Hallo Unfallopfer!
In meinem Fall hat die BGFE obwohl ich von § 76 Abs. 2 SGB X ( §§ 200 Abs. 2 SGB VII ) Gebrauch gemacht hatte, ohne mich zu unterrichten, die Akte an ihre beratende Ärztin Frau Dr. med. Sigrid Weißbach Fachärztin für Arbeitsmedizin, Innere Medizin und Nephrologie am Institut für Arbeits- und Sozialhygiene-Stiftung, Carl-Benz-Straße 5 68167 Mannheim abgegeben.
Dieser Ärztin waren von der BGFE folgende Fragen gestellt:
1) Ist das Gutachten von Herrn Fabig schlüssig?
2) Welche Gesundheitsstörungen liegen bei dem Kläger tatsächlich vor?
3) Welche Gesundheitsstörungen sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit berufsbedingt?
4) Wie bewerten Sie die MdE?
Hierzu war der von mir gehörte Bundesbeauftragte für den Datenschutz in seinem Schreiben vom 19. Juni 2001 der Auffassung, bei der Fragestellung 2) bis 4) handelt es sich um einen weiteren Gutachterauftrag. Die Fragen 2 ) bis 4) beziehen sich nicht nur auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Herrn Fabig, sondern sind überwiegend auf die gesamte Beurteilung der Voraussetzungen der anspruchsbegründeten Norm gerichtet.
Ich habe mich beim SG auf das Schreiben des Datenschutzbeauftragten vom 19. Juni 2001 berufen und mit einem Antrag von meinem Beweisverwertungsverbot zu den Gutachten der Frau Dr. Weißbach und zu den Gutachten des Prof. Dr. Konietzko Gebrauch gemacht.
Prof. Dr. Konietzko hat sich zu seinem Gutachten / in einer ergänzenden Stellungnahme nämlich darauf festgelegt; Um die Fragestellung des Gerichts in der Beweisanordnung zu beantworten, war die von der Beklagten eingereichte Arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 1.5.2001 von Bedeutung.
Das SG hat diesen Antrag dann einfach übersehen, obwohl dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung erneut gestellt worden ist.
Gruß ingi
In meinem Fall hat die BGFE obwohl ich von § 76 Abs. 2 SGB X ( §§ 200 Abs. 2 SGB VII ) Gebrauch gemacht hatte, ohne mich zu unterrichten, die Akte an ihre beratende Ärztin Frau Dr. med. Sigrid Weißbach Fachärztin für Arbeitsmedizin, Innere Medizin und Nephrologie am Institut für Arbeits- und Sozialhygiene-Stiftung, Carl-Benz-Straße 5 68167 Mannheim abgegeben.
Dieser Ärztin waren von der BGFE folgende Fragen gestellt:
1) Ist das Gutachten von Herrn Fabig schlüssig?
2) Welche Gesundheitsstörungen liegen bei dem Kläger tatsächlich vor?
3) Welche Gesundheitsstörungen sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit berufsbedingt?
4) Wie bewerten Sie die MdE?
Hierzu war der von mir gehörte Bundesbeauftragte für den Datenschutz in seinem Schreiben vom 19. Juni 2001 der Auffassung, bei der Fragestellung 2) bis 4) handelt es sich um einen weiteren Gutachterauftrag. Die Fragen 2 ) bis 4) beziehen sich nicht nur auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Herrn Fabig, sondern sind überwiegend auf die gesamte Beurteilung der Voraussetzungen der anspruchsbegründeten Norm gerichtet.
Ich habe mich beim SG auf das Schreiben des Datenschutzbeauftragten vom 19. Juni 2001 berufen und mit einem Antrag von meinem Beweisverwertungsverbot zu den Gutachten der Frau Dr. Weißbach und zu den Gutachten des Prof. Dr. Konietzko Gebrauch gemacht.
Prof. Dr. Konietzko hat sich zu seinem Gutachten / in einer ergänzenden Stellungnahme nämlich darauf festgelegt; Um die Fragestellung des Gerichts in der Beweisanordnung zu beantworten, war die von der Beklagten eingereichte Arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 1.5.2001 von Bedeutung.
Das SG hat diesen Antrag dann einfach übersehen, obwohl dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung erneut gestellt worden ist.
Gruß ingi