitsanweisung (Link s.o.) noch wichtig geworden sind:
Laut dieser Arbeitsanweisung geben AfA und Rentenversicherung untereinander ärztliche Befunde, Begutachtungsergebnisse etc. weiter, sofern man diesem Vorgehen nicht ausdrücklich widerspricht. Es ist in der Arbeitsanweisung schriftlich festgehalten, dass dem Betroffenen aus einem solchen Widerspruch keine Nachteile entstehen dürfen.
Laut dieser Arbeitsanweisung kommt die Nahtlosigkeitsregelung nur in Betracht, wenn entweder eine Arbeitsfähigkeit unter 3 Std. täglich/15 Std. wöchentlich vorliegt oder eine Arbeitsfähigkeit unter 30 Stunden wöchtlich vorliegt, aber der Arbeitsmarkt eine entsprechende Arbeitsstelle nicht hergibt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung ist zudem die ärztliche Einschätzung, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum vorliegt, der 6 Monate überschreitet. Eine vorangegangene längere Arbeitsunfähigkeit (mit Folge der Aussteuerung durch die Krankenkasse) ist als ein Hinweis darauf zu sehen.
Laut dieser Arbeitsanweisung ist im Rahmen dieser Regelung das Dispositionsrecht des Versicherten eingeschränkt. Erwähnt werden hier insbesonders die Entscheidung über den Beginn von Reha und Rente. Ich habe die Befürchtung, dass dies auch die Entscheidung über die Wahl der Reha-Einrichtung betreffen könnte.
Offen sind für mich noch folgende Fragen, die ich bei Gelegenheit nachverfolgen will:
Viele Grüße,
odyssina
schnell - damit andere Leser auch etwas davon haben - die Punkte, die mir nach Durcharbeiten der Arbeitsanweisung (Link s.o.) noch wichtig geworden sind:
Laut dieser Arbeitsanweisung geben AfA und Rentenversicherung untereinander ärztliche Befunde, Begutachtungsergebnisse etc. weiter, sofern man diesem Vorgehen nicht ausdrücklich widerspricht. Es ist in der Arbeitsanweisung schriftlich festgehalten, dass dem Betroffenen aus einem solchen Widerspruch keine Nachteile entstehen dürfen.
Laut dieser Arbeitsanweisung kommt die Nahtlosigkeitsregelung nur in Betracht, wenn entweder eine Arbeitsfähigkeit unter 3 Std. täglich/15 Std. wöchentlich vorliegt oder eine Arbeitsfähigkeit unter 30 Stunden wöchtlich vorliegt, aber der Arbeitsmarkt eine entsprechende Arbeitsstelle nicht hergibt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung ist zudem die ärztliche Einschätzung, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum vorliegt, der 6 Monate überschreitet. Eine vorangegangene längere Arbeitsunfähigkeit (mit Folge der Aussteuerung durch die Krankenkasse) ist als ein Hinweis darauf zu sehen.
Laut dieser Arbeitsanweisung ist im Rahmen dieser Regelung das Dispositionsrecht des Versicherten eingeschränkt. Erwähnt werden hier insbesonders die Entscheidung über den Beginn von Reha und Rente. Ich habe die Befürchtung, dass dies auch die Entscheidung über die Wahl der Reha-Einrichtung betreffen könnte.
Offen sind für mich noch folgende Fragen, die ich bei Gelegenheit nachverfolgen will:
Was ist die Rechtsgrundlage für die Einschränkung des Dispositionsrechts im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung?
Welche Regelungen gelten bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich?
Welche Regelungen gelten bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich?
Viele Grüße,
odyssina