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weitere Untersuchung durch BG

Hallo Ingeborg,

Buchfreundin hatte da auf ein Senatsurteil hingewiesen, das nur zu gerne von den BG´n ignoriert wird:

[FONT=&quot]Sozialgerichte für das Saarland, 2. Senat, Urteil vom 24.02.2010 - L 2 U 68/07[/FONT]

Äußert sich ein Beratungsarzt einer Berufsgenossenschaft auf eine Aufforderung, eine Stellungnahme im Sinne von § 26 Abs. 5 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) über Art und Weise des weiteren Heilverfahrens (Heilverfahrenskontrolle) abzugeben, dahingehend, dass er sich über den Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsbeschwerden und Arbeitsunfall auslässt, liegt hierin ein Gutachten im Sinne von § 200 Abs 2 SGB VII. Belehrt die Berufsgenossenschaft den Versicherten zuvor nicht über das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X, sind dieses Gutachten sowie alle weiteren Gutachten und Stellungnahmen, die sich auf dieses Gutachten beziehen oder es verwerten, vollständig aus den Akten zu entfernen.

Ich denke das kann Euch helfen (ist bei meiner Frau das gleiche Spiel - Zeittotschlagen mit Hilfe von Ärzten)
 
...vollständig aus den Akten zu entfernen!

Hallo @Rajo1967!

Danke für Deine Antwort!
Ich kenne das Urteil, @buchfreundin und @Petra hatten mir vor Monaten dahingehend schon weitergeholfen.

Bis jetzt hatte eine sehr intensive Anhörung stattgefunden, zu der ich umfangreiche Argumente, auch Urteile, eingebracht hatte. Nun ist eine Anhörung ein 'stumpfes Schwert' - man kann vorbringen, was man will, die BG spielt ihr Spielchen weiter! Daß das gesamte Verschleppen, das im Übrigen die Reaktion auf einen meiner gezielten Anträge zum Verwaltungsverfahren ist, nur auf das Gutachten (nicht auf eine Stellungnahme) des Beratungsarztes abgestellt ist, ist jedem klar! Und das dies rechtswidrig bis hin zur Willkür ist, auch!

Eine wildgewordene Sachbearbeiterin möchte mich eben entsorgen...! Du kennst das ja auch!

M.E. gibt es in den Sozialverwaltungen (fast) keinen mehr, der der Rechtswidrigkeit Einhalt gebietet. Es sei denn, ein Unfallopfer trifft auf einen Sachbearbeiter, der sich einen letzten Rest von Anstand bewahrt hat!

Wer sich hierbei angesprochen fühlt, hat sicher seine Gründe!

Da ich auch auf einen Rat aus diesem Forum hin den LDI eingeschaltet habe (danke dafür!), möchte ich nun gern wissen, wie lange das Verfahren bis zur Entfernung des rechtswidrigen Unterstützer-Gutachtens dauerte (im Sinne von: ...sind dieses Gutachten sowie alle weiteren Gutachten und Stellungnahmen, die sich auf dieses Gutachten beziehen oder es verwerten, vollständig aus den Akten zu entfernen).


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

wir haben das Spiel der BG garnicht so lang mitgemacht. Als die Ablehnung und der "Verwaltungsakt" zur Ablehnung kam, haben wir ganz normal Widerspruch eingelegt und es tat sich 8 Wochen lang bis auf die geforderte Eingangsbestätigung rein garnichts.
Aus den Akten ist auch ersichtlich, das in der Zeit die Akte einfach "liegen gelassen wurde".
Dann haben wir eine Frist von 4 Wochen gesetzt (um die 3 Monate Bearbeitungszeit für den Widerspruch einzuhalten) und angekündigt Untätigkeitsklage einzureichen.
Es kam wieder nichts.

Darauf hin haben wir Untätigkeitsklage beim SG eingereicht, dann kam plötzlich auch die Ablehnung des Widerspruches durch den Widersspruchsausschuss innerhalb von wenigen Tagen.

Darauf hin die Leistungsklagen. So das wir jetzt 2 Jahre nach dem Wegeunfall schon über ein Jahr vor Gericht sind. Das Schlimme, das die dringend benötigten weiteren Behandlungen keiner durchführt und das finanzielle Chaos herrscht.

Machen wir uns nichts vor, in den seltensten Fällen wird die BG einlenken im aussergerichtlichen Verfahren.

Der Standartsatz sinngemäß auch vor Gericht:
"Wir berufen uns auf die Feststellungen im Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsakt und beantragen die Klage abzuweisen"

So wie Du es auch beschreibst. Es ist ja nicht nur so, das man sich wegen der Höhe einer MdE o.ä. Leistungen streiten muss.
Es bleibt ja auch alles andere auf der Strecke, Medikamente, Behandlungen u.s.w. Die BG´n nutzen das geschlossene "D-Arzt" System inzwischen nicht mehr um den Verletzten bestmögliche Behandlungen und eine schnelle Genesung zu ermöglichen, sondern sich selbst Bestmöglich aus der Pflicht zu nehmen.
 
Hallo zusammen,

eine Frage bzgl. des von Rajo eingestellten Urteils L 2 U 68/07. Vielleicht weiß hier jemand was.

Gibt es eine Kommentierung in der Richtung, dass dieser Umstand nicht nur auf Äußerungen eines Beratungsarztes anzuwenden ist, sondern auch ausgeweitet werden kann - beispielsweise auf Ärzte eines bg-lichen Krankenhauses oder einer Rehaeinrichtung?

Und noch eine Frage zum LDI. Habt ihr bisher nur positive Erfahrungen mit der Einschaltung der Landesdatenschutzbeauftragten gemacht oder ist jemand unter Euch, dem von dort in einer solchen Sache nicht geholfen wurde?
Und wie lange dauert es, bis die Prüfung eines möglichen Verstoßes abgeschlossen ist?


Hilfreiche Info´s sind sehr willkommen.
DANKE Euch schon vorab,
sachsblau
 
Hallo Sachsblau,

der Leitsatz geht allerdings noch weiter, denn in den Ausführungen heißt es:

Es ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherte bei diesem Sachverhalt ein für ihn günstiges weiteres Gutachten akzeptiert und damit zu erkennen gibt, dass er für dieses Gutachten eine Perpetuierung der Datenschutzverletzungen nicht befürchtet, dann aber die medizinische Beratung der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf dieses Gutachten durch einen internen Mediziner mit Hilfe eines solchen Bezugs verhindern will. Ist ein Versicherter in einem Verwaltungsverfahren trotz einer Verletzung des § 200 Abs. 2 2. Halbsatz SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB X mit einem Gutachten einverstanden, kann er eine beratungsärztliche Stellungnahme hierzu durch interne Ärzte der Berufsgenossenschaft und ohne Gutachtenqualität nicht alleine mit Berufung auf den Datenschutz verhindern.


Somit kann es denke ich nur begrenzt genutzt werden, gerade nur dann wenn einzelne Untersuchungsbefunde der BG nicht passen und aus ihrem Blickfeld weg gemerzt werden sollen.
Insgesamt sollte man diesen Leitsatz nicht zu weit ausdehnen, denn wie die Ergänzung darstellt, können Gutachten selbst schon mit solchen medizinischen Stellungnahmen angegriffen werden.
Allerdings ist das dann vor Gericht ebensolcher (Partei)Vortrag wie der des Klägers.
 
Hi,

Buchfreundin hatte da auf ein Senatsurteil hingewiesen, das nur zu gerne von den BG´n ignoriert wird:

Das mag u. a. auch daran liegen, dass sowohl das BSG als auch verschiedene andere LSGs das grundsätzlich anders sehen, z. B.:

Zitat von LSG Bayern:
Eine Hinweispflicht im Sinne des § SGB_VII § 200 Abs. SGB_VII § 200 Absatz 2 Hs. 2 SGB VII besteht nur in Fällen, in denen der Unfallversicherungsträger externe ärztliche Sachverständige einschaltet, also Sachverständige, die nicht bei ihm beschäftigt sind oder nicht als interne Berater im weiteren Sinne in einer besonderen Rechtsbeziehung zum Unfallversicherungsträger stehen, so dass sie nicht als Teil des Unfallversicherungsträgers tätig werden. Eine solche besondere Rechtsbeziehung kann durch den Abschluss entsprechender Dienst- oder Beratungsverträge höherer Art mit so genannten Beratungsärzten begründet werden (BSG, Urteile vom 05.02.2008, B 2 U 8/07 R u. B 2 U 10/07 R; so auch Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 34/11 R; Kranig in Hauck/Noftz SGB VII, Stand 01/10, § 200 Rn. 17). Liegt eine solche Rechtsbeziehung vor, handelt es sich bei der Weitergabe von Daten des Versicherten an den ärztlichen Sachverständigen nicht um eine Übermittlung von Daten an eine dritte oder eine andere Stelle außerhalb des Unfallversicherungsträgers im Sinne des § SGB_X § 67 Abs. SGB_X § 67 Absatz 6, SGB_X § 67 Absatz 10 SGB X, so dass kein Widerspruchsrecht des Versicherten im Sinne des § SGB_X § 76 Abs. SGB_X § 76 Absatz 2 SGB X (i. V. m. § SGB_VII § 200 Abs. SGB_VII § 200 Absatz 2 Hs. 2 SGB VII), auf das (gesondert) hingewiesen werden müsste, besteht (BSG, Urteile vom 05.02.2008, B 2 U 8/07 R u. B 2 U 10/07 R).

Weitere Nachweise sind beispielsweise zu finden bei
BeckOK SozR/Schlaeger SGB VII § 200 Rn. 28, KassKomm/Ricke SGB VII § 200 Rn. 3a


Aber sachsblau fragte ja nochmal:
Gibt es eine Kommentierung in der Richtung, dass dieser Umstand nicht nur auf Äußerungen eines Beratungsarztes anzuwenden ist, sondern auch ausgeweitet werden kann - beispielsweise auf Ärzte eines bg-lichen Krankenhauses oder einer Rehaeinrichtung?


Was meinst du mit "dieser Umstand"?
Geht es dir um die Frage, wann ein Gutachten ein Gutachten ist oder wie es sich dort beim Verstoß gg. §200 (2) SGB VII verhält?

VG,
Port
 
Hallo Port,

Du vermischt hier ein paar grundlegende Dinge.......

Das BSG hat darüber entschieden wann ein Widerspruchsrecht ausgeübt werden kann.

Der Senat des Saarlandes hat darüber entschieden, wann eine beratungsärztliche Stellungnahme als Gutachten zu werten ist. Dabei geht es nicht um die Weitergabe von Daten, sondern ausschließlich um den Charakter der Stellungnahmen.

Es gibt Äpfel und es gibt Birnen und aus beiden kann man Schnaps herstellen, das heißt aber nicht das es die gleichen Früchte sind!
 
Hallo Rajo,

das ändert aber nichts an dem von mir geschriebenen.
Auch Gutachten von Beratungsärzten benötigen keinen Hinweis bzgl. Widerspruchs- oder Vorschlagsrecht nach §200 (2).

Ausgenommen (ergänzt: von den Vorschriften des §200 (2) SGB VII) sind interne Gutachten, dh von angestellten eigenen Ärzten des jeweiligen UVTr (also nicht Ärzte in rechtlich selbständigen BG-Kliniken) oder Ärzten, mit denen Dienst- oder Beratungsverträge bestehen (sogen beratende Ärzte)
(KassKomm/Ricke SGB VII § 200 Rn. 3a)


Das beispielsweise die Zusammenhangsfrage zwischen Unfall und weiterhin bestehenden Folgen so komplex ist, dass sie nicht in einer einfachen ärztlichen Stellungnahme erörtert werden kann, sondern eines Gutachtens bedarf - darin sind wir wohl einer Meinung.

Und wenn es um die generelle Frage geht, "wann" etwas von Ärzten "zusammengeschriebenes" ein Gutachten ist und wann nicht, gibt es dazu ebenfalls Rechtsprechnung des BSG (z. B. Urteil vom 5. 2. 2008 - B 2 U 8/07 R). Von daher weiß ich nicht, warum man dann auf das zitierter Urteil aus Saarbrücken verweist, dass zwar diesen einen Punkt (zutreffend) konkretisiert, aber in einem der Haupthematiken einen von der herrschenden Meinung in Literur und Rechtsprechnung abweichenden Standpunkt einnimmt.
 
Hallo Port,

was Du da zitierst hat rein garnichts mit dem Urteil zu tun.

Ein Beratungsarzt darf grundsätzlich eine Stellungnahme zum Heilverfahrensverlauf abgeben. Die Kausalitätsfrage darf und kann er nicht bewerten, denn dies obliegt allein einem Gutachter.

Ich weiß nicht auf welchem Trip Du bist, aber auf jeden Fall reitest Du irgendwo hin, nur nicht in die richtige Richtung.

übrigens sagt auch das von Dir zitierte BSG Urteil nichts anderes aus:

Leitsatz:

1. Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren. 2. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.

das sagt nichts anderes, als das der UV Träger keine eigenen Gutachten ohne Zustimmung des Klägers einholen darf.
Ich weiß nicht was Du versuchst zu beweisen, aber dem Thema dürfte das nicht dienlich sein.
 
Bitte nicht immer nur den Tenor eines Urteils lesen, sondern auch den Rest.

Rn. 17 des Urteils besagt:
Die Vorschrift enthält in ihren zwei Halbsätzen zwei verschiedene, wenn auch im Zusammenhang miteinander stehende Regelungen: Halbsatz 1 regelt das Auswahlrecht des Versicherten vor Erteilung eines Gutachtenauftrages; Halbsatz 2 betont sein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung besonders schutzwürdiger Daten wie ärztliche Unterlagen, das bei der Erteilung eines Gutachtenauftrages zu beachten sein kann, zB bei Beauftragung eines freiberuflich tätigen ärztlichen Sachverständigen, aber nicht sein muss, zB bei Beauftragung eines bei einem Unfallversicherungsträger beschäftigten Arztes, weil in letzterem Fall keine Übermittlung iS des § 76 SGB X vorliegt (§ 67 Abs 6, 10 SGB X)

Aber das solls dann auch von mir gewesen sein, ich werde mich weiter meinem "Trip" widmen und überlass dir gerne das Feld... *kopfschüttel*
 
Und da habe ich wieder das Grundthema, ein Beratungsarzt darf kein Gutachten abliefern. Da ändert auch Deine Interpretation nichts dran.:eek:
 
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