Hallo miteinander,
ich habe mal wieder einige Fragen und würde mich freuen, wenn Ihr mir helfen könntet.
In absehbarer Zeit endet mein Krankengeldanspruch, ich werde ausgesteuert. Es handelt sich um eine schon länger bestehende Erkrankung, keinen (Arbeits-)unfall. Ich habe weiter einen Arbeitsvertrag. Davon, arbeitsfähig zu sein, bin ich noch ein Eck entfernt. Ich bin in Kontakt mit einer spezialisierten Reha-Einrichtung; allerdings ist dort die Ansicht, dass eine Reha zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll sei, da vorab noch weitere Diagnostik stattfinden sollte. Dies zieht sich leider alles ziemlich hin.
Nun bin ich dabei, mich zum Thema Nahtlosigkeitsregelung einzulesen und etwas unsicher, wie ich am besten vorgehen soll.
Meine konkreten Fragen sind:
Folgenden Rat habe ich bisher bekommen:
Mir wurde gesagt, unter diesen Voraussetzungen greife die Nahtlosigkeitsregelung - bis zu dem Zeitpunkt, an dem über eine Rente entschieden worden sei (bzw. bis ggf. über einen Widerspruch entschieden sei).
Nun ist es so, dass ich aktuell noch auf einige hoffentlich aussagekräftige Befunde und zudem noch auf Korrekturen anderer Befunde warte. Daher wäre es mir wichtig, dass mein Fall möglichst erst gegen später dem medizinischen Dienst vorgelegt wird. Dazu wurde mir gesagt, der medizinische Dienst würde erst eingeschaltet werden, wenn die Arbeitsagentur zahlen müsse (also nach Aussteuerung). Allerdings habe ich da eben auch schon von anderen Fällen gehört. Was meint Ihr dazu?
Außerdem bin ich etwas verwirrt - denn aus dem, was ich bisher in den Gesetzestexten gelesen habe, geht für mich nicht eindeutig hervor, dass ich Rente beantragen muss, bevor ich ausgesteuert werde, um in die Nahtlosigkeitsregelung zu fallen - siehe z.B. §145 SGB III:
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Viele Grüße,
odyssina
ich habe mal wieder einige Fragen und würde mich freuen, wenn Ihr mir helfen könntet.
In absehbarer Zeit endet mein Krankengeldanspruch, ich werde ausgesteuert. Es handelt sich um eine schon länger bestehende Erkrankung, keinen (Arbeits-)unfall. Ich habe weiter einen Arbeitsvertrag. Davon, arbeitsfähig zu sein, bin ich noch ein Eck entfernt. Ich bin in Kontakt mit einer spezialisierten Reha-Einrichtung; allerdings ist dort die Ansicht, dass eine Reha zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll sei, da vorab noch weitere Diagnostik stattfinden sollte. Dies zieht sich leider alles ziemlich hin.
Nun bin ich dabei, mich zum Thema Nahtlosigkeitsregelung einzulesen und etwas unsicher, wie ich am besten vorgehen soll.
Meine konkreten Fragen sind:
- wann genau muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden? Sofort nach Erhalt des Schreibens der Krankenkasse (was ja zwei Monate vor Aussteuerung kommt), oder welchen Spielraum habe ich da?
- muss ich wirklich vor Ende des Krankengeldanspruchs eine Rentenantrag stellen? Oder ist es ausreichend, wenn ich dies - wie im zitierten Gesetzestext unten beschrieben - einen Monat nach Aufforderung durch die Arbeitsagentur tue?
- spielt es für die Nahtlosigkeitsregelung eine Rolle, ob ich unter 3 Stunden oder zwischen 3 und 6 Stunden arbeitsfähig wäre? Falls ja, wäre ich - falls der Arzt zum Schluss kommt, ich könne 3 Stunden arbeiten - verpflichtet, meinen Arbeitsvertrag entsprechend zu meinen Lasten ändern zu lassen?
- welche Gesetze sind noch relevant?
- was muss ich sonst noch beachten?
Folgenden Rat habe ich bisher bekommen:
- mich sofort bei der Agentur für Arbeit melden und Bescheid geben, wann der KG-Anspruch endet; einen Termin bei der Agentur für Arbeit vereinbaren, der am Ende des KG-Anspruchs liegt (da dann hoffentlich eher klar ist, wie es von ärztlicher Seite weitergeht)
- mich mit dem Arzt besprechen und ggf. eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen, die über das Ende des KG-Bezugs hinaus geht
- am besten am Tag, bevor der Termin bei der Agentur für Arbeit stattfindet (gegen Ende des KG-Bezugs) einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen, dies schriftlich bestätigen lassen und die Bestätigung bei der Agentur für Arbeit vorlegen
Mir wurde gesagt, unter diesen Voraussetzungen greife die Nahtlosigkeitsregelung - bis zu dem Zeitpunkt, an dem über eine Rente entschieden worden sei (bzw. bis ggf. über einen Widerspruch entschieden sei).
Nun ist es so, dass ich aktuell noch auf einige hoffentlich aussagekräftige Befunde und zudem noch auf Korrekturen anderer Befunde warte. Daher wäre es mir wichtig, dass mein Fall möglichst erst gegen später dem medizinischen Dienst vorgelegt wird. Dazu wurde mir gesagt, der medizinische Dienst würde erst eingeschaltet werden, wenn die Arbeitsagentur zahlen müsse (also nach Aussteuerung). Allerdings habe ich da eben auch schon von anderen Fällen gehört. Was meint Ihr dazu?
Außerdem bin ich etwas verwirrt - denn aus dem, was ich bisher in den Gesetzestexten gelesen habe, geht für mich nicht eindeutig hervor, dass ich Rente beantragen muss, bevor ich ausgesteuert werde, um in die Nahtlosigkeitsregelung zu fallen - siehe z.B. §145 SGB III:
§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Viele Grüße,
odyssina
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