Mein Schreiben an das BVA!
Per FAX (0228) 619 - 1871
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn 05.09.2008
AZ III 2 – 02313/08
Ihre Schreiben vom 01.09.2008 u.04.09.2008
Mein Schreiben vom 02.09.2008
Sehr geehrte Frau XXX,
Ich stelle fest:
Wider besseres Wissen haben Sie den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und auch mich belogen.
In Ihrem Schreiben vom 18.08.2008 teilen Sie mir mit, Zitat:
„Ihre Angelegenheit…war bereits Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Prüfung, deren Ergebnis wir dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 19. März 2008 mitgeteilt haben.
Danach besteht kein Zusammenhang dieser Erkrankung mit dem Unfallereignis vom 8. März 1966. Diese Feststellung wurde unter Berücksichtigung des überzeugenden
Gutachtens des Dr. Volpert sozialgerichtlich bestätigt, zuletzt mit Urteil des Landes-sozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2006.“
In meinem Schreiben vom 20.08.2008 an Sie, habe ich Sie abermals unter Bezugnahme auf mein Beschwerdeschreiben vom 04.08.2008 ausführlich auf die seit 1999 fortgesetzten datenschutzrechtlichen Verstöße der BG in meinem Fall hingewiesen. Explizit auf das Gutachten des Dr. med. Meyer, Recklinghausen welches aufgrund eines Verstoßes gegen § 200 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB X und unter Verletzung meiner Grundrechte, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 1, 2 GG in rechtlich unzulässiger Weise, verfahrensfehlerhaftzu Stande gekommen ist und der BG bisher als alleinige Entscheidungsgrundlage diente, meine Anträge abzulehnen.
Des Weiteren habe ich dargetan, dass dieser Rechtsverstoß ein Beweiswertungsverbot auch für nachfolgende darauf aufbauende Gutachten nach sich zieht. Das gilt auch für das vom Sozialgericht in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. Volpert, welcher sich in seinem Gutachten ausdrücklich auf das dem Verwertungsverbot unterliegende (inzwischen gelöschte) Gutachten des Dr. Meyer bezieht. Ein Gutachten welches wegen Rechtsverstoßes sich weder in der Gerichtsakte noch in den Verwaltungsakten befinden darf. Dies gilt ebenfalls für das vom SG in Dortmund in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. Volpert.
Ich verweise hier ausdrücklich noch einmal auf die höchstrichterliche Rechtsprech-ung, auf das BSG Urteil vom 5.2.2008, Az.: B 2 U 10/07 R, welches Ihnen bekannt istund auf Artikel 20 Abs. 3 GG, welchen auch Sie zu beachten haben.
Nachdem ich Sie gebeten habe, mir mitzuteilen, wie Sie überhaupt geprüft haben, bzw. prüfen konnten, wie Sie in den Besitz des (angeblich) „überzeugenden“ Gutachtens des Dr. Volpert gelangt sind, ich darauf hingewiesen habe, dass dieses Gutachten dem Sozialdatenschutz unterliegt, und ich keiner Stelle eine Einwilligungserklärung zur Weiterleitung und zur Kenntnisnahme erteilt habe, teilen Sie mir in Ihrem Schreiben vom 01.09.2008 mit, dass Sie nicht im Besitz des (angeblich) „überzeugenden“ Gutachtens des Dr. Volpert waren.
Zitat: „Das Gutachten des Dr. Volpert ist uns nicht bekannt. Mit unserer Ausführung, dass dessen Gutachten überzeugt, haben wir lediglich den Inhalt aus dem Urteil des LSG NRW vom 22.06.2006 wiedergegeben.“
Aufgrund dieser Ausführungen habe ich Sie dann mit Schreiben vom 02.09.2008 gebeten, mir die von mir unterzeichnete Einverständniserklärung, die Sie berechtigt, Einsicht in das Urteil des LSG Essen zu nehmen, da dieses meine personenbezogenen, sensiblen Daten enthält, mir unverzüglich zu zusenden, da Sie als Bundesversicherungsamt nicht Teil der Verwaltung der BG sind, somit keine Befugnis haben, ohne Einwilligung des Betroffenen Daten die dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) unterliegen, einzusehen.
Den von mir von ihnen geforderten Nachweis haben Sie nicht erbracht. Können Sie auch nicht, weil ich keine Einverständniserklärung unterschrieben habe.
Fakt ist: Weder kannten Sie den Wortlaut des Gutachtens des Dr. Volpert noch war Ihnen das Urteil des LSG NRW bekannt.
Mit Ihrem Schreiben vom 04.09.2008 teilen Sie mir mit, dass die Prüfung von Unfall-versicherungsangelegenheiten üblicherweise anhand einer beim Versicherungsträger eingeholten Stellungnahme und Einsicht in die Verwaltungsakte erfolgt.
D.h., Sie stützen Ihre Erkenntnisse in meinem Fall nur auf die von Ihnen angeforderte Stellungnahme der BG (hier BGHW) und deren vorsortierter Verwaltungsakte.
Es ist nicht zu fassen. Eine von ihnen durchgeführte, eigenständige, aufsichtsrechtliche Prüfung hat es also gar nicht gegeben. Sie gaukeln diese nur vor. Sie servieren dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ein Ergebnis, dass jeder Rechtsgrundlage entbehrt und verkaufen dieses als Ergebnis einer angeblichen, unabhängigen, aufsichtsrechtlichen, Prüfung durch das Bundesversicherungsamt.
Das ist schon starker Tobak, eine glatte Frechheit!
Warum lassen Sie die BG die Stellungnahme nicht direkt an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages schicken, wenn Sie doch nur abschreiben.
Ich frage Sie: Warum berücksichtigen Sie bei Ihrer aufsichtsrechtlichen Prüfung nicht auch meine Ausführungen, ich verweise hier auf Art. 103 GG (mein Recht auf rechtliches Gehör) welches auch im Verwaltungsverfahren gilt, auf meine Stellung-nahmen, meine Beweismittel, die belegen, dass sich die BG seit 1999 mir gegen-über in menschenverachtender Weise rechts- und pflichtwidrig verhält, diese ihrer Verpflichtung von Amts wegen zu ermitteln nicht nachkommt.
Hartnäckig, fast krankhaft weigert sich diese die Zusammenhangsfrage zu klären. Dieses Erfordernis ergibt sich allein schon aufgrund der von mir eingereichten Befundberichte. Der Weigerung der von der BG beauftragten Gutachter, die zur Gesamt-MdE keine Stellung nehmen, weil die Zusammenhangsfrage nicht geklärt ist.
Ich verweise hier auf die Gutachten von Prof. May, Prof. Muhr und Prof. Schmiegel.
Warum wollen Sie dieses nicht zur Kenntnis nehmen und ignorieren meine Rechte.
Sie dokumentieren mit Ihrer Handlungsweise, dass Sie keineswegs neutral, wozu Sie verpflichtet, sondern parteiisch und dies zu Gunsten der BG sind.
Für mich ist Ihre Vorgehensweise schlichtweg rechtswidrig und verantwortungslos. Ich erlaube mir daher Sie auf § 339 StGB (Rechtsbeugung) hinzuweisen.
(Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.)
Tathandlung ist die bewusst falsche Anwendung des Rechts. Auch die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsbeugung dar.
Sie weisen darauf hin, dass das Bundesversicherungsamt als Rechtsaufsichts-behörde für die Bereiche der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die infrage kommenden Gesetze durch den Versicherungsträger eingehalten werden.
Warum folgen Sie nicht Ihrem gesetzlichen Auftrag und verfahren entsprechend dieser Verpflichtung gegenüber der BG in meinem Fall?
Sie können als Behörde, soweit ein Versicherungsträger – trotz entsprechender Hinweise – eine Rechtsverletzung nicht behebt, im Rahmen der Rechtsaufsicht einen Verpflichtungsbescheid(erforderlichenfalls verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung) erlassen. Was hindert Sie daran dieses gegenüber der BGHW zu tun? Immerhin verstößt diese in meinem Fall seit 1999 gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und hebt ihre rechtswidrig ergangenen Bescheide nicht auf.
Mit meiner Beschwerde vom 04.08.2008 rüge ich die seit 1999 bis dato bewusst begangenen Verstöße, gegen die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen und den daraus resultierenden Verwertungsverbote, durch die namentlich genannten Amtsträger bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW). Die BG begründet ihre ablehnenden Bescheide/Widerspruchsbescheide mit dem Gutachten Dr. Meyer aus 1999, welches wegen Rechtsverstoß gegen das Daten-schutzgesetz gelöscht werden musste, nicht existiert.
Ich überreiche Ihnen das Schreiben der Grola Hauptverwaltung Mannheim, des Datenschutzbeauftragten, Herrn Kasper, vom 19.11.2OO7 (in Kopie Anlage 1), in welchem dieser mir mitteilt, dass das Gutachten des Herrn Dr. Meyer am O7.O4.2OO6 gelöscht worden sei. Weiter mein Schreiben an diesen vom 09.11.2007 (in Kopie Anlage 2). Es ist unerträglich und Rechtsbeugung, wenn nun abermals mit Bescheid vom 15.O5.2OO8 (in Kopie anbei Anlage 3) mein Antrag gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme aller Verwaltungsakte und Bescheide, die meine psychischen Beschwerden betreffen, mit dem nicht existierenden Gutachten des Dr. Meyer aus 1999 abgelehnt werden. Hier ist dringend aufsichtsrechtliches Einschreiten ihrer Behörde geboten! Im Übrigen empfehle ich Ihnen dringend, die Stellungnahmen der BG besonders sorgfältig zu lesen, kritisch zu hinterfragen und entsprechend den Gepflogenheiten des Bundesbeauftragten f. Datenschutz und die Informationsfreiheit zu verfahren, diese dem Beschwerdeführenden zur Kenntnis- und Stellungnahme zu kommen zu lassen, da dies in der Sache nur dienlich sein kann.
Weiter habe ich in meiner Beschwerde gerügt, dass die BGHW ihrer Verpflichtung gemäß § 20 SGB X, von Amts wegen zu ermitteln, mir gegenüber nicht nachkommt. Aufgrund der in der Befundübersicht aufgeführten gegensätzlichen ärztlichen Er-kenntnisse war sie verpflichtet dieses zu tun. Dazu war sie aber nicht bereit. Ich beschuldige daher die Amtsträger der vorsätzlichen Rechtsbeugung, des Amtsmiss-brauchs, der Willkür und Schikane und dies zu meinem Nachteil.
Wieso Sie sich aber nur auf das Gutachten des Dr. Volpert sowie auf das Urteil des LSG NRW fokussieren, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Diese sind weder Anlass meiner Beschwerde gewesen, noch beinhaltet diese einen Antrag auf inhaltliche Überprüfung irgendwelcher Gutachten oder Gerichtsurteile.
Fest steht, Sie haben sich mit meiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt, diese auch nicht aufmerksam gelesen. Weder waren Sie bei Ihrer Prüfung/Beurteilung neutral, noch haben Sie sich an Recht und Gesetz gehalten hat. Dazu sind Sie aber gesetzlich verpflichtet.
Ich bitte Sie höflichst, sich nunmehr bei der Prüfung auf die von mir in meiner Beschwerde angeführten Punkte zu konzentrieren und nicht nur allein auf eine Stellungnahme der BG.
Die Entwicklung meiner Angelegenheit seit 1999 zeigt, dass die BGHW/Grola alles getan hat, um mir meine Rechte vorzuenthalten, nur um nicht leisten zu müssen. Hierbei war ihr jedes Mittel recht, wie das Nachfolgende zeigt.
Auf meinen erneuten Überprüfungsantrag vom 13.07.2008 auf Aufhebung der rechtswidrigen, nicht begünstigen Verwaltungsakte nach § 44 SGB X teilt mir die BGHW mit, sie würde dieses Schreiben als Anlass nehmen, dieses an das Sozialgericht Dortmund zu senden, dieses möge prüfen, ob darin nicht eine Klage meinerseits gegen die BG zu sehen sei.
Die BG hat sich tatsächlich „erblödet“, dieses wirklich zu tun, d.h., sie hat ein Verfahren für mich angestrengt, in welchem sie dann die Beklagte ist. Mit Sicherheit verfolgt sie hiermit keine karitativen Ziele. Sie braucht nur die rechtswidrig ergange-nen Bescheide, ein Antrag meinerseits ist hierfür gar nicht erforderlich, das ergibt sich allein schon aus § 44 SGB X, aufzuheben und eine Klage erübrigt sich. Sie will mich, unter Zuhilfenahme des SG Dortmund, weiterhin um meine Rechte bringen.
Diesem Antrag hat das Sozialgericht Dortmund stattgegeben und mich aufgefordert, diese Klage zu begründen (siehe mein Antwortschreiben an das SG vom 24.08.2008 (in Kopie anbei Anlage 4).
Ich weise hier exemplarisch auf das Urteil des SG Dortmund und das des LSG NRW hin, die beide ein posttraumatisches Belastungssyndrom bei mir ausschließen, weil ein intensiv-medizinisch behandelter kein Psychotrauma erleiden kann. Dass die Aussage des medizinischen Sachverständigen Dr. Volpert barer Unsinn ist und jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, dass hat die Sozialgerichte bei der Urteils-findung nicht gestört.
Den Sozialgerichten war durch das Schreiben des Krankenhauses, welches mich in 1966 behandelt hat, belegt, dass ich nicht intensiv-medizinisch behandelt worden bin, weil dieses, wie auch die anderen Krankenhäuser seinerzeit noch nicht über eine intensiv-medizinische Einrichtung verfügte. Es gab diese damals noch nicht. Das war für die Urteilsfindung der Sozialgerichte ohne Bedeutung, es hat sie nicht interessiert.
Obwohl ich der BG mitgeteilt habe, dass ich sehr wohl allein entscheiden kann, ob ich klage oder nicht, ich nicht gegen die BG klagen werde, interessiert sie das nicht im Geringsten. Sie teilt mir mit Schreiben vom O3.O9.2OO8 (in Kopie anbei Anlage 5) mit: Zitat: Wie bereits mit Schreiben vom 14.O8.2OO8 mitgeteilt, werden wir das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund abwarten und ihre Schreiben gleichzeitig intern überprüfen.
Ich frage, sind die Amtsträger der BG noch klar im Kopf? Haben diese Narrenfreiheit? Sind wir Unfallverletzte „Freiwild“ der BG, der Willkür und Schikane dieser ausgesetzt? Wo sind wir eigentlich? In einem Rechtsstaat oder in einer Bananenrepublik?
Aus meiner Sicht müssen Leute dieses Schlages, die in verbrecherischer Art und Weise die Gesundheit meiner Frau und auch meine ruiniert und uns finanziell schwer geschadet haben hinter Schloss und Riegel, zumindest gehören sie aus dem Amt entfernt, da sie eine Gefahr für alle Versicherten sind.
Mein Fall, der so eindeutig und so unkompliziert ist, ich wurde nicht intensiv-medizinisch behandelt, folglich ist das Gutachten des Sachverständigen, wie auch das Urteil der Sozialgerichte falsch, zeigt in erschreckender Deutlichkeit, dass es der BG nicht darum geht, ihren gesetzlich Auftrag gemäß § 1 SGB VII zu erfüllen, sondern diese alles tut, um dieses zu verhindern. Dafür ist ihr jedes Mittel recht, selbst wenn sie sich dafür der Lächerlichkeit preisgeben muss.
Erschreckend ist die von mir gemachte Erfahrung, dass es in unserem Rechtsstaat keine übergeordnete Stelle/Gremium gibt, welche bereit oder fähig ist, diese kriminellen Machenschaften der BG zu unterbinden.
Ich hoffe und bitte, dass sich die Abgeordneten des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages sich meiner Sache objektiv und neutral annehmen.
Dieses auch im Interesse vieler mir bekannter Unfallverletzter, denen es ebenso ergeht wie mir, die auch um ihre gesetzlichen Ansprüche geprellt werden, die aber nicht die Kraft und den Mut haben, sich gegen die Machenschaften der BG`s zu wehren und mit Interesse den Ausgang meiner Beschwerde abwarten.
Abschließend bitte ich Sie, sehr geehrte Frau XXX, um Richtigstellung des Sach-verhaltes dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gegenüber. Als Termin habe ich mir den 13.09.2008 vorgemerkt.
Selbstverständlich beantrage ich auch weiterhin die Akteneinsicht und bitte daher vorab um die Stellungnahme der Berufsgenossenschaft (BGHW) in Kopie per FAX.
Mit freundlichen Grüssen
Für Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung!
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