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Was hat das Versorgungsamt mit der BG zutun?

GdB und MdE

Hi miteinander,

das BG und Versorgungsamt und die Rentenversicherung einander in die Töpfe schauen ist ja hinlänglich bekannt.
Unser Problem sind ja die Ausführenden also Beamte, Angestellte und Gutachter.
Gesetze sind vorhanden, werden sie auch richtig ausgelegt und angewendet? Ich vermute das man mehr oder weniger dem System ausgeliefert ist oder anders formuliert man kann nur hoffen an die für seinen Fall richtigen Leute zu geraten.
Für alle die gerne mit GdB und MdE herumrätseln:

MdE: 2X40%

GdB: 40%+40%+20%+10%+10%=70%+G
noch Fragen?

rexibaer
 
Hallo rafog!

Zitat: ...In der Anhörung hat die BG nach dem VA gefragt. Sicher um Vorschädigungen einzuschließen...

= auszuschließen!


Grüße von
Ingeborg!
 
Datenschutz

Hallo,
wie steht es mit Datenschutz? Die BG übermittelt die Sozialdaten des Betroffenen über die Höhe der MdE an das VA. Kann der Versicherte das verhindern? In der Anhörung der BG kann man die Anhörung des VA untersagen. Umgekehrt sollte es zulässig sein, es zu Untersagen, dass die BG das VA informiert. Müssen wir den Datenschutzbeauftragten fragen oder weiß das jemand.
VG, rafog
 
Hallo rafog!

Das Versorgungsamt gibt keine eigenen Gutachten in Auftrag. Es ist auf alle bisherigen Gutachten und ärztliche Stellungnahmen angewiesen, um den Grad der Behinderung (GdB) insgesamt festzustellen. Du wirst angegeben haben, daß sich ein Unfall ereignet hat und daß die BG eine Akte über Dich führt. Daraufhin fordert/e das Versorgungsamt im Rahmen einer Akteneinsicht diese Unterlagen an und macht/e sich kundig. Das ist lt. Sozialgesetzbuch (SGB) so geregelt.

Grüße von
Ingeborg!
 
Zuletzt bearbeitet:
Weitergabe von Sozialdaten an Dritte

Hallo,
ich habe es gefunden:
Datenschutz im Sozialgesetzbuch, Erstes Buch und Zehntes Buch
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
- Allgemeiner Teil -


- Auszug -

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches
Erster Titel
Allgemeine Grundsätze


§ 35 [Sozialgeheimnis]

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 304 des Dritten Buches*, nach § 107 Abs. 1 des Vierten Buches*, und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 107 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches* durchführt, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67 c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.

(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten. (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
 
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