Moinsen,
also ich sehe das ganze folgender Maßen (ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt):
1) Ausgangspunkt
Wir haben hier einen Arbeitsunfall, da Deine Mutter damals währd ihrer Berufsausübung (= versicherte Tätigkeit), nämlich das Zeitungszustellen, von einer anderen Person angefahren wurde (§8 Abs(1) SGB VII.
Da die dritte Person wohl in keinster Weise mit dem Areitgeber Deiner Mutter etwas zu schaffen hat, greift die Sperrklausel nach §§105,106 SGB VII nicht;
im Klartext: Deiner Mutter stehen neben den Ansprüchen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (=BERUFSGENOSSENSCHAFT (BG)) auch sämtliche Ansprüche gegenüber dem Schädiger (also der Frau, die Deine Mutter angefahren hat) bzw. deren kfz-Haftpflichtversicherung (HUK) zu.
2) Rechtsverhältnis zur BG
a) Bei der BG gibt es in erster Linie im Grundsatz gute Heilbehandlung durch hochspezialisierte Mediziner. Daneben können - wenn eine (dauerhafte) Erwerbsminderung festgstellt wurde (sog. MdE) auch Rentenansprüche bstehen. Diese sind ggf. auf bestimmte Leistungen der HUK anzurechnen.
b) Die BG ist nach §22 Abs (2) SGB I zuständig für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Da es sich bei ihr um eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, hat sie ihre Entscheidungen im Wege des sozialverwaltungsrechtlichen Verfahrens, also nach Vorgaben der gesetlichen Regelungen der Sozialgesetzbücher zu treffen. Sie ist also im Wege der Entscheidungsfindung nicht frei und muss zahlreiche Vorgaben beachten. Ob sie alles beachtet hat, kann Dir insbesondere ein Sozialrichter oder aber ein guter Anwalt sagen. Hier sollte Kontakt zu einem Fachanwalt im Sozialrecht gesucht werden, der sich wiederum auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung spezialisiert hat. Achtung kann teuer werden!
Die BG hat ihre Entscheidungen jedenfalls in einem Bescheid (Verwaltungsakte, §31 SGB X) zu begründen (§35 SGB X). Gegen diesen kann man Widerspruch einlegen, über den gem §85 Abs(2) Nr. 2 SGG der Widerspruchsausschuss der BG entscheidet. Bestätigt dieser Ausschuss, der mit Vertretern von Versicherten und Unternehmern besetzt ist, den angegriffenen Bescheid, bleibt nur der Weg zu den Sozialgerichten, die die Entscheidung der BG prüfen und ggf. aufheben.
c) Konkret heißt das für Dich, lieber Rechtsbeistand1: Du musst innerhalb der Frist gegen die Festlegung der Gutachter Widerspruch einlegen. diesen solltest Du mit "objektiven" Gründen -ich weiss schwer bis unmöglich- unterfüttern, wie es schon
Sekundant erläutert hatte. Hilft die BG bzw. der Widerspruchausschuss dem Widerspruch nicht ab, musst Du innerhalb der Frist, zum Sozialgericht. (Es gibt also 2 Fristen!)
Übrigens, gegen die (späteren) Feststellungen des Gutachters, die durch einen weiteren Bescheid der BG bindend werden, kannst Du auch Widerspruch einlegen. Du greifst dann den Feststellungsbescheid an. Dies könnte sich mitunter erfolgversprechender gestalten, weil Du dann die konkreten Behauptungen bzw. Herangehensweise des Gutachters rügen kannst.
2) Zum Rechtsverhältnis zur HUK:
a)Bei der HUK gibt es in erster Linie Schmerzensgeld, Kompensation wg bestehender Erwerbsminderung; letztere sind ggf. auf Leistungen der BG anzurechnen Wichtig: Hier muss die HUK nur leisten, wenn die Ansprüche noch nicht
verjährt sind! Verjährung bedeutet, dass man innerhalb einer bestimmten Zeit keine Ansprüche gegenüber dem Schuldner (hier HUK) geltend gemacht und keinen Titel (Urteil, Vergleich etc. ) erwirkt hat bzw. die HUK nicht auf die sog. Einrede der Verjährung verzichtet hat.
Da die HUK nach Deinen Angaben einer weiteren Begutachtung zugestimmt bzw. hier einen Gutachter vorgegeben hat, gehe ich davon aus, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist, sicher ist ds nicht. Lass das von einem Anwalt prüfen, den Du unbedingt ins Boot holen solltest (vgl dazu untern unter 3)). Anders als bei der BG (Widerspruchsausschuss), schaut einer Haftpflichtversicherung (der HUK) niemand auf die Finger, wenn Du Deinen Fall nicht bei einem ZIVILGERICHT anhängig machst.
b) Zur Gutachterwahl: Gegenüber der HUK bestehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.
Ganz grundsätzlich hat der
Geschädigte nach § 249 BGB
"den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Das wäre also grundsätzlich die Dame, die Deine Mutter angefahren hat. Bei Verkehrsunfällen besteht allerdings eine so genannte Pflichtversicherung. Jeder der mit einem Auto die Straßen unsicher macht, muss das Fahrzeug bei einer kfz-Haftpflichtversicherung versichern (§1PflVG). Diese hat gem. §100 VVG berechtigte Schadensersatzanforderungen auszugleichen und kann vom Geschädigten ge. §§115, 117 VVG direkt in Anspruch genommen werden. Deine Mutter hat also auch eigene Ansprüche gegenüber der HUK, die sich inhaltich (der Höhe nach) nach § 249 BGB richten.
Es handelt sich hierbei um zivilrechtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§823 BGB) bzw. Halter- (§7 StVG) und Fahrerhaftung (§18 StVG).
Bei zivilrechtlichen Ansprüchen trifft den Anspruchssteller (also denjeniger, der etwas möchte) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das was er will. Deine Mutter muss also gegenüber der HUK begründen, wieso und in welcher Höhe sie ein Schmerzensgeld bzw. den Ausgleich eines Erwerbsschadens verlangt. Hierzu bedarf es wohl medizinischer Feststellungen, welche Verletzugen Deine Mutter erlitten hat, inwiefern diese fortbesteehen bzw. sich verändert/entwickelt haben und wie sich diese auswirken; welche Schmerzen und Einschränkungen auf sie zurückzuführen sind.
Grundsätzlich hätte Deine Mutter also einen Gutachter auszusuchen und zu bezahlen. Diese Kosten hätte dann die HUK im zweiten Schritt auszugleichen, wenn die HUK das Gutachten anerkennt. Dies dürfte in den wenigsten Fällen der Fall sein, denn das Ergebnis eines Gutachtens ist in den seltensten Fällen unangreifbar. Es ist also damit zu rechnen, dass die Vesicherung das Gutachten inhaltlich als falsch und nict verwertbar wertet, wenn man ihr ein Gutachten vorlegt, ohne sie in den Gutachtenprozess einbezogen zu haben. Die HUK versucht also durch Ihre Wahl des Gutachters (die sind schließlich ziemlich teuer und wer kann da schon in Vorleistung gehen) ein für sie gutes Ergebnis zu erzielen = möglichst wenig zahlen.
Dennoch kann mit der HUK versucht werden, einen unabhängigen Gutachter mit der Begutachtung zu betrauen. Das ist letzlich Verhandlungssache und hängt von dem zuständigen Sachbearbeiter der HUK ab.
Kommt man mit der HUK nicht auf einen Nenner, bleibt nur der Weg zu den Gerichten!
3) Die HUK ist Profi, Du bzw. Deine Mutter als Geschädigte kannst ihr fachlich nicht das Wasser reichen. Du solltest Dir also unbedingt einen versierten Anwalt suchen, der Dich auf Augenhöhe gegenüber der Versicherung vertritt.
Ich schreibe das gebetsmühlenartig: Geh zur zuständigen Rechtsanwaltskammer, lass Dir ein paar Fachanwälte im Verkehrs- bzw. Medizinrecht nennen, schilder denen Deinen Fall und wähle einen aus, der Dich vertritt. Der Kollege sollte zwingend Erfahrungen mit sog. Personengroßschäden haben. Frag ihn, wieviele Mandate er aktuell betreut. Achtung eine Beratung ist nicht immer kostenfrei. Sprich das vor dem Termin im ersten Telefonat an. Auch wenn das Mandant durch den Anwalt geführt wird, werden seine Kosten nur in einem bestimmten Ufang von der HUK getragen, besprich auch das vor der Erteilung des Mandates mit dem Anwalt.
Alles Gute und viel Glück!