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Verschlechterungsantrag bei der HUK Versicherungsgruppe

die Parteilichkeit für die Versicherung in der Unfallklinik und deren Gutachter ja von Haus aus zu Gunsten der Versicherung gegeben

genau diese behauptung - nichts anderes ist es zunächst - ist von dir zu begründen. welche konkreten gründe kannst du dafür vorbringen, welche vorgänge und tatsachen sprechen dafür? nur so wird sich ein begründeter einwand vorbringen lassen.

NS:
nachdem ich deinen beitrag sehe und die bedenken über

den ersten Gutachterauftrag von Dr. Stock aus der BG Unfallklinik Ffm aus 1995

solltest du recherchieren, ob dieser arzt noch nach so vielen jahren dort tätig ist. oder du gehst das GA nach auffälligkeiten durch, die fehler, unzulänglichkeiten oder gar falsche aussagen enthalten könnten.


gruss

Sekundant
 
Hallo,

Schreibe doch erst einmal einen netten Brief an die BG, in dem du bittet, die Begutachtung bei Dr. XY durchführen zu lassen, weil er für euch besser zu erreichen ist / ihr mehr Vertrauen zu ihm habt / er eine größere Erfahrung besitzt ...

Und dann wartet ihr die Antwort ab und du kannst dich in der Zwischenzeit weiter informieren.

Viele Grüße,

Rudinchen
 
Hallo Rudinchen,

die BG ist nicht Auftraggeber des Gutachtens.
So ein Schreiben verschimmelt dort wahrscheinlich eher als dass es beantwortet wird, meinst du nicht?

LG
 
Moinsen,

also ich sehe das ganze folgender Maßen (ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt):

1) Ausgangspunkt
Wir haben hier einen Arbeitsunfall, da Deine Mutter damals währd ihrer Berufsausübung (= versicherte Tätigkeit), nämlich das Zeitungszustellen, von einer anderen Person angefahren wurde (§8 Abs(1) SGB VII.

Da die dritte Person wohl in keinster Weise mit dem Areitgeber Deiner Mutter etwas zu schaffen hat, greift die Sperrklausel nach §§105,106 SGB VII nicht;

im Klartext: Deiner Mutter stehen neben den Ansprüchen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (=BERUFSGENOSSENSCHAFT (BG)) auch sämtliche Ansprüche gegenüber dem Schädiger (also der Frau, die Deine Mutter angefahren hat) bzw. deren kfz-Haftpflichtversicherung (HUK) zu.

2) Rechtsverhältnis zur BG

a) Bei der BG gibt es in erster Linie im Grundsatz gute Heilbehandlung durch hochspezialisierte Mediziner. Daneben können - wenn eine (dauerhafte) Erwerbsminderung festgstellt wurde (sog. MdE) auch Rentenansprüche bstehen. Diese sind ggf. auf bestimmte Leistungen der HUK anzurechnen.

b) Die BG ist nach §22 Abs (2) SGB I zuständig für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Da es sich bei ihr um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, hat sie ihre Entscheidungen im Wege des sozialverwaltungsrechtlichen Verfahrens, also nach Vorgaben der gesetlichen Regelungen der Sozialgesetzbücher zu treffen. Sie ist also im Wege der Entscheidungsfindung nicht frei und muss zahlreiche Vorgaben beachten. Ob sie alles beachtet hat, kann Dir insbesondere ein Sozialrichter oder aber ein guter Anwalt sagen. Hier sollte Kontakt zu einem Fachanwalt im Sozialrecht gesucht werden, der sich wiederum auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung spezialisiert hat. Achtung kann teuer werden!

Die BG hat ihre Entscheidungen jedenfalls in einem Bescheid (Verwaltungsakte, §31 SGB X) zu begründen (§35 SGB X). Gegen diesen kann man Widerspruch einlegen, über den gem §85 Abs(2) Nr. 2 SGG der Widerspruchsausschuss der BG entscheidet. Bestätigt dieser Ausschuss, der mit Vertretern von Versicherten und Unternehmern besetzt ist, den angegriffenen Bescheid, bleibt nur der Weg zu den Sozialgerichten, die die Entscheidung der BG prüfen und ggf. aufheben.

c) Konkret heißt das für Dich, lieber Rechtsbeistand1: Du musst innerhalb der Frist gegen die Festlegung der Gutachter Widerspruch einlegen. diesen solltest Du mit "objektiven" Gründen -ich weiss schwer bis unmöglich- unterfüttern, wie es schon Sekundant erläutert hatte. Hilft die BG bzw. der Widerspruchausschuss dem Widerspruch nicht ab, musst Du innerhalb der Frist, zum Sozialgericht. (Es gibt also 2 Fristen!)

Übrigens, gegen die (späteren) Feststellungen des Gutachters, die durch einen weiteren Bescheid der BG bindend werden, kannst Du auch Widerspruch einlegen. Du greifst dann den Feststellungsbescheid an. Dies könnte sich mitunter erfolgversprechender gestalten, weil Du dann die konkreten Behauptungen bzw. Herangehensweise des Gutachters rügen kannst.

2) Zum Rechtsverhältnis zur HUK:
a)Bei der HUK gibt es in erster Linie Schmerzensgeld, Kompensation wg bestehender Erwerbsminderung; letztere sind ggf. auf Leistungen der BG anzurechnen Wichtig: Hier muss die HUK nur leisten, wenn die Ansprüche noch nicht verjährt sind! Verjährung bedeutet, dass man innerhalb einer bestimmten Zeit keine Ansprüche gegenüber dem Schuldner (hier HUK) geltend gemacht und keinen Titel (Urteil, Vergleich etc. ) erwirkt hat bzw. die HUK nicht auf die sog. Einrede der Verjährung verzichtet hat.

Da die HUK nach Deinen Angaben einer weiteren Begutachtung zugestimmt bzw. hier einen Gutachter vorgegeben hat, gehe ich davon aus, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist, sicher ist ds nicht. Lass das von einem Anwalt prüfen, den Du unbedingt ins Boot holen solltest (vgl dazu untern unter 3)). Anders als bei der BG (Widerspruchsausschuss), schaut einer Haftpflichtversicherung (der HUK) niemand auf die Finger, wenn Du Deinen Fall nicht bei einem ZIVILGERICHT anhängig machst.

b) Zur Gutachterwahl: Gegenüber der HUK bestehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.

Ganz grundsätzlich hat der Geschädigte nach § 249 BGB

"den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."

Das wäre also grundsätzlich die Dame, die Deine Mutter angefahren hat. Bei Verkehrsunfällen besteht allerdings eine so genannte Pflichtversicherung. Jeder der mit einem Auto die Straßen unsicher macht, muss das Fahrzeug bei einer kfz-Haftpflichtversicherung versichern (§1PflVG). Diese hat gem. §100 VVG berechtigte Schadensersatzanforderungen auszugleichen und kann vom Geschädigten ge. §§115, 117 VVG direkt in Anspruch genommen werden. Deine Mutter hat also auch eigene Ansprüche gegenüber der HUK, die sich inhaltich (der Höhe nach) nach § 249 BGB richten.

Es handelt sich hierbei um zivilrechtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§823 BGB) bzw. Halter- (§7 StVG) und Fahrerhaftung (§18 StVG).

Bei zivilrechtlichen Ansprüchen trifft den Anspruchssteller (also denjeniger, der etwas möchte) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das was er will. Deine Mutter muss also gegenüber der HUK begründen, wieso und in welcher Höhe sie ein Schmerzensgeld bzw. den Ausgleich eines Erwerbsschadens verlangt. Hierzu bedarf es wohl medizinischer Feststellungen, welche Verletzugen Deine Mutter erlitten hat, inwiefern diese fortbesteehen bzw. sich verändert/entwickelt haben und wie sich diese auswirken; welche Schmerzen und Einschränkungen auf sie zurückzuführen sind.

Grundsätzlich hätte Deine Mutter also einen Gutachter auszusuchen und zu bezahlen. Diese Kosten hätte dann die HUK im zweiten Schritt auszugleichen, wenn die HUK das Gutachten anerkennt. Dies dürfte in den wenigsten Fällen der Fall sein, denn das Ergebnis eines Gutachtens ist in den seltensten Fällen unangreifbar. Es ist also damit zu rechnen, dass die Vesicherung das Gutachten inhaltlich als falsch und nict verwertbar wertet, wenn man ihr ein Gutachten vorlegt, ohne sie in den Gutachtenprozess einbezogen zu haben. Die HUK versucht also durch Ihre Wahl des Gutachters (die sind schließlich ziemlich teuer und wer kann da schon in Vorleistung gehen) ein für sie gutes Ergebnis zu erzielen = möglichst wenig zahlen.

Dennoch kann mit der HUK versucht werden, einen unabhängigen Gutachter mit der Begutachtung zu betrauen. Das ist letzlich Verhandlungssache und hängt von dem zuständigen Sachbearbeiter der HUK ab.

Kommt man mit der HUK nicht auf einen Nenner, bleibt nur der Weg zu den Gerichten!

3) Die HUK ist Profi, Du bzw. Deine Mutter als Geschädigte kannst ihr fachlich nicht das Wasser reichen. Du solltest Dir also unbedingt einen versierten Anwalt suchen, der Dich auf Augenhöhe gegenüber der Versicherung vertritt.

Ich schreibe das gebetsmühlenartig: Geh zur zuständigen Rechtsanwaltskammer, lass Dir ein paar Fachanwälte im Verkehrs- bzw. Medizinrecht nennen, schilder denen Deinen Fall und wähle einen aus, der Dich vertritt. Der Kollege sollte zwingend Erfahrungen mit sog. Personengroßschäden haben. Frag ihn, wieviele Mandate er aktuell betreut. Achtung eine Beratung ist nicht immer kostenfrei. Sprich das vor dem Termin im ersten Telefonat an. Auch wenn das Mandant durch den Anwalt geführt wird, werden seine Kosten nur in einem bestimmten Ufang von der HUK getragen, besprich auch das vor der Erteilung des Mandates mit dem Anwalt.

Alles Gute und viel Glück!
 
hallo @Rechtsbeistand1

durch Radelnder Rechtsanwalt komme ich auf einen denkfehler von mir.

auch wenn, wie dort unter 2) b, vorletzter und drittletzter absatz beschrieben, faktische probleme in der GA-bestimmung beschrieben werden, bleibt es euch unbelassen, den von der HUK bestimmten GA bzw die klinik abzulehnen. wie vor beschrieben läuft es auf eine einigung mit der versicherung hinaus, eine gemeinsame bestimmung des GA herbeizuführen.
dies kann ein geduldsspiel sein, aber wenn die gründe gegen die klinik dargelegt werden, dazu darauf hingewiesen wird, dass eine zustimmung zur - nötigen - weitergabe der persönlichen daten in form der benötigten befunde etc nur dann erfolgt, wenn eine einigung erzielt wurde, kann eine einigung auf einen gemeinsamen sachverständigen erzielt werden und ihr kommt der erforderlichen mitwirkungspflicht nach.

und lasse dich nicht von einer erstmaligen ablehnung entmutigen, denn absolut zustimmen muss man in der feststellung

Die HUK ist Profi, Du bzw. Deine Mutter als Geschädigte kannst ihr fachlich nicht das Wasser reichen.

in dieser Hinsicht ist die HUK Coburg nicht nur profi, sondern primus.


gruss

Sekundant
 
hallo RR.

es sollte nichts anderes in den raum gestellt werden, lediglich eine verdeutlichung und der hinweis zur datenschutzrechtlich nötigen einwilligung zur weitergabe der persönlichen daten (also nötige befunde, dokumente etc).


gruss

Sekundant
 
Der Beitrag aus 2009 Knieversteifung und Folgeschäden von Kniggie verfasst, passt gut auf meine Mutter ist ähnlich, hat da jemand Ideen oder Urteile zur Durchsetzung von Folgeschäden die durch die Knieversteifng an Haltungsschäden entstanden sind? Oder Vergleichsurteile usw. Danke für alle bisherigen Infos von euch, an alle Danke.
 
Hallo

Ich frage mich, wie / ob die Lage sich verändert, wenn der Verschlechterungsantrag bei der BG gestellt wird (wie es eigentlich üblich wäre).
Muss die BG dann "ermitteln" und GA in Auftrag geben?

Im vorliegenden "Fall" wurde ja der Verschlechterungsantrag bei der HUK (gegn. HPV) gestellt.

LG
 
hallo HWS-Schaden,

es gilt hier der § 20 Untersuchungsgrundsatz nach dem SGB X, also ja, die BG muss ermitteln. nur das "wie", das liegt wieder bei der BG, denn sie "bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden".


gruss

Sekundant
 
Hallo

Danke, Sekundant. Der Antrag wurde bei der HUK gestellt. Wie sieht das denkbare Szenario aus, wenn nun zusätzlich ein Antrag bei der BG gestellt wird? Das war mein Gedanke.

LG
 
Wir respektive meine Mutter haben einen Verschlechterungsantrag bei der HUK und der BG gestellt, Antrag auf Begleitperson zur Begutachtung respektive die Mitteilung, dass eine Begleitperson mitkommt mitgeteilt, gestellt und im Vorfeld ein 2 Monate altes fachorthopädisches Befundgutachten erstellen lassen, dies wurde ebenfalls mitgeschickt bei der Antragsstellung, zumindest sind von unserer Seite aus die Möglichkeiten in die richtige Richtung gelenkt worden, aber wir sind nicht mit der Auswahl der BG ßunfalllklinik einverstanden., da hier verpfuscht und falsch begutachtet wurde von Anfang an.....trotzdem möchten wir alle Möglichkeiten ausschöpfen, da es hier um die Feststellung von Folgechäden durch Haltungsfehler geht und sind für alle Hinweise dankbar die zum Erfolg führen könnten im Kampf gegen die Windmühlen.....
 
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