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Abfindung Verkehrsunfall

Amrum

Neues Mitglied
Registriert seit
31 Aug. 2015
Beiträge
5
Hallo,
hatte vor einigen Jahren einen unverschuldeten privaten Verkehrsunfall, bin jetzt voll berentet, habe Ansprüche von der RV und Betriebsrente, die jetzt
monatlich zahlen. Die RV regressiert §119, die Betriebsrente nicht. Verdienstausfall erhalt ich.
Jetzt habe ich eine Abfindungserklärung von der Versicherung über unseren Anwalt erhalten.

entgültig abgefunden, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der SV übergegangen sind
Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Ersatz von unfallbedingten gekürzten Ansprüchen aus der Altersversorgung, die nicht auf SV übergegangen sind.

mit dem Text kann ich mich nicht so recht anfreunden.
Was meint ihr zu dem Inhalt, oder sollte es detaillierter formuliert werden?

Grüße von Amrum
 
hallo Amrum,

oft wollen Versicherer mit dem Abfindungsangebot sich vor Zahlungen drücken.

Du entscheidest, ob es dir leisten kannst, auf jeden Anspruch für zukünftige Schäden bei Verschlechterung deiner Unfallschäden zu verzichten. Das will wohl überlegt sein.

Deine Unterschrift darunter bedeutet: ich verzichte ab sofort auf MEINE direkten Ansprüche. Diejenigen Ansprüche, die von der Versicherung aus Haftpflichtgründen an die Sozialversicherungsträger leisten müssen, bleiben außen vor.

Meistens ist es besser seinen Rechtsanspruch nicht abzuschließen, denn wer weiß, ob du in 2 oder 5 Jahren solch Verschlechterungen hast, dass die dir Unfallrente zahlen müssten. Dann ist der Deckel zu und du schaust in den Mond.

LG Teddy
 
Grüß Dich, Amrum!

01
Ich teile die Ansicht von Teddy. Mit Abfindungen haben sich schon viele Leute ruiniert.

02
Was bitte genau soll denn gegen welche Zahlung in welcher Höhe abgefunden werden?

03
Es wäre hilfreich, könnten wir erfahren, wie alt Du bist.

04
Häufig enthalten diese Abfindungen Denkfehler. Da wird unerstellt, dass sich in Deutschland niemals mehr die Löhne entwickeln. Es wird getan, als sei die Abfindung nicht steuerpflichtig (die, wohl gemerkt, der Versicherer in aller guter Regel erstatten müsste). Da wird getan, als gäbe es auf der Bank 4 oder 5 % Zinsen. Die es schon wegen der Zinsabschlagssteuer kaum gibt (außer bei den zuverlässigen Griechenlandanleihen).

Also....ich hab mal im Forum viel Gelächter, aber auch Zustimmung bekommen, als ich die Gefahren zugespitzt so genannt habe: "Abfindung, gefährlich wie dei Klapperschlange!" Im Ergebnis war es aber so, dass zwar Einige sich über die zugespitzte Wortwahl amüsiert haben, aber zugegeben haben es doch alle: Das ist wirklich gefährlich!


ISLÄNDER
 
Hallo zusammen,
danke für die Antworten,
bei dem Abfindungsentwurf feht noch der immaterielle Vorbehalt, den ich noch fordern werde, ansonsten kann ich dann bei Spätfolgen keine Forderungen mehr stellen, wie ich das verstehe.
Eure Frage... Abgefunden werden soll Schmerzensgeld, Arztaufwendungen und Haushaltsführungsschaden. Der Lohnersatz ist von der Vereinbarung ausgenommen. Ich bin 55 Jahre alt.
Grüße
Amrum
 
Hallo Amrum,
Mit 55 bist du -auch wenn du dich nicht so fühlen solltest - noch ziemlich "jung" (sage ich mir auch immer).

Da bleibt noch viel Zeit z. B.für Verschlechterung deiner Fähigkeiten beim Führen des Haushalts. Oder für Verschlechterung, die zu häufigeren Arztbesuchen und -behandlungen führen wird. Oder zu Verschlechterung, die zu einem erneuten Schmerzensgeld berechtigen kann. Neben einem immateriellen ist meiner Meinung nach auf jeden Fall ein materieller Vorbehalt erforderlich.

Wie steht denn deine Krankenversicherung zu einer Abfindung von Arztaufwendungen?

Die gegnerische Versicherung wird zudem unterstellen, dass du mit der Abfindung mehr Geld erwirtschaften wirst, als es sich die Versicherung jemals zutrauen würde. D.h. vom Abfindungsbetrag wird ein entsprechender Abschlag genommen werden.

Die Berechnung eines angemessenen Abfindungsbetrags ist ein Thema für sich, meiner Meinung nach für Spezialisten, wie es sie ja auf Versicherungsseite auch gibt. Im Internet sind Informationen darüber zu finden. Leider habe ich gerade keinen Zugriff auf meine Akten und Dateien. Sonset würde ich dir Fundstellen nennen.

Was sagt denn dein Anwalt? Er muss dich ja umfassend beraten, um nicht in Haftung zu geraten. Dazu findest du Infos z. B.in den Veröffentlichungen der Rechtsanwälte Schah Sedi. Findest du problemlos im Internet.

Dort steht auch, dass sie gerade einen Musterprozess wegen einer neuen Art der Schmerzensgeldberechnung führen.

Viel Erfolg und eine ordentliche Portion Weisheit und gute Ratgeber wünscht
Lindgren
 
Grüß Dich, Amrum!

01
Wie, bitte, hat der Versicherer denn sein Angebot gerechnet?
Wenn der Versicherer sein Angebot nicht vorrechnen kann, dann fehlt es dort am juristischen Mut, auch nur den Gedankengang darzulegen. Dann verdient das Angebot Hohn und Spott, sonst nichts.

02
Vermutlich ist es so, dass beim Haushaltsführungsschaden unterstellt wird, dass er bis zum 75.Lebensjahr bezahlt werden soll. Das ist nicht mehr realistisch: Denn wenn alle, die älter sind als 75, keinen Haushalt führen würden: So viele Alterheime haben wir ja gar nicht.
Ich kenne z.B. ein altes Ehepaar, er ist 91, sie ist 89. Die führen, wenngleich mit Putzfrau und Schneeräumservice, nach wie vor ihren 2-Personen-Haushalt.

03
Vermutlich rechnet der Versicherer, als würden in den nächsten 20 Jahren die Löhne und Gehälter eingefroren. In den 66 Jahren Bundesrepublik gab es ein einziges Jahr, in denen Löhne gesunken sind. Sonst sind sie gestiegen. DAs wirkt sich in 20 Jahren verheerend aus. Verheerend!

04
Welche Abzinsung ist in der Kalkulation?

05
Steuern auf die Zinserträge mit drin?


06
Verdienstentgang:

(a)
Ist denn da auch so ein Stillstand der Löhne in den nächsten 20 Jahren in der Kalkualtion?

(b)
Was ist mit der Steuer darauf?


ISLÄNDERS WARNBLINKER:

Vorsicht, rotzgefährliches Zeug!

(Rotz: Sehr ansteckende Pferdekrankheit, die auch für Menschen lebensbdrohlich ist. Rotz ist nahezu ausgestorben. Denkfehler in 6-stelliger Höhe bei Abfindungen nicht.)
 
Hallo Isländer,

vielen Dank für deine Post!
Man kann es einfach nicht oft genug sagen / schreiben!
 
Hallo Aurum,

eine Abfindung hat immer Vor und Nachteile, man muss den Fall im Ganzen sehen!

Mit 55 J. kann die Angelegenheit je nach dem "sinnvoll" sein, denn es könnte einem z. B. der Schlag-Herzinfarkt-Krebs usw. treffen und so hat man noch was von dem Geld!

Ich glaube nicht, dass die Versicherung auf den "immateriellen Vorbehalt" eingehen wird, da
dieser Punkt ja abgefunden werden soll. Das Risiko für Verschlechterungen oder OPs können mit eingerechnet werden.


Danach würde ich in die Erklärung event. zu zahlendende Steuern auf den Verdienstausfallschaden
mit aufnehmen. (für die Gegenwart und Zukunft nach der Vorlage eines rechtskräftigen Steuerbescheides) Dies gehört normalerweise zum Schadenersatz bzw. muss die Vers. ausgleichen,
aber schriftlich ist schriftlich.

Dann noch ein wichtiger Punkt:
sollte die Rente ggf. wegfallen, muss die geg. Versicherung dir erstmals den Fehlbetrag
+ GKV+ PV (Sozialversicherung) weiter ausgleichen.

Wichtig: ist die Erklärung mit "Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils"!

http://www.haufe.de/recht/deutsches...etzender-wirkung_idesk_PI17574_HI7260925.html

http://www.verkehrslexikon.de/Module/Abfindung.php

http://www.verkehrslexikon.de/Module/SteuerFragen.php

http://www.anwaltshaftung-aktuell.d...waltshaftung/abfindungsvergleich-nach-unfall/

Weitere Infos: unter "Suche" oder unter google.

Grüße
Siegfried21
 
Hallo,

Thema: Steuern auf Verdienstausfall:

Oberlandesgericht Hamm,AZ: I-28 U 66/07 vom 04.06.2009:

I. 51
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Klage dem Grunde nach Erfolg hat. Der Kläger kann bereits jetzt auch zum einen die Feststellung einer Haftung für zukünftig entstehende Schäden verlangen. Zum anderen kann er die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine auf einen zuzahlenden Verdienstausfall entstehende Einkommenssteuerschuld zu erstatten. Im Übrigen führt die Berufung zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung.

Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/I_28_U_66_07urteil20090604.html

Grüße
Siegfried21
 
Hallo und schönen Dank für die Anworten, konnte ich gut gebrauchen!

zwei weitere Fragen:
müssen auf den von der Versicherung gezahlen Lohnersatz Krankenkassenbeiträge und PV gezahlt werden, von der Übergangsrente wir ja nur ein entsprechend kleiner Betrag an KV und PV abgeführt? viel weniger als man sonst vom Bruttogehalt gezahlt hat.
Wie geht die Berechnung der Bruttomethode wenn der Lohnersatz mit Steuern ausgezahlt wird?
Viele Grüße
Amrum
 
Hallo Aurum,

dein:
müssen auf den von der Versicherung gezahlen Lohnersatz Krankenkassenbeiträge und PV gezahlt werden, von der Übergangsrente wir ja nur ein entsprechend kleiner Betrag an KV und PV abgeführt? viel weniger als man sonst vom Bruttogehalt gezahlt hat.
Wie geht die Berechnung der Bruttomethode wenn der Lohnersatz mit Steuern ausgezahlt wird?

Wenn du nur einen Erwerbsausfallschaden erhältst, dann musst du dich
i. d. R. Freiwillig (von einem bestimmen Betrag €€€ ausgehend) bei der GKV Versichern.

Erhältst du eine Rente von der DRV, dann werden deine KV-PV Beiträge anhand der Rentenhöhe abgeführt und für den Erwerbsschaden-Ausgleich (i. d. R. Nettobeträge) sind keine KV-PV Beiträge abzuführen.

Für Erwerbsschaden-Ausgleich bei Arbeitnehmern gilt i. d. R. immer eine Netto-Auszahlung. Brutto s. Infos bei Selbständigen.

Steuern muss man ggf. auch an das FA abführen, wenn man auch eine
Netto-Auszahlung (Erwerbsschaden) erhält. Die Steuer legt dann das FA fest
und man kann diese w. g. wieder der Versicherung, in Regress stellen. (mit einem rechtskräftigen Steuerbescheid) .

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/VerdienstausfallBruttoNetto.php
http://www.verkehrslexikon.de/Module/EinkommensNachteile.php
http://www.verkehrslexikon.de/Module/VerdienstAusfall.php
http://www.verkehrslexikon.de/Module/GewinnSelbstaendige.php

Grüße
Siegfried21
 
Hallo Siegfried,
Danke für die schnell Antwort
Grüße
Amrum
 
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