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weitere Untersuchung durch BG

Hallo Rajo1967!

Sie schreiben; Der Senat des Saarlandes hat darüber entschieden, wann eine beratungsärztliche Stellungnahme als Gutachten zu werten ist. Dabei geht es nicht um die Weitergabe von Daten, sondern ausschließlich um den Charakter der Stellungnahmen.

Hätten Sie die Möglichkeit das Az. und das Datum dieses Beschluss oder des Urteils zu benennen, eventuell sogar das Urteil per E-Mail an ibekra@web.de zu übermitteln.

Danke!

Gruß ingi
 
Hallo miteinander,

ich finde die Diskussion um diesen wichtigen Punkt im bg'lichen Heilverfahren sehr nützlich und hilfreich - sicher für viele Betroffene hier.
Da muss man schon genauer hinsehen, was eine beratungsärztliche Stellungnahme ist oder vom Inhalt her bereits ein Gutachten, von wem dieses Schriftstück stammt und was genau es beinhaltet.



Hallo portcontrol,
Hi,
Aber sachsblau fragte ja nochmal:


Was meinst du mit "dieser Umstand"?
Geht es dir um die Frage, wann ein Gutachten ein Gutachten ist oder wie es sich dort beim Verstoß gg. §200 (2) SGB VII verhält?
VG,
Port
Ich will meine Nachfrage konkretisieren.
Was ist für den Fall, dass sich ein Patient in einer BG-Klinik befindet und die Sachbearbeiter hinter dem Rücken des Versicherten einen Fragenkatalog an die dortigen Ärzte zur Beantwortung schicken und darin Fragen enthalten sind, die einem Gutachten gleich kommen?

Welchen Status haben dann die Klinik-Ärzte?
Sind das, ohne dass der Versicherte es weiß, automatisch Beratungsärzte?
Hätte die BG eine Zustimmung zu dem Gutachten einholen müssen, unter Beachtung des §200 SGB VII und
des §76 SGB X? Das ganze fand außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens statt.

Du hattest dazu bereits etwas in Beitrag #56 geschrieben, aber da werde ich gerade nicht ganz schlau. :(


Danke Euch allen für den Erfahrungs- und Wissensaustausch zu diesem Thema.
VG sachsblau
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rajo,
hallo alle zusammen,

vielen Dank für Deine Überlegungen und Hinweise zu diesem Thema.
War gestern zu kaputt, bezüglich Deiner Ergänzung noch etwas zu schreiben. Sorry.

Insgesamt sollte man diesen Leitsatz nicht zu weit ausdehnen, denn wie die Ergänzung darstellt, können Gutachten selbst schon mit solchen medizinischen Stellungnahmen angegriffen werden.
Allerdings ist das dann vor Gericht ebensolcher (Partei)Vortrag wie der des Klägers.

Ja, das ist so, wie Du schreibst, außerdem von rechtlicher Seite nachvollziehbar. Ich denke, daran wird auch kaum einer rütteln wollen.


Was ich jedoch nicht ganz verstehe ist die offenbar rechtlich ungleiche Behandlung - je nachdem, ob es sich bei dem Arzt um einen externen Mediziner handelt oder einen bg-internen. :confused:

Mal angenommen, die BG übermittelt einem internen Arzt einen Fragenkatalog, der gutachterliche Fragen enthält (was aber öffentlich natürlich nicht als Gutachten deklariert wird) und dieser Arzt beantwortet diese auch. Dann würde es sich am Ende unter Umständen (je nach Inhalt) der Stellungnahme ja um ein Gutachten handeln. Richtig?
Nachdem, was ich hier nun lese, wären der §200 SGB VII in Verbindung mit §76 SGB X im Vorfeld jedoch nur dann zwingend anzuwenden, wenn es sich bei dem Arzt um einen externen und nicht um einen bg-internen handelt. Oder sehe ich das falsch?
Das wäre in meinen Augen eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung. Am Ende der "ganzen Veranstaltung" steht inhaltlich gesehen ein Gutachten und dieses wurde - egal ob von einem internen oder externen Arzt - ohne die Zustimmung und Information des Versicherten eingeholt. Dieses Gutachten wird möglicherweise für die weiteren Entscheidungen der BG heran gezogen, später vielleicht in einem Sozialgerichtsverfahren und wirkt sich eventuell nachteilig für den Patienten aus. Ich denke dieser Fall passiert gar nicht so selten.
Was nun? Was tun? Was kann oder sollte der Versicherte unternehmen, um den Schaden zu begrenzen?
Oder habe ich einen Denkfehler? :confused:


Verwirrte Grüße,
sachsblau
 
Hallo Sachsblau,

ich versuche es mal so darzustellen, wie ich es auffasse und aus den Urteilen so heraus lese.

Äussert sich ein von der BG beauftragter Arzt (egal ob intern oder extern) zum Verlauf der Folgen sowie deren Umfang, dann ist das ok. Die BG muss ja auch auf dem laufenden gehalten werden was medizinische Sachverhalte und den prognostischen Verlauf anbetrifft.

Holt die BG aber Erkundigungen ein, die einem Gutachten entsprechen dann kann man sich auf das Verwertungsverbot berufen.
Das zu bewerten obliegt allerdings dem Richter (Datenschutzbeauftragten). Bei einem internen Arzt (Beratungsarzt) bedarf es keiner Zustimmung Deine Daten zu übermitteln, was allerdings nichts damit zu tun hat das der Beratungsarzt ohne Deine Zustimmung keine Gutachten erstellen darf.
Bei externen Ärzten bedarf es Deiner Zustimmung das Deine Daten übermittelt werden dürfen (Schweigepflichtentbindung) - allerdings ist das wieder anders bei den Ärzten bei denen Du in Behandlung bist, denn im Rahmen der Behandlung stimmst Du ärztlicher Seits einer Schweigepflichtentbindung (stillschweigend) gegenüber dem Kostenträger zu.

Du merkst, ist recht kompliziert und umfangreich je nach dem wie die Ausgangssituation besteht.
 
Hallo

ich glaube, da muss einiges unterschieden werden, was rechtl. gesehen Bedeutung hat und für sich geregelt ist. Dabei hat das eine zunächst mal nix mit dem anderen zu tun.
Ein Bereich ist die Erstellung von GA, wer darf wann und durch wen,
anderer Bereich ist der Datenschutz an sich.

Äussert sich ein von der BG beauftragter Arzt (egal ob intern oder extern) zum Verlauf der Folgen sowie deren Umfang, dann ist das ok.

So liest sich der Text, wenn ich ihn jetzt kurz überfliege. Die Ansicht kann wieder mal nur interessengelenkt sein, jeder andere Bereich sieht das anders, ich auch. Was den da geritten hat ...?
Eine Übermittlung bleibt eine, egal welche extern regelnde Verträge da sein mögen.

Bei einem internen Arzt (Beratungsarzt) bedarf es keiner Zustimmung Deine Daten zu übermitteln, was allerdings nichts damit zu tun hat das der Beratungsarzt ohne Deine Zustimmung keine Gutachten erstellen darf.

Erster Halbsatz ist insoweit richtig, als es intern (genau genommen, sofern es sich um eine Einheit wie gleiche Abteilung handelt, mal grob gesagt organisatorisch nicht getrennt) keine Übermittlung der Daten i. S. des DSG handelt.
Im 2. HS geht es aber wieder allgemein um die Befugnis wann GA erstellt werden dürfen u. nach anderen Vorschriften.

Bei externen Ärzten bedarf es Deiner Zustimmung das Deine Daten übermittelt werden dürfen (Schweigepflichtentbindung) - allerdings ist das wieder anders bei den Ärzten bei denen Du in Behandlung bist, denn im Rahmen der Behandlung stimmst Du ärztlicher Seits einer Schweigepflichtentbindung (stillschweigend) gegenüber dem Kostenträger zu.

Da kann ich nicht zustimmen. Daten dürfen nur für den Zweck verwendet eerden, für den sie erhoben wurden, das muss auch dem Betr. mitgeteilt werden, stillschweigend gibt es da def. nicht. Im Gegenteil gibt es bei sensiblen Daten gesteigerte Anforderungen.
Dem Kostenträger werden i.ü. auch keine Daten, wie sie in GA enthalten sind, mitgeteilt.
Würde gern noch Regelungen zu GA-Erst. und Datenschutz einstellen, wird aber für einen Aufwisch zuviel, sorry.


Gruss Sekundant
 
Hallo Sekundant,

danke für Deine Ergänzung, inhaltlich meinte ich es auch so, wie Du es noch weiter ergänzt hast. Ist immer gut wenn jemand ordentlich drüber ließt und seine Gedanken dazu zum besten gibt.
 
Trauma und PTBS

Hallo Rajo1967!

Deine Anmerkung; es ist immer gut wenn jemand ordentlich drüber ließt und seine Gedanken dazu zum besten gibt, gefällt mir.

Vielen Dank noch für das Aktenzeichen!

Gruß ingi
 
Hallo @all,

bitte bezieht in Eure Überlegungen auch unbedingt die §§ 201 und 203 SGB VII ein, wonach Ärzte Daten den gesetzlichen UV-Trägern übermitteln müssen. Insoweit ist der Datenschutz hinsichtlich Übermittlung von Sozialdaten bereits durch Gesetz aufgehoben.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo @,

also ich komme da jetzt nicht mehr mit!
Habe dazu folgende Frage:
"Die BG (irgend eine) gibt ein GA nach Rücksprache mit dem UO in Auftrag!"
- Das GA wird gemacht und kommt zur BG zurück.
- Die BG nimmt das GA und schickt es einem externen Beratungsarzt (die Anschrift von dem Beratungsarztes ist anderst als die von der BG) zur Durchsicht mit folgenden Fragen, .... ..... .... .... .... ....
- Die Stellungsnahe von dem Beratungsarztes kommt zurück zu der BG mit der Beantwortung der Fragen!
- Die Fragen wurden so gestellt, dass der Beratungsarzt ganze Sätze und Lehrmeinungen dazu abgegeben hat.
- Das GA fällt negativ für das UO aus.
Jetzt meine Frage:"Ist der Ablauf ok gewesen, oder widerspricht er dem Datenschutz?"
Es war ein externer Beratungsarzt!
Bin mal gespannt wie die Antworten ausfallen werden.
Schönen Feiertag noch!
 
Hallo ptpspmb,

der Weg den Du beschreibst ist nicht zu beanstanden. Der Beratungsarzt muss nur einen Beratervertrag mit der BG haben, er muss aber nicht zwangsweise direkt in der BG sitzen.

Problematisch dagegen erscheint mir aber dann die Stellungnahme des Beratungsarztes. Diese darf sich im Wesentlichen ausschließlich mit dem Gutachten selbst auseinandersetzen und keine eigene Begutachtung anhand der Untersuchungsergebnisse darstellen.
Der Beratungsarzt kann aus seiner Sicht das Gutachten werten und der BG empfehlen, dem Gutachter zu folgen oder nicht. Natürlich kann er auch eine kurze Begründung abgeben, diese darf aber nicht den Charakter eines Gutachtens haben.

Wenn Du das Gutachten und die Stellungnahme des Beratungsarztes hast, dann schick diese beiden Dokumente an den Landesdatenschutzbeauftragten mit der Bitte zu prüfen, ob es sich bei der Stellungnahme tatsächlich nur um eine Stellungnahme zum Gutachten handelt, oder ob diese Stellungnahme den Charakter eines eigenen Gutachtens hat. Wäre dies der Fall, dürfte die Stellungnahme nicht verwendet und müsste aus den Akten entfernt werden.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo,

was aber ist wenn der Beratungsarzt eine positive Stellungnahme abgibt und sogar eine
weitere BK Folge diagnostiziert?

Dann werden z.b. bei der ETEM in Nürnberg alle Hebel in Aktion gesetzt, um den
Berufskranken die Erkrankung nicht in den BK Bescheide einfließen zu lassen,
um nicht eine höhere MdE veranschlagen zu müssen.

Natürlich muss man sich Fragen ob alles mit rechten Dingen zugeht.
 
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