SGB VII - BG Handeln
SGB VII
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
1. mit allen geeigneten Mitteln4) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren5) zu verhüten6),
2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten
mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen7) und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen8).
1 Vorschrift: ist am 21. 8. 1996 in Kraft getreten (Art. 36 S. 2 UVEG). Sie entspricht § 537 RVO a. F.
2 Gesetzeszweck: Die Aufgabenbeschreibung der gesetzlichen UV ist programmatischer, nicht normativer Art; Einweisungsvorschrift, keine Anspruchsgrundlage ("nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches"). Sie drückt die soziale Schutzfunktion der gesetzlichen UV aus, die sich vor allem in der Prävention, Art und Umfang der Rehabilitation sowie in der Gestaltung der Entschädigung zeigt (BSG, 13. 6. 1989, HV-Info 25/1989, 2006). Die gesetzliche Rangordnung ist eine Wertung, und gleichzeitig die Beschreibung der Gesamtverantwortung aus einer Hand.
3 Unfallversicherung: ist ein auf Versicherungszwang beruhender Zusammenschluss gleichartig Gefährdeter zur wirtschaftlichen Absicherung gegen die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit.
4 Mit allen geeigneten Mitteln: s. § 14 Anm. 3; § 26 Anm. 6, 16; § 28 Anm. 9. Der Leistungsmaßstab entspricht dem Schadensersatzprinzip, das im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungszweigen die Verantwortung für die Gesundheit am Arbeitsplatz und die Alleinfinanzierung des Arbeitgebers zum Ausdruck bringt. Ferner handelt es sich um ein gesetzliches Gestaltungsprinzip für die Bereiche medizinische Rehabilitation und Prävention. Dies setzt das Erfassen ihrer gegenseitigen Wechselbeziehung voraus. Der Rückkopplungseffekt zwischen Prävention und Rehabilitation ist Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirken in beiden Bereichen
§ 17 Überwachung und Beratung
(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung5) von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen6) sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.
(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist8), kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen9). Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen10).
(3) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung
seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmen diese Kosten auferlegen.
1 Vorschrift ist am 21. 8. 1996 in Kraft getreten. Abs. 1 S. 2, Abs. 3 a. F. und Abs. 5 aufgehoben durch UVMG mit Wirkung v. 5. 11. 2008.
2 Gesetzeszweck: Regelung der Aufgabe der UV-Träger, die Betriebe zu überwachen und zu beraten.
3 Die UV-Träger: Keine Beschränkung auf die Aufsichtsperson, jedoch sind diese innerhalb der UV-Träger für die Beratung und Überwachung zuständig (§ 18).
4 Haben zu überwachen: Noch Wortlaut, Sinn und Zweck ist die Überwachung eine Pflicht der UV-Träger.
5 Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung: Der umfassende Überwachungsauftrag bezieht sich auf alle Tatbestände der Prävention, auch wenn sie nicht durch UVVen geregelt sind, und erfasst alles Handeln und Unterlassen, das mit der Prävention im Zusammenhang steht (Leube, BG 1999, 66). In Bezug auf die Durchführung seiner Pflichten ist dem UV-Träger kein Ermessen eingeräumt (LSG RhPf, HV-Info 16/2002, 1445).
6 Überwachen: aller Tatbestände der Prävention ohne Rücksicht darauf, ob auf den konkreten Sachverhalt staatliches Recht, UVVen oder keine spezielle Rechtsnorm anzuwenden sind (ZHB 74/80). Überprüfung der Betriebe im Hinblick auf Defizite, die zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen führen können. Dazu dienen die bei Betriebsrundgängen festgestellten Gefährdungen und Belastungen. Richtschnur bei der Beurteilung sind die geltenden Vorschriften (Andrejs in: Schulin HS-UV § 42 RdNr. 25). Einzelheiten s. § 19 Abs. 1. Arbeitsschutz ist durch ganzheitliche Gestaltung des Arbeitssystems in seinen Elementen Technik, Organisation und Personal zu gewährleisten. Punktuelles Herausgreifen einzelner isolierter Gefährdungen und Belastungen hat einen geringeren Wir-
naechst © ESV A 529 – UV/Erg.-Lfg. 3/12 vorherig
kungsgrad als die Beachtung sich wechselseitig beeinflussender Faktoren bei ganzheitlicher Gestaltung (vgl. § 14 Anm. 8).
Auszug aus Erich Schmidt Verlag - Gesetzl. UV