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Was hat das Versorgungsamt mit der BG zutun?

Speetwomen

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
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470
Alter
57
Ort
Hessen
Website
www.jackystiefelweb.de
Hallo

Ich habe vor kurzem einen Vershclimmerungsantrag beim Versorgungsamt gestellt. Nun kam ein am WE ein Schreiben, wo ich gefragt werde ob ich einen Antrag auf Anerkennung der Unfallfolgen bei meiner zuständigen BG gestellt habe.

Ich habe seit dem Unfall ein und den selben Sachbearbeiter dort, der vermutlich jetzt in Rente ist. Aber dieser Sachbearbeiter hatte alle Unterlagen. Nun frage ich mich ob das versorgungsamt eine GdB Festsetzung nach der BG machen darf? Ist es nicht so das, dass Versorgungsamt eigenständig arbeiten muß ?

Das geht schon die ganzen Jahre so und mein letzter Sachbearbeiter sagte immer das ich einen Ausweis nur unter Vorbehalt bekomme, bis bei der BG eine Entscheidung getroffen wird. Es sind aber nicht alles Unfallfolgen. Jedoch habe ich den Verschlimmerungsantrag jetzt auf Grund der Unfallfolgen gestellt.
Ich habe jetzt die Befürchtung das der neue SB meinen Antrag ablehnt weil immer noch kein Feststellungsbescheid über MdE und GdB der BG vorliegt. Die weigern sich nach wie vor die Unfallfolgen anzuerkennen.

VG
 
Hallo Speedwomen,

vielleicht solltest Du Dich nach dieser Zeit mal an den Vorgesetzten des SB wenden. Oder auch nicht, wenn der Mitarbeiter jetzt in Rente geht. ;)
Natürlich ist das Versorgungsamt eine eigenständige Behörde und hat einen klar definierten Auftrag auch aus dem SGB Bereich. Sicher ist das Versorgungsamt angehalten, bei der Festsetzung der GdS oder der GdB auf eventuell vorliegende Einschätzungen zurückzugreifen, aber....ssie haben auch Pflichten bezüglich der Entscheidung.

2.5 Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung des GdS und des GdB

Die Grundsätze dienen einer einheitlichen medizinischen Beurteilung von Schädigung und Behinderung und den sich daraus ergebenden Folgen (vgl. 2.1). In Teil A werden allgemeine Grundsätze aufgestellt. Unterschieden werden der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und der Grad der Behinderung (GdB). Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird nach den Grundsätzen einheitlich die Abkürzung GdS benutzt (Vorbemerkung in Teil A der Grundsätze). Was unter Schädigungsfolgen zu verstehen ist, besagt Teil A Nr. 1 der Grundsätze:

"1. Schädigungsfolgen

1. Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist.
2. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen. ..."

Zum Verhältnis Grad der Schädigung und Grad der Behinderung heißt es in Teil A Nr. 2 der Grundsätze:

1. "GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
2. Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
3. GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (z. B. "Altersdiabetes", "Altersstar") bezeichnet werden."

Zur GdS-Tabelle, welche in Teil B behandelt wird, heißt es in Teil A Nr. 2:

* d) "Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.
* e)Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beimGdS nur Zehnerwerte anzugebe n. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdS-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen."

Ich bin der Meinung, dass gerade, wenn es Diskussionen über die Anerkennung von Unfallfolgen durch die BG gibt die Versorgungsämter besonders gefordert sind.
Sie haben ja den Auftrag, unabhängig von den Unfallfolgen ALLE nicht altersgerechten Einschränkungen zu erfassen und zu bewerten.

Falls jetzt Ablehnung, dann Widerspruch und Klage und innerhalb der Behörde vielleicht mal eine aufrüttelnde Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verdeutlichung der Aufgaben.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Speedwomen

ich habe meinen Ausweis die ersten Jahre auch immer nur vorläufig bekommen! Erst ganze acht Jahre nach dem Unfall kam dann der Ausweis zeitlich unbegrenzt!Der Normalfall ist schon, dass das Versorgungsamt unabhängig von der BG arbeitet! Ich fürchte da bleibt Dir nur wieder der Weg einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine weitere Klage! Ich würde mir wünschen das solche Beamten auch einmal an die Unfallopfer denken bei solchen Entscheidungen!

VG Joachim
 
Hi

Seenixe: Danke für Deine ausführlich Antwort, das hilft mir weiter.
Habe eben mal beim Versorgungsamt angerufen. Natürlich wie soll es anders sein ist mein neuer SB nicht da. Aber die Vertretung gab mir Auskunft. Sie meinte ich hätte in meinem Antrag den BG Fall angegeben. Ist mir eigendlich nicht bewußt, aber egal. Ich habe ihr gesagt das mein vorheriger SB über den Fall Bescheid weiß und die BG auch nach 9 Jahren und postiven GAs nicht bereit ist die Unfallfolgen anzuerkennen. Deshalb liegt die ganze Sache auch schon wieder seit 2 Jahren beim LSG. Im übrigen ist auch das LSG mit meinem Fall total überfordert:rolleyes::confused:, dass habe ich aber der Dame nicht gesagt. Sie meinte dann das sie eine Notiz macht, dass ich mich im Klageverfahren befinde. Ich fragte sie ob jetzt trotzdem mein Antrag bearbeitet wird, was sie bejahte. Bin gespannt was ich für einen Bescheid bekomme. Ich möchte mit dem Verschlimmerungsantrag erreichen das ich einen blauen Parkausweis bekomme und GEZ Befreiung beantragen kann. Vorallem will ich jetzt den Ausweis auf Dauer haben denn überall steht das es nie wieder eine Besserung geben wird. Habe im Moment 80% G und B. Ich habe zwar eine Sondergenehmigung was das Parken betrifft, aber damit darf ich mich nicht auf einen Behintertenparkplatz stellen, sondern nur auf einen Normalen. Ich brauche aber keine Parkgebühr zu bezahlen. Der Ausweis ist gelb und ich habe jetzt Ärger deswegen gehabt. Diese Form von Parkausweis scheint bei einer privaten Berliner Parkfirma noch nicht angekommen zu sein.

Letztes Jahr im Dez. sind mein Mann und ich am Hauptbahnhof in Wiesbaden gewesen. Wir haben uns auf einen normalen Parkplatz gestellt der Gott sei Dank in der Nähe des Einganges war. Mein Ausweis lag gut leserlich in der Frontscheibe. Als wir zurückkamen hatten wir einen Knollen an der Scheibe weil wir keine Parkgebühr bezahlt haben. Seitdem streite ich mich mit der Firma in Berlin rum.:mad:.
Ich werde Euch berichten wie das Versorgungsamt entscheiden hat, aber wie ihr wißt kann das eine Zeit dauern.

LG
 
Hallo Speedy,

zur Sache:

Diese Form von Parkausweis scheint bei einer privaten Berliner Parkfirma noch nicht angekommen zu sein.

hab ich die leidige Erfahrung machen müssen, dass Sonderparkgenehmigungen nicht für private Parkplätze gelten, sondern nur für die städtischen (aus städtischen werden private Parkplätze, wenn die Stadt die Parkflächen gegen Festpreis an einen Pächter verpachtet).

Gruß Jens
 
Versorgungsamt

Hallo Speedy,

bei den Schäden, die durch den Arbeitsunfall verursacht worden sind, richtet sich das Versorgungsamt nach der Einschätzung - das heisst, nach den Gutachten - der BG. Wenn die BG dir beispielsweise für deine Verletzung eine MdE von 20% bewilligt hat, gibt auch das Versorgungsamt dir 20 %. Die sind gehalten, sich nach den Angaben der BG zu richten.

Über alle anderen Krankheiten/Einschränkungen entscheiden sie selbst.

Ich habe das auch erlebt. Das ist wohl Gesetz. Wo es steht, weiß ich leider nicht. Ich hatte jedoch lange mit dem Sachbearbeiter vom Versorgungsamt gesprochen. Macht irgendwie auch Sinn, weil sonst wäre es ja möglich, die einen gegen die anderen auszuspielen.

Insofern: in Bezug auf Arbeitsunfälle haben die schon miteinander zu tun.

Tiptoe
 
Hallo an alle,
Speedwomen und tiptoe, das Problem habe ich auch mit dem Versorgungsamt,
die haben meine Unfallverletzungen in Ihre Bewertung noch nicht einbezogen
und meinten "das geschieht dann wenn die BG die MdE festgelegt hat!".
Nur die BG braucht noch seehr lange, nun habe ich die GdB Feststellung vor dem
Soz. Gericht laufen da meine bleibenden Verletzungen in der Bewertung nicht
vorhanden sind und ich mind.10% mehr bei dem GdB haben müsste inkl. Merkzeichen G.

@j_e_n_s: woran erkennt man dann diese verpachteten Parkplätze?

@tiptoe: Du schreibst
"Wenn die BG dir beispielsweise für deine Verletzung eine MdE von 20% bewilligt hat, gibt auch das Versorgungsamt dir 20 %. Die sind gehalten, sich nach den Angaben der BG zu richten."

Ich kann mir nicht vorstellen das das Versorgungsamt die Gesamt MdE zur
Grundlage nimmt. Auf meinem Bescheid vom Versorgungsamt ist jede Behinderung
einzeln aufegführt, dann müssten die einzelnen Bewertungen auch von der BG
übernommen werden um daraus dann den GdB zu ermitteln,oder?
Soll es da wirklich noch was anderes gesetzliches geben außer die "Anhaltspunkte" ?:confused:


ondgi
 
hab ich die leidige Erfahrung machen müssen, dass Sonderparkgenehmigungen nicht für private Parkplätze gelten, sondern nur für die städtischen (aus städtischen werden private Parkplätze, wenn die Stadt die Parkflächen gegen Festpreis an einen Pächter verpachtet).

Das war ein öffentlicher Parkplatz und in der Sondergenehmigung steht absolut nichts davon drin das ich auf privaten Parkplätzen zahlen muß. Die Berliner Firma hat mich aufgefordert ihnen eine Kopie meines Behindertenausweises und der Sondergenehmigung zukommen zu lassen. Was ich eine absolute Frechheit fand war das die Firma eine 0900 Nummer hat und mir gleich erstmal 47 € Mahngebühr aufgebrummt hatte. Ich konnte nicht gleich reagieren, weil es 1 Tag vor Weihnachten war und ich danach als Notfall in die Klinik eingeliefert wurde:(. Die hatten dann einen Inkassdienst eingeschalten. Dem habe ich die Unterlagen zugeschickt. Die schrieben aber dann ihr Auftraggeber die Unterlagen gesehen hätte und es ablehnt. Daraufhin habe ich bei der Firma angerufen ( hatte die richtige Nummer aus dem Internet) und denen mit meinem Anwalt gedroht. Die jedoch sagten das sie nie von der Inkassofirma die Kopien erhalten haben. Nun habe ich nochmal die Kopien direkt zu dieser Firma geschickt. Jetzt bin ich gespannt.

@Tipotoe: Meine zuständige BG hat bisher weder eine MdE noch eine GdB festgelegt, denn die erkennen die Unfallfolgen auch nach 9 Jahren nicht an. Dem Versorgungsamt habe ich das letzte GA was allerdings von der gegn. Versicherung stammt zukommen lassen. 2 Gutachter ( einer BG, einer gegn.Vers.) schrieben ins GA eine MdE von 100% auf Dauer, vorranging wegen den Unfallfolgen HWS. Das bezieht sich jedoch nur auf die Erwerbsfähigkeit womit ja das Versorgungsamt absolut nichts zutun hat, denke ich. Bis die BG endlich eine MdE und GdB festsetzt können noch Jahre vergehen:mad:.

VG
 
Hallo Speedy,

aufgrund deiner Schilderung bezweifle ich, dass es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt, gehe eher von einem Parkplatzbetreiber aus (so ähnlich wie McDonalds teilweise seine Toiletten an Fremdfirmen verpachtet.)

Ich habe es noch nie erlebt, dass öffentliche Gemeinden Inkassounternehmen mit der Forderungseintreibung beauftragen, die haben (glaub ich) eine eigene Vollstreckungsbehörde. Gemeinden, die die Gebühren kassieren, haben eigentlich auch keine 0900 Nummer.

Wir haben bei uns auch so Parkplatzbetreiber. Die mieten/pachten Flächen von der Stadt, stellen einen Parkscheinautomaten drauf. Wenn man nicht bezahlt oder länger steht, kostet das 40,00 EUR Strafe (sog. Besitztumsstörung). Auf städtischen Parkplätzen kosten diese Vergehen vergleichsweise nur 5,00 EUR bzw. 15,00 EUR.

Einen extra Verweis auf der Sonderparkgenehmigung, wo darauf hingewiesen werden muss, dass dieser nur für öffentliche/städtische Parkplätze gültig ist, erübrigt sich meiner Meinung nach. Es müsste ja jedem klar sein. Denn wenn Inhaber von Sonderparkgenehmigungen dein privates Grundstück zuparken würden, wüsstest du bestimmt selbst, dass dies nicht richtig sein kann.

Gruß Jens
 
Zitat
"Wenn die BG dir beispielsweise für deine Verletzung eine MdE von 20% bewilligt hat, gibt auch das Versorgungsamt dir 20 %. Die sind gehalten, sich nach den Angaben der BG zu richten."

Wenn dem so wäre müsste ja die MdE/ GdS und GdB annähernd gleich sein!

Hier etwas zu dem Thema
http://www.curado.de/Diabetes/Masseinheiten-fuer-Behinderung-7717/

und hier etwas für Behinderte nicht ganz uninteressant!

http://www.bmas.de/coremedia/generator/10154/informationen__fuer__behinderte__menschen.html

Joe

PS. was die privaten Parkplatzbetreiber scheint es inzwischen fast überall zu geben - ich hatte in Erlangen "das Glück". Man kann diese Parkplätze kaum von öffentlichen Parkplätzen unterscheiden nur wenn man einen Strafzettel bekommt ...!
 
Hallo,
in den folgenden Sätzen steht ja die Grundlage klar drinn:

Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden stellen nach § 69 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest.
Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ist bei der Feststellung einer Behinderung zu beachten. Weiteres siehe unter Versorgungsmedizin.


ondgi
 
Hallo,

hier wird einiges nicht richtig dargestellt.
Die Berufsgenossenschaften und das Versorgungsamt haben unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe. Da gibt es Abweichungen bis zu nachgewiesenen 10%.

Die ganze Sache bestimmt sich durch
§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise SGB IX


(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.

(2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Und daran anschließend die Kommentierung, die dann völlige Klarheit bezüglich des Vorgehens gibt.

Eine eigenständige Feststellung des GdB durch das Versorgungsamt ist dann nicht zu treffen, wenn bereits in einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung eine anderweitige Feststellung über den Grad der MdE getroffen ist. Dies gilt insbesondere für Bescheide über Renten, Kapitalabfindungen und sonstige Versorgungs- oder Entschädigungsleistungen, in denen der jeweilige Leistungsträger einen bestimmten MdE-Grad zugrunde gelegt hat.

Die Feststellungen binden insoweit, als das Versorgungsamt zuungunsten des behinderten Menschen hiervon nicht abweichen darf. Ist in einem Festsetzungsverfahren nach dem Recht der Unfallversicherung eine unfallbedingte MdE rechtsverbindlich festgesetzt worden, ist für eine niedrigere Festsetzung des GdB nach dem SGB IX kein Raum mehr (SG Karlsruhe Urteil vom 8. Juni 1994 – S 4 Vs 2673/93 = Breithaupt 1995, 275 = HVBG-INFO 1995, 1170). Die Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schließt nach § 69 Abs. 2 SGB IX eine von ihr abweichende Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt auch dann aus, wenn diesem bei der Entscheidung über die Höhe des Grades der Behinderung oder über dessen Herabsetzung nach § 48 SGB X der Bescheid des Unfallversicherungsträgers nicht bekannt war und der behinderte Mensch sich erst nachträglich – z. B. im Gerichtsverfahren – auf ihn berufen hat (vgl. LSG Berlin Urteil vom 16. November 2000 – L 11 SB 15/99 = E-LSG SB-026 = SGb 2001, 184 [Kurzwiedergabe]).

Die Bindungswirkung des Abs. 2 besteht aber nicht, soweit ein berufsgenossenschaftliches Verfahren nur einen Einzel-GdB betrifft. Bei der Einschätzung des Gesamt-GdB kann die Behörde nicht darauf verzichten, in eine eigene Prüfung der durch die Unfallfolgen verursachten Funktionsbehinderungen einzutreten (SG Aachen Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2005 – S 18 SB 212/04, zit. nach JURIS). Denn eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfallfolgen ist für die Versorgungsbehörde nicht verbindlich, wenn sie den Grad der Behinderung unter Berücksichtigung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen festzustellen hat (BSG Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a SB 12/06 R = SozR 4-3250 § 69 Nr. 4 = Breithaupt 2008, 39 = SuP 2008, 116). Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SGB IX lässt – in Bezug auf die Beurteilung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen – einen nur teilweisen (partiellen) Verzicht auf eigenständige Feststellungen der Versorgungsbehörden nach Abs. 1 dieser Vorschrift nicht zu. In Satz 1 des Abs. 2 heißt es gerade nicht: „Feststellungen nach Abs. 1 sind nicht zu treffen, soweit eine Feststellung ...“. Mit der Verwendung des Wortes „wenn“ macht das Gesetz deutlich, dass die Absätze 1 und 2 des § 69 SGB IX einander ausschließen (BSG Urteil vom 5. Juli 2007 a. a. O.).

Daraus folgt: Entweder es liegt nach Maßgabe des Abs. 2 eine hinreichende anderweitige Feststellung vor; dann scheidet ein Vorgehen nach Abs. 1 vollständig aus. Oder die Voraussetzungen des Abs. 2 sind nicht gegeben; dann ist ausschließlich nach Abs. 1 zu verfahren. Eine anderweitige MdE-Feststellung im Sinne von Abs. 2 ist mithin im Rahmen des Schwerbehindertenrechts nur dann maßgebend, wenn sie eine Feststellung nach Abs. 1 gänzlich erübrigt und damit an deren Stelle treten kann (BSG Urteil vom 5. Juli 2007 a. a. O.).

Diese Auslegung wird durch die Fassung des Abs. 3 bestätigt, der die Feststellung des GdB bei mehreren Beeinträchtigungen betrifft. Satz 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass diese Entscheidung grundsätzlich nach § 69 Abs. 1 SGB IX durch die Versorgungsbehörden zu treffen ist. Etwas anderes gilt nur dann („es sei denn“), wenn die erforderliche Gesamtbeurteilung schon in einer Entscheidung nach § 69 Abs. 2 SGB IX getroffen wurde. Auch insoweit wird deutlich, dass eine anderweitige MdE-Feststellung die Entscheidungsbefugnis der Versorgungsbehörden nur entweder ganz oder gar nicht verdrängt (BSG Urteil vom 5. Juli 2007 a. a. O).

Die Rentenbescheide der Rentenversicherungsträger nach dem SGB VI zur Erwerbsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung haben dagegen keine solche Bindungswirkung, da in ihnen kein MdE-Grad festgestellt wird. Ob eine Person einen GdB von 50 aufweist und somit schwerbehindert ist, steht mit der Frage, ob bei ihr nach dem SGB VI a. F. Erwerbsunfähigkeit oder nach dem SGB VI n. F. volle Erwerbsminderung besteht, in keinerlei Wechselwirkung, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen völlig unterschiedlich sind. Die Frage nach dem Bestehen von Schwerbehinderung ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung auch nicht als Vorfrage entscheidungserheblich (BSG Beschluss vom 9. Dezember 1987 – 5b BJ 156/87; Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 SB 5/01 R, jeweils zit. nach JURIS).

Auch umgekehrt binden folgerichtig die Bescheide der Versorgungsverwaltung über den GdB nicht den Rentenversicherungsträger bezüglich der Feststellung der MdE (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11. März 2003 – L 11 RJ 4989/02 m. w. Nachw., zit. nach JURIS). Der Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten und den Grad seiner Behinderung (GdB) binden die Dienstbehörde nicht bei der Entscheidung, ob eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit i. S. des § 35 Abs. 1 BeamtVG vorliegt (OVG Lüneburg Urteil vom 25. Mai 1993 – 2 L 51/89 = NdsMBl. 1994, 116).

Allerdings haben die Versorgungsämter eine eigenständige Feststellung des GdB dann zu treffen, wenn der behinderte Mensch hieran ein Interesse glaubhaft macht. Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SGB IX soll einen doppelten Verwaltungsaufwand lediglich für die Wiederholung einer bereits getroffenen Feststellung entbehrlich machen. Muss aber das Versorgungsamt wegen des glaubhaft gemachten Interesses des behinderten Menschen ohnehin tätig werden und eine verbindliche Feststellung treffen, so liegt kein Grund für eine Bindung des Versorgungsamtes an die anderweitige Feststellung vor (Niedersächs. LSG Urteil vom 26. Mai 2000 – L 9 SB 247/98, zit. nach JURIS). Bei einer Feststellung der MdE nach den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsätzen ist dies dann der Fall, wenn die dort üblichen MdE-Sätze niedriger sind als der GdB nach den Anhaltspunkten. So wird z. B. bei Verlust des Unterschenkels mit langem Stumpf der GdB nach den Anhaltspunkten mit 50%, die MdE in der Unfallversicherung mit 40% bewertet.

Ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung i. S. des § 69 Abs. 2 SGB IX besteht auch dann, wenn nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) eine Feststellung nur wegen der anerkannten Schädigungsfolge getroffen worden ist und weitere Behinderungen bislang keine Berücksichtigung gefunden haben (Bayer. LSG Beschluss vom 19. Mai 2000 – L 18 B 53/00 SB PKH = SGb 2000, 369 [Kurzwiedergabe]). Deshalb kann ein Prozesskostenhilfeantrag für eine Klage auf Feststellung des GdB nach dem SGB IX nicht wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abgelehnt werden, wenn wegen dieser Behinderung gleichzeitig ein Rechtsstreit nach dem OEG anhängig ist (Bayer. LSG a. a. O.). Die Entscheidung darüber, ob ein schon festgestellter Prozentsatz einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ungeprüft in den Schwerbehindertenausweis übernommen wird, ist ein Verwaltungsakt (BSG Urteil vom 29. Januar 1992 – 9a RVs 9/90 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 4 = Breithaupt 1992, 755).

Ein unbegrenzt gültiger Beschädigten-Ausweis der ehemaligen DDR, ausgestellt aufgrund der Anordnung über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 (GBl. II Nr. 56 S. 493) i. d. F. der Anordnung Nr. 2 vom 18. 7. 1979 (GBl. I Nr. 33 S. 315), galt aufgrund der Bestimmungen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) bis zum 31. 12. 1993 als Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderte; der GdB richtete sich nach der Stufe des Beschädigtenausweises und betrug 30 bis 100 (Art. 8, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1a bb Einigungsvertrag). Nur bis zum 31. 12. 1993 haben solche Beschädigtenausweise Bindungswirkung nach § 4 Abs. 5 SchwbG entfaltet. Seit dem 1. 1. 1994 gilt das SchwbG – und seit 1. 7. 2001 das SGB IX – uneingeschränkt und einheitlich auch für ehemalige Beschädigte der DDR, sodass es für die Höhe des GdB auf die frühere Anerkennung als Beschädigter in der DDR nicht mehr ankommen kann (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12. Juni 1996 – L 4 Vs 126/95, zit. nach JURIS).

Jetzt dürften keine Fragen mehr offen sein.

Mache dem Versorgungsamt Dampf.

Gruß von der Seenixe
 
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