Lindgren
Erfahrenes Mitglied
Hallo Siegfried,
wenn man als Geschädigte/r mit einem bestandskräftigen Steuerbescheid Steuerschaden geltend machen, kommt der Schädiger aber ggf. sehr billig davon.
Bei Ermittlung der Einkommensteuer bewirken Sonderausgaben, Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen usw. eine geringere Steuerlast bzw. einen geringeren Steuersatz.
Wenn der Schädiger nur zum Ersatz des Steuerschadens verpflichtet ist/wäre, der sich durch Anwendung des geringeren Steuersatzes auf seine Schadensersatzzahlungen ergibt, spart er durch die Aufwendungen, die der Geschädigte für seine privaten Versicherungen hatte, also für Spenden an gemeinnützige Organisationen, für die Haushaltshilfe oder die Arbeitskosten des Malers oder was auch immer der Geschädigte geltend machen kann. Denn diese senken den persönlichen Steuersatz und damit die Steuerschuld.
Es kann doch nicht sein, dass der Schädiger durch die Aufwendungen des Geschädigten profitiert.
Außerdem ist Schadensersatz auf Einkommen immer steuerpflichtig. Ist nicht auch Schadensersatz auf einen Steuerschaden ein solcher steuerpflichtiger Schadensersatz und muss demnach - um keinen Steuerbetrug zu begehen - als Einkommen (dann im nächsten Jahr) angegeben werden?
Aus dem Steuerbescheid ergibt sich zudem nicht, wie hoch die Steuerersparnis durch einen etwaigen Steuerfreibetrag für Schwerbehinderung ist. Der Bescheid zeigt nur die Höhe des berücksichtigten Freibetrags.
Steuerersparnis aus einem Behindertenfreibetrag steht aber dem Geschädigten in voller Höhe zu und darf nicht - auch nicht anteilig - zur Entlastung des Schädigers führen.
Mit Vorlage des Steuerbescheids wird es also nicht getan sein. Es wird eine Berechnung durch eine/n Steuerberater/in notwendig sein. Und ob die von der Haftpflichtversicherung akzeptiert wird....
Ich finde dieses Thema extrem schwierig. Entschuldigung, wenn ich damit gerade nicht zur Klarstellung, sondern zur Verwirrung beigetragen habe. Aber vllt gibt es ja eine Antwort für mich, die Licht in mein Dunkel bringt?
Alles Gute.
LG
Lindgren
wenn man als Geschädigte/r mit einem bestandskräftigen Steuerbescheid Steuerschaden geltend machen, kommt der Schädiger aber ggf. sehr billig davon.
Bei Ermittlung der Einkommensteuer bewirken Sonderausgaben, Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen usw. eine geringere Steuerlast bzw. einen geringeren Steuersatz.
Wenn der Schädiger nur zum Ersatz des Steuerschadens verpflichtet ist/wäre, der sich durch Anwendung des geringeren Steuersatzes auf seine Schadensersatzzahlungen ergibt, spart er durch die Aufwendungen, die der Geschädigte für seine privaten Versicherungen hatte, also für Spenden an gemeinnützige Organisationen, für die Haushaltshilfe oder die Arbeitskosten des Malers oder was auch immer der Geschädigte geltend machen kann. Denn diese senken den persönlichen Steuersatz und damit die Steuerschuld.
Es kann doch nicht sein, dass der Schädiger durch die Aufwendungen des Geschädigten profitiert.
Außerdem ist Schadensersatz auf Einkommen immer steuerpflichtig. Ist nicht auch Schadensersatz auf einen Steuerschaden ein solcher steuerpflichtiger Schadensersatz und muss demnach - um keinen Steuerbetrug zu begehen - als Einkommen (dann im nächsten Jahr) angegeben werden?
Aus dem Steuerbescheid ergibt sich zudem nicht, wie hoch die Steuerersparnis durch einen etwaigen Steuerfreibetrag für Schwerbehinderung ist. Der Bescheid zeigt nur die Höhe des berücksichtigten Freibetrags.
Steuerersparnis aus einem Behindertenfreibetrag steht aber dem Geschädigten in voller Höhe zu und darf nicht - auch nicht anteilig - zur Entlastung des Schädigers führen.
Mit Vorlage des Steuerbescheids wird es also nicht getan sein. Es wird eine Berechnung durch eine/n Steuerberater/in notwendig sein. Und ob die von der Haftpflichtversicherung akzeptiert wird....
Ich finde dieses Thema extrem schwierig. Entschuldigung, wenn ich damit gerade nicht zur Klarstellung, sondern zur Verwirrung beigetragen habe. Aber vllt gibt es ja eine Antwort für mich, die Licht in mein Dunkel bringt?
Alles Gute.
LG
Lindgren