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Rollstuhlfahrer ist nicht schwerbehindert...?

Hallo Ingeborg,

ich wage mal den Versuch das etwas in „rechtliche Licht“ zu rücken.

Das Grundbedürfnis der Mobilität bedeutet nach aktueller Rechtssprechung: …..“Nur ein Gehen in der häuslichen Wohnung, ein an die frische Luft kommen und das Erledigen der Alltagsgeschäfte im unmittelbaren Nahbereich erreichbar, vergleichbar mit einem gleichalterigem Gesunden“.

Ist dieses Grundbedürfnis der Mobilität in nur einem der angebrachten Punkte nicht möglich so ist eine Versorgung mittels Hilfsmittel/Krankenfahrzeug (Rollstuhl) angezeigt.

Beachte, das Sozialrecht ist ein Individualrecht. Ein Herleiten ist möglich, jedoch gilt immer der gutachterliche festgestellte Behindertenausgleich (Rolli) durch den Leistungsträger.


Hoffe ich konnte etwas helfen.


Grüße
Moglerfreund

PS: mein damaliger Hinweis richtet sich nicht danach das ein Aus-u. Einsteigen aus dem Fahrzeug erschwert sei. Dazu gibt es Rechtssprechungen die ein „aG“ eben nicht dulden.
Es ging vielmehr darum der Behörde/Gemeinde aufzugeben einen Behindertenparkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung/Haus auszuweisen.
 
Hallo Mogler,

ich danke Dir sehr!

Woher hast Du diese Formulierung, die 'nach aktueller Rechtssprechung' das Grundbedürfnis der Mobilität umschreibt?
Welches Gericht hat in welcher Sache so geurteilt/entschieden - hast Du ein Aktenzeichen?


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

gut zu wissen das es Dir etwas weiterhilft….

Der Absatz stammt aus einem med. fachgutachten Gutachten welches mir vorliegt.
Darin ging es um die Anerkennung eines Krankenfahrzeuges – hier Rollstuhl.

Die Anerkennung/Versorgung erfolgte auf Basis diesen Gutachten da laut Gutachter die Voraussetzungen zu den Grundbedürfnissen auf Mobilität n i c h t bzw. nur teilweise geben waren.

Woher die Ableitung stammt kann ich Dir nicht mitteilen da ich die Referenz nicht kenne. Wie gesagt ist ein Auszug – jedoch wortwörtlich – aus einem Gutachten.


Viele Grüße
moglerfreund
 
Hallo Ingeborg,


für die Prüfung

Woher hast Du diese Formulierung, die 'nach aktueller Rechtssprechung' das Grundbedürfnis der Mobilität umschreibt?

finde ich in
"Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen" unter Punkt 6.4

Erfüllung elementarer Grundbedürfnisse
Ein Hilfsmittel darf von der Gesetzlichen Krankenversicherung dann gewährt werden, wenn die medizinischen und leistungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen und es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. So hat das BSG wiederholt und ausdrücklich festgestellt, dass Freizeitbeschäftigungen - welcher Art auch immer - vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst werden58. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist auch nicht dafür zuständig, Nachteile im privaten, gesellschaftlichen oder beruflichen Bereich auszugleichen.
So zählen beispielsweise Trainings- und Fitnessgeräte, spezielle Badebekleidung zum Freizeitschwimmen, Reiserollstühle, ergonomische Möbel oder spezielle Schutzausrüstung für den Arbeitsplatz nicht zu den Hilfsmitteln. Ggf. sind hierfür andere Sozialleistungsträger oder der Arbeitgeber zuständig.

Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr. 12 und BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 jeweils RdNr. 9 m.w.N.; vgl auch Höfler, Kasseler Kommentar Band 1, Stand: Juni 2005, § 33 SGB V RdNr. 11 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens


  • die körperlichen Grundfunktionen (z. B. die Bewegungsfreiheit wie das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen, das Sitzen, das Liegen, das Greifen, das Sehen, das Sprechen, das Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden)
  • die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. die elementare Körperpflege, das An- und Auskleiden, das selbstständige Wohnen, die Möglichkeit, die Wohnung zu verlassen und die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind)
  • die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums im Nahbereich der Wohnung (z. B. die Aufnahme von Informationen, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens [Schulwissens] sowie die Integration eines behinderten Kindes in die Gruppe Gleichaltriger).
Das Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit ist darauf gerichtet, sich im Nahbereich der Wohnung zielgerichtet und ungefährdet zu bewegen. Damit wird in der Regel aber auch das Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums betroffen, das die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst (BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; vgl auch SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 und SozR 2200 § 182b Nr 12, 29, 33, 34 und 37). Dem Versicherten sollen durch den Einsatz eines geeigneten Hilfsmittels Aktivitäten im Nahbereich der Wohnung sowie im Umgang mit anderen Menschen ermöglicht werden, die ihm ansonsten nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich wären.

Zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung eines gewissen körperlichen Freiraums zählt laut ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung indessen nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer. Das allgemeine Grundbedürfnis, selbstständig zu gehen, kann nämlich nicht dahin verstanden werden, dass die Krankenkasse einen behinderten Menschen durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen muss, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen, die ein nicht behinderter Mensch bei normalem Gehen zu Fuß bewältigen kann. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung bei dem Verlust der Gehfähigkeit nur für einen Basisausgleich zu sorgen hat. Zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört jedoch nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang „an die frische Luft“ zu kommen oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen zu erreichen, an denen Alltagsverrichtungen zu erledigen sind. Evtl. Besonderheiten der Wohnlage können für die Hilfsmitteleigenschaft gleichfalls nicht maßgeblich sein. Das Laufen bzw. Rennen zählt nur bei Kindern und Jugendlichen, nicht aber bei Erwachsenen zu den Vitalfunktionen.
Vielleicht hilft Dir das in der Einschätzung und evtl. Argumentation weiter.


Gruss

Sekundant
 
Guten Tag Mogler und Sekundant,

ich danke Euch beiden ganz, ganz herzlich!

(@Sekundant: Mein Danke-Knopf ist während der 'Danksagung' verschwunden - werde es nachholen!)

Mit diesen Informationen kann ich (?) den Unsinn entwerten, der vorgibt, meine Behinderungen/Diagnosen würden nicht den Gebrauch eines Rollstuhles erforderlich machen (O-Ton - Formulierung ist noch etwas abgehobener). Danach müßte ich eigentlich das Fliegen erlernen!



Grüße von
Ingeborg!
 
Es geht weiter!

Hallo Forum!

In meine unendliche Geschichte (6 Jahre) wg. meiner Anerkennung als Schwerbehinderte im Rollstuhl kommt Bewegung - schon! Nach der Ablehnung meines Antrages auf Einstweilige Anordnung/Rechtsschutz durch das Sozialgericht wurden weitere Gutachten verlangt! Obwohl alles schon in epischer Breite bescheinigt, geschildert und nachgewiesen wurde!

Inzwischen ist einem der neuen Gutachter aufgefallen, daß alle meine Einschränkungen auf seinem Fachgebiet in dem gesamten Verfahren incl. Widerspruch und Klage keinerlei Berücksichtigung erfahren haben! Ich wußte das und habe das immer mit Ignoranz bezeichnet! Was die Verwaltung und ihre Erfüllungsgehilfen, sprich Beratungsärzte, davon haben, konnte mir allerdings auch hier nicht beantwortet werden.

Wäre doch gelacht, wenn man so einen lästigen Antragsteller nicht am ausgestreckten Arm verhungern lassen könnte!

Werde weiter berichten! Und: Drückt mir die Daumen!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg!

Drück Dir ganz fest die Daumen.....ist ja ungeheuerlich was du alles mitmachen musst.

Hattest du das schon? Vielleicht hilfts Dir auch weiter!
 

Anhänge

  • gdb.pdf
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Guten Morgen Ingeborg,

Ein Behinderter hat grundsätzlich Anspruch auf einen Elektrorollstuhl für den Fall, dass er selbst nicht mehr fähig ist, sich den Nahbereich rund um seine Wohnung ohne fremde Hilfe zugänglich zu machen. So ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes.


Mehr zum Thema auf www.1a-krankenversicherung.de

http://www.1a-krankenversicherung.d...aetzlicher-anspruch-auf-elektrorollstuhl-5056

Dies könnte das sein, was Moglerfreund vor einiger Zeit gepostet hatte.
Ich hoffe, dass es Dir behilflich sein wird.

Grüßle vom Herzblut
 
Hallo Herzblut,

da danke ich Dir aber herzlich - Du kannst Gedanken lesen!

Ich befinde mich z.Zt. in einem Begutachtungsmarathon, den ich zwar nicht ablaufen muß, durch den ich aber von meinem Ehemann im Rolli geschoben werde! Will sagen, sobald ich auch nur irgendeinen Antrag an irgendeine Verwaltung/Behörde/Versicherung stelle, heißt es: erst mal zwei Gutachten! Wobei seit Jahren grundsätzlich etliche entscheidende Behinderungen, die ausreichend dokumentiert und damit nachgewiesen sind, völlig ignoriert werden! Sagte doch 'mal ein Amtmann des Versorgungsamtes zu mir: "Wenn wir erst 'mal eine Entscheidung getroffen haben, weichen wir nie mehr davon ab - egal, was der Antragsteller nachweist. Dann würden wir ja unser Gesicht verlieren!" So kann man's auch sehen!

Und wir haben uns in Zukunft auf noch mehr Repressalien einzustellen. Sagte doch der 'Berliner Hosenanzug' neulich während einer Rede so ganz nebenbei, daß, wenn der 'Rettungsschirm' u.s.w...., eben mehr Sozialleistungen eingespart werden müßten - als ob wir das nicht längst wüßten!

Das wird mich jedoch nicht davon abhalten, eine Fahrhilfe für meinen Rolli zu beantragen!

Werde berichten, Du weißt schon!
Wie ist es Dir ergangen, hast Du's schon schriftlich?


Grüße von
Ingeborg!

Halt den Schampus kalt!
 
Hallo Ingeborg,

was bist du nur so renitent - die armen Gutachter wollen doch auch leben! :D (Ironie an!)

Wo kämen wir denn hin, wenn irgendwer die Arztbefunde, die die Ärzte immer so schön schreiben, ernst nehmen würde! :eek:

Noch dazu, wo die meisten Gutachter nicht mal qualifizierter sind als die Ärzte, die die Arztbefunde schreiben ... :(

Nein, nun mal ernst - es ist echt der Hammer, was man da durchlaufen muss! Eine Nervenbelastung ohne Ende, dafür aber oft mit "open end"...

Ich wünsche dir viel Kraft für deinen "Gutachter-Marathon" - du hast mein Mitgefühl!

Wir könnten ja mal eine Statistik anfangen: Wer hat mehr als 10, 20, 30, Gutachten vorzuweisen ...

Alles Gute,

Rudinchen
 
Hallo Forum,

habe nun Kopien der letzten 2 Gutachten erhalten: Katastrophe!

Vorweg: In einem der GA taucht nun ein uraltes, rechtswidrig erlangtes GA (nach Aktenlage und entgegen § 200 ... SGB VII) der BG wieder auf, welches dem Versorgungsamt schon vor Jahren als Grundlage aller Anerkennungsablehnungen diente. Die BG mußte es aus ihren Akten entfernen und das Versorgungsamt wurde durch das von mir angerufene Sozialgericht dazu aufgefordert, dieses zudem äußerst böswillige GA ebenfalls aus ihren Akten zu entfernen, bzw. es nicht zur Entscheidungsfindung zu verwenden. Antwort des VA: Selbstverständlich wird es sich danach richten und ebenso selbstverständlich würde es nicht Grundlage irgendeiner Entscheidung! Ich habe in diesem Forum dazu ausführlich geschrieben!

Nun taucht es also wieder auf wie 'Phoenix aus der Asche' und wird zumindest von einem der GA erwähnt, zur Kenntnis genommen und erkennend zur GA-Erstellung herangezogen....*kotzwürg*!

Daneben die üblichen Entgleisungen, Verdrehungen, Weglassungen, Falschwiedergaben u.s.w. - wir kennen das!

Welche Auswirkungen hat diese Vorgehensweise des Versorgungsamtes in Bezug auf die Gültigkeit des Gesamtgutachtens bei der nun offen zu Tage getretenen Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Sozialgerichtes?

Keine Frage, ich werde es rügen - aber als Behinderter wird man ja sowie ständig überfahren, möglicherweise wird das Ganze nur als Versehen eingestuft. Trotzdem möchte ich wissen, welche rechtlichen Konsequenzen so etwas in einem Rechtsstaat hätte - wobei ich nicht behaupte, daß die BRD ein solcher wäre!

Übrigens: Ein Rollstuhlfahrer mit der falschen Diagnose ist mit der Anerkennung eines GdB von 30 gut bedient (ist also nicht gehbehindert oder gar schwerbehindert!) und die zusätzlich annähernd gebrauchsunfähige rechte Hand mit einem gelähmten Finger wirkt sich dabei nicht zusammenhängend ungünstig aus....! U.s.w.!


Grüße von
Ingeborg!
 
Ein Rollstuhlfahrer ist nicht behindert - er wird behindert...!

Guten Abend!

Habe die Mitteilung meines Anwaltes/Rechtsberaters (VdK) erhalten, daß er das Mandat niedergelegt hat! Das hat er, ohne mit mir vorher darüber zu sprechen, bereits dem Sozialgericht mitgeteilt! Und das, obwohl ich ihm frühzeitig erklärt hatte, daß ich mich in diesem Fall nicht selbst vertreten kann - zuviel Nerverei über einen zu langen Zeitraum.

Da ich noch zahlendes Mitglied dieses Vereines bin, nun meine Frage: Muß er das Mandat wieder aufnehmen, wenn ich ihn dazu auffordere oder ist so etwas endgültig, wg. der Mitteilung an's SG?


Habe ich schon geschrieben, daß ich allmählich nicht mehr kann?
Alle zusammen scheinen ihr erklärtes Ziel zu erreichen: Soll der Krüppel doch zusehen, wie er weiterkommt!


Danke schon einmal und

Grüße von
Ingeborg!
 
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