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Rollstuhlfahrer ist nicht schwerbehindert...?

Versorgungsamt

... apropos Versorgungsamt ... :mad:

es bleibt festzustellen, daß seit deren Wegfall als eigenständige Institutionen und Integration in die existenten SOZIALÄMTER der Landkreise und Städte, eine undamental andere Bearbeiterschar das Sagen übernahm.

Ich kam per Zufall dahinter, dass haargenau die selben Mitarbeiter, die über Sozialhilfeanträge entscheiden und Grundsicherung und all so was, nun auch unsere Belange in punkto Gesundheit und Behinderung mit be-scheiden. Gute Nacht, Deutschland, das kann dann ja nur schiefgehen. Es ist dies ein Rückschritt und ein Armutszeugnis, wenn man ausgerechnet bei Armen, Kranken, Schwachen den Rotstift brachial ansetzen will, um zu sparen, während man anderswo nur so prasst.

Warum? Weil diese Beamtenseelen nun mal danach bezahlt werden, wieviele Anträge sie abschlägig bescheiden. So ähnlich sicher wie bei den ARGE's oder wie die Dinger heißen. Es handelt sich meist um nicht medizinisch vorgebildete Leute, also reine Verwaltungs-, sprich: Krämerseelen. Und genauso benehmen sie sich dann auch. Sie behandeln Dich als Bittsteller und Deine Anträge als sowieso völlig überzogene Forderungen. Alles Menschliche bleibt dabei außen vor.
Sie entscheiden, wie sie das zu nennen pflegen, "nach Aktenlage". Sie machen auch Dinge, die sie eigentlich nicht dürften, Stichwort: Datenschutz. Sie sind beispielsweise NICHT befugt oder berechtigt, schon gar nicht autorisiert, mit den behandelnden Ärzten small talks am phone zu veranstalten (wie in meinem Falle geschehen..). Bei Zweifeln müssen sie, ihnen zugeteilte "Gutachter", sprich Fach-Amts-Ärzte hinzuziehen. Und die ent- und bescheiden zumeist im Interesse ihrer Auftraggeber, sprich: Geldgeber, also GEGEN die leidgeplagten Antragsteller und Kranken.

Die seit ca. 2 Jahren praktizierte NEUE POLITIK der "integrierten Versorgungsämter" lautet folgerichtig: RESTRIKTION und SCHIKANE.
DAS sollte man immer wissen!

Klagen vor Sozialgerichten wären für mich das letzte Glied einer Kette und ich denke, hier sitzen auch wieder Leute/Richter, die knallhart die Interessen ihrer Brötchengeber, sprich des Staates vertreten. Ich würde so was dann lieber von Anfang an ausklammern und vermeiden wollen, wenn man etwas von Vater Staat will wie z.B. EU-Rente usw.! Die wollen doch nix mehr bezahlen, basta!

Viel wirksamer sind soegannte Eingaben oder Dienstaufsichtsbeschwerden in den Landratsämtern. Freilich bewirken diese eher nur formaljuristischen Akte unter'm Strich wenig bis gar nichts, aber: sie machen den Betroffenen/Beteiligten doch erheblichen Verdruß, weil sie Pamphlete ausfüllen, eine Istbeschreibung der Situation anfertigen und haufenweise Erklärungen abgeben müssen...Frust und Stress für diese Beamten genug. Das kann schon mal lehrsam und heilend wirken, zumindest für die nachfolgenden Bittsteller :)

Hilfreich erweist sich bei solch reninenten Behördenschimmeln meist auch der VdK, der allein schon durch seine amtsblattartigen Schreiben für Troubleshooting sorgt ... und oftmals gute Antworten bekommt, wo wir Normalos nur auf taube Ohren stoßen.

good luck
lg
moh
 
Hallo Ingeborg,

ich habe folgendes für Dich gefunden:

BSG - B 9a SB 1/06 R - Urteil vom 29.03.2007
Die Frage, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" vorliegen, ist weder anhand einer bestimmten Wegstrecke noch mittels einem am Zeitmaß orientierten Maßstab zu beantworten. Entscheidend ist allein, unter welchen Bedingungen sich der behinderte Mensch bewegen kann, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Gradmesser für die Anstrengung können Schmerzen bzw.. Erschöpfungsbild sein. Das Erschöpfungsbild lässt sich u.a. aus der Dauer der erforderlichen Pause sowie den Umständen herleiten, unter denen der behinderte Mensche nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den durch die Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar. Die für "aG" geforderte große körperliche Anstrengung dürfte gegeben sein, wenn eine Wegstreckenlimitierung auf 30 m darauf beruht, dass der behinderte Mensch bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Das Abstellen auf ein starres Kriterium ermöglicht allerdings keine sachgerechte Beurteilung; ob die erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen vorliegen, ist Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die sich auch auf einen dem Gericht persönlich vermittelten Eindruck stützen kann.

Ich hoffe, dies kann Dir etwas helfen.

Herzliche Grüße
Kasandra
 
Hi Ingeborg,

ich schon wieder. Habe noch etwas gefunden:

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 5 SB 23/05 - Urteil vom 14.12.2005
Kann der behinderte Mensch selbst unter Zuhilfenahme eines Rollators nur ca. 30 m am Stück gehen und muss er dann wegen der infolge der Anstrengung auftretenden Luftnot eine Pause machen, steht ihm der Nachteilsausgleich "aG" zu.

Ich hoffe, Du kannst aus diesen Urteilen etwas für Dich heraus ziehen.

Grüße

Kasandra
 
Hallöle Ingeborg,

ich bin wohl in ein Wespennest für Dich gestoßen.

Hier noch drei weitere Urteile.

Sächsisches LSG - Urteil vom 30. März 2005 - Az.: L 6 SB 67/01 -
Bei der Beurteilung der Kriterien für das Merkzeichen "aG" ist darauf abzustellen, was individuell "möglich" ist. Es sind die Fälle auszugrenzen, bei denen die Unmöglichkeit, bestimmte Verrichtungen auszuführen, noch vom Willen gesteuert wird, wenn also in Wahrheit gar keine Unmöglichkeit vorliegt, sondern eine "Unwilligkeit". Davon abzugrenzen sind aber die Fälle, in denen eine schwer kranke Person sich aufgrund der Erkenntnis des eigenen Körpers, der Kenntnis der Krankheit und letztendlich eines gewissen Instinktes bestimmte Sachen nicht mehr zutraut, obwohl sich eine mit relativ groben Messmethoden vorgenommene "objektive Unmöglichkeit" nicht feststellen lässt. In einem solchen Fall kann glaubhaft sein, dass der behinderte Mensch sich bereits vom ersten Schritt an nur mit größter Anstrengung fortbewegen kann. Dann sind auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" erfüllt.
Es kommt nicht darauf an, ob die Fortbewegung mit einem Rollator möglich ist. Wie auch die Fortbewegung mit fremder Hilfe oder einem Rollstuhl ist das Gehen mit einem Rollator nicht mehr unter das Gehen mit Gehhilfe zu subsumieren.

SG Aachen – Az.: S 12 SB 7/03 - Urteil vom 08. September 2003
Der Nachteilsausgleich „aG“ kann auch zustehen, wenn Wegstrecken von 150 Metern zurückgelegt werden können.



Der Gewährung des Merkzeichens „aG“ steht die Möglichkeit einer Fußwegstrecke von 100 m nicht entgegen.
Das SG Dortmund (Urteil vom 21.02.2003 – Az.: S 7 SB 48/02) hat – unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG von Dezember 2002 ( a.a.O.) – die Wegstrecke bis zu der der Nachteilsausgleich „aG“ gewährt werden kann auf 100 Meter festgesetzt. Allerdings hatte das BSG in dem o.g. Urteil von Dezember ausdrücklich keine bestimmte Wegstrecke für relevant erklärt, sondern nur darauf abgestellt, ob eine außergewöhnliche Einschränkung der Gehstrecke vorliegt und gleichzeitig diese Strecke nur mit äußerster Anstrengung zurückgelegt werden kann.

Viele Grüße
Kasandra
 
Hi, Kasandra!

Da hast Du Dich aber ausführlich mit meinen Problemen beschäftigt: Danke sehr!
Bin gerade wieder einmal bei einem Antwortschreiben (arghh)! Die Gegenseite meint, nicht genug Material zu haben - bei ausführlichsten Akten über einen Zeitraum von bald gut 6 Jahren! Daß die Verwaltungstäter einfach unwillig sind, ist uns doch allen völlig klar! Werde also auch noch aus 'Deinen' Urteilen zitieren, obwohl das die Sachbearbeiter auch nicht zu irgendeiner Umkehr bewegen wird - ist nur noch für's Sozialgericht und gegen die Fortsetzung dieses unwürdigen Verwaltungsgebarens!

Wenn Du noch irgendetwas Brauchbares findest: Unbedingt her damit!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ihr zwei,

aus eigener Erfahrung muss ich leider sagen, dass auch hier "Schmerzen" kaum zählen - ist zu "subjektiv"... und Befunde, die nicht "von der Stange" sind, werden schon mal gar nicht akzeptiert:mad:. Ich wünsche jedem eine andere Erfahrung, aber das ist meine! Menschen im 21.Jhd. haben doch alle ein größeres Brett vor dem Kopf, wie vor 21Jhd. Jahren - inklusive Hexenverbrennung!

VG Santafee
 
Hallo Forum,

seit einiger Zeit wird mein uralter (ist im verflixten 7. Jahr!) Antrag auf Anerkennung meiner Schwerbehinderung von einer Gesundheitsbehörde ablehnend bearbeitet! Auf viele seitenlange Briefe mit ausführlichsten Schilderungen aller Behinderungen mit anliegenden ärztlichen Bestätigungen meiner Rollstuhlpflicht u.s.w. kommt ein 3,5-Zeiler mit dem Tenor daher 'man sehe weiterhin keine Möglichkeit, dem Klagebegehren zu entsprechen'.

Natürlich läßt man ergebnisorientiert gleichzeitig einige Behinderungen unter den Schreibtisch fallen und nennt lediglich zwei, die beide nicht vollständig zutreffen, weil z.B. falsch formuliert wurde! Auf meine Richtigstellung reagiert man nicht. Gehe 'mal aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung von Absicht aus - partielle Leseschwäche kann es ja nicht jedesmal sein!

Eine sog. (beratungs-) Ärztliche Stellungnahme unterstützt wieder nur die Verwaltung und geht mit keinem Wort auf die vorgebrachten Beweise/Nachweise ein!

Hier taucht für mich wieder die Frage auf: Was sind das für Typen, die am Schreibtisch und unter dem Vorwand, Arzt zu sein, für eine Behörde ausschließlich Anträge auf gesetzlich zugesicherte Hilfen/Leistungen ablehnen?

Werde nun einem Rat aus diesem Forum folgen und dann berichten! Es reicht!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg!,

ich bin entsetzt und wünsch Dir ganz viel Kraft. Ich rege mich schon über meine 1,5 Jahre Bearbeitszeit auf... Wie zermürbend müssen da 7(!) Jahre sein....

MfG
max01
---
Dieses ist natürlich meine Meinung. Rechtsfragen beantwortet Dein Anwalt …
 
Hallo Ingeborg,

Ohnmacht, Wut, Zorn.... ich weiß nicht wie ich es dir beschreiben soll was ich empfinde angesichts dieser Unverfrorenheit.

Wenn es der Rat ist dem du folgen willst den ich noch im Hinterkopf habe, dann wünsche ich dir viel Erfolg dabei.



Herzliche Grüße
Gitti - Ironman's Ehefrau
 
Hallo Forum,

hier das Neueste von der gleichgeschalteten Ablehnungsfront (hier das 'Gesundheitsamt' meines Landkreises):

...Danach kommt es nach der Rechtsprechung des BSG .... nicht darauf an, über welche Wegstrecke sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb seines Kfz zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist....

und

...schildern Sie unter anderem, dass Sie seit mehreren Jahren einen Rollstuhl nutzen. Anhand der bislang aktenkundigen Unterlagen ist es aber auch für mich nicht ableitbar, dass hierfür eine zwingende medizinische Indikation besteht...

und

...Insoweit vermag ich einen Anspruch auf das Merkzeichen "aG" derzeit nicht anzuerkennen...


Bitte, weiß noch jemand eine passende Antwort auf diesen Schwachsinn? Ich sitze nicht aus Hobbygründen im Rollstuhl und meine Akten beinhalten massenweise Bestätigungen eines/meines echten Orthopäden. Auch die medizinischen Indikationen sind bekannt, was jedoch als zwingend erachtet wird, konnte ich bisher noch nicht in Erfahrung bringen.

Ich bin z.Zt. außerstande, die Ablehnungsgründe überhaupt noch zu verstehen - bzw., den Unterschied zu erkennen. Ich muß aber, wie seit vielen Jahren, auf diesen Mist antworten, weil die Sache m.E. sonst eine Vorentscheidung beim SG erfährt!

Habe ich schon irgendwann erwähnt, daß ich allmählich einen Rieseneimer zum Vollk...en bräuchte?


Grüße von
Ingeborg!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Ingeborg,

mal in Kürze!
Mir ist sofort das Wort "keine medizinische Indikation" vorliegt.

Guck mal z. B. bei WIKI, dort wird INDIKATION wie folgt beschrieben:

Der medizinische Begriff Indikation (Syn. Heilanzeige) leitet sich von lat. indicare (= ‚anzeigen‘) ab. Er steht grundsätzlich dafür, welche medizinische Maßnahme bei einem bestimmten Krankheitsbild angebracht ist und zum Einsatz kommen soll: Bei Krankheitsbild ‚X‘ ist das Heilverfahren ‚Y‘ indiziert, also angebracht. („Krankheitsbild“ ist nicht synonym mit Diagnose zu verwenden, sondern umfasst den Gesamtzustand eines Patienten. Verwaltungstechnische, weltanschauliche, finanzielle, juristische oder andere nicht-medizinische Gründe bildet der Begriff Indikation in seiner grundlegenden Bedeutung nicht ab.)
Der Begriff findet sich häufig in Zusammenhang mit Operationen, man spricht dann von Operationsindikation.

Also, demnach ist doch die Darstellung d. Ablehnung falsch. Oder wollen die Dich operieren damit Du krank bist und nun ein Anrecht auf einen Rolli hast?

Medizinische Indikation heißt doch nichts anderes als Maßnahme.

Richtig wäre die Anwort gewesen: Bei Ihnen liegt keine medizinische Diagnose oder so vor.

Viele Grüße
Kasandra

(sorry, bin in Eile muss weg)
 
Hallo Ingeborg,

wurde diese "Feststellung" getroffen nach Aktenlage oder nach einer versorgungsärzlichen Begutachtung? Das ist ein wichtiger Punkt in der weiteren Argumentation und Vorgehensweise.

Sofern nur nach Aktenlage entschieden wurde rate ich Dir folgendes:
Beantrage eine unmittelbare und körperliche Begutachtung vor Ort durch einen Amtsarzt. Zeitgleich und mit separatem Schreiben bittest Du den amtsärztlichen Leiter (den gibt's wirklich) um dessen Beteiligung bei dieser Begutachtung - evtl. erfolgt dann die Begutachtung direkt durch ihn. Zu diesem Schreiben erlaubst Du Dir als Anlage die neusten und aktuellen BSG Urteile beizulegen und nennst Referenzen zu Deinem Antrag (finden sich sicherlich).
Er ist der Einzige der die interne med. Entscheidung überhaupt noch kippen kann. Es geht hierbei nämlich nicht mehr um Dich sondern darum eine falsch ermittelte, ärztliche Entscheidung zu revidieren. Mit der persönlichen Begutachtung hilft Du mit eine Entscheidung zu finden die dem Leitenden Arzt noch Türen öffnet um seinen Kollegen nicht ganz dumm dastehen zu lassen. Er wird seinem Mitarbeiter nie in den Rücken fallen, aber er kann steuernd eingreifen. Und das wird/muss er tun wenn Du dich richtig vorbereitest.

Wenn eine unmittelbare körperliche Begutachtung versörgungsärztlich stattgefunden hat bleibt Dir nur der Weg des Widerspruches und letztendlich der Klage.


Grüße
moglerfreund

PS: Im Bauhaus gibts die schwarzen 60Liter Mörteleimer. Das ist so die Menge die bei mir oft hochkommt...))
 
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