Die wollen das in Frage stellen da ich vor dem Unfall schon einen GDB von 50% hatte. Das ist doch nicht relevant. Bis zum Unfall war ich voll erwerbstätig.
Bis zum Unfall war ich voll erwerbstätig trotz GdB %
Quelle:BGB § 249 Ba
Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht
auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
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Haftungsrechtlich ist eine richtunggebende Veränderung nicht
erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich.
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Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf
berufen, daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes
Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchtigung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne daß die Vorschäden "richtunggebend"
verstärkt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363;
132, 341, 345; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - aaO, jeweils m.w.N.).
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