Ingeborg!
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N'Abend,
hierzu/s. # 82: ......Danach kommt es nach der Rechtsprechung des BSG .... nicht darauf an, über welche Wegstrecke sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb seines Kfz zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist....
bin ich schon etwas weiter!
Diese Formulierung hatte der amtsärztliche Leiter (ja, @Mogler, himself!) einem von ihm zitierten Urteil des BSG entnommen. Zu meinem Nachteil hat er dann leider den entscheidenden 2ten Halbsatz (blau markiert) weggelassen! Vollständig muß es heißen:
Zitat BSG B 9 SB 7/01 R v. 10.12.2002: Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.
Ist das noch zu fassen? Und ich schlage mir deshalb schon wieder die Nacht um die Ohren!
Hat noch jemand einen Tip für mich?
Grüße von
Ingeborg!
hierzu/s. # 82: ......Danach kommt es nach der Rechtsprechung des BSG .... nicht darauf an, über welche Wegstrecke sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb seines Kfz zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist....
bin ich schon etwas weiter!
Diese Formulierung hatte der amtsärztliche Leiter (ja, @Mogler, himself!) einem von ihm zitierten Urteil des BSG entnommen. Zu meinem Nachteil hat er dann leider den entscheidenden 2ten Halbsatz (blau markiert) weggelassen! Vollständig muß es heißen:
Zitat BSG B 9 SB 7/01 R v. 10.12.2002: Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.
Ist das noch zu fassen? Und ich schlage mir deshalb schon wieder die Nacht um die Ohren!
Hat noch jemand einen Tip für mich?
Grüße von
Ingeborg!