Hallo @ all,
ich komme nochmal auf einen Beitrag von Joker zurück:
§ 119 SGB X sieht vor, dass der Rentenversicherungsträger kraft eines
gesetzlichen Forderungsübergangs den Beitragsausfall selbst reguliert. Gegenüber dem Geschädigten ist der Rentenversicherungsträger hierbei wie ein
Treuhändler tätig. Der Beitragseinzug orientiert sich in aller Regel an der
Höhe des Verdienstausfallschadens. Furtmayr wies darauf hin, dass der
Beitragsregress seit der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten im Rentenreformgesetz 1999 für Zeiten ab 1.1.2001 nicht mehr geeignet ist, einen
für den Geschädigten eintretenden Rentenschaden ausreichend auszugleichen.
Durch die gesetzliche Neuregelung werde ein Abschlag auf die Entgeltpunkte
errechnet, die bereits vor der Schädigung liegen. Dieser Abschlag sei bei allen Renten wegen Erwerbsminderung zu beachten, die vor dem 63. Lebensjahr bewilligt werden und gelte auch bei Bezug einer Altersrente oder der Hinterbliebenenleistung. Durch den Beitragsregress nach § 119 SGB X werde zwar der Beitragsausfall für die Zeit nach der Schädigung reguliert. Der Schaden, der durch die Kürzung der vor der Schädigung liegenden Entgeltpunkte eintritt,
sei hierdurch jedoch nicht regulierbar. Insoweit bestehe auch kein Forderungsübergang gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Der dem Geschädigten dadurch entstehende weitere Nachteil bei seinem
künftigen Rentenbezug ist von ihm selbst geltend zu machen, so Furtmayr.
Ich muss gestehen, ich verstehe es nicht.
Auf meinem Rentenbescheid steht natürlich der 10,8 %ige Abzug, aber nach meinem Verständnis erfolgt doch der Beitragsregress "wie als würde ich normal Arbeiten" und erst von der aufgrund der Entgeltpunkte errechneten Rente wird dann erst der Abzug getätigt und nicht bereits schon bei den Entgeltpunkten.
Kann jemand weiterhelfen?
Danke
tamtam
ich komme nochmal auf einen Beitrag von Joker zurück:
§ 119 SGB X sieht vor, dass der Rentenversicherungsträger kraft eines
gesetzlichen Forderungsübergangs den Beitragsausfall selbst reguliert. Gegenüber dem Geschädigten ist der Rentenversicherungsträger hierbei wie ein
Treuhändler tätig. Der Beitragseinzug orientiert sich in aller Regel an der
Höhe des Verdienstausfallschadens. Furtmayr wies darauf hin, dass der
Beitragsregress seit der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten im Rentenreformgesetz 1999 für Zeiten ab 1.1.2001 nicht mehr geeignet ist, einen
für den Geschädigten eintretenden Rentenschaden ausreichend auszugleichen.
Durch die gesetzliche Neuregelung werde ein Abschlag auf die Entgeltpunkte
errechnet, die bereits vor der Schädigung liegen. Dieser Abschlag sei bei allen Renten wegen Erwerbsminderung zu beachten, die vor dem 63. Lebensjahr bewilligt werden und gelte auch bei Bezug einer Altersrente oder der Hinterbliebenenleistung. Durch den Beitragsregress nach § 119 SGB X werde zwar der Beitragsausfall für die Zeit nach der Schädigung reguliert. Der Schaden, der durch die Kürzung der vor der Schädigung liegenden Entgeltpunkte eintritt,
sei hierdurch jedoch nicht regulierbar. Insoweit bestehe auch kein Forderungsübergang gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Der dem Geschädigten dadurch entstehende weitere Nachteil bei seinem
künftigen Rentenbezug ist von ihm selbst geltend zu machen, so Furtmayr.
Ich muss gestehen, ich verstehe es nicht.
Auf meinem Rentenbescheid steht natürlich der 10,8 %ige Abzug, aber nach meinem Verständnis erfolgt doch der Beitragsregress "wie als würde ich normal Arbeiten" und erst von der aufgrund der Entgeltpunkte errechneten Rente wird dann erst der Abzug getätigt und nicht bereits schon bei den Entgeltpunkten.
Kann jemand weiterhelfen?
Danke
tamtam