Hallo kbi1989,
warten wir in aller Gelassenheit das Ergebnis meiner Dienstaufsichtsbeschwerde ab.
Ich verspreche Dir, ich werde berichten.
Erfolg ist bereits, wenn man gehört und darauf reagiert wird. Du z.B. hast reagiert!
Frage an Dich: Auf wessen Schultern trägst DU?
Schick mir eine PN und zeig Dein Gesicht.
Zur Erhellung noch nachfolgendes Schreiben.
Per FAX (0228) 619 - 1871
Bundesversicherungsamt
Frau Vizepräsidentin
Bohlen-Schönig
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn 15.12.2008
AZ III 2 – 02313/08
Ihr Schreiben vom 18.11.2008
Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin Bohlen-Schönig,
da ich nach meinen Schreiben vom 09.11.2008 an das Bundesversicherungsamt verreist bin, im Ausland war, habe ich erst nach meiner Rückkehr, d.h. am letzten Wochenende vom Ihrem Schreiben Kenntnis nehmen können.
In Ihrem Schreiben teilen Sie mir mit, dass die Entscheidung der BGHW, meine psychischen Beschwerden nicht als Unfallfolge anzuerkennen nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen würde diese auch bestätigt durch das LSG NRW. Das Urteil vom 22. August sei rechtskräftig und damit bindend geworden. Weiter schreiben Sie, meine persönliche andere Bewertung der Angelegenheit wurde von den sozialgerichtlichen Instanzen nicht geteilt. Neue Tatsachen oder rechtlich wesentliche Aspekte hätte ich während sämtlicher sich anschließender Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
Und weiter heißt es dann, dass ein Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiterin bei der Bearbeitung meiner Angelegenheit nicht vorliegt. Insbesondere wäre mir gegenüber auch nie behauptet worden, dass meinem Anliegen durch einen Verpflichtungs-bescheid des Bundesversicherungsamtes entsprochen werden könne.
Wenn ich auch das Vorstehende verstehe, gleichwohl aber nicht nachvollziehen kann, folglich nicht akzeptiere, begreife ich den letzten Teil Ihrer Ausführungen absolut nicht.
Ich frage Sie: Wann habe ich wo behauptet, dass mir derartiges durch das Bundesversicherungsamt zugesagt worden sei?
Ich stelle fest, Sie kennen die Aktenlage nicht. Sie argumentieren ins Blaue hinein ohne wirklich zu wissen was Sache ist. Bezüglich Ihrer Beurteilung meiner psychischen Beschwerden empfehle ich Ihnen daher dringend sich die BSG Urteile vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R -, B 2 U 26/04 R – u. B 2 U 40/05 R anzusehen und die dort geforderten Kriterien für die Anerkennung psychischer Beschwerden als Unfall-folge anzuwenden und zu berücksichtigen, bevor Sie eine Beurteilung abgeben, die doch überhaupt nicht Gegenstand meiner Beschwerde ist. Andernfalls riskieren Sie nicht für voll genommen zu werden. Das „überzeugende“ Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, auf welches Sie Ihre Beurteilung stützen, wie auch die Urteile der Sozialgerichte erfüllen diese Kriterien nachweislich nicht.
Wenn Sie daher behaupten, dass die Entscheidung der BGHW, meine psychischen Beschwerden nicht als Unfallfolge anzuerkennen nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen würde dieses auch bestätigt durch das LSG NRW, lässt ihre Ausführung nur den Schluss zu:
Sehr verehrte Frau Vizepräsidentin, bezüglich der bindend gewordenen Verwaltungs-akte, bestätigt durch die Urteile der Sozialgerichte, erlaube ich mir höflichst Sie
darauf hinzuweisen, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-zunehmen ist, soweit sich im Einzelfalle ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Es muss also festgestellt werden, dass entweder ein Sachverhaltsirrtum vorliegt oder ein Rechtsirrtum.
Beides trifft in meinem konkreten Fall zu. Das hätte sich ergeben, wenn Sie eine adäquate Prüfung durchgeführt hätten, was Sie aber unterlassen haben.
Ich weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass das Bundesversicherungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde für die Bereiche der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet ist (neutral) zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die hierfür infrage kommenden Gesetze durch den Versicherungsträger eingehalten werden.
Diesem gesetzlichen Auftrag sind Sie nicht nachgekommen. Ich rüge dies hiermit und fordere Sie noch einmal zu einer sachgerechten und neutralen Prüfung meiner Beschwerde gegen die BGHW durch Ihre Behörde auf.
Im Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 19.März 2008 an die BGHW Mannheim, teilen Sie dieser mit:
„wir bedanken uns sehr für Ihre ausführliche Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir dem Petitionsausschluss des Deutschen Bundestages im Sinne Ihrer Ausführungen und Entscheidungen sowie des landessozialgerichtlichen Urteils geantwortet haben.“
Das ist ein Skandal!
Damit dokumentieren Sie schriftlich und in erschreckender Deutlichkeit (was ich Ihnen bereits vorgeworfen habe), dass Sie nicht im Sinne Ihres gesetzlichen Auftrages handeln und Ihrer Verpflichtung zur Neutralität nicht nachgekommen,
sondern Partei zu Gunsten der BGHW ergriffen haben und deren Interessen vertreten.
Das akzeptiere ich nicht. Für mich ist das eine Schäbigkeit, die ich so nicht stehen lassen werde. Hierüber werde ich die Öffentlichkeit informieren.
Dass Sie dieses Verhalten auch noch gut heißen und unterstützen, lässt die Frage zu, ob Sie überhaupt die richtige Person für eine derartige verantwortungsvolle Position sind.
Ihnen zu Gute halten muss man aber, dass auch das Bundesversicherungsamt, unter Vortäuschung falscher Tatsachen, durch die BGHW Mannheim, hinters Licht geführt worden ist. Man hat ihre Mitarbeiterin schlichtweg getäuscht und diese zu deren Zwecken missbraucht.
Die BGHW Hamburg, Frau Geschäftsführerin Schwenke teilt der Hauptverwaltung Mannheim im Schreiben vom 15.01.2007 auf der 1.ten Seite im vorletzten Absatz mit:
„Lediglich in den Gutachten des Prof. Fritze vom 12.6.67 und 20.12.1976 wird eine konstitutionell bedingte Unausgeglichenheit des vegetativen Nerven-systems beschrieben.“
Im Schreiben der BGHW, Hauptverwaltung Mannheim vom 08.02.2008 an das Bun-desversicherungsamt, Frau Eisele,: heißt es im vorletzten Absatz auf Seite 1 wahr-heitswidrig.
„Lediglich in dem Gutachten des Prof. Fritze vom 20.12.1976 wird eine konstitutionell bedingte Unausgeglichenheit des vegetativen Nervensystems beschrieben.“
Um den zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall und meinen unfallabhängigen psychischen Beschwerden nicht herstellen zu können, demzufolge nicht anerkennen und entschädigen zu müssen, wurde von Seitens der BG immer wieder wahrheits-widrig der falsche Zeitpunkt der Erstdokumentation meiner psychischen Beschwer-den mit dem Jahr 1976 angegeben und nicht dem Jahr 1967, wie es richtig ist.
Ebenso wurde dem Gutachter Dr. Volpert, den SG-Gerichten und auch dem Bundesversicherungsamt gegenüber vorgetragen. Meine Einwände hiergegen wurden weder von den Sozialgerichten noch von Ihrer Behörde zur Kenntnis genommen.
Ich überreiche Ihnen jeweils die Seite 1 der oben aufgeführten Schreiben in Kopie per FAX zur Kenntnisnahme.
Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich meine Beschwerde gegen die BG mit Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen begründe, weil diese in 1999 gegen § 200 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB X und unter Verletzung meiner Grundrechte, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 1, 2 GG verstoßen hat.
Allein dieser Rechtsverstoß zieht ein Verwertungsverbot nach sich. Auch für alle nachfolgenden Bescheide und Gerichtsurteile. Im Übrigen hat das LSG NRW die verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommenen Gutachten für verwertbar angesehen und diese bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Demzufolge unterliegen die Urteile der Sozialgerichte ebenfalls dem Verwertungsverbot. Ich verweise hier ausdrücklich auf die Ihnen bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung.
Aufgrund dessen müssen die widerrechtlich ergangenen Bescheide der BG aufgehoben werden.
Abschließend darf Sie daran erinnern, dass ihre Mitarbeiterin den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in meiner Angelegenheit belogen hat. Ihr Schreiben an diesen bezüglich der Richtigstellung liegt mir immer noch nicht vor. Ich mahne dieses hiermit an.
Um Missverständnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, weise ich darauf hin, dass ich mich mit einer Beschwerde an den Petitionsausschuss wenden werde, falls Sie mein Schreiben nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Gruß
ht5028
warten wir in aller Gelassenheit das Ergebnis meiner Dienstaufsichtsbeschwerde ab.
Ich verspreche Dir, ich werde berichten.
Erfolg ist bereits, wenn man gehört und darauf reagiert wird. Du z.B. hast reagiert!
Frage an Dich: Auf wessen Schultern trägst DU?
Schick mir eine PN und zeig Dein Gesicht.
Zur Erhellung noch nachfolgendes Schreiben.
Per FAX (0228) 619 - 1871
Bundesversicherungsamt
Frau Vizepräsidentin
Bohlen-Schönig
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn 15.12.2008
AZ III 2 – 02313/08
Ihr Schreiben vom 18.11.2008
Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin Bohlen-Schönig,
da ich nach meinen Schreiben vom 09.11.2008 an das Bundesversicherungsamt verreist bin, im Ausland war, habe ich erst nach meiner Rückkehr, d.h. am letzten Wochenende vom Ihrem Schreiben Kenntnis nehmen können.
In Ihrem Schreiben teilen Sie mir mit, dass die Entscheidung der BGHW, meine psychischen Beschwerden nicht als Unfallfolge anzuerkennen nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen würde diese auch bestätigt durch das LSG NRW. Das Urteil vom 22. August sei rechtskräftig und damit bindend geworden. Weiter schreiben Sie, meine persönliche andere Bewertung der Angelegenheit wurde von den sozialgerichtlichen Instanzen nicht geteilt. Neue Tatsachen oder rechtlich wesentliche Aspekte hätte ich während sämtlicher sich anschließender Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
Und weiter heißt es dann, dass ein Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiterin bei der Bearbeitung meiner Angelegenheit nicht vorliegt. Insbesondere wäre mir gegenüber auch nie behauptet worden, dass meinem Anliegen durch einen Verpflichtungs-bescheid des Bundesversicherungsamtes entsprochen werden könne.
Wenn ich auch das Vorstehende verstehe, gleichwohl aber nicht nachvollziehen kann, folglich nicht akzeptiere, begreife ich den letzten Teil Ihrer Ausführungen absolut nicht.
Ich frage Sie: Wann habe ich wo behauptet, dass mir derartiges durch das Bundesversicherungsamt zugesagt worden sei?
Ich stelle fest, Sie kennen die Aktenlage nicht. Sie argumentieren ins Blaue hinein ohne wirklich zu wissen was Sache ist. Bezüglich Ihrer Beurteilung meiner psychischen Beschwerden empfehle ich Ihnen daher dringend sich die BSG Urteile vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R -, B 2 U 26/04 R – u. B 2 U 40/05 R anzusehen und die dort geforderten Kriterien für die Anerkennung psychischer Beschwerden als Unfall-folge anzuwenden und zu berücksichtigen, bevor Sie eine Beurteilung abgeben, die doch überhaupt nicht Gegenstand meiner Beschwerde ist. Andernfalls riskieren Sie nicht für voll genommen zu werden. Das „überzeugende“ Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, auf welches Sie Ihre Beurteilung stützen, wie auch die Urteile der Sozialgerichte erfüllen diese Kriterien nachweislich nicht.
Wenn Sie daher behaupten, dass die Entscheidung der BGHW, meine psychischen Beschwerden nicht als Unfallfolge anzuerkennen nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen würde dieses auch bestätigt durch das LSG NRW, lässt ihre Ausführung nur den Schluss zu:
- Sie haben keine Ahnung, wegen Mangel an Sachkenntnis.
- Oder Sie wenden das Recht bewusst falsch an und begehen vorsätzlich Rechtsbeugung.
Sehr verehrte Frau Vizepräsidentin, bezüglich der bindend gewordenen Verwaltungs-akte, bestätigt durch die Urteile der Sozialgerichte, erlaube ich mir höflichst Sie
darauf hinzuweisen, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-zunehmen ist, soweit sich im Einzelfalle ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Es muss also festgestellt werden, dass entweder ein Sachverhaltsirrtum vorliegt oder ein Rechtsirrtum.
Beides trifft in meinem konkreten Fall zu. Das hätte sich ergeben, wenn Sie eine adäquate Prüfung durchgeführt hätten, was Sie aber unterlassen haben.
Ich weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass das Bundesversicherungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde für die Bereiche der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet ist (neutral) zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die hierfür infrage kommenden Gesetze durch den Versicherungsträger eingehalten werden.
Diesem gesetzlichen Auftrag sind Sie nicht nachgekommen. Ich rüge dies hiermit und fordere Sie noch einmal zu einer sachgerechten und neutralen Prüfung meiner Beschwerde gegen die BGHW durch Ihre Behörde auf.
Im Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 19.März 2008 an die BGHW Mannheim, teilen Sie dieser mit:
„wir bedanken uns sehr für Ihre ausführliche Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir dem Petitionsausschluss des Deutschen Bundestages im Sinne Ihrer Ausführungen und Entscheidungen sowie des landessozialgerichtlichen Urteils geantwortet haben.“
Das ist ein Skandal!
Damit dokumentieren Sie schriftlich und in erschreckender Deutlichkeit (was ich Ihnen bereits vorgeworfen habe), dass Sie nicht im Sinne Ihres gesetzlichen Auftrages handeln und Ihrer Verpflichtung zur Neutralität nicht nachgekommen,
sondern Partei zu Gunsten der BGHW ergriffen haben und deren Interessen vertreten.
Das akzeptiere ich nicht. Für mich ist das eine Schäbigkeit, die ich so nicht stehen lassen werde. Hierüber werde ich die Öffentlichkeit informieren.
Dass Sie dieses Verhalten auch noch gut heißen und unterstützen, lässt die Frage zu, ob Sie überhaupt die richtige Person für eine derartige verantwortungsvolle Position sind.
Ihnen zu Gute halten muss man aber, dass auch das Bundesversicherungsamt, unter Vortäuschung falscher Tatsachen, durch die BGHW Mannheim, hinters Licht geführt worden ist. Man hat ihre Mitarbeiterin schlichtweg getäuscht und diese zu deren Zwecken missbraucht.
Die BGHW Hamburg, Frau Geschäftsführerin Schwenke teilt der Hauptverwaltung Mannheim im Schreiben vom 15.01.2007 auf der 1.ten Seite im vorletzten Absatz mit:
„Lediglich in den Gutachten des Prof. Fritze vom 12.6.67 und 20.12.1976 wird eine konstitutionell bedingte Unausgeglichenheit des vegetativen Nerven-systems beschrieben.“
Im Schreiben der BGHW, Hauptverwaltung Mannheim vom 08.02.2008 an das Bun-desversicherungsamt, Frau Eisele,: heißt es im vorletzten Absatz auf Seite 1 wahr-heitswidrig.
„Lediglich in dem Gutachten des Prof. Fritze vom 20.12.1976 wird eine konstitutionell bedingte Unausgeglichenheit des vegetativen Nervensystems beschrieben.“
Um den zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall und meinen unfallabhängigen psychischen Beschwerden nicht herstellen zu können, demzufolge nicht anerkennen und entschädigen zu müssen, wurde von Seitens der BG immer wieder wahrheits-widrig der falsche Zeitpunkt der Erstdokumentation meiner psychischen Beschwer-den mit dem Jahr 1976 angegeben und nicht dem Jahr 1967, wie es richtig ist.
Ebenso wurde dem Gutachter Dr. Volpert, den SG-Gerichten und auch dem Bundesversicherungsamt gegenüber vorgetragen. Meine Einwände hiergegen wurden weder von den Sozialgerichten noch von Ihrer Behörde zur Kenntnis genommen.
Ich überreiche Ihnen jeweils die Seite 1 der oben aufgeführten Schreiben in Kopie per FAX zur Kenntnisnahme.
Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich meine Beschwerde gegen die BG mit Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen begründe, weil diese in 1999 gegen § 200 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB X und unter Verletzung meiner Grundrechte, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 1, 2 GG verstoßen hat.
Allein dieser Rechtsverstoß zieht ein Verwertungsverbot nach sich. Auch für alle nachfolgenden Bescheide und Gerichtsurteile. Im Übrigen hat das LSG NRW die verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommenen Gutachten für verwertbar angesehen und diese bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Demzufolge unterliegen die Urteile der Sozialgerichte ebenfalls dem Verwertungsverbot. Ich verweise hier ausdrücklich auf die Ihnen bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung.
Aufgrund dessen müssen die widerrechtlich ergangenen Bescheide der BG aufgehoben werden.
Abschließend darf Sie daran erinnern, dass ihre Mitarbeiterin den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in meiner Angelegenheit belogen hat. Ihr Schreiben an diesen bezüglich der Richtigstellung liegt mir immer noch nicht vor. Ich mahne dieses hiermit an.
Um Missverständnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, weise ich darauf hin, dass ich mich mit einer Beschwerde an den Petitionsausschuss wenden werde, falls Sie mein Schreiben nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Gruß
ht5028